Die sogenannten Sicherheitsdienste oder das Wachgewerbe umfassen Dienstleistungen für den Objektschutz, für Veranstaltungen oder für den Personenschutz.
Dabei gibt es vermehrt neben den öffentlichen Wachdiensten – unter anderem der Polizei – auch immer mehr private Sicherheitsdienste, da das Element in vielen Bereichen durch Outsourcing an andere vergeben wurde.
Kurz & knapp: Sicherheitsdienst
Das Wachgewerbe in Deutschland ist hauptsächlich zuständig für den Objekt-, Personen- und Veranstaltungsschutz.
Das Bewachungsgewerbe hat den § 34a der Gewerbeordnung (GewO) als gesetzliche Grundlage. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung der Aufgaben der Sicherheitsmitarbeiter beim Objektschutz gibt es hier.
Doch welche Aufgaben übernimmt der öffentliche Sicherheitsdienst in Deutschland? Welche Dienstleitung wird angeboten? Wie wird die Frage nach Sicherheit dabei behandelt? Erfahren Sie mehr im nachstehenden Ratgeber.
Inhalt
Das Sicherheitsgewerbe und die unterschiedlichen Aufgaben
Das Dienstleitungsspektrum im Bereich Sicherheitsdienst ist vielfältig und hat sich vor allem in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Dazu zählen folgende Elemente:
- Der Objektschutz: Objekte werden durch ein speziell qualifiziertes Personal abgesichert.
- Der Veranstaltungsschutz: Hier ist auch vom Veranstaltungsservice und dem Konferenzschutz die Rede. Es geht dabei um Einlass- und Kassenkontrollen, aber auch die Ordernkräfte und das sogenannte Crowd Management zählen dazu.
- Der Personenschutz: Hierbei geht es um den Schutz von Personen in potentiellen Gefahrensituationen. Das betrifft neben prominenten Persönlichkeiten oft Staatsmänner und –frauen.
Daneben gehören auch folgende untergeordnete Berufsgruppen zum Bewachungsgewerbe:
- Brandschutz
- Revierdienst
- Alarmaufschaltung
- Ladenüberwachung
- Flughafendienstleistungen
Zu den grundlegenden Aufgaben der Sicherheitsdienstleistungen gehört der sogenannte Separatwachdiest. Darunter ist die Bewachung von Objekten durch private Sicherheitsunternehmen zu verstehen. Daneben geht es vor allem um die Ein- und Auslasskontrollen als Objekt- und Werkschutz, inklusive der Pförtner-Tätigkeit. Das bedeute die Kontrolle von Mitarbeitern. Außerdem übernimmt der Wachdienst den vorbeugenden Brandschutz während der Kontrollgänge und die Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen.
Neben den ausführenden Tätigkeiten in Bezug auf den Schutz und die Überwachung übernehmen Security Firmen immer öfter auch eine Sicherheitsberatung. Für den technischen Bereich gibt es wiederum andere Unternehmen, bei denen Ihnen ein Sicherheitsfachmann bezüglich Alarmanlagen oder ähnlichem weiterhelfen kann.
Der Sicherheitsdienst nach § 34a GewO
In § 34 Gewerbeordnung (GewO) ist das Bewachungsgewerbe eindeutig und ausführlich definiert. Dabei umschließt dieser Wirtschaftszweig die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum. Um ein solches Gewerbe betreiben zu eröffnen, bedarf es der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Diese kann mit spezifischen Auflagen verbunden sein.
Voraussetzungen sind laut des § 34 GewO eine erforderliche Zuverlässigkeit, um die Aufgaben dieses Gewerbes entsprechend ausführen zu können sowie die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten. Daneben benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Zur Zuverlässigkeit führt der Paragraph 34 a aus:
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller
- Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes […], festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetztes […] verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat.
Letztlich geht es beim Punkt der Zuverlässigkeit um die Frage, ob der Antragsteller im Bereich der Sicherheitsbranche in der Vergangenheit Mitglied einer verfassungswidrigen Partei oder anderen Organisation war.
Generell müssen Sicherheitsmitarbeiter eine Sachkundeprüfung ablegen, vor allem wenn es um die Berechtigung für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in den Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr geht. Aber auch für den Schutz vor Ladendieben und die Bewachung im Bereich des Einlasses von gastgewerblichen Diskotheken ist diese Prüfung zwingend erforderlich.
Wichtig! Das Sicherheitspersonal darf bei der Umsetzung der Aufgaben der Bewachung nur jene Rechte anwenden, die jeder im Falle von Notwehr oder zur Selbsthilfe besitzt. Der Paragraph weist eindeutig darauf hin, dass diese Rechte nur dann gelten gemacht werden dürfen, wenn eine bestimmte Erforderlichkeit in der Situation besteht.
