Kurz & knapp: Sicherheitsbeauftragter
Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Beschäftigter, der seinen Arbeitgeber dabei unterstützt, den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Diese Aufgabe übt er zusätzlich zu seiner normalen Arbeitstätigkeit aus.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB VII muss ein Unternehmen ab einer Beschäftigtenzahl von mehr als 20 mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Bestehen in einem Unternehmen besondere Gefahren, kann der Unfallversicherungsträger verfügen, dass schon eine geringere Mindestbeschäftigtenzahl ausreicht, damit ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich ist.
Nein. Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitssicherheit liegt weiterhin beim Unternehmen. Der Sicherheitsbeauftragte hat lediglich eine unterstützende Rolle und kann nicht haftbar gemacht werden.
Ja. Der Sicherheitsbeauftragte benötigt gewisse Fachkenntnisse, um seiner Aufgabe gerecht werden zu können. Darum ist der Besuch einer Schulung Voraussetzung.
Ein Sicherheitsbeauftragter unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehört z. B. auf Gefahren aufmerksam zu machen, andere Mitarbeiter auf das Tragen der Arbeitsschutzkleidung hinzuweisen und neue Kollegen in die ordnungsgemäße Benutzung der Schutzeinrichtungen einzuweisen.
Inhalt
Ein Sicherheitsbeauftragter sorgt für mehr Arbeitsschutz
Fast jede Art von Arbeitsplatz kann eine Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten mit sich bringen. Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen oder schweren Gerätschaften ist das offensichtlich, aber selbst ein reiner Schreibtischjob kann ein Gesundheitsrisiko bergen. So lässt sich beispielsweise so manches Rückenleiden auf langes Sitzen auf einem schlecht eingestellten Bürostuhl zurückführen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gefahren des Arbeitsplatzes so gut wie möglich zu erkennen und ihnen vorzubeugen, soweit dies machbar ist. Diese Aufgabe kann jedoch für eine Person allein zu viel sein, insbesondere wenn es sich um einen größeren Betrieb handelt. Darum muss in einem Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter existieren. Das ist ein ganz normaler Beschäftigter, der neben seiner üblichen Arbeitstätigkeit noch für die Erhöhung des Arbeitsschutzes sorgt. Beim Sicherheitsbeauftragten handelt es sich um ein Ehrenamt: Es gibt keine zusätzliche Vergütung oder besondere Vorteile.
Es kann vorkommen, dass ein einzelner Sicherheitsbeauftragter im Unternehmen nicht ausreicht. Dies muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der genauen Umstände beurteilen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Welche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen im Unternehmen?
- Wie nahe arbeitet der Sicherheitsbeauftragte zu den anderen Beschäftigten?
- Ist die ganze Zeit, in der ein Beschäftigter im Unternehmen tätig ist, ein Sicherheitsbeauftragter vor Ort? (Stichwort: Schichtdienst)
- Wie viele Arbeitnehmer werden im Unternehmen beschäftigt?
- Wie viele Standorte hat das Unternehmen?
In einem kleinen Bürogebäude mit 40 Angestellten kann ein einzelner Sicherheitsbeauftragter genügen. Auf einer Großbaustelle hingegen, die sich auf mehrere Orte verteilt und auf der Hunderte von Arbeitern beschäftigt sind, braucht es in der Regel mehrere Sicherheitsbeauftragte.
Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter
Die konkreten Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten hängen natürlich stark davon ab, in was für einem Betrieb er tätig ist. Generell lassen sie sich jedoch folgendermaßen zusammenfassen:
- Er geht mit gutem Beispiel voran und hält sich an alle Sicherheitsbestimmungen.
- Er macht den Arbeitgeber auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.
- Er überprüft, ob die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind.
- Er überprüft, ob besagte Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß von den Kollegen benutzt werden.
- Er überzeugt sich, dass die Beschäftigten die vorgeschriebene Schutzausrüstung auch tragen.
