Key Facts
- Eine gesetzliche Pflicht für Schichtzulagen gibt es nicht. Nur für die Nachtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz (§ 6) definiert, dass ein zeitlicher oder finanzieller Ausgleich erfolgen muss.
- Wann und wie viel Schichtzulage gezahlt wird, muss vertraglich vereinbart sein. Das kann im Tarif- oder im Arbeitsvertrag erfolgen. Auch Betriebsvereinbarungen dazu sind möglich.
- Schichtzulagen und Schichtzuschläge sind grundsätzlich zu versteuern. Allerdings gibt es Ausnahmen, die Zuschläge steuerfrei machen. Grundsätzlich darf ein Zuschlag nicht mehr als 50 Prozent des Grundlohns (bei Nachtarbeit 25 %) betragen.
Spezifische Informationen zu Schichtzulagen und -zuschlägen:
Schichtzulagen in Deutschland: Sind sie Pflicht?
Inhalt
In manchen Branchen ist es erforderlich, dass Arbeitnehmer in Schichten arbeiten. Das ist insbesondere dort der Fall, wo rund um die Uhr ein Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss oder die Verrichtung bestimmter Arbeiten vonnöten ist. Das ist zum Beispiel bei der Feuerwehr, der Polizei oder auch im Krankenhaus bzw. in anderen Pflegeberufen der Fall.
So kann es hier zu Wochenend-, Feiertags- oder Nachtarbeit kommen. Diese ist besonders auszugleichen. Das kann auch finanziell durch eine Schichtzulage oder einen Schichtzuschlag erfolgen. Je nachdem, auf welches Modell sich geeinigt wurde, kann es zur Schichtarbeit im Zwei-, Drei-, Vier- oder Fünfschichtbetrieb kommen. Hiernach unterscheidet sich, wie viele Stunden der Arbeitsbetrieb umfasst.
Welche Arten von Zulagen gibt es?
Je nach Vereinbarung und gesetzlichen Vorgaben können Arbeitnehmer Anspruch auf unterschiedliche Zulagen haben. Neben der Schichtzulage, sind auch weitere Ersatzleistungen möglich. Ein Arbeitgeber kann eine Zulage aus den unterschiedlichsten Gründen zahlen.
Im Folgenden haben wir einige mögliche Arten und wann sie gezahlt werden aufgeführt:
- Leistungszulage: wird gezahlt, wenn Arbeitnehmer besondere Arbeitsleistungen erbringen
- Erschwerniszulage: zusätzliche Vergütung für besonders schwere Arbeit/Belastung. Dazu zählen Schmutz, Gase, Nässe, Lärm oder auch das Ausführen gefährlicher Tätigkeiten.
- Funktionszulage: Erhöhung des Arbeitsentgelts, werden qualifizierte und verantwortungsvolle Aufgaben ausgeführt, deren Honorierung noch nicht über die reguläre Vergütung erfolgt.
- Sozialzulagen: Arbeitgeber zahlen hier mehr Geld, wenn viele unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Darüber hinaus können auch Orts- und Familienzulagen gezahlt werden.
- Wechselschichtzulagen: Arbeitnehmer haben auf diese Schichtzulagen nur einen Anspruch, wenn sie in jeder der im Betrieb üblichen Schichten eingesetzt werden.
Gibt es gesetzliche Schichtzulagen?
Wird Arbeit im Schichtsystem erbracht, haben Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Anspruch auf gewisse Zulagen. Allerdings gibt es keine Pflicht eine Wochenend- oder Spätschichtzulage zu zahlen. Gesetzliche Schichtzuschläge gibt es diesbezüglich also nicht.
Wenn am Wochenende oder Spätschicht ein Zuschlag gezahlt wird, ist das eine freiwillig Leistung des Arbeitgebers. Hierbei handelt es sich häufig um einen prozentual auf den vereinbarten Stundenlohn gezahlten Betrag, der den Grundlohn oder das Grundgehalt aufstockt. Es kann jedoch auch ein fester Betrag vereinbart sein. Wichtig ist, dass dies entweder im Tarif- oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Ausgehend von den vertraglichen Regelungen sind die Arbeitszeiten der Angestellten gestaltet. Wie lange eine Schicht dauert und wie viele absolviert werden müssen, hängt von den vertraglichen Regelungen ab. Von diesen Vereinbarungen ist, dann auch abhängig, ob Schichtzulagen gezahlt werden oder ein Freizeitausgleich stattfindet.
