Die Verunsicherung bei einer Schwangerschaft bei Berufstätigkeit ist oft groß. Denn es schwirren so einige Halbwahrheiten herum, die dafür sorgen, dass viele werdende Mütter Angst haben, dem Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu erzählen, da sie eine Kündigung befürchten. Doch was ist dran an dieser Vermutung?
Wann müssen sie ihrem Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgeber von einer Schwangerschaft berichten? Wie sieht es mit einem speziellen Arbeits- und Kündigungsschutz aus? Und was ist unter dem Mutterschutz zu verstehen?
Kurz & knapp: Arbeitsrecht – Vorschriften zur Schwangerschaft
Das Arbeitsrecht sieht bei einer Schwangerschaft spezielle Vorschriften zum Arbeitsschutz vor. Von diesen können Sie jedoch nur profitieren, wenn Ihr Chef von Ihrer Schwangerschaft weiß.
Damit Ihnen während eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft sowie kurz nach der Entbindung keine finanziellen Nachteile entstehen, können Sie Mutterschaftsgeld beantragen. Gegebenenfalls muss Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss dazu zahlen.
Während der gesamten Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Entbindung gilt ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, auf welche Variablen Sie gemäß Arbeitsrecht in der Schwangerschaft achten und was Sie mit Blick auf den Arbeitsschutz vermeiden sollten.
Inhalt
Worauf sollten Sie bei einer Schwangerschaft laut Arbeitsrecht achten?
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Schwangere sowie stillende Mütter dem Mutterschutz unterliegen. Dieser beinhaltet neben Beschäftigungsverboten einen besonderen Kündigungsschutz sowie Entgeltersatzleistungen.
Der Mutterschutz, das Arbeitsrecht für Schwangere, gilt jedoch nicht nur für vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Teilzeitkräfte und Auszubildende. Seit dem 1. Januar 2018 profitieren auch Schülerinnen und Studentinnen vom gesetzlichen Mutterschutz. Sie müssen in dieser Zeit keine Pflichtveranstaltungen besuchen.
Ebenso findet der Mutterschutz Anwendung, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt und zwar so lange, wie das Beschäftigungsverhältnis läuft. Nach Beendigung desselben greift er jedoch nicht mehr.
Gerade in der Schwangerschaft stehen regelmäßige ärztliche Untersuchungen an. Doch auch während dieser Zeit sollten die Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden. Die einzige Ausnahme besteht, wenn Sie dort nüchtern erscheinen müssen und gezwungen sind, in den Morgenstunden einen Termin wahrzunehmen.
Mitteilungspflicht
Ab dem Tag, an dem Sie Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Gemäß Arbeitsrecht besteht für Schwangere keine direkte Mitteilungspflicht. § 15 MuSchG legt lediglich fest, dass werdende Mütter den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Termin der Entbindung informieren „sollen“, sobald der Zustand bekannt ist. Verlangt der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang ein Zeugnis des Arztes oder einer Hebamme, sind Sie dazu angehalten dies auch vorzulegen. Die Kosten für einen derartigen Nachweis trägt der Arbeitgeber. Auf Grundlage der Mitteilung muss dieser wiederum die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
Zwar besteht für die Schwangerschaft laut geltendem Arbeitsrecht keine generelle Mitteilungspflicht, dennoch ist es ratsam, dem Arbeitgeber dies mitzuteilen, um vom Mutterschutz profitieren zu können. Unter gewissen Umständen kann sich eine solche Verpflichtung jedoch aus einer Treuepflicht ergeben, die Sie als Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber haben. Haben Sie zum Beispiel eine Schlüsselposition im Unternehmen und für Ihre Vertretung ist eine längere Einarbeitung vonnöten, dann greift die Ausnahmeregelung. Im Einzelfall müssen Sie einen Schadensersatz für eine verspätete oder vollkommen ausgebliebene Mitteilung leisten.