- Er informiert seine Kollegen, wenn sie gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
- Er weist neue Angestellte in die geltenden Schutzmaßnahmen ein.
- Er ist Ansprechpartner für seine Kollegen bei Sicherheitsfragen.
- Er vermittelt zwischen allen Zuständigen in puncto Arbeitsschutz (Betriebsarzt, Abteilungsleiter etc.)
All diese Aufgaben verrichtet ein Sicherheitsbeauftragter neben seiner normalen Arbeitstätigkeit. Der Arbeitgeber muss ihm dazu die Gelegenheit geben, ohne dass dem Sicherheitsbeauftragten Nachteile entstehen. Es dürfen zum Beispiel keine Überstunden dafür anfallen.
Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen und anderen sicherheitsrelevanten Untersuchungen im Unternehmen müssen dem Sicherheitsbeauftragten immer zur Verfügung stehen. Zudem hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Sicherheitsbeauftragten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt funktioniert.
Bestellung als Sicherheitsbeauftragter
Möchte ein Arbeitgeber einen Beschäftigten als Sicherheitsbeauftragten bestellen, empfiehlt es sich, dies mit Hilfe eines Formblatts zu tun. Auf diesem können die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten und der Zuständigkeitsbereich aufgeführt werden, sodass der Betroffene genau weiß, auf was er sich einlässt. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein solches Formblatt jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten auch ganz formlos fragen.
Grundsätzlich kann jeder Angestellte, der sich dazu bereit erklärt, zum Sicherheitsbeauftragten ernannt werden. Spezielle gesetzliche Voraussetzungen gibt es nicht. Trotzdem sollte der Unternehmer gut darüber nachdenken, wen er mit dieser wichtigen Position betrauen möchte:
- Es sollte sich um jemanden handeln, der schon länger im Betrieb arbeitet und mit den Arbeitsabläufen vertraut ist.
- Die Person sollte ein gutes Verhältnis zu den anderen Beschäftigten haben.
- Sie sollte gewissenhaft und verantwortungsbewusst sein und ein gutes Auge für Details haben.
- Es sollte sich nach Möglichkeit nicht um einen Vorgesetzten handeln. Zum einen haben Führungskräfte bereits viel Verantwortung und oft nicht die Zeit oder Energie, zusätzlich noch als Sicherheitsbeauftragter zu agieren. Zum anderen sind viele Vorgesetzte nicht dicht genug am Arbeitsgeschehen dran, um Gefahren rechtzeitig erkennen zu können.
Es ist zu beachten, dass ein Sicherheitsbeauftragter gegenüber seinen Kollegen nicht weisungsbefugt ist. Er kann sie zwar z. B. dazu ermahnen, ihre Arbeitsschutzkleidung vorschriftsgemäß anzulegen, dies aber nicht anordnen.
Aus- und Fortbildung zum Sicherheitsbeauftragten
Gemäß den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) muss ein Sicherheitsbeauftragter die Gelegenheit bekommen, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, sofern das für die Arbeitssicherheit in diesem Unternehmen erforderlich ist. In jedem Fall braucht er ein gewisses Fachwissen, um seine Aufgaben zu verstehen und gewissenhaft erfüllen zu können.
Darum ist es meist unumgänglich, dass ein neuer Sicherheitsbeauftragter eine Schulung besucht, um sich das erforderliche Wissen anzueignen. Entsprechende Angebote gibt es von Berufsgenossenschaften, den Versicherungsträgern und privaten Bildungseinrichtungen. Oftmals werden auch branchenspezifische Schulungen angeboten.
Die Kurse dauern je nach Anbieter meist ein bis drei Tage. Manchmal gibt es auch Fernlehrgänge, bei denen der Teilnehmer selbstständig und in seinem eigenen Tempo lernen kann.
Die DGUV empfiehlt, dass Sicherheitsbeauftragte alle drei bis fünf Jahre nachgeschult werden.
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