Eine Ausnahme gibt es jedoch: die Nachtarbeit. Gemäß § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt demnach Folgendes:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Allerdings bedeutet dies nicht, das automatisch auch ein Anspruch auf Schichtzuschläge für Spätschichten oder an Wochenenden bzw. Feiertagen besteht. Die gesetzliche Definition bezieht sich hier nur auf die Nachtarbeit. Das wurde auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5 AZR 97) bestätigt. Aber wie bereits erwähnt, kann im Arbeitsrecht ein solcher Anspruch sehr wohl aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung bzw. dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag hervorgehen.
Achtung: Zuschläge für eine Schicht und Schichtzulagen sind übrigens nicht dasselbe, auch wenn sie häufig im gleichen Atemzug genannt werden. Beides wird vom Arbeitgeber gezahlt. Eine Zulage betrifft die Teilnahme an einer Wechselschicht. Schichtzuschläge beziehen sich dann auf die besondere Schicht und kann wie bei der Nachtarbeit gesetzlich vorgegeben sein.
Wichtig ist auch, dass die grundsätzlich Schichtzulage versteuert werden muss und beitragspflichtig ist, gewährt der Gesetzgeber für den Schichtzuschlag (Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit) unter bestimmten Umständen Vergünstigungen. Entscheidend ist hier unter anderem der prozentuale Anteil am Grundgehalt.
Die Schichtzulage im TVöD: Was gilt?
Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind zahlreiche Tarifverträge, die für die öffentliche Verwaltung von Bund und Kommunen gelten, zusammengefasst.
Der TVöD regelt auch die Schichtzulage und wann eine solche zu zahlen ist. Dies ist in Paragraph 8 festgehalten. Entscheidend ist hier, ob ein Arbeitnehmer in Schichtarbeit oder in Wechselschichtarbeit tätig ist. Danach bemisst sich ihr Anspruch auf eine Schichtzulage.
Dauerhaft im Wechseldienst Beschäftigte im TvöD erhalten eine Schichtzulage von 105 Euro monatlich. Wer in normaler Schichtarbeit tätig ist, bekommt eine Schichtzulage von 40 Euro im Monat. Kommt es nur ausnahmsweise zum Einsatz im Schichtbetrieb, muss ein Betrag von 0,24 Euro in der Stunde zusätzlich zum Grundlohn/-gehalt gezahlt werden.
Begründet wird diese Zahlung mit dem Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensrhythmus, die durch den ständigen Wechsel des Arbeitsbeginns (mindestens zwei Stunden) und der Tätigkeit außerhalb üblicher Arbeitszeiten entstehen (§ 7 Abs. 2 TVöD). Darüber hinaus stellt eine weitere Voraussetzung dar, dass die Schichtarbeit alternierend in einer zeitlichen Spanne von mindestens 13 Stunden absolviert wird – und das monatlich.
Neben der Schichtzulage im TVöD sind in § 8 auch die Schichtzuschläge für Nach-, Wochenend- und Feiertagsarbeit definiert. Hier wird der prozentuale Anteil vom Grundlohn herangezogen und zusätzlich zu diesem gezahlt.
Diese Anteile sehen derzeit wie folgt aus:
- Nacharbeit: 20 % pro Stunde
- Sonntagsarbeit: 25 % pro Stunde
- Feiertagsarbeit: ohne Freizeitausgleich 135 % pro Stunde, mit Freizeitausgleich 35 % pro Stunde
- Arbeit am 24. und 31.12. ab 6 Uhr: 35 % pro Stunde
- Arbeit an Samstagen 13 bis 21 Uhr (wenn nicht Wechselschicht/Schichtarbeit): 20 % pro Stunde
In einzelnen Tarifverträgen der Kommunen sowie in individuellen Arbeitsverträgen oder in Haustarifverträgen können zudem auch weitere Regelungen zur Schichtzulage enthalten sein.
So ist es in der Pflege zum Beispiel nicht unüblich, dass auch Zulagen für Spätschichten gezahlt werden. Es muss jedoch genau definiert sein, wann die Schichten beginnen und in welchen Fällen dann eine Zulage gezahlt wird.