Arbeitsschutz
Der Gesundheits- oder Arbeitsschutz ist im Arbeitsrecht während einer Schwangerschaft besonders zu beachten. Laut MuSchG muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Mutter sowie Kind keinen arbeitsbedingten Gefahren ausgesetzt sind.
Folgende Aspekte müssen berücksichtigt und gegebenenfalls den Umständen angepasst werden:
- körpergerechter, möglichst immissionsfreier Arbeitsplatz
- Art der Tätigkeit (eventuell: Schutzkleidung oder andere Vorkehrungen)
- Lage des Arbeitsplatzes
- Tempo der Beschäftigung (möglicherweise geringere Zuteilung)
- Dauer der Arbeit (Anpassung der Arbeitszeit und Pausen)
In der Regel ist Mehrarbeit, die Beschäftigung in der Nacht von 20 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nach aktuellem Arbeitsrecht in der Schwangerschaft nicht erlaubt. Seit 2018 gelten diese Vorschriften zudem unabhängig von der jeweiligen Branche.
Beschäftigungsverbot
Das geltende Arbeitsrecht sieht bei einer Schwangerschaft neben dem Genannten auch ein generelles Beschäftigungsverbot vor. Innerhalb dieser sogenannten Schutzfristen dürfen die Frauen nicht beschäftigt werden. Dies ist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung der Fall. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Einhaltung der Fristen aktiv einzuwirken.
Kündigungsschutz
Das Arbeitsrecht sieht für Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz vor, der gemäß § 17 MuSchG während der gesamten Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung greift. Dies gilt im Übrigen auch für die Probezeit und seit 2018 auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt haben.
Dabei ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber sowohl Kenntnis von der Schwangerschaft als auch vom Entbindungstermin hatte.
Eine Ausnahme bildet eine betriebsbedingte Kündigung, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet oder der Betrieb schließen muss. Der Kündigungsschutz greift auch, wenn bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung der Chef über die bevorstehende Geburt in Kenntnis gesetzt wurde (rückwirkender Kündigungsschutz). Diese Zweiwochenfrist darf nicht überschritten werden.
nicole wolsdorff meint
24. Januar 2019 at 6:50
Hallo ich bin in der 10 ssw schwanger .Habe ein Hauptjob und ein 450 Euro job. Darf ich weiterhin beide ausüben?und wie ist es mit dem Mutterschutzgeld
bekomm ich bei beiden Jobs es berechnet?
Vielen lieben Dank
Lisa meint
6. Januar 2021 at 19:01
Hallo,
Ich befinde mich zurzeit in der 5 ssw und habe vor in der 8 ssw meiner Chefin von der Schwangerschaft zu erzählen, da ich die Termine nur während meiner Arbeitszeit bekomme. Ist die Information über die Schwangerschaft noch zu früh?
Natalie meint
9. Dezember 2018 at 9:31
Hallo. Ich bin in der 27 ssw und arbeite im Einzelhandel. Das heißt arbeiten im Stehen oder ständig am laufen. Sind da denn noch 7 Stunden arbeiten erlaubt?
Stef meint
2. Dezember 2018 at 10:39
Hallo ich bin in der 28 ssw ich bin Teilzeit Kraft und arbeite 20std die Woche nun arbeite ich 2 Tage von 9.30uhr bis 20.00uhr mit 1.5std Pause also 9 Stunden arbeitszeit und ein Tag im Monat mit 9.30uhr bis20.00uhr
Meine Frage es heißt nicht mehr als 8.5 Std an einem Tag oder 90 Stunden in einer doppelwoche mein Arbeitgeber sagt das ich die 9std arbeiten darf da ich ja nicht auf die 90stunden komme !!?? Ist das so richtig ich bin völlig verwirrt ?!!
