Babysitten für die Freunde, Rasenmähen für den Nachbarn, Wohnungsreparaturen für die Eltern – so manche Gefälligkeit, die wir unseren Mitmenschen erweisen, kann schnell eine rechtliche Grenze überschreiten, wenn dabei auch Geld den Besitzer wechselt.
Denn unter Umständen liegt hier Schwarzarbeit vor, also eine illegale Tätigkeit. Teilweise ist dies den Beteiligten nicht einmal bewusst, was sie jedoch nicht vor den Konsequenzen schützt.
Kurz & knapp: Schwarzarbeit
Schwarzarbeit dient vorrangig dem Zweck, Steuern und Sozialabgaben einzusparen.
Dienst- oder Werkleistungen, die erbracht werden, ohne dass der Arbeiter damit nachhaltig einen Gewinn oder eine Vergütung erzielen möchte, gelten nicht als Schwarzarbeit.
Schwarzarbeit ist illegal und stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann aber auch den Tatbestand einer Straftat wie Steuerhinterziehung, Veruntreuung von Geldern oder Leistungsbetrug erfüllen. Infos zu den möglichen Strafen bei Schwarzarbeit finden Sie hier.
Aber ab wann beginnt Schwarzarbeit überhaupt? Wann gilt Hilfe unter Nachbarn oder Familienangehörigen als illegal? Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten diesbezüglich? Wie wird Schwarzarbeit geahndet? Und welche Konsequenzen haben Hartz-4-Empfänger bei Schwarzarbeit zu fürchten? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Definition: Was ist Schwarzarbeit und was nicht?
Am 1. August 2004 trat in Deutschland das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – oder kurz „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ (SchwarzArbG) – in Kraft, womit gleichzeitig eine gesetzliche Definition des Begriffs „Schwarzarbeit“ erfolgte.
So heißt es im § 1 Abs. 2 SchwarzArbG folgendermaßen:
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass als Schwarzarbeit die Ausübung einer Tätigkeit verstanden wird, bei der gleichzeitig gegen geltendes Recht verstoßen wird. Dies können sein:
- Verstoß gegen das Steuerrecht
- Verstoß gegen das Sozialversicherungsrecht
- Nicht-Einhaltung der Mitteilungspflicht gegenüber Behörden und Sozialträgern
- fehlende Anmeldung eines Gewerbes
- fehlende Eintragung in die Handwerksrolle
Keine Schwarzarbeit ohne Gewinnorientierung
Ist deshalb aber jede Nachbarschaftshilfe gleich Schwarzarbeit, wenn der Arbeiter für seine Mühen einige Euro zugesteckt bekommt? Nein, denn für die oben erläuterten gesetzlichen Bestimmungen von Schwarzarbeit existieren Einschränkungen. Diese finden sich im § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.
Demnach gelten Dienst- oder Werkleistungen, die
- für Angehörige,
- aus Gefälligkeit,
- für Nachbarn oder
- als Selbsthilfe
erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind, nicht als Schwarzarbeit und sind somit auch nicht illegal. Besonders, wenn für die Tätigkeit nur ein geringes Entgelt erbracht wird, sieht der Gesetzgeber die Voraussetzung der fehlenden Gewinnorientierung als erfüllt an.
Es ist somit keine Schwarzarbeit, wenn Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder auch Kollegen für Sie freiwillig Arbeiten verrichten, ohne dabei eine Vergütung zu erwarten, und Sie ihnen aus Dankbarkeit dann trotzdem ein geringes Entgelt entrichten.
Und natürlich arbeitet niemand schwarz, der die Arbeit für sich selbst ausführt und z. B. sein eigenes Dach deckt oder sich seine Kleidung selbst schneidert. Auch gilt es nicht als Schwarzarbeit, wenn ganz ohne Bezahlung gearbeitet wird.
Ist allerdings für die Ausübung einer Werk- oder Dienstleistung von Anfang an eine Bezahlung vereinbart worden oder fällt die spontane Vergütung sehr hoch aus, könnte den Beschäftigten durchaus vorgeworfen werden, dass sie schwarzarbeiten.