Es kann also sein, dass eine Spätschichtzulage ab 14 Uhr oder erst an 20 Uhr gezahlt wird. Auch in diesen Fällen sind es freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die jedoch gezahlt werden müssen, wenn es vereinbart ist.
Schichtzulage bei Krankheit
Und wie sieht es mit den Schichtzulagen bei Krankheit aus? Das ist gerade vor dem Hintergrund der Tätigkeit in Wechselschichten von Bedeutung, schließlich wird der Arbeitnehmer nach bestimmten Tarifverträgen (TVöD-AT, TVöD-B und TVöD-K) oder je nach individuellen Arbeitsverträgen nach maximal vier Wochen wieder zu mindestens einer bzw. zwei Nachschichten eingeteilt. Was passiert also bei längerer Krankheit oder Urlaub?
Die Richter am Bundesarbeitsgericht haben dazu festgehalten, dass ein Anspruch auf Schichtzulage auch besteht, wenn die Schicht aus genannten Gründen gar nicht absolviert werden konnte.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer zur Wechselschicht angetreten wäre, wenn keine Arbeitsbefreiung vorgelegen hätte (BAG 10 AZR 58/09, 10 AZR 152/09).
Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, kann kein Anspruch auf die reguläre Schichtzulage bzw. Wechselschichtzulage geltend gemacht werden.
Schichtzulagen berechnen: Das ist wichtig!
Wollen Sie wissen, wie hoch die Schichtzulage ausfällt, liegt die Suche nach einem Schichtzulagen-Rechner im Internet nahe. Dieser ist in der Regel jedoch gar nicht nötig, können Sie sich hier doch ganz einfach selbst helfen. Alles, was Sie dazu brauchen sind folgende Parameter:
- die Höhe der vereinbarten Schichtzulagen wie die Nachtschicht (Sie werden in Ihrem Arbeitsvertrag, dem anzuwendenden Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung fündig).
- Wann werden Zuschläge für Schichtarbeit gezahlt? Gibt es zeitliche Einschränkungen? Finden Sie ebenso in den genannten Dokumenten.
- Und dann ist noch die Höhe Ihres Bruttolohnes bzw. Ihres Bruttostundenlohns entscheidend. Schließlich bezieht sich die Schichtzulage als prozentualer Wert auf seinen Umfang.
Schon können Sie die Schichtzulage ohne Rechner ermitteln. Folgendes Beispiel dient der Illustration:
Die Zulage soll für eine Nachtschicht zwischen 22 und 5 Uhr berechnet werden. Bezahlt wird ein Aufschlag von 25 Prozent auf Ihr Grundgehalt, das vor Abzug der Steuern pro Stunde 12 Euro beträgt.
Daraus ergibt sich:
12 Euro x 0,25 = 3 Euro Schichtzulage pro Stunde brutto.
Das macht für die Nachtschicht in unserem Beispiel 21 Euro insgesamt (7 Arbeitsstunden x 3 Euro).
Bei diesem Beispiel gilt zudem: Gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) § 3b ist die Nachtarbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr geleistet wird und vergütet wird, steuerfrei, sofern sie die gesetzlich definierten 25 Prozent des Grundlohns nicht überschreitet.
Kurz & knapp: Schichtzulage
Eine Schichtzulage wird zusätzlich zur vereinbarten Vergütung gezahlt, wenn Arbeitnehmer in Schichten arbeiten.
Die Höhe der jeweiligen Schichtzulage geht normalerweise aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung hervor.
Informationen zu den verschiedenen Arten von Zulagen finden Sie hier.
Seelensorger aus Magdeburg meint
10. November 2021 at 10:50
Habe zwei Fragen:) erstmal lieben Gruß an alle fleißigen Menschen.
Arbeite vollzeiht im Büro. Telekommunikation mit 60 bis 75 Kunden pro Tag. Pausen sind einmal 30 Minuten. Und einmal zehn Minuten. Ansonsten durchgehend am computer. Sollten Menschen die nur am PC sitzen/stehen nicht mehr bildschirmpause zustehen ?
Frage nummer zwei: Arbeitszeiten schwanken sehr unregelmäßig zwischen mal ne Woche 8 bis 16 Uhr .Darauf die Woche spät mit zb 12 bis 21 Uhr. Die theoretische frühschichtwoche wird wieder mit anderen Startseite belegt und kam auch schon vor das mal zwei spätschicht Wochen aufeinander kommen inklusive Sonntag und Samstag zB 13 Uhr bis 22 Uhr.
