Während die meisten Arbeitnehmer nachts in ihren Betten schlummern, beginnt für andere erst der Arbeitsalltag. Sie leisten Schichtarbeit und müssen zu wechselnden oder ständig zu ungewöhnlichen Zeiten arbeiten. Aus vielen Bereichen und Branchen ist diese Art der Arbeitsschicht nicht mehr wegzudenken.
Man denke z. B. nur an den Bäcker, der morgens um vier die Brötchen in den Ofen schiebt oder an den Schichtdienst im Krankenhaus, wo sich das Personal Tag und Nacht um Wohl und Gesundheit der Patienten kümmert. In anderen Betrieben wird aus rein wirtschaftlichen Gründen in Schichten geleistet.
Kurz & knapp: Schichtarbeit
Nachtarbeiter haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung eines Nachtzuschlags oder einer angemessenen Zahl freier Tage. Unabhängig hiervon kann im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine Schichtzulage vereinbart sein.
Grundsätzlich gilt auch für Schichtarbeiter der 8-Stunden-Tag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser jedoch auf zehn Stunden erweitert werden. In besonderen Fällen lässt das Arbeitszeitgesetz auch eine Arbeitszeit zu, die über diese zehn Stunden hinausgeht.
Arbeitnehmer im Nachtdienst können sich kostenlos arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. In besonderen gesetzlich geregelten Fällen kann ein Beschäftigter die Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn keine dringenden Erfordernisse des Betriebes entgegenstehen.
Inhalt
Spezifische Informationen zur Schichtarbeit:
Für Menschen in der Schicht ist diese Arbeit mit besonderen Belastungen verbunden: Schlafstörungen, Herz-, Kreislauf- und Magenbeschwerden sowie ein erhöhtes Unfallrisiko sind nur die eine Seite der Medaille. Auch Familie, Freunde und Freizeit leiden unter der Schichtarbeit.
Wie verringern Sie die Gesundheitsrisiken trotz Schichtarbeit? Gelten besondere gesetzliche Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeiten im Schichtdienst? Wie ist die Schichtarbeit im Arbeitsrecht geregelt? Welche finanziellen Vorteile kann diese Art der Arbeit mit sich bringen? All das lesen Sie in diesem Ratgeber.
Was ist Schichtarbeit: Eine Definition
Eine ausdrücklich gesetzliche Definition für Schichtarbeit gibt es nicht. Dennoch wird aus arbeitsrechtlicher Sicht nur dann von Schichtdienst gesprochen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen: So müssen bestimmte Arbeitsaufgaben über einen Zeitraum anfallen, der über die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers wesentlich hinausgeht.
Schichtarbeit: Auch eine Frage des Geldes
Der größte Vorteil der Schichtarbeit mag für die meisten Betroffenen im Geldbeutel zu spüren sein, den sogenannten Zuschlägen und den Schichtzulagen.
Schichtzuschläge
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge gibt es nur für Nachtarbeit: Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat jeder Schichtarbeiter für Arbeitsstunden, die er in der Nachtzeit leistet, Anspruch auf
eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage
oder
einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt.
Dies gilt jedoch nur, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen existieren.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 9.12.2015 (10 AZR 423/14) gilt in der Regel ein Nachtzuschlag oder ein Freizeitausgleich von jeweils 25 % als angemessen. Bei Dauernachtschichten sind es 30 %.
Für diese Nachtzuschläge gilt bis zu einer bestimmten Höhe Steuerfreiheit nach § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG).
Schichtzulagen
Schichtzulagen werden zusätzlich zum Grundgehalt bezahlt und sind steuer- und beitragspflichtig. Die Höhe dieser Zulagen wird im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Die Schichtarbeit legt der Arbeitgeber fest
Die Anordnung für den Schichtdienst gibt der Arbeitgeber, wobei der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Das Recht zur Arbeitszeitregelung steht laut § 106 Gewerbeordnung (GewO) dem Arbeitgeber zu:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.
So wird in vielen Berufen die Bereitschaft zum Schichtdienst vorausgesetzt. Trotzdem gelten für die Schichtarbeit strenge Gesetze, wie z. B. das Arbeitszeitgesetz .
Dabei versucht dieses Gesetz, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers zu finden: Auf der einen Seite steht die Sicherheit und der Gesundheitsschutz für den Beschäftigten. Auf der anderen Seite berücksichtigt das Gesetz das Bedürfnis der Unternehmen, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Aus diesem Grund sind von den gesetzlichen Regelungen über Arbeitszeit, Mindestruhepausen und Mindestruhezeiten Abweichungen vorgesehen. Diese abweichenden Regelungen werden in Betriebsvereinbarungen oder dem Tarifvertrag getroffen.
Schichtarbeit: Geltende Gesetze
Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz findet hingegen keine Anwendung auf leitende Angestellte, Leiter von Dienst- und Personalstellen im öffentlichen Dienst sowie Chefärzte. Auch wenn der Arbeitnehmer mit der ihm anvertrauten Person in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden (18 Abs. 1 ArbZG).
Schichtarbeit: Altersgrenze für Jugendliche?
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt statt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz (§18 Abs. 2 ArbZG).
Zum Schutz von Minderjährigen sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz für Schichtarbeit bestimmte Alters- und Arbeitszeitgrenzen vor:
- Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten (§ 14 Abs. 1 JArbSch).
- Ausnahmen und nach Alter gestaffelte Abweichungen hiervon sind in den folgenden Absätzen des § 14 JArbSchG geregelt.
Einschränkung der Schichtarbeit im Mutterschutz
Neben dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss der Arbeitgeber auch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) beachten.
Werdende und stillende Mütter unterliegen dem Mutterschutz. Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist für sie gemäß § 8 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich nicht zulässig.
Die Arbeitszeit im Schichtdienst: Grundsätzlich nur 8 Stunden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG)
Auch für Nachtarbeiter gilt der Grundsatz des 8-Stunden-Tags.
Hier ist zu beachten, dass nur die reine Arbeitszeit in diese acht Stunden fällt, nicht jedoch die Pausen oder der Arbeitsweg.
Nachtarbeit ist jede Arbeit, bei der mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit geleistet werden (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Die Nachtzeit dauert von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien hingegen von 22 und 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG).
Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die in der Regel Nachtschicht in Wechselschicht arbeiten oder an mindestens 48 Tagen pro Kalenderjahr Nachtschichten leisten müssen (§ 2 Abs. 5 ArbZG).
Zulässige Abweichungen von der 8-Stunden-Regel
Zu jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen, so auch bei der 8-Stunden-Regel.
Die Nachtschicht darf nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG auf zehn Stunden verlängert werden. Das gilt aber nur, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen werktags durchschnittlich nur acht Stunden gearbeitet wurde. Diese Zeitspanne wird auch Ausgleichsrahmen genannt.
Eine Reihe von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erlaubt dem Arbeitgeber, von dieser 8-10-Stunden-Regel abzuweichen und die Arbeitszeit zu erhöhen:
- Über den Tarifvertrag kann die Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG über die zehn Stunden werktäglich hinaus verlängert werden,
wenn in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
- Auch in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die anders nicht beseitigt werden können, darf nach § 14 Abs. 1 ArbZG mehr als zehn Stunden gearbeitet werden.
- Die zuständige Aufsichtsbehörde kann gemäß § 15 ArbZG Überschreitungen der 8 bis 10 Stunden unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, z. B. wenn dies im öffentlichen Interesse dringend notwendig ist.
Pausen und Ruhezeiten – Was beim Schichtwechsel zu beachten ist
Jeder Akku ist einmal aufgebraucht und auch die Energiereserven des Arbeitnehmers sind nach einer gewissen Zeit erschöpft. Aus diesem Grund schreibt das Arbeitsrecht Pausen, Ruhezeiten und Erholungszeiten vor.
Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
Nach mehr als sechs Stunden Arbeit muss der Arbeitnehmer eine halbstündige Pause nehmen. Es ist aber auch möglich, dass der Beschäftigte zweimal für jeweils eine Viertelstunde pausiert. Nach spätestens sechs Stunden muss jedoch eine Pause eingelegt werden.
Arbeitet der Beschäftigte mehr als neun Stunden am Tag, steht ihm eine Pause von mindestens 45 Minuten zu.
Eine Abweichung von dieser Pausenregelung sieht § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG für Verkehrs- und Gaststättenbetriebe vor: Hier darf die Pause auf „Kurzpausen von angemessener Dauer“ aufgeteilt werden. Nach allgemeiner Auffassung gelten diese Pausen jedoch als Arbeitszeit, die entsprechend zu vergüten ist. In diesem Fall kann der Betriebsrat lediglich unbezahlte Pausen verlangen.
Ruhezeiten (§ 5 Abs. 1 ArbZG)
Von den Ruhepausen sind die sogenannten Ruhezeiten zu unterscheiden. Nachdem der Beschäftigte seine Arbeit beendet hat, steht ihm eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu.
Insbesondere beim Schichtwechsel spielt das eine große Rolle: Wenn der Schichtarbeiter z. B. um 20 Uhr aus der Spätschicht kommt und am nächsten Morgen um 6 Uhr in die Frühschicht gehen soll, wird diese Mindest-Ruhezeit nicht eingehalten.
Auch bei den Ruhezeiten kann durch Tarifvertrag vom Grundsatz abgewichen werden. Laut § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann die Ruhezeit auf maximal neun Stunden verkürzt werden. Diese Kürzung muss jedoch innerhalb eines Ausgleichszeitraums ausgeglichen werden, welcher ebenfalls im Tarifvertrag festgelegt werden muss.
Schichtarbeit: Typische Modelle
Bei der Schichtarbeit variieren die Zeiten, zu denen die Beschäftigten arbeiten müssen, stark. Die Palette der Schichtarbeit-Modelle ist fast unüberschaubar und reicht von Zwei-Schichtsystemen über 3-Schicht-Arbeit bis hin zu sogar vier Schichten. Je nachdem, wie der Schichtdienst ausgestaltet ist, spricht man von kontinuierlicher Schichtarbeit mit Nacht- und Wochenenddiensten oder von diskontinuierlicher Schichtarbeit, die nur werktags und ohne Nachtarbeit geleistet wird.
Unternehmen, denen die entsprechende fachliche Kompetenz hierfür fehlt, können sich zum Thema ergonomische Schichtplangestaltung beraten lassen. Eine Beratung über Arbeitszeitmodelle in der Schichtarbeit ist auch empfehlenswert, weil sich deren Vor- und Nachteile kaum überblicken lassen und oft im Widerspruch zu ergonomischen Empfehlungen stehen.
Unabhängig davon, ob vollkontinuierlich in Schichten gearbeitet wird oder ein anderes Schichtdienstmodell gilt – für die Beschäftigten bringen diese Arbeitsformen immer gesundheitliche und soziale Belastungen mit sich. Eine gesundheitsverträgliche Schichtplangestaltung kann zwar nicht alle Beeinträchtigungen beseitigen. Dennoch ist sie wichtig, um Stress und Gesundheitsgefährdungen für die Arbeitnehmer zu minimieren.
Vollkontinuierliche Schichtarbeit
Dieses Modell gewährleistet eine 7-Tage-Woche rund um die Uhr. Oft gilt ein 3-Schicht-System mit Früh-, Spät- und Nachtschicht. Manchmal gibt es zusätzlich noch eine Tagschicht.
Beispiel für vollkontinuierliche Schichtarbeit
Woche | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Früh | Früh | Spät | Spät | Nacht | Nacht | Frei |
2 | Frei | Früh | Früh | Spät | Spät | Nacht | Nacht |
3 | Frei | Frei | Früh | Früh | Spät | Spät | Nacht |
4 | Nacht | Frei | Frei | Früh | Früh | Spät | Spät |
Teilkontinuierlicher Schichtdienst
Die teilkontinuierliche Schichtarbeit kann unterschiedlich gestaltet werden. So können die Schichten pro Arbeitnehmer von Montag bis Freitag verteilt werden, wobei an den Wochenenden nicht gearbeitet wird, sofern keine Überstunden anfallen (siehe Beispiel 1).