Der Gesetzgeber legt hier keine Grenze fest, wie hoch ein Entgelt sein darf, um gemäß § 1 Abs. 2 SchwarzArbG als „gering“ zu gelten. Generell lässt sich jedoch sagen, dass eine Bezahlung, die deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert der verrichteten Tätigkeit liegt, eher gegen eine Gewinnorientierung spricht und deshalb nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit fällt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Auftraggeber dem Arbeiter lediglich die entstandenen Materialkosten bezahlt.
Die Vor- und Nachteile von Schwarzarbeit
Schwarzarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Arbeit gegen Entgelt verrichtet wird, ohne dabei bei einer Behörde oder Versicherung angemeldet zu sein. Die Bezahlung erfolgt in der Regel bar auf die Hand und es existiert keine Quittung oder eine andere Form von Beleg, durch die sich die Tätigkeit nachweisen ließe.
Dem Arbeitgeber entstehen damit vermeintliche Vorteile, weil er Steuern und Sozialabgaben einspart und niemand kontrolliert, ob er die gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsrecht einhält. Der Schwarzarbeiter wiederum erhält seinen Lohn unverzüglich und ohne steuerliche Abzüge.
Gleichzeitig gehen aber beide Seiten ein beträchtliches Risiko ein. Denn zum einen ist Schwarzarbeit illegal und gilt mindestens als Ordnungswidrigkeit, in vielen Fällen sogar als Straftat. Zum anderen kommt kein gültiger Arbeitsvertrag zustande, sodass weder Arbeitgeber noch Schwarzarbeiter irgendwelche Rechtsansprüche gegenüber dem anderen geltend machen können.
Entscheidet sich z. B. der Arbeitgeber nach verrichteter Arbeit den vereinbarten Lohn doch nicht zu zahlen, hat der Schwarzarbeiter keine Möglichkeit, diesen mit rechtlichen Mitteln einzufordern. Auch kann er nicht durchsetzen, dass der Arbeitgeber Vorkehrungen zum Arbeitsschutz trifft.
Doch auch für den Arbeitgeber ergeben sich durch Schwarzarbeit Nachteile. Stellt sich z. B. heraus, dass bei der Arbeit gepfuscht wurde und entstehen ihm dadurch weitere Kosten, bleibt er auf diesen sitzen. Er kann dann keinen Schadenersatz vom Schwarzarbeiter einfordern.
Scheinselbstständigkeit als besondere Form der Schwarzarbeit
Eine besondere Form der Schwarzarbeit ist die sog. Scheinselbstständigkeit. Hierbei meldet sich eine Person als selbstständiger Gewerbetreibender an und geht mit einem Auftraggeber pro forma einen Dienst- oder Werkvertrag ein. In der Praxis aber liegt hier ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber vor. Ein solches zeichnet sich z. B. dadurch aus, dass der vermeintlich Selbstständige nur für diesen einen Auftraggeber tätig ist und ihm nicht die Wahl gelassen wird, ob er einen Auftrag annimmt oder nicht.
Wie wird Schwarzarbeit in Deutschland bestraft?
Welche rechtlichen Konsequenzen Schwarzarbeit mit sich bringt, hängt davon ab, ob sie als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird. Diese Einordnung wird in den §§ 8 bis 11 SchwarzArbG geregelt.
Ein Bußgeld als einzige Strafe wird bei Schwarzarbeit verhängt, wenn diese lediglich als ordnungswidrig gilt. Eine Ordnungswidrigkeit liegt u.a. vor bei
- fehlender Anmeldung eines Gewerbes (Geldbuße bis zu 50.000 Euro)
- fehlender Eintragung in die Handwerksrolle (Geldbuße bis zu 50.000 Euro)
- keiner oder nicht rechtzeitiger Vorlage benötigter Dokumente (Geldbuße bis zu 1.000 Euro)
Liegt hingegen eine Straftat vor, können je nach Rechtsfall auch höhere Geldbeträge oder sogar ein Freiheitsentzug als Strafe bei Schwarzarbeit drohen. Ein Beispiel hierzu: Führt ein Arbeitgeber für einen Schwarzarbeiter keine Sozialversicherungsbeiträge ab, erfüllt er den Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Diese Straftat wird gemäß § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren – bestraft.