Auf dem lohnzettel steht grundgehalt als Mindestlohn und leistungsorientierte Vergütung ( die zahlen lassen sich zwar lenken aber ist sehr ungenau da es unter anderem aus kundenbewertungen errecgnet wird und nicht jeder Kunde bewertet ja einen, völlig logisch!
Klingt es nur für mich komisch oder fehlt da Zuschlag oder bzw ist es legal so einen Angestellten flexibel hin und her zu schieben? Bis jetzt hab ich kein Ton zu gesagt aber es wird immer schlimmer mit den Zeiten. LG und danke schonmal für eventuelle Meinungen.
Frank meint
29. Mai 2021 at 13:36
Hallo,
ich (55 Jahre) arbeite seit 27 Jahren in der selben Firma und habe noch nie in Schichtdienst gearbeitet.
Seit März letzten Jahes muss ich in 2 Schichten arbeiten. Es gab weder eine Vertragsänderung noch eine Zulage. Mein Vorgesetzter (nicht Chef) verwies auf die Coronalage und führte den Schichtdienst ein. Ich arbeite von 05:00 Uhr bis 13:30 Uhr, dann fängt die Spätschicht an und wir machen eine kurze Übergabe, die cirka 20 Minuten dauert.
Die Spätschicht beginnt um 13:30 Uhr und geht bis 22:00 Uhr in wöchentlich Wechsel.
Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich anspruch auf Schichtzulage habe oder nicht? Und muss ich überhaupt in Schichtdienst arbeiten, wenn es nicht in meinen Arbeitsvertrag festgehalten ist?
Mein Vorgesetzter will auch am Schichtdienst festhalten und nur die Arbeitszeiten ändern. Darf er das so ohne weiteres?
Joachim meint
11. August 2020 at 19:42
Hallo! Coronabedingt sind wir seit Juni 2020 gezwungen, im Wechsel Früh- und Spätschicht zu arbeiten (6:00-14:00 Uhr und 14:00-22:00 Uhr, mit je 1/2h Pause), um die Gruppen kleiner zu halten. Grundsätzlich haben wir eine 37,5h-Woche. Vom unserem aktuellen 2-Schichtsystem hat unser Betriebsrat Kenntnis. Normalerweise arbeiten wir keinen Schichten, sondern ganz normale „Tagschicht“. Vergütet bekommen wir das 2-Schichtsystem nicht. Ist das rechtens?
Ipek meint
28. Juli 2020 at 13:06
Hallo,
Wie sieht es aus wenn man nur im Spätdienst eingetragen wird (ich muss sagen ich hasse den spätdienst)
Sollte man auf Zuschläge bestehen?
Daniel meint
16. April 2020 at 3:14
Hallo
Ich arbeite seit 3 Wochen in der Spätschicht im Lager.
Von 13:45 bis 22:00
Steht mir eigentlich ein Zuschlag zu?
Rinah meint
2. Februar 2020 at 19:05
Hallo,
bei mir ist der TVV gültig, wurde kürzlich versetzt. Bisher Stufe 5 hinzugekommen Aufgaben aus Stufe 9 zu 30 % pro Woche. Welche Stufenanpassung sollte erfolgen? Ich arbeite in der 3- Schicht( keine Nachtschicht) und erhalte keine Schichtzulage.
Das steht aber im TVV:
3) 1Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen
und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er eine Zulage für die
Dauer der Übertragung. 2Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen
dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der nächsthöhe-
ren Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert
ist.
TVV §10
Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab
1. März 2018 von 122,69 Euro, ab 1. April 2019 von 126,48 Euro und ab
1. März 2020 von 127,82 Euro monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig
Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage ab 1. März 2018 von 0,73 Euro, ab
1. April 2019 von 0,75 Euro und ab 1. März 2020 von 0,76 Euro pro Stunde
Ich dachte eigentlich wirkt das Günstigkeitsprinzip, welches besagt, dass die bessere Regelung für den Arbeitnehmer ist, unabhängig was im Arbeitsvertrag steht. Wobei im Arbeitsvertrag nichts ausgeschlossen wird.