Mfg stern
Werdende Mama meint
27. November 2018 at 1:40
Hallo,
Ich bin in de 15.ssw und arbeite in Schichten im Lager im Wareneingangsbereich, das heißt es fahren ständig stapler im uns herum, die Tore gehen auf und zu und es zieht dadurch enorm.
Es ist ein natürlich eine 40h Woche im ständigen stehen, bücken und strecken
Jetzt bekomm ich aber immer wieder extreme Krämpfe im Unterleib/ Bauchbereich und war auch schon bei meiner Frauenärztin, die hat nur die Dosis vom Magnesium erhöht,was jedoch die Schmerzen nicht wegnimmt nur verringert!
Jetzt frag ich mich ob mein Hausarzt mir ein Beschäftigungsverbot aufstellen darf?
Über ein Feedback würde ich mich freuen
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 14:49
Hallo Werdende Mama,
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter ergeben sich in der Regel aus der Gefahrenbeurteilung für das Unternehmen, das der Arbeitgeber anfertigen lassen muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
20. November 2019 at 17:03
Hallo. Ich arbeite im Hotel in der Küche , 5 Tage die Woche, 6 Stunden jeden Tag. Ich habe Samstag und Sonntag nur einmal im Monat frei. Ich bin in 13 Wochen schwanger, sagte ich schon meinem Chef. Soll ich Sonntags noch arbeiten oder am Sonn- und Feiertage soll ich frei haben ? Vielen Dank
Afra meint
2. November 2018 at 13:22
Wer stellt ein Beschäftigungsverbot aus?
AG sagt Gynäkologe, Gynäkologe sagt AG….dürfte es sonst auch der Hausarzt?
RePo meint
23. Oktober 2018 at 15:25
Hallo
Meine Frau ist in der 37.ssw und seit ca 2 Monate krank geschrieben. Nun verlangt ihr Arbeitgeber, dass sie innerhalb einer woche ihre Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhe wieder zurück gibt . ansonsten will ihre Firma die Sachen in Rechnung stellen obwohl sie eigentlich da weiter arbeiten wollte .ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
1. November 2018 at 9:28
Hallo RePo,
in der Regel ist der Arbeitgeber Eigentümer der Arbeitskleidung und der Schutzkleidung, wenn er diese stellt/ bezahlt und nichts anderweitiges bestimmt ist.
Ob ein bestimmtes Vorgehen des Arbeitgebers rechtens ist, können und dürfen wir nicht beurteilen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah G. meint
15. Oktober 2018 at 12:06
Hallo,
Ich bin in einem befristeten Leiharbeitervertrag bis 27.02.2019. Meine Frauenärztin hat nun das Beschäftigungsverbot ausgesprochen, da die Belastung mit Multiple Sklerose arbeiten und schwanger zu Risikoreich ist. Ist meine Leiharbeitsfirma nun weiterhin in der Pflicht, meinen vollen Lohn bis zum gesetzlichen Muschutz am 13.11.18 zu zahlen?
Viel Dank!
Lilie meint
23. August 2020 at 21:00
Hi bin noch im elternzeit wollte verkürzen fange in 2 Monate wieder arbeiten bin aber 4 Woche schwanger muss ich mein Arbeitgeber was sagen
Raluca meint
26. September 2018 at 20:47
Hallo zusammen,
Ich hätte eine Frage. Ich war Schwanger, hatte auch sofort ein Arbeitsverbot erteilt bekommen und mein FA hat es erst in der 11. Woche gemerkt, dass das Kind sich ab der 6. Woche nicht mehr weiter entwickelt hat. Ich hatte auch einen Mutterpass und die ganzen Unterlagen auch meinen AG vorgelegt. Jetzt verlangt mein AG den Arztbescheid, wieso, weshalb, und wann ich die OP wegen der Fehlgeburt gemacht habe. Sie wollen also ein „Beweis“ für die Fehlgeburt. Nicht das sie mich umsonst dafür bezahlt haben. Dürfen sie sowas verlangen oder nicht? Bitte um einen Rat
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 9:27
Hallo Raluca,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, sich in Ihrer Situation an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mary meint
5. September 2018 at 18:03
Hallo, ich bin in der 7. ssw und bin auf der Suche nach einem neuen Job.