Objektschutz
Neben dem Militär oder der Polizei erfolgt der Objektschutz in Deutschland zunehmend durch Sicherheitsfirmen. Dabei geht es in erster Linie um staatlich, wirtschaftlich und privat genutzte Objekte wie Gebäude, Anlagen oder Großfahrzeuge sowie Geldtransporte.
Der Objektschutz fußt auf konkrete Anhaltspunkte oder auf eine Gefahreneinschätzung.
Dabei übernehmen Sicherheitsmitarbeiter folgende Aufgaben:
- Bestreifung
- Observation
- Vorkontrollen
- Stellungen
- Einlasskontrollen, inklusive der Feststellung von Identitäten
- Durchsuchungen von Personen und Sachen
Interessant: Die sogenannte Wach- und Schließgesellschaft gibt es im deutschsprachigen Raum seit Anfang des vergangenen Jahrhunderts. Im Zuge der zunehmenden Industrialisierung hatten Unternehmen und Stadtbewohner ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis, woraufhin sich dieses Gewerbe mehr und mehr etablierte. Eine derartige Sicherheitsfirma übernimmt in der Regel die Bewachung von Gebäuden, Fabrikanlagen oder Parkplätzen. Die Bezeichnung ist mittlerweile eher traditionell geprägt.
Personenschutz
Dieses Element vom Wachschutz beinhaltet die Bewachung von Personen in der Öffentlichkeit nach außen hin. Dabei geht es vor allem darum, dass die zu beschützende Person keinen Schaden erleidet. Personenschützer sind zuständig für Personen des öffentlichen Lebens, die einem bestimmten Risiko ausgesetzt sind und Personen, die aufgrund ihrer Lebensumstände einer Bedrohung ausgesetzt sind.
Der Begleitschutz einer privaten Security Firma muss die Bestimmungen laut der Gewerbeordnung § 34 erfüllen. Daneben sollte zwar auch die Sachkundeprüfung abgelegt werden, aber eine spezielle Ausbildung für den Personenschutz bietet das nicht. In Deutschland gibt es bislang einen derartigen Ausbildungsberuf nicht. Dennoch empfiehlt sich gerade für diesen Bereich, die Mitarbeiter vom Wach- und Sicherheitsdienst dahingehend speziell fortzubilden. Mögliche Erweiterungen sind:
- Eine Rechts- und Psychologieweiterbildung
- Einen Personenschutzgrundausbildung, inklusive Trainingsmaßnahmen
- Eine Waffensachkundeprüfung
- Ein Fahrsicherheitstraining
- Selbstverteidigung
- Erste Hilfe
Stefan H. meint
10. Oktober 2019 at 11:18
Moinsen, ich hab da mal ne Frage bezüglich der Dienstpläne.
Wenn ich einen Dienstplan bekomme und er sozusagen von mir so akzeptiert wurde, bedarf es bei einer Änderung meiner Zustimmung bzw. muss die Änderung begründet werden?
Aktuell habe ich nämlich eine Änderung bekommen in der mir ohne irgendwelche weiteren Angaben einfach zwei Schichten zusätzlich gegeben wurden und das auch noch am Wochenende.
Danke im voraus
Stefan
Olaf S. meint
11. September 2019 at 9:28
Wenn eine Frau eine Notunterkunft zugewiesen bekommt ist es doch richtig das ich die Bewachung der Unterkunft ablehne?
Mein Arbeitgeber begründet diese Maßnahme damit er habe ein Vertrag mit der Stadt zu erfüllen.
Ich lehne diese Bewachung aber ab und geh nach Hause,ist das Dienstverweigerung oder Arbeitsverweigerung?
Wo findet man ein genaues Gesetzblatt darüber?
Andreas meint
25. August 2019 at 0:29
Sehr geerhte Damen und Herren,
ich wende mich mit folgenden anliegen an Sie:
Ich als Fachkraft (FKSS) befinde mich im Bewerbungsgespräch um eine FKSS-Stelle bei welcher der Auftragber angeblich FKSS verlangt (sprich Lohngruppe4). Die Firma will aber nur Lohngruppe3 entlohnen. Ich bin leider kein Gewerkschaftsmitglied, wem kann ich so ein Vorgehen anzeigen?
Danke
VG
Maik meint
19. August 2019 at 18:01
Meine Frage : Ich wurde vor über 2 Jahren wegen versuchter Körperverletzung verurteilt. Die Tagessätze waren unter 90. Somit steht nichts im Führungszeugnis !!! Kann man trotzdem im Objekt Wachschutz arbeiten oder muss ich nun 5 Jahre warten bis es aus dem Bundeszentralregister gelöscht wird. Es heißt ja … solange nichts im Führungszeugnis steht ist man nicht vorbestraft. Und jeder mach mal ein Fehler
Danke
Sascha meint
18. Juli 2019 at 8:50
Hallo
darf ein Mitarbeiter in Ausnahmefällen 12,5 Stunden dienst Machen?
es schaut wie folgt aus
Mo