Bei einem Fall von Steuerhinterziehung können sowohl der Schwarzarbeiter als auch der Auftraggeber nach § 370 der Abgabeordnung (AO) ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren – oder in besonders schweren Fällen von 10 Jahren – oder einer Geldstrafe rechnen.
Wer außerdem Ausländer ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die deutlich schlechter sind als die deutscher Arbeitnehmer, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Schwarzarbeit bei Hartz-4-Bezug: Erschleichung von Sozialleistungen
Gegen Hartz-4-Empfänger kann bei Schwarzarbeit obendrein eine Strafe wegen Leistungsbetrugs verhängt werden. Denn beim Hartz 4 handelt es sich um eine Sozialleistung, die die Grundsicherung von Menschen gewährleisten sollen, deren eigenes Einkommen dafür nicht ausreicht. Daher sind Bezieher dieser Leistung verpflichtet, sämtliche Einkünfte beim Jobcenter anzumelden.
Wer Schwarzarbeit betreibt und die damit verbundenen Einnahmen verschweigt, um Hartz 4 beziehen zu können, macht sich strafbar. § 263 StGB sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Zudem hat der Empfänger in der Regel mit einer Einstellung oder Kürzung der Leistung zu rechnen.
Kann ein Arbeitnehmer wegen Schwarzarbeit von seinem Chef gekündigt werden?
Schwarzarbeit wird nicht nur von Arbeitslosen und Selbstständigen ausgeübt. Auch viele Angestellte arbeiten zusätzlich zu ihrer legalen Tätigkeit schwarz, um sich etwas dazu zu verdienen. Erfährt der Arbeitgeber jedoch von der Schwarzarbeit seines Arbeitnehmers, kann dies eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag begründen.
Denn ein Angestellter, der eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber oder in Zusammenhang mit der Arbeit begeht, kann unter Umständen verhaltensbedingt gekündigt werden. Dies ist z. B. möglich, wenn die Schwarzarbeit für einen Konkurrenten des Arbeitgebers geleistet wird oder wenn der Schwarzarbeiter seinem Unternehmen potentielle Kunden „stiehlt“.
M. meint
4. Januar 2022 at 23:32
Ein guter Freund von mir hat gerade ein Café eröffnet. Er hat keine Angestellten, das kann er sich noch nicht leisten. Wenn er mal kurzfristig einen Arzttermin hat oder krank wird und ich einmalig wenige Stunden ohne jegliche Bezahlung aushelfe, damit die Lebensmittel nicht verderben und damit nicht Kunden durch Schließung gleich wieder abgeschreckt werden – ist das zulässig. Also eine reine Gefälligkeit. Ich habe einen Vollzeitjob und könnte ohnehin nur abends oder am Wochenende derart einspringen.
Wenn dies zulässig wäre, wie kann man das absichern? Könnten ich oder er dies freiwillig irgendwo anmelden, damit es dokumentiert ist und der Zoll bei einer Kontrolle gleich korrekt informiert ist?
Ich bin wohlhabend, ich benötige wirklich keinerlei Zuverdienst. Das könnte ich dem Zoll auch beweisen. Aber offiziell wäre eleganter. Wer will schon ein Ermittlungsverfahren.
Aleksandar meint
29. März 2021 at 18:43
Ich habe der Zollpolizei zweimal nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Geldwäsche gemeldet, aber sie haben in dieser Angelegenheit keine Maßnahmen ergriffen.
Josef meint
29. Juli 2020 at 10:40
Sehr gehrte Damen und Herren.
Unser Arbeitgeber will von uns, dass wir 2,5 Std die Woche für ihn Umsonst arbeiten. Ansonsten droht er mit Konsequenzen. Die Gewerkschaft will das per Abstimmung zulassen. Wenn wir das machen, ist das dann Schwarzarbeit, bzw. Nötigung zur Schwarzarbeit?
Wenn es Schwarzarbeit ist, wer macht sich dann Strafbar? Arbeitgeber, Arbeitnehmer? Beide?