Beispiel 1 für teilkontinuierlichen Schichtdienst
Woche | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Früh | Früh | Früh | Früh | Früh | Frei | Frei |
2 | Spät | Spät | Spät | Spät | Spät | Frei | Frei |
3 | Nacht | Nacht | Nacht | Nacht | Nacht | Frei | Frei |
4 | Früh | Früh | Früh | Früh | Früh | Frei | Frei |
Dieses Arbeitszeitmodell kann aber auch für 7 Tage pro Woche ohne Nachtschicht, ausgelegt sein (siehe Beispiel 2)
Beispiel 2 für teilkontinuierlichen Schichtdienst
Woche | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Früh | Früh | Früh | Früh | Früh | Frei | Frei |
2 | Spät | Spät | Spät | Spät | Spät | Frei | Frei |
3 | Frei | Früh | Früh | Früh | Früh | Früh | Frei |
4 | Frei | Spät | Spät | Spät | Spät | Spät | Frei |
Empfehlungen für die Schichtplanung
Um die Belastungen für Beschäftigte durch den Schichtdienst so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, folgende Faktoren so weit wie möglich bei der Planung zu berücksichtigen:
- Kurze Wechsel zwischen den Schichten, z. B. zweimal Frühschicht, zweimal Spät- und zweimal Nachtschicht, anschließend frei.
- Die Schichten sollten vorwärts rotieren statt rückwärts, also „Früh – Spät – Nacht“ statt „Früh – Nacht – Spät“. So kommen die Betroffenen besser mit dem Schichtdienst klar, weil diese Variante unserem natürlichen Rhythmus am meisten ähnelt.
- Die Anzahl von aufeinanderfolgenden Nachtschichten ist möglichst gering zu halten, maximal dreimal nacheinander.
- Den Schichtarbeitern sollten möglichst lange Ruhephasen nach der Nachtschicht-Phase gewährt werden. 24 Stunden reichen hier kaum zur Regeneration. Besser sind 48 Stunden.
- Auch wenn gesetzliche Ausnahmen möglich sind, sollten die Mindestruhezeiten von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen möglichst eingehalten werden. Bei den Schichtfolgen „Spät-Früh“ und „Nacht-Spät“ ist die Mindest-Ruhezeit nicht gegeben.
- Für eine ausreichende Regeneration sollte sich der Schichtdienst auf nicht mehr als fünf Arbeitstage nacheinander erstrecken.
- Soweit möglich sollten einzelne Schichttage die 8-Stunden-Grenze nicht überschreiten und hinsichtlich ihrer Dauer der Schwere der Arbeit angepasst sein.
- Zwei freie Tage am Block sind besser als einzelne freie Tage.
- Die Frühschicht sollte nicht zu früh beginnen, sondern idealerweise erst ab 6 Uhr. Anderenfalls käme sie einer Nachtschicht schon sehr nahe, weil der Wecker schon mitten in der Nacht klingeln würde.
- Je früher die Nachtschicht endet desto besser für den Schlaf. Nachtarbeiter, die früher ins Bett gehen, haben in der Regel einen längeren Tagschlaf.
Schutzrechte für Nachtarbeiter
Weil die Regelung der Arbeitszeit grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegt, ist es schwierig, für die Befreiung von der Schichtarbeit konkrete Tipps zu geben. Im Folgenden werden einige Schutzrechte der Beschäftigten vorgestellt, die zu einer Befreiung von der Schichtarbeit führen können. Diese gelten gemäß § 6 ArbZG für Nachtarbeiter.
Die Arbeitsmedizinische Untersuchung im Schichtdienst
Trotz aller Empfehlungen und trotz ergonomischer Gestaltung der Schichtarbeit bleibt die Gesundheit gefährdet.
Arbeitnehmer, die in der Nachtschicht arbeiten, haben deswegen einen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung
- vor Beginn der Beschäftigung
- anschließend im Abstand von nicht weniger als drei Jahren
- Ab dem 50. Lebensjahr können sich Nachtarbeiter einmal jährlich untersuchen lassen.
Ansprüche des Nachtarbeiters bei bestehender Gesundheitsgefährdung
Ergibt die arbeitsmedizinische Untersuchung, dass die Schichtarbeit die Gesundheit des Beschäftigten gefährdet, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Nachtarbeiter seinen Beruf gar nicht mehr ausüben kann. Schließlich kann die Gesundheit des Betroffenen durch eine entsprechende Schichtplanung angemessen berücksichtigt werden.
Hier stärkte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte von Nachtarbeitern durch ein Grundsatzurteil:
Das BAG gab damit einer Krankenschwester Recht, die nach 30 Jahren Nachtdienst gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, Nachtschichten zu leisten. Der Arbeitgeber wertete dies als Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe und schickte seine Arbeitnehmerin nach Hause. Doch das BAG urteilte anders: Die Klägerin sei durchaus nicht arbeitsunfähig, sondern könne alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Daher müsse das Krankenhaus Rücksicht nehmen auf die Gesundheit ihrer Arbeitnehmerin und den Schichtdienst daran ausrichten. So bekam die Krankenschwester ihre Arbeit zurück und einen rückwirkenden Anspruch auf Vergütung zugesprochen. Das BAG begründete dies damit, dass sie ihre Arbeit vertragsgemäß angeboten habe, das Krankenhaus jedoch die Annahme der Arbeitsleistung verweigerte.
Trotzdem empfiehlt es sich, bei einer bestehenden Gesundheitsgefährdung mit dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat eine gemeinsame Lösung zu finden.
Betreuung von Kindern und Angehörigen (§ 6 Abs. 4b und c ArbZG)
Dieses Recht auf Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz besteht auch in den folgenden beiden Fällen:
- Im Haushalt des Arbeitnehmers lebt ein Kind unter zwölf Jahren, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann.
- Der Arbeitnehmer hat einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen, der nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann.
Doch auch in diesen beiden Fällen dürfen der Umsetzung keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.
Recht auf Weiterbildung (§ 6 Abs. 6 ArbZG)
Beschäftigten, die nachts arbeiten, dürfen aufgrund ihrer Schichtarbeit bei Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen gegenüber Tagarbeitern nicht benachteiligt werden. Vielmehr haben sie diesbezüglich die gleichen Rechte wie Kollegen, die zu regulären Zeiten arbeiten. Es dürfte auch im Interesse des Arbeitgebers liegen, seine Schichtarbeiter gleichermaßen zu schulen und zu fördern wie Tagarbeiter.