Crissi meint
6. Januar 2020 at 10:56
Hallo,
ich arbeite im Einzelhandel (unterliegt dem Tarifvertrag) und habe im letzten Jahr für die Spätschichten an den Samstagen nur einmal meine Zuschläge erhalten. Ist das rechtens oder muss ich die Zuschläge für jeden spät gearbeiteten Samstag erhalten?
Grüße und Danke
Ericson meint
22. Dezember 2019 at 9:53
Hallo ich Arbeite im Einzelhandel und fange fast immer um 4 manchmal auch um 3 uhr an.
ich bekomme auch keine zuschläge bezahlt, jedoch weiß ich das es Gesetztlich vorgeschrieben ist diese zu bezahlen. Ich Frage mich nun welcher Prozentsatz denn Gestzlich Vorgeschrieben ist? ich habe etwas von 25% oder von 50 % gelesen was stimmt nun.
vielen Dank im vorraus.
Heiko meint
28. August 2019 at 14:39
Hallo,
aktuell im Betrieb (unterliegt dem DRK Tarifvertrag): Zulagen für Wechselschicht, werden nicht mehr monatlich mit dem Grundgehalt ausgezahlt! Diese Zulagen sollen wohl erst wie die Zuschläge auch, im übernächsten Monat ausbezahlt werden. Ist dies rechtens? Im DRK TV, oder im Arbeitsvertrag finde ich hierzu keine Regelung.
Grüße und Danke
rose meint
12. Juni 2019 at 22:48
Hallo an das Team vom Arbeitsrecht,
Ich arbeite Teilzeit (also 32 stunden pro Woche) in der service bereich und soll dieser Woche Freitag 11,5 , Samstag 11,5 und Sonntag 9,5 Stunden arbeiten.
Natürlich muss ich auf meiner Stunden kommen, aber laut der arbeitzeitgesetz nicht 8 bis 10 stunden pro Tag?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
13. Juni 2019 at 9:29
Hallo Rose,
das Arbeitszeitgesetz sieht tatsächlich vor, dass in der Regel nicht mehr als 10 Stunden am Tag gearbeitet werden darf. In Tarifverträgen kann dies jedoch anders geregelt sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gloria meint
28. August 2019 at 10:47
Hallo,
Ich beginne im September eine Ausbildung zur Medientechnologin Im Digitaldruck.
Ich werde in meiner Ausbildung Schichten, auf meinen Wunsch hin. Stehen mir Schichtzulagen zu?
Wie ist das gesetzlich geregelt?
Sophia meint
13. Mai 2019 at 10:10
Hallo,
Ich habe seit kurzem ein neuen Arbeitgeber (AVR, Altenpflegeheim) und das Gefühl, dass etwas mit meinen Zuschlägen nicht stimmt.
Ich arbeite bei 50% immer 2 volle Wochenenden (Früh 6 – 13.45Uhr, Spät 13.30 – 21 Uhr) im Monat, erhalte auf meiner Abrechnung nur Sonntagszuschläge sowie eine Schichtzulage. Stehen mir keine Samstagszuschläge zu? Man sagte mir, dass es nur entweder einen Samstagszuschlag oder eine Schichtzulage gäbe. Stimmt das?
Liebe Grüße, Sophia.
Payback Time meint
27. April 2019 at 10:19
Hallo und ich möchte an dieser Stelle erstmal einen Dank aussprechen das es Foren wie diese gibt, wo sich benachteiligte Arbeitnehmer einen Rat einholen können ohne gleich eine Rechtsanwalt konsultieren zu müssen. Vielen Dank dafür.
Zu meinem Problem: Ich arbeite für eine Firma die als Fremddienstleister auf einer staatlichen Einrichtung tätig ist.Gehalt, Urlaub und auch Zuschläge jeglicher Art sind klar durch einen Tarifvertrag geregelt. Mein Arbeitgeber Unterschlägt seit Jahren vorsätzlich die Nachtschichtzulage von 25% erst wurde 5% gezahlt dann 10% derzeit zahlen Sie 15% statt der tariflich gereregelten 25% Nachtschichtzulage. Nun meine Frage: Da die Zuschläge einbehalten werden und nicht dem Arbeitnehmer ausgezahlt werden, betreibt meine Firma offensichtlich Steuerhinterziehung da sich das Gehalt bei jedem Mitarbeiter der eine Nachtsschicht absolviert hat ja in der Endabrechnung verringert und auf diese muss Steuern gezahlt werden,egal ob Nachtschichtzuschläge Steuerfrei sind oder nicht.