Sonia meint
8. März 2020 at 6:47
Meine Kollegin ist hier seit 3 Jahren. Hat Gewerbe gemeldet, aber kriegt 1600 Euro monatlich schwarz Bargeld. Und in Finanzen Erklärung hat nul geschrieben. Was kann ich machen? Ist hier ohne Anmeldung, ohne Vertrag, ohne Versicherung. Und normale Leute können nicht kriegen Arbeit!!!!!
Docheva meint
4. Dezember 2019 at 19:47
Sehr geehrte Team Arbeitsrechte.de,
Anfang August habe ich angefangen bei einer Firma zu arbeiten. Ich habe fast jeden Tag meiner Arbeitgeberin gefragt wann ich meinen Arbeitsvertrag bekomme. Die Antwort war immer: „Mein Steuerberater ist nicht da, ich muss noch etwas klären. Mach‘ Dir keine Sorgen!“ Anfang September habe ich einen Vertrag auf 450 €- Basis bekommen mit dem Versprechen, dass ich „bald“ einen richtigen Arbeitsvertrag bekomme. Ich besitze die entsprechende Ausbildung für die Position – Hochschulabschluss. Ich habe sehr oft 9-10 Stunden pro Tag gearbeitet. Anfang Oktober habe ich in einem Umschlag 100 Euro „Bonus“ bekommen. Mitte Oktober habe ich sie wieder nach einem Arbeitsvertrag gefragt, die Antwort lautete wie immer – „Bald!“. Aber … ich habe kein Geld und keinen Vertrag bekommen. Ende Oktober habe ich gekündigt. Sie schuldet mir immer noch Geld für die geleistete Arbeit. Habe ich in diesem Fall schwarz gearbeitet? Darf ich in diesem Fall Anspruch haben?
Ingo S. meint
28. November 2019 at 9:25
Guten Tag,
ich habe zwei Esel und die Haltung dieser beiden Tiere betreibe ich seit 15 Jahren als Hobby, das mich im Jahr im Schnitt 3000 EUro kostet. Dabei berechne ich natürlich nicht die Zeit und dei Fahrtkosten oder die Kosten für den notwendigen Fuhrpark , den Viehanhänger und das nötige Zugfahrzeug mit Allrad.
Unser Hobby sind Mittelaltermärkte, und wir fahren an drei bis fünf Wochenenden im Jahr mit den Eseln, (früher hatte ich auch noch zwei Schafe), auf solche Märkte um dort in Mittelalterlichen Kleidern gewandet zu Zelten und am Lagerfeuer zu sitzen und uns von den Besuchern Photographieren zu lassen.
Zur Weihnachtszeit machen wir das an zwei Wochenenden auch auf zwei kleinen schönen Weihnachtsmärkten als Maria und Joseph verkleidet und singen mit den Besuchern Weihnachtslieder an der Krippe.
Ich bin gelernter Landwirt, evangelischer Diakon und Sozialpädagoge, und sehe diese Tätigkeiten als Urlaubsbeschäftigung und Hobby,
Die Veranstalter der Märkte geben uns für unserer Anwesenheit immer wieder Geld, um unserere Kosten
zu reduzieren. Wir berechnen dann die Fahrtkosten mit o,50 Euro pro km und bitten um eine Beteiligung für unsere Tierhaltungskosten von bis zu maximal 200 EUro pro Tag. Dadurch erhalten wir für unser Hobby jedes Jahr finanzielle Unterstützung von 1000 bis zu 2000 Euro.
Vor einigen Jahren war ich mit dieser Frage bei unserem Finanzamt und dort hat man mir gesagt, dass ich nichts tun müsse um dieses Hobby rechtlich abzusichern.
Jetzt wurde mir von Bekannten geraten, mich da noch einmal zur Sicherheit genau zu erkundigen, ob das richtig sei.
Über eine ANtwort würde ich mich sehr freuen.
moin meint
15. Oktober 2019 at 4:01
Hei Wenn man die Dokumente zun Arbeitgeber abgegeben hat und der Arbeitgeber hat nicht der Arbeitnehmer angemeldet hat wer ist schuldig?