Auswirkungen der Schichtarbeit auf die Gesundheit
Unsere innere Uhr passt die Körperfunktionen der jeweiligen Tageszeit und den damit verbundenen Anforderungen an. Tagsüber werden wir mit Energie versorgt, während unser Körper nachts die Energiezufuhr drosselt, sodass wir schlafen und uns erholen können. Diese nächtliche Regenerationsphase braucht unser Körper. Wenn nun ein Nachtarbeiter zu dieser Zeit arbeiten soll, arbeitet er gegen seine innere Uhr, die sich nicht umstellen oder abschalten lässt. Dadurch wird Schichtdienst zu einer besonderen Belastung.
Unabhängig von dieser inneren Uhr gibt es Morgen- und Abendmenschen. Während Morgentypen eher Frühaufsteher sind, die früh am Tag aktiv sind, machen Abendtypen die Nacht lieber zu Tag. Aus Untersuchungen geht hervor, dass Letztere eher mit Schichtarbeit klarkommen als Morgenmenschen.
Während die einen also ihre Schichtarbeit gut bewältigen, kommen andere weniger gut damit zurecht. Wissenschaftliche Untersuchungen weisen jedoch darauf hin, dass sich die Rahmenbedingungen und das Verhalten der Betroffenen durchaus beeinflussen lassen. Die folgenden Tipps können zwar nicht alle Nachteile der Schichtarbeit beseitigen. Aber sie helfen dabei, mit diesen Problemen besser umzugehen.
Schlaftipps
Den sehnlichen Wunsch, einmal wieder richtig auszuschlafen, kennt jeder. Schichtarbeiter sind hiervon besonders betroffen, weil der Schlaf tagsüber nicht genauso erholsam ist wie nachts. Am Tage ist es lauter, heller und wärmer. Dadurch sind die für die Erholung wichtigen Tiefschlaf- und Traumphasen weniger intensiv als beim Nachtschlaf.
Um sich dennoch im Schlaf möglichst gut erholen zu können, werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- Telefon und Türklingel abstellen
- Schlafzimmer gut lüften und abdunkeln
- Schlaffördernde Medikamente und Alkohol vermeiden
- Vier Stunden vor dem Zubettgehen Kaffee und andere koffeinhaltige Getränke vermeiden.
- Auch feste Rituale helfen dem Körper abzuschalten und signalisieren ihm die bevorstehende Schlafenszeit.
Die richtige Ernährung im Schichtdienst
Absolute Priorität bei der Ernährung im Schichtdienst hat die Regelmäßigkeit der Mahlzeiten. Genauso wichtig ist es aber, was gegessen wird. Wenn Sie nachts fettes, schwer verdauliches Essen zu sich nehmen, stellen Sie Ihren tagaktiven Magen vor eine schwierige Aufgabe. Vollkornbrot, Joghurt und Rohkost sind hier bei weitem besser bekömmlich.
Drei Mahlzeiten sind das Minimum. Noch besser sind fünf kleine Mahlzeiten, die über den Tag verteilt werden.
Ebenso wichtig wie regelmäßige Mahlzeiten ist ausreichend Flüssigkeit, also zwei bis drei Liter pro Tag. Hierbei sollte wegen des hohen Zuckergehalts auf Cola und Limonade verzichtet werden.
Zu guter Letzt kommt es auch auf die richtigen Rahmenbedingungen an:
Essen ist mehr als reine Nahrungsaufnahme, sondern immer auch ein kleines gesellschaftliches Ereignis. Außerdem fördern gemeinsame Mahlzeiten mit den Kollegen die Kommunikation.
Fit wie ein Turnschuh statt Couchpotatoe: Ausreichend Bewegung trotz Schichtdienst
Jede Arbeitsschicht ist für Körper und Geist immer mit großen Kraftanstrengungen verbunden. Die Versuchung, sich durch Nichtstun auf der Couch zu entspannen, ist sehr groß. Trotzdem lohnt es sich, den inneren Schweinehund zu besiegen und sich regelmäßig zu bewegen. Warum?
Fast alle sogenannten Zivilisationskrankheiten sind auf falsche Ernährung und Bewegungsmangel zurückzuführen, weil das Herz-Kreislauf-System seine Leistungsfähigkeit verliert. Außerdem degenerieren sich Wirbelsäule, Gelenke und Muskeln, wenn sie nicht regelmäßig bewegt werden. Menschen und gerade Arbeitnehmer im Schichtdienst, brauchen die Bewegung zum Stressabbau.
Doch wie sorgen Schichtarbeiter für den regelmäßigen Ausgleich?
- Viele Sportarten kann man unabhängig von Clubs und Vereinen treiben: Schwimmen, Radfahren oder Joggen können Sie auch allein oder Sie schließen sich mit anderen Hobbysportlern oder Kollegen zusammen. Sie sind in der Regel flexibler als Vereine.
- Viele Freizeitbäder haben an manchen Tagen auch spät abends geöffnet. Nutzen Sie die Gelegenheit.
- Es muss nicht immer gleich Sport sein: Hobbygärtner finden zahlreiche Möglichkeiten, sich im Garten auszutoben.
- Kämpfen Sie gegen Ihren inneren Schweinehund: auf der Treppe statt im Fahrstuhl, zu Fuß statt im Bus oder im eigenen Auto.
- Krankenkassen bieten oft Kurse an, z. B. für Ihren Rücken.
Zeit für die Familie trotz Schichtdient
Das Familienleben kommt bei schichtarbeitenden Beschäftigten oft zu kurz. Dabei bildet gerade die Familie einen wichtigen Halt und trägt wesentlich zu unserem Wohlbefinden bei. Und auch deren Unterstützung und Verständnis für die Schichtarbeit ist von wesentlicher Bedeutung.
- Sprechen Sie mit Ihrem Partner und Ihren Kindern und finden Sie gemeinsam eine Lösung. Gute Absprachen spielen hier eine besonders große Rolle. Regelmäßige „Redezeiten“, eine konsequente Aufgabenplanung und fest geplante gemeinsame Wochenendaktivitäten sind sehr wichtig.