Liege ich mit meiner Einschätzung richtig ???
Heiko T. meint
24. Februar 2019 at 15:35
Hallo, Eine Frage zur wechselschicht. Eine Kollegin hat ihren einzigen Frühdienst getauscht in Nachtdienst aufgrund von Krankheit eines Kollegen: Also aus dienstlichen Gründen mit Wissen des Arbeitgebers.
Sie hat nun keinen Früh innerhalb eines Monats, nur Spät und Nacht. Geplant war jedoch auch ein Früh. Erhält sie die Wechselschichtzulage trotzdem ?
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 9:18
Hallo Heiko,
ein kurzzeitiges Abweichen von der Berechtigungsgrundlage bedeutet nicht, dass der Anspruch unmittelbar verfällt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank Neubauer meint
9. Dezember 2018 at 17:46
Hallo an das Team vom Arbeitsrecht. Ich habe da mal zwei Fragen. Ich arbeite seit November 2011 für ein Logistikunternehmen in dem waren Stundenlohn und Schichtzuschläge immer gleich. Im Mai 2016 wurde daraus eine andere Firma. Der Stundenlohn wurde etwas höher aber die Schichtzuschläge wurden immer basierend auf den Mindestlohn gezahlt. Ist diese Zahlweise berechtigt weil man immer liest das die Zuschläge auf den Grundlohn gezahlt werden? Und meine andere Frage: Ich habe jetzt im Monat November Weihnachtsgeld erhalten und kündige meinen Arbeitsvertrag zum 31.12.2018 fristgerecht. Bin ich verpflichtet das Weihnachtsgeld in vollem Umfang zurückzuzahlen?
Danke im Vorraus für Eure Antwort
Jennifer meint
30. November 2018 at 16:36
Hallo,
laut Manteltarifvertrag von 2008 steht mir eine Schichtzulage von 6% des Bruttolohns zu (steuerpflichtig) und ein Nachtschichtzuschlag von 15% im 3- Schichtbetrieb. Tariflicher Urlaub: 30 Tage
Jetzt zu meiner Frage, ist das legitim den Nachtschichtzuschlag unter den 25% zu zahlen? Ist der Manteltarifvertrag bindet und steht er über dem gesetzlichen Nachtschichtzuschlag?
Habe meinen zuständigen Betriebsrat gefragt und bekam die Antwort: Laut Manteltarifvertrag nur 15% Nachschichtzuschlag da wir eine 6% feste Schichtzulage bekommen, die versteuert wird.
Mit dieser Antwort musste ich mich leider zufrieden geben.
Hoffe Sie können mir eine zufriedenstellendere Anwort geben.
MFG
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:21
Hallo Jennifer,
die 25% sind nicht der gesetzliche Nachtzuschlag. Wenn der Zuschlag 25% des Lohns überschreitet ist er steuerpflichtig. Eine festgelegte Höhe für den Zuschlag gibt es nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Toni meint
18. November 2018 at 9:42
Guten Tag ich habe folgendes Problem: arbeite im Sicherheitdienst habe ein komplettes Monat von 20.00 bis 06.00 uhr gearbeitet. Da habe ich den Chef angesprochen wie viel % ich für die Nachtschichten kriegen würde? Er meinte zu mir gar keine die Firma zahlt keine Nachtszuschläge. Da bin ich aber ganz anderer Meinung Im Arbeitsvertrag steht auch nicht’s darüber Ich treffe mich im paar Tagen mit dem Chef um das ganze zu klären. Kann mir jemand sagen was mir jetzt gesetzlich zu steht? MfG Toni
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 9:22
Hallo Toni,
§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lautet:
Weitere Informationen zum Thema Nachtzuschlag haben wir in verschiedenen Ratgebern zusammengefasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Z meint
8. November 2018 at 5:49
Hallo zusammen,
ich habe auch mal eine Frage 🙂
Ich arbeite in der zentrale einer Maschinenfabrik in der Schichtarbeit.
eine Woche von 05:00-13:30 Uhr und darauf die Woche von 13:30-21:30 Uhr das im Wochenwechsel.
Gibt es / sollte man da auch Zuschläge verlangen ??