Meine Frage: Muss ich dem neuen Arbeitgeber mitteilen, dass ich schwanger bin? Oder kann ich damit warten? LG
Bubu meint
11. August 2018 at 8:51
Hallo ich bin in der 11ssw und hab am 02.06.2018 angefangen zu arbeiten in der feinkost billa und 10ssw habe ich erfahren das ich schwanger bin ich habe einen befristeten dienstverhältnis bis 01.10.2018 wobei erste monat probemonat war und probemonat habe ich schon hinter mir is vorbei nur die Frage is haben die das Recht mich zu kündigen ? Weil es befristetes dienstverhältnis is und wenn ich paar Tage vor dem Arbeitsbeginn schon schwanger war aber erst 10ssw mitbekommen hab das ich schwanger bin weil meine Chefin gesagt hat vor 1woche wo ich das Bestätigung von dem Arzt abgegeben hab jaaa ..sie waren also vor uns schon schwanger ..bin ich trotzdem in Schutz?
Bubu meint
11. August 2018 at 8:55
Sorry 02.07.2018 habe ich angefangen zu arbeiten
arbeitsrechte.de meint
31. August 2018 at 13:52
Hallo Bubu,
in der Regel besteht keine allgemeine Mitteilungspflicht. Wir haben die wichtigsten Grundlagen zur Schwangerschaft, einer diesbezüglichen Mitteilungspflicht und dem Kündigungsschutz in unserem Ratgeber zusammengefasst. Bei weitergehenden Fragen zu einem konkreten Fall (Ihrer Schwangerschaft und der damit verbundenen arbeitsrechtlichen Situation) wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniela meint
10. Juli 2018 at 11:50
Hallo, ich bin aktuell in der 23. SSW und arbeite in der ambulanten Pflege. All meine Kolleginnen die vor mir schwanger geworden sind, haben vom AG ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommen. Ich wurde von meiner Arbeitsstelle versetzt in unsere Zweigstelle, da die Arbeit dort nicht so anstrengend ist. Mein Problem ist nun aber, das ich dadurch nicht mehr auf meine 40 Std in der Woche komme und nur noch 1100 statt 1800 Euro Netto habe, was sich im Moment sehr ungünstig auswirkt. Was kann ich dagegen tun?
arbeitsrechte.de meint
16. Juli 2018 at 11:44
Hallo Daniela,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, entweder das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen oder sich direkt an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um sich beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
30. Juni 2018 at 7:56
Hallo,
bei meiner Frau wurde eine Schwangerschaft festgestellt und dem Arbeitgeber mündlich wie auch per Mail mitgeteilt.
Nun bekamen wir vom Gynäkologen die Information, dass es zu einer Fehlgeburt kommt, zumindest, dass es nicht gut aussieht. Auch dies wurde dem Arbeitgeber mitgeteilt.
An diesem Tag sollte meine Frau plötzlich das vom Arbeitgeber für den Heimarbeitsplatz zur Verfügung gestellte Laptop ins Büro gebracht werden. Was ich dann auch tat.
Einen Tag später hatte meine Frau eine ordentliche Kündigung im Briefkasten. Dazu ist zu sagen, dass sie sich in der Probezeit befindet, die am 15.07. endet.
Sie wurde ab sofort freigestellt unter Anrechnung ihres Jahresurlaubs. Meine Frau ist aktuell krank geschrieben und wird wohl auch nicht mehr arbeiten können bis zum 15.7.