- Auch kleine alltägliche Rituale tragen zu einem intakten Familienleben bei. Das können kleine Spaziergänge oder das gemeinsame Frühstück sein.
- Zeit mit der eigenen Familie ist unbezahlbar. Ein Freizeitausgleich ist daher immer vorteilhafter als bezahlte Überstunden.
Die Schichtarbeit und ihre Vor- und Nachteile – Wie Sie eigene Lösungen finden
Trotz aller Tipps und Hinweise – eine allgemeingültige Lösung in Sachen Schichtarbeit gibt es nicht. Die individuellen Bedürfnisse jedes Einzelnen sind zu verschieden, um an dieser Stelle ein Patentrezept präsentieren zu können. Denn Schichtarbeit bringt immer Vor- und Nachteile mit sich, die jedoch von jedem anders wahrgenommen und bewertet werden.
Vielleicht haben Sie die eine oder andere Anregung aus diesem Ratgeber schon umgesetzt. Oder Sie haben sich bereits mit Ihrem Partner oder Ihrer Familie besprochen, wie Sie das gemeinsame Leben trotz Schichtdienst besser gestalten können. Falls nicht, möchten wir Ihnen noch eine kleine Entscheidungshilfe an die Hand geben:
- Welche Vor- und Nachteile hat die Schichtarbeit für Sie persönlich?
- Wie belastet fühlen Sie sich durch Schichtarbeit?
- Warum arbeiten Sie im Schichtdienst?
- Können Sie sich Alternativen hierfür vorstellen?
- Wenn es eine Möglichkeit gäbe, würden Sie dann aus dem Schichtdienst ausscheiden?
Schichtarbeit: Vor- und Nachteile – Einige Beispiele
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Schichtzulagen (§ 6 Abs. 5 ArbZG) | Schlaf- und Essstörungen |
freie Vor- und Nachmittage | Nachtarbeiter bekommen vom Leben nicht mehr viel mit, weil sie tagsüber schlafen. |
freie Tage innerhalb der Woche (wenn am Wochenende gearbeitet wird) | Keine oder zu wenig Zeit für Familie und Freunde |
Stress mit dem Partner (z. B. weil er während der Nachtschicht den Löwenanteil an Haushalt und Kindererziehung allein übernehmen muss.) |
Arbec meint
9. November 2018 at 1:00
Hallo,
ich arbeite in einem Vollkontinuerlichem Betrieb(IG BCE). Die Normale Wochenarbeitszeit bei uns beträgt 37,5 h. Wie sieht es bei vollkontimitarbeitern aus. Sind die 6 tage Schichtausgleichstage für die Mehrarbeitszeit gedacht oder müssten wir aufs Jahr gesehen auch auf die 37,5 h pro Woche kommen? 30 Tage Urlaub + 6 Tage Schichtausgleich.
Schöne Grüße
Mara meint
2. November 2018 at 7:32
Hallo ich habe eine Frage. Ich arbeite in der Nachtschicht in der sozialpflege. Meine Arbeitszeiten belaufen sich auf jeweils eine Arbeitswoche und eine freie Woche. Die Arbeitszeit beginnt um 20:30 und endet um 06:30 wovon auf dem Papier 30 min Pause berechnet werden, in der ich aber mit dem Ohr bei den betreuten bleiben und ggf. reagieren muss. Des weiteren hat man das gesamte Jahr in der freien Woche eine Rufbereitschaft, hier bekommt man allerdings schon eine gute Woche vorher gesagt, dass man in der Rufbereitschaft kommen muss. Zusätzlich werden mittlerweile auch noch feste Nächte in den freien Wochen eingetragen. Wodurch man keine freie Woche mehr hat. Ich bekomme schichtzuschläge. Hinzu kommt, das der Betrieb nur 22 Urlaubstage anstatt 30 vorsieht, da man ja die „freie Woche hat“, die man ja zu 99% nicht hat. Ist das rechtens
arbeitsrechte.de meint
7. November 2018 at 11:06
Hallo Mara,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrer Frage jedoch an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
marion meint
11. Oktober 2018 at 15:27
Hallo aus Berlin, ich arbeite in einem Call Center- 3 Schichten, laut Vertrag habe ich „IN DER REGEL“ eine 5 Tage Woche bei 40 Stunden. Ich finde den Job sehr anstrengt. und Hasse es wenn ich mehr wie 5 tage die Woche arbeiten soll.
Was jetzt immer öfter vorkommt. Bald 8 Tage und dann 1 Tag frei. Ksann ich mich da gegen wehren?
Freue mich auf Antwort.
LG Marion
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 13:09
Hallo marion,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sam meint
20. September 2018 at 12:55
Hallo
ich arbeite im Sicherheitsdienst.
In diesem Monat habe ich mein Dienstplan bekommen und mein Chef hat es 2 Mals aktualisiert
Ich habe gearbeiten Montag Dienstag und Mittwoch von 6 bis 18 Uhr dann Donnerstag und Freitag von 4 bis 11 Uhr und Samstag frei und er möchte dass ich am Sonntag von 7 bis 19 Uhr arbeiten ! Das ist sehr anstrengend , ich bin müde und schlafe sehr wenig , darf er gesetzlich so machen?
Besonders dass ich Sonntag frei haben sollte.
Matthias meint
30. August 2018 at 14:03
Hallo liebes AR-Team,
eine bekannte arbeitet in Teilzeit bei einem größerem Supermart.
Sie arbeitet seit 15 Monaten immer in verschiedensten Zeiten. Da es nur eine 25h Woch ist, muss sie 5 x die Woche 5h arbeiten. z.B. Mo. von 13:00-18:00, Di.08:00-13:00Uhr,Mi.15:00-20:00 Uhr,Do.14:00-19:00 Uhr, Fr.09:00-14:00 Uhr. Ist das zulässig?
Besten Dank für eure Antwort.
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 10:01
Hallo Matthias,
die möglichen Einsatzzeiten werden in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Danach kann die Arbeit je nach Weisung des Arbeitgebers abgerufen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maik meint
29. August 2018 at 15:58
Hallo noch mal.Hatte mich mit einem Problem an Sie gewendet.Leider habe ich im Schichtplan was vergessen.Also nochmal der Plan.Mo bis So Nacht.Aber Sa und So zwölf Stunden.Dann Mo und Die frei.Mi bis Fr Spät.Das Wochenende frei.Mo und Die Spät und wieder zwei Tage frei.Fr bis Do Früh.Wobei Sa und So wieder zwölf Stunden gearbeitet wird.Jetzt wollte ich fragen ob das gesetzlich zulässig ist.MfG Maik.