Ahmed meint
7. Oktober 2019 at 20:46
Momentan ich darf nicht arbeiten und ich wollte nicht zu hause bleiben so wie kann ich eine schwarzarbeit finden?
Danke ich warte ihre antworte
Mit freuandlichen gruben
arbeitsrechte.de meint
10. Oktober 2019 at 16:55
Hallo Ahmed,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Schwarzarbeit illegal ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia meint
14. Juli 2019 at 15:24
Sehr geehrte Team Arbeitsrechte.de
Ich schreibe Ihnen in Namen meinen Freund,der leider kann nicht gut deutsch sprechen und schreiben.
Er hat fur die Firma [edit. v. d. Red.] gearbeitet.
Er ist leider krank geworden und Chef [edit. v. d. Red.] hat ihm geschrieben,dass er soll nicht mehr kommen.
Er hat ihm auch Lohn fur 2,5 gearbriteten Wochen nicht geschickt.
Wir haben ihm ale Documenten geschickt ( A1, Krankenkasse, von Steueramt..) trotzdem will er das Geld nicht schicken.
Und er ist leider nich der einziger,der Geld nicht bekommt von der Firma..
Was konnen wir tun?
Wir bitten um die Antwort.
Mit freundlichen Gruessen, Silvia.
Sven meint
29. Januar 2019 at 11:32
Hallo,
Ich bin (noch) Bezieher von ALG II und mir wurde von meinem Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Da ich gesundheitlich kaum im Stande bin einen Umzug zu stemmen, fragte ich beim Jobcenter an, in wie weit es finanzielle Hilfeleistungen gibt. Die Möglichkeit ein Umzugsunternehmen zu beauftragen wurde mir erst mal verweigert und mir wurde mitgeteilt ich müsse den Umzug mit Verwandten und Bekannten tätigen. Sollte dieses nicht möglich sein, so hätte ich in Betracht zu ziehen studentische Aushilfskräfte zu suchen … ist das nicht eigentlich schon eine Anstiftung zur Schwarzarbeit?
Wenn man es volkswirtschaftlich sehen würde, wäre die Beauftragung eines lokalen Umzugsunternehmens doch eher eine win-win-win Situation, aber für Menschen ist in Deutschland leider wenig Geld da …
Mit freundlichen Grüssen
Max meint
16. November 2018 at 15:58
Hallo zusammen,
ich gebe 1x wöchentlich Schlagzeugunterricht (max 30€ / Woche), und meine Frau verteilt in unregelmäßigen Abständen Flyer für einen Bekannten für 10€ / Std., womit sie ca 50€ / Monat einnimmt.
Was müssen wir tun. um diese beiden Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt legal durchführen zu dürfen?
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Max
Birka meint
14. November 2018 at 9:59
Guten Tag
Meine entfernte verwandte hat pro Woche 6 Stunden für meinen Onkel arbeiten erledigt und bekam pro Stunde 10 Euro ist das schwarzarbeit
Harry meint
12. Oktober 2021 at 23:41
Ne das geht klar
Edeltraut W. meint
5. Oktober 2018 at 13:45
Mein von mir getrennt lebender Mann hat in seinem Elternhaus neue Stromleitungen gelegt. Er hat das Material von einem bekannten Elektromeister erhalten. Er hat dafür einige Wochen für ihn gearbeitet mit einem Stundenlohn von 12 €. Als sie abgerechnet haben, hat ihm der Elektromeister eine Rechnung zusammengestellt und hat 19 % MWST berechnet. Das ist doch Schwarzarbeit oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 8:25
Hallo Edeltraut,
es ist uns nicht möglich, von hier eine juristische Einschätzung zu treffen. Sie können sich aber mit einer Meldung an den Zoll wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de.
Katja meint
30. Mai 2019 at 21:07
Eine Freundin aus Costa Rica wird hier ein paar Wochen zu Besuch sein und hat angedeutet, sie könnte sich vorstellen ein bisschen hier zu arbeiten, beispielsweise als Erntehelferin, gegen eine Aufwandsentschädigung. Ist das strafbar wenn sie das macht? Sie kommt mit einem Touristenvisum nach Deutschland.
Danke für Ihre Antwort!