Wie ist dieser Fall zu bewerten, was können wir tun?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:23
Hallo Thomas,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung durchführen. Deswegen empfehlen wir dringen einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja C. meint
27. Juni 2018 at 6:15
Gute Tag, ich bin nun nach einer Fehlgeburt erneut schwanger, bei der vorangegangenen schwangerschaft gab es sehr viel Stress auf Arbeit, mein Arbeitgeber wollte mir weismachen dass ich bezüglich der Bescheinigung der Schwangerschaft in einer Bringschuld wäre und ich die dafür aufkommenden Kosten zu tragen hätte.
Jetzt bin ich verunsichert im MuSchuG vor der Reform (1.1.2018) stand in §5 Abs. 3 das der Arbeitgeber die kosten trägt. Aber seit der der Änderung 1.1.18 befinden der alte §5 nun in §15 und hat nur noch 2 Absätze. Wurde der Absatz nit der Kostenentscheidung entfernt oder habe ich ihn schlicht überlesen.
Wie ist es jetzt muss ich die Bescheinigung selbst zahlen oder muss es der Arbeitgeber tragen?
MfG Anja C.
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:02
Hallo Anja,
Laut § 9 MuSchG sind die Kosten für Nachweise durch den AG zu tragen. Ob es in Ihrem Fall Ausnahmen oder Sonderregelungen gibt, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
11. Juni 2018 at 11:57
Hallo
Wer stellt das Bescheftigungsverbot ?
Meine Frauenarzt sagte ich darf nicht als Altenpflegerin Arbeiten
Und sagte ich muss zum Betribsarzt gehen.
Aber macht das nicht der Bescheftigungsverbot Frauenarzt?
Was meinen Sie?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 9:47
Hallo Anna,
in der Regel entscheidet der Frauenarzt zusammen mit dem Betriebsarzt, ob die auszuübende Tätigkeit gesundheitsgefährdend ist und ob ein Beschäftigungsverbot gerechtfertigt wäre. Sobald das entsprechende Attest vorliegt, muss normalerweise der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot aussprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela meint
8. Juni 2018 at 10:50
Hallo, meine Tochter ist wahrscheinlich schwanger. Sie hat erst in 2 Wochen einen Termin beim Frauenarzt. Zur Zeit ist sie noch in der Ausbildung als Krankenschwester, diese schließt sie nächste Woche ab. Ihren Arbeitsvertrag unterschreibt sie jetzt zum 01.07.2018. Meine Frage wäre nun, wenn sich die Schwangerschaft bestätigt und sie nach der Unterschrift des Arbeitsvertrages sagt das sie schwanger ist, gibt es da Konsequenzen für sie mit dem Arbeitsvertrag?
Vielen Dank für Ihre Aantwort
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 17:25
Hallo Michaela,
grundsätzlich besitzen Schwangere einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber müssen jedoch informiert werden, damit dieser aktiv wird. Auch alle weiteren Vorgaben des Mutterschutzgesetzes gelten ab diesem Zeitpunkt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katja meint
5. Juni 2018 at 14:41
Hallo,
Ich bin jetzt in der 8ssw aus Überforderung hab ich meiner Chefin die Schwangerschaft schon sehr früh mitgeteilt.
Bei uns ist es so das wir vorgegebene Zeiten haben in denen wir die Kunden behandeln (Waxing Studio). Jetzt im Sommer kommen die Kunden direkt hintereinander. Wie sieht es da rechtlich aus?
Außerdem bin ich seit Jahren in Behandlung wegen Depressionen und Borderline und nicht jeder Tag ist wie der andere, an manchen Tagen kann ich nicht aufhören zu weinen und komme nicht aus dem Bett. Wie ist das da rechtlich? Habe ich da überhaupt Rechte seitens meiner Therapeutin aus, dass sie etwas schreiben kann um eine AU zu erwirken?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 14:18
Hallo Katja,
wenn Sie aus gesundheitlichen (auch psychischen) Gründen nicht arbeiten können, kann Ihr Hausarzt Sie krankschreiben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Corinna meint
3. Juni 2018 at 15:00
Meine aktuelle Situation sieht so aus, dass ich nach einem 6monatigen Praktikum Mitte Mai meine Abschlussprüfung zur PTA beendet habe.