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 16:14
Hallo Maik,
da wir keine Rechtsberatung anbieten, können und dürfen wir auch nicht die Zulässigkeit von Schichtplänen beurteilen. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maik meint
29. August 2018 at 15:42
Hallo Unsere Betrieb möchte die Schichtzeiten ändern.Die Arbeitskollege können Vorschläge machen.Hier habe ich auch mir Gedanken gemacht.Da ich gerne alle zwei Wochenenden frei hätte habe ich mir diesen Schichtplan überlegt.Also Mo bis So Nacht dann zwei Tage frei.Mi bis Fr Spät und das Wochenende frei.Mo und Die Spät.Dann wieder zwei Tage frei.Von Fr bis Do Früh,dann drei Tage frei. Jetzt wollte ich fragen,ob das gesetzlich zulässige ist. MfG Maik
arbeitsrechte.de meint
19. September 2018 at 16:14
Hallo Maik,
da wir keine Rechtsberatung anbieten, können und dürfen wir auch nicht die Zulässigkeit von Schichtplänen beurteilen. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Danny meint
25. August 2018 at 4:24
Hallo, ich bin als schichtarbeiter angestellt, verrichte aber die arbeiten eknes Schichtführes, ist das zulässig und ist der arbeit geber vllt sogar dazu verpflichtet das gehalt entsprechend anzupasse ?
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 9:03
Hallo Danny,
ob das zulässig ist, dürfen wir nicht beurteilen. Sie können sich jedoch von einem Anwalt beraten lassen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ralf meint
18. August 2018 at 3:30
Hallo, ich habe da mal eine frage bzw eher ein Problem.
Ich arbeite in einem 3 Schicht system. Da ich über eine zeitarbeitsfirma arbeite, haben wir ein arbeitszeitkonto.
Das Problem ist nun folgendes.
Diese Woche habe ich wie folgt gearbeitet.
Mo, Di frühschicht, Mi, Do spätschicht und Fr, Sa & So nachtschicht. Das wären dann nun 7 Tage am Stück.
Da wir freitags jnseren wochenplan bekommen, kam dann der große schock. Zusätzlich zu den 7 tage kamen dann noch: Mo nachtschicht, Di frei, Mi, Do Frühschicht und Fr, Sa, So spätschicht.
Nach Adam Riese wären das dann für mich 14 tage durcharbeiten. Ich habe zwar am Dienstag „frei“ aber da bin ich ja am schlafen weil ich am Montag nachtschicht habe. Ist das so alles rechtens was die mit mir machen oder habe ich auch rechte was die freien Tage betreffen?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 13:17
Hallo Ralf,
welche Arbeits- und Einsatzzeiten möglich sind, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Das Gesetz zur Arbeitszeit legt jedoch fest, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen 11 Stunden Ruhezeit liegen müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin meint
13. August 2018 at 9:23
Hallo, hab eine Frage, ich arbeite in einem Taxibetrieb in der Zentrale im Schichtdienst. Es gibt Früh, Spät- und Nachtschicht. Wochenende und Feiertage. Frühschichtwoche geht von Dienstag bis Donnerstag von 6-13 und Freitag von 6-16. Eine Woche dann auch einen Samstag von 10-18 Tagschicht. Spätschichtwoche geht von Mittwoch und Donnerstag von 13-19 . Freitag von 16-1.00 und Samstag von 18-06. Mein Arbeitgeber hat jetzt eine Umfirmierung in eine GmbH & CO. KG vollzogen und nun neue Arbeitsverträge ausgestellt. Darin hat er mir einen Urlaubsanspruch von 16 Tagen zugestanden. Ich habe nur ein freies Wochenende im Monat. Wir arbeiten für einen Stundenlohn von 8,84 EUR. Ist das Rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:57
Hallo Kerstin,
gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Jahresurlaub bei einer 6-Tage-Woche pro Jahr mindestens 24 Werktage.
Bei derart umfangreichen Fällen wie dem Ihren ist es ratsam, den Arbeitsvertrag und darin getroffene Regelungen von einem Anwalt prüfen zu lassen. Dieser kann genau einschätzen, was im Einzelfall erlaubt ist und was nicht. Wir sind zu dieser Rechtsberatung nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Antje meint
9. August 2018 at 14:28
Hallo,
mein Sohn arbeitet als Bäcker in einem Großbetrieb.
Er hat ca. 3 x im Jahr samstags frei. Also ganz selten ein Wochenende bzw. nie 2 Tage frei hintereinander.
Ist das rechtens?
Außerdem ist der Schichtplan immer nur wochenweise für die kommende Woche festgelegt.
Also private Termine sind so gut wie nicht planbar über eine Woche hinaus.
Das finde ich auch sehr bedenklich.
Viele im Schichtdienst haben einen Monatsplan im voraus.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 14:28
Hallo Antje,
wir dürfen nicht beurteilen, ob eine vertragliche Regelung rechtens ist. Dies ist den Anwälten und dem Gericht vorbehalten. Sie können sich hierzu von einem Rechtsanwalt beraten lassen oder Ihrer Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gudrun meint
25. September 2018 at 21:21
Hallo ich habe mal eine Frage ist es gestattet wen ich fünf fruhschichten habe gleich danach am nächsten Tag gleich Nachtschicht machen ohne ein Tag frei also zehn Tage
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:42
Hallo Grundrun,
auch bei der Schichtarbeit muss der Arbeitgeber die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einhalten. Dieses lässt jedoch verschiedene Ausnahmen zu, z. B. gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Branchen sowie abweichende tarifvertragliche Regelungen. Was in Ihrem Fall daher zulässig ist, kann und darf nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helle meint
6. August 2018 at 14:19
Hallo,
wir haben ein drei schicht System früh/spät und Dauernachtdienst, ich arbeite seit elf Jahren in der Dauernachtdienst, jetzt bin ich die letzen drei Jahre mal immer mal etwas länger krank geworden, 2016 17 Tage, 2017 21 Tage und in 2018 schon 30 Tage, jetzt hatte ich ein Krankenrückführgespräch und der Schichtleiter meinte ich solle für immer in die Tagschicht. Ist das Rechtens? Kollegen haben weit aus mehr Fehltage – hier geht es um ein persönliches Ding.
Danke Gruß Helle
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 10:19
Hallo Helle,
wenn im Arbeitsvertrag der Einsatz in einer solchen Schicht nicht ausgeschlossen ist, kann der Einsatz per Weisung geändert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ronny W. meint
1. August 2018 at 4:20
Hallo
Meine Partnerin und ich arbeiten im gleichen Betrieb im 3-Schicht-system.
Was erstmal kein Problem ist. Aber wir haben einen 2 jährigen Sohn der gerade am Wochenende 24h Aufsicht benötigt da wir niemanden haben. Also wenn ich spätdienst habe dann muss ich eine Stunde vorher gehen damit meine Partnerin pünktlich zum Nachtdienst erscheint. Meine Frage lautet jetzt kann der Arbeitgeber mir die Stunde abziehen oder habe ich ein recht auf die volle Bezahlung da der Arbeitgeber von unserer misslichen Lage gerade an Wochenenden weiß aber im planen der Dienste es nicht berücksichtigt.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 11:14
Hallo Ronny W.,
der Arbeitgeber hat bei der Planung der Arbeitszeit auch die Interessen der Arbeitnehmer abzuwägen. Sie sollten das direkte Gespräch mit ihm suchen und ihm Ihre Situation schildern. Lässt sich keine Einigung erzielen, können Sie sich von einen Anwalt für Arbeitsrechte beraten lassen, inwiefern andere rechtliche Schritte in Ihrer Situation angemessen wären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mimoza meint
5. Oktober 2019 at 17:47
Findet eine andere Arbeitsstelle… Mach deine Familie nicht kaputt
Milian meint
30. Juli 2018 at 17:45
Hallo eine Frage zu dem Thema. Ich arbeite Offshore ich habe tagschicht gehabt und am nächsten Tag um 9 Uhr morgens kann eine Ansage dass ich um 20:30 in die Nachtschicht muss. Es sind zwar 11 Stunden Ruhe Zeit muss ich die Information nicht 24 Stunden vorher bekommen könnte die Schicht wegen mangels an Schlaf nicht beginnen, jetzt bekomm ich 0 Stunden gutgeschrieben so als wenn ich krank gewesen wäre IAT so rechtens?? MfG
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 11:02
Hallo Milan,
in der Regel sind die Arbeitszeiten mit ausreichendem Abstand bekannt zu geben. Ob das in Ihrem Fall zutrifft kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
DeDaDu meint
17. Juli 2018 at 18:35
Guten Abend,
ich habe eine Frage zu den Schichtplänen für Vollzeitbeschäfitgte. Gibt es hierzu auch eine Regelung, wann diese dem Arbeitnehmer vorgelegt werden müssen? (Wie die 4 Tage für Teilzeitbeschäftigte) Und ist der AG verpflichtet, die Schicht für die nächste Woche mitzuteilen oder muss der AN sie selbst rechtzeitig erfragen?
Danke+Gruß
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:05
Hallo DeDaDu,
im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit nach eigenem Ermessen festlegen. Wenn Sie erfahren möchten, wie Sie gegen solche Zustände vorgehen können, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karl-Heinz meint
11. Juli 2018 at 21:58
Ich arbeite in der Tagschicht seit 33 Jahren.
Die anfallende Arbeit wird jedoch zuviel.
Jetzt moechte die Geschäftsführung eine zusätzliche Schicht einführen welche sich zeitlich überschneitet(hatten wir vor vielen Jahren bereits).
Beispiel:
Tagschichtsystem:
Arbeitszeit von 06:00 – 15:00 Uhr
Neue Schicht von 10:00-18:00 Uhr.
Jetzt meine Frage:
Kann das Personal ohne weiteres auch auf das neue Arbeitszitmodell umgestellt werden oder ist das bei bestimmten Arbeitsjahren nicht ohne weiteres möglich.
Ich muss dazu sagen es wird zusätzlich noch neues Personal von 2-3 Arbeitnehmern benötigt und eingestellt oder umgesetzt.
Wer hat Erfahrungen über so ein System aber auch wichtige Infos fuer mich.
Danke vorab.
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 7:49
Hallo Karl-Heinz,
wenn das Arbeitszeitmodell nicht vertraglich vereinbart ist, unterliegt diese der Weisungsbefugnis Ihres Arbeitgebers. Solche Umstände können mit dem Betriebsrat diskutiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
29. Juni 2018 at 13:09
Hallo, ist es möglich das wenn ein Mitarbeiter im frühdienst geplant ist, den Dienst einen Tag vorher zu einem spätdienst zu ändern?
Zb Mittwoch eigentlich frühdienst und am Dienstag dem Mitarbeiter gesagt wird er muss am Mittwoch einen spätdienst machen?
Ist dies in Ordnung?
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:53
Hallo Christina,
nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht auch hinsichtlich der Arbeitszeiten, soweit diese nicht gesetzlich, arbeits- oder tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Eine gesetzliche Regelung dazu, wie pünktlich eine Arbeitszeitänderung angekündigt werden muss, ist uns nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Farrukh meint
23. Juni 2018 at 19:06
Hallo,
ich arbeite auch Azubi als Altenpflegerin. Bei uns auch 8 Stunde arbeitszeit mit wechsel Fruh- Spat. Nun was mir schwer ist,dass diese schichtwechsel 6 tage durch fruh-spat-fruh-spat-fruh-spat. Obwohl ruhezeit 10.30 Stunde ist,macht so was mir kaputt. Ist das eigentlich in Ordnung? Oftmals arbeiten wir 12 tage durch mit 2 tage frei. Ist das auch richtig geregelt?