Bei meiner jetzigen Arbeitsstelle habe ich auf Ende Juni gekündigt, da ich ab September eine neue Ausbildung beginnen wollte.
Nun habe ich erfahren, dass ich im 3. Monat (10. Woche) schwanger bin.
Wie sieht es hierbei rechtlich aus? Gilt der Kündigungsschutz bei meiner jetzigen Arbeitsstelle nur bis Ende Juni, oder bis 4Monate nach der Geburt?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 13:10
Hallo Corinna,
da der Kündigungsschutz gegen den Arbeitgeber gerichtet ist, ist eine Kündigung Ihrerseits gültig. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen möglicherweise helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nikol meint
31. Mai 2018 at 17:39
Hallo,
Ich bin in der 5.SSW. Da ich in einem Hotel beschäftigt bin,würde mich interessieren ob ich am Wochenende und Feiertagen arbeiten muss? Ich habe ja gelesen, dass es ab 2018 Ausnahmen gibt.
Vielen Dank in Voraus
arbeitsrechte.de meint
7. Juni 2018 at 11:30
Hallo Nikol,
bis Ende 2017 durften werdende und stillende Mütter an Sonntagen, Feiertagen und nachts überhaupt nicht arbeiten. Seit dem 1.1.2018 hat sich dies etwas geändert: Das neue Mutterschutzgesetz erlaubt Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr, allerdings nur, wenn die Schwangere zustimmt, der Arzt das erlaubt und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
30. Mai 2018 at 11:36
Hallöchen,
ich befinde mich in der 8 SSW und bin in einem befristeten Arbeitsverhältnis das am 15.09.2018 auch nicht verlängert wird.
Was muss ich nun beachten? Arbeitslos melden… muss ich mich trotzdem bewerben auch wenn mich sicherlich keiner einstellen wird für die 2 Monate?
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen
Liebe Grüße Nicole
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:07
Hallo Nicole,
die Meldung ist der erste Schritt und sollte so schnell wie möglich erfolgen. Die weiteren Schritte (Bewerbung etc.) können Ihnen die Sachbearbeiter im Arbeitsamt mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angela meint
17. Mai 2018 at 12:08
Hallo,
ich erfahre nächste Woche ob ich schwanger bin. Ich wurde künstlich befruchtet.
Mein Arbeitsvertrag ist befristet bis Ende Juni 2018. jetzt weis ich nicht was ich tun soll wenn sich herausstellt das ich schwanger bin, ob ich das mein Arbeitgeber noch sagen soll oder ob ich warte bis ich einen neuen Vertrag bekomme? Oder ist das unfair?
Liebe grüße Angie
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:09
Hallo Angie,
da Ihnen aus der Tatsache, dass Sie schwanger sind, keine Nachteile erwachsen dürfen, können Sie Ihren Arbeitgeber die Schwangerschaft gegebenenfalls sofort mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
11. Mai 2018 at 13:31
Hallo ich bin Anna und fast 3 SSW wann muss ich mein Arbeitgeber davon azehlen?
Ist noch zu für und ich möchte das abwarten
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 13:45
Hallo Anna,
eine Mitteilungspflicht besteht nicht. Jedoch kann erst mit einer Mitteilung das Mutterschutzgesetz angewendet werden. Somit sollte die Schwangerschaft spätestens sechs Wochen vor der Entbindung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
16. Mai 2018 at 13:44
Ich arbeite als Altenpflegerin und ich habe Angst das ich verliere. Ich will spätestens nach 8 SSW sagen das ich schwanger bin . was meinen sie?
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 16:52
Hallo Anna,
in den ersten drei Monaten können Sie Ihre Schwangerschaft für sich behalten. Danach ist es oft empfehlenswert, schon aus Fairness, den Arbeitgeber einzuweihen. Sobald die Information übermittelt wird, genießen Sie einen besonderen Arbeitsschutz. Es ist empfehlenswert, eine schriftliche Nachricht zu übermitteln. Erst dann greift der besondere Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz. Unabhängig wie der Chef reagiert, was von der jeweiligen Person abhängt, dürfen Sie dann auch nicht einfach entlassen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
vanessa meint
21. April 2019 at 10:24
Meine Tochter ist schwanger geworden und steht ein halbes jahr vor ihrer abschlussprüfung wenn der arbeitgeber ihr berufsverbot erteilt müssen die dann auch nach der ausbildung das heisst sie ist ja biss september beschäfftigt weiter zahlen
gilt das mutterschutzgesetz oder können sie ihr kündiegen weil ihr fertrag ja biss september läuft
Max meint
4. Mai 2018 at 12:11
Hallo.
Meine Freundin ist in der 15 SSW , die Termine zu den regelmäßigen Untersuchungen sind bei unserem Frauenarzt nur am vormittag möglich.
Nun ist es leider so das sich ihre Chefin darüber aufregt und selbst bei unsereb arzt angerufen hat um Termine zu legen,der Arzt hat natürlich geblockt und der Chefin keine auskunft gegeben! Nun soll meine Freundin im beisein ihrer Chefin dort anrufen um zu hören ob es andere Termine gibt. Ich finde es nicht okay solch ein Druck auf meine Frau auszuüben.
Des weiteren soll meine frau diese zeit nach arbeiten(Psychotherapeutin ist sie)
Das heißt sie soll wieder alte schwere Menschen aus dem bett heben oder auch deb ganzen tag auf den beinen sein ubd andere schwache Menschen stützen.
Darf die chefin das alles so durchsetzen?
Manchmal hat meine Freundin nicht mal pause weil Termine so knapp gelegt sind und sie am tag ca 80km hausbesuche fährt.
Wäre dankbar wenn von ihnen ein Feedback kommt.
Lg
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 14:24
Hallo Max,
schwangere Arbeitnehmerinnen genießen Mutterschutz. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz spielt in dieser Zeit eine besondere Rolle. So sind beispielsweise die Pausenzeiten und das Arbeitstempo entsprechend anzupassen und die Beschäftigungsverbote sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung zu beachten. Da die von Ihnen geschilderten Probleme jedoch etwas umfangreicher sind, empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Wir dürfen diese Beratung nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
anja meint
19. April 2018 at 16:09
Hallo ich hab eine frage bin in der 13 ssw derf ich da nocv mit kühen arbeiten oder nicht
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 11:07
Hallo anja,
Ihr Arbeitgeber ist im Rahmen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Bei drohender Gefahr, müssen Sie durch Anpassungen bzw. durch einen Arbeitsplatzwechsel geschützt werden. Reicht das nicht aus, muss ein Beschäftigungsverbot erteilt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hils meint
11. April 2018 at 13:44
Guten Tag, meine Enkeltochter arbeit in einer Zahnarztpraxis am Empfang, sie ist jetzt in der 11. SSW.
Ihr Chef besteht darauf, dass keiner der Mitarbeiter/innen ein Getränk am Arbeitsplatz trinken darf.
Jeder der etwas trinken will, muss ausstempeln und in den Pausenraum gehen (über eine Treppe in die obere Etage). Das heisst, daß jedem Mitarbeiter Arbeitszeit verloren geht. Zu verstehen ist das Ganze nur für Raucher. Es gibt noch eine schwangere Kollegin in dieser Praxis. Ich habe meiner Enkelin geraten, das Getränk trotzdem zum Arbeitsplatz mitzunehmen, da Schwangere öfter trinken müssen. Da sie an der Rezeption arbeitet, ist auch nicht mit Schadstoffen zu rechnen.
Mich würde ihre Meinung sehr interessieren.
Mit freundlichem Gruß Brigitte
Luminita meint
27. November 2017 at 13:14
Guten tag.ich habe eine neue arbeitsplatz seit 01.09.2017 mit befristeter vertrag bis 31.10’2018 . Und ich ich habe erfahren das ich schwanger bin gleich in erste monat .nach Beginn. Ich bin 40 und mein Frauenartzt meint ich soll nicht mehr arbeiten weil ich in reinigung bin und auch 40 ‚,“ich bin jetzt in die 12 ss.w .wenn ich mein arbeitgeber sage gibt nachteile oder bin geschützt auch wenn ich nicht mal 3 monate in betrieb bin .
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2018 at 15:01
Hallo Luminita,
als Schwangere besitzen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Entsprechend sollten Sie die Information weitergeben, wenn Sie eine Kündigung abwenden wollen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie dazu weiter beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin meint
26. Oktober 2020 at 12:56
Hallo, ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Bin in der 13.SSW und Meine Termine sind alle in der Arbeitszeit.
Muss ich nach diesen Termin in die Arbeit oder bin ich für den ganzen Tag freigestellt mit Bezahlung?
Meine Anfahrt in die Arbeit beträgt eine halbe Stunde. Zum Arzt fahr ich für hin und rückfahrt 1 Stunde. Wie muss ich mich verhalten?
Marja meint
15. November 2019 at 10:48
Hallo,
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen, es geht um folgende Situation:
Ich bin sozialpädagogische Assistentin (in Ausbildung zur Erzieherin), in einer Kindertagesstätte mit Kindern zwischen 3 und 6 Jahren tätig und im 4. Monat schwanger. Der Betriebsarzt hat mir für die Arbeit mit Kindern zwischen 3 und 6 Jahren Aufgrund einer nicht ausreichenden Immunisierung ein Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche ausgesprochen. Die Arbeit mit unter 3 Jährigen ist mir für die komplette Schwangerschaft untersagt. Da sich keine Kinder unter 3 in der Einrichtung befinden, ist das unrelevant. Das Gewerbeaufsichtsamt hat mir und auch meinem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt, dass ich meine Tätigkeit ab der 20. Schwangerschaftswoche wieder aufnehmen kann. Auch aus der Sicht meiner Gynäkologin spricht derzeit nichts dagegen. (Das sind drei Parteien, die der selben Ansicht sind.)
Mein Arbeitgeber möchte nun wie folgt handeln: Ich soll ab der 20. Woche in Urlaub gehen und meinen Resturlaub aus diesem Jahr und den Anspruch, den ich bis zum Mutterschutz habe aufbrauchen. Anschließend will er mir erneut ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Dies entspricht allerdings nicht meinem Willen. Ich möchte gern ab der 20. Woche meine Tätigkeit wieder aufnehmen. Mein Arbeitgeber ist über meine Sicht der Dinge mündlich, sowie schriftlich (Email) informiert.
(Die Schilderungen des Arbeitgebers habe ich bisher nur mündlich durch meine Kita-Leitung erfahren, eine schriftliche Version soll ich die Tage mit der Post erhalten.)
Meine Fragen sind nun:
Kann der Arbeitgeber mir gegen meinen Willen und obwohl keine ärztliche Notwendigkeit besteht ein Beschäftigungsverbot aussprechen?
Darf er mir Vorschreiben, wann ich meinen Urlaub zu nehmen habe? Und wenn ja, darf er diese Entscheidung für meinen gesamten Urlaubsanspruch treffen?
(Ich wäre sogar bereit, mir einen Teil des Urlaubs auszahlen zu lassen um wieder arbeiten gehen zu können, weis aber nicht ob das rechtlich ginge).
Wie soll ich mich in dieser Situation am besten verhalten?
Mit freundlichen Grüßen,