Vielen dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2018 at 13:54
Hallo Farrukh,
§ 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt:
§ 11 Abs. 3 ArbZG besagt:
„Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.“
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Abweichungen von beiden Vorschriften zulässig. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten. Mittellose Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können, können beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Dieser kostet 15 Euro. Den Anwalt müssen Sie mit einem solchen Schein dann nicht bezahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
29. Mai 2018 at 10:19
Hallo ich arbeite seit 6 Jahren in stellv. Teameitungsposition im Krankenhaus im Fr0hdienst…nun soll ich wieder in die Schichten. Besteht ein Gewohnheitsrecht oder obliegt dies ausschließlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers…Finde nur gegensätzliche Aussagen dazu.
Danke Sebastian
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 12:38
Hallo Sebastian,
da dies stark von Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag abhängen kann, wir aber leider keine Rechtsberatung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu erkundigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
27. Mai 2018 at 16:11
Hallo ich arbeite in einem Betrieb wo wir
3Früh dann 3 Spät dann 3 Freie Tage haben, also wird auch am Wochenende gearbeitet.
wir arbeiten 8 1/2 stunden pro Tag (halbe stunde davon sind Pause)
Zusätzlich müssen wir 3 Ausgleichsschichten leisten
Die Tagschicht mitarbeiter müssen nur 8 stunden arbeiten auch hier halbe stunde pause also 7 1/2 stunden arbeitszeit
Aufs Jahr gerechnet arbeiten wir 85 stunden mehr als Tagschichtmitarbeiter in unserem Betrieb
Wir werden nach Tariflichem Entgelt bezahlt
Dorothea B. meint
1. Mai 2018 at 19:25
Hallo ich arbeite im Schichtdienst, da wir Personalmangel haben , hat mich unserer Chef jetzt auch zu den Nachtschichten eingeteilt. Ein Diesnt nächste Woche soll um 15.00 Uhr beginnen und morgens um 8.00 Uhr enden. Er begründet das , indem er sagt ich habe die Möglihkeit zwischen 24.00-6.00 Uhr in einem Raum auf der Arbeit zu schlafen. Diese Zeit von 24.00-6.00 sei sozusagen nur Bereitschaftsdienst, der dann auch nicht vom Arbeitgeber vergütet wird. Ist das Rechtmäßig. Welche Rechtsgrundlage kann ich anführen um diesen Dienst nicht so ausüben zu müssen. MfG Dorothea
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 9:19
Hallo Dorothea,
das Gesetz zur Arbeitszeit legt fest, dass zwischen zwei Arbeitstagen mind. 11 Stunden Ruhezeit liegen müssen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Conny meint
20. September 2019 at 14:20
Bereitschaftsdienst muss mit 75% vergütet werden, wollte unser Arbeitgeber auch durchsetzen 12 Stunden da und nur 8 Stunden bezahlen. Vor Gericht haben wir gewonnen, Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. LG
hesselink mario meint
11. April 2018 at 12:28
hallo
ich arbeite im 3 schichten früh – nacht – spät jahrelang kein problem
nun ist einer dabei der nur 2 schichten arbeitet früh und spät
wenn ich nachtschicht habe sehe ich erst am freitag um 21.40 uhr was ich montag für eine schicht habe
auch im urlaub oder wenn ich krank bin kann ich keine termine planen da ich freitags anrufen muss was ich für eine schicht habe
im arbeitsvertrag steht nix und betriebsrat haben wir nicht
mfg
Mario h
Frau K. meint
11. April 2018 at 9:49
Hallo,meine Frage:Wann muss der Arbeitgeber bei unregelmäßigen Schichten spätestens dem Mitarbeiter bescheid geben ,welche Schicht er in der darauf folgenden Woche hat???
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 10:02
Hallo Frau K.,
Bei Teilzeitarbeit und befristeter Arbeit verlangt § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.“ Anderweitige Regelungen zur Mitteilung der Arbeitszeiten sind uns nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frau K. meint
14. Mai 2019 at 20:40
Hallo,
Ich arbeite im Nachtdienst von 20:15-6:15. Nachdem ich z.B 5 Nachtdienste hatte, gilt bei uns der Tag, an dem ich morgens aus dem Dienst komme schon als freier Tag. Ist das korrekt? Schließlich arbeite ich an diesem Tag ja schon 6,25h
LG
arbeitsrechte.de meint
20. Mai 2019 at 8:16
Hallo Frau K.,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten dürfen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jan meint
22. Februar 2018 at 21:57
Guten Abend,
kann ich diese Ausarbeitung von Ihnen als Quelle benutzen und haben Sie einen Verfasser, den ich angeben kann?
Ich schreibe in meiner Bachelorarbeit über das Thema „Schichtarbeit: Anspruch und Wirklichkeit bei der Polizei“
arbeitsrechte.de meint
16. März 2018 at 9:51
Hallo Jan,
grundsätzlich können unsere Texte für eine zulässige Zitierung genutzt werden. Bedenken Sie jedoch, dass es sich dabei um allgemeine Ratgeber handelt, die sich möglicherweise nicht unbedingt als Quelle für eine wissenschaftliche Arbeit eignen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josephine B. meint
8. Januar 2018 at 16:32
Hallo,
mein Freund arbeitet in der Altenpflege und hat heute seinen Dienstplan für nächsten Monat bekommen. Er hat jetzt den ganzen Monat Spätdienst und nur ein Frühdienst in den ganzen Monat, ist das Inordnung? Dürfen die Ihn soviele Spätdienste erteilen?
Lg Josii
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:16
Hallo Josephine,
es existiert keine gesetzliche Regelung, die eine Höchstanzahl von Spätdiensten im Monat vorgibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ilona P. meint
4. März 2019 at 5:53
Hallo ich habe mal eine Frage…bei uns wird Schicht gearbeitet in einer 5 Tage Woche….ich habe jetzt 3 Neue Mitarbeiter….Der 1 .beginnt Mittwoch,der 2.Donnerstag und der 3. FREITAG…WIEVIELE FREIE TAGE STEHEN DIESEN Mitarbeitern in der Woche noch zu?
Carlotta meint
21. Juni 2019 at 17:50
Hallo
ich habe mal eine Frage……
Habe meinen Dienstplan für kommenden Monat erhalten,wieder wurden sich nicht an Absprachen gehalten.
Habe 2 Spätdienste + 7 Nachtdienste am Stück…… abgesprochen war es anders…..danach nur den Ausschlaftag.Wie lange danach müßte ich frei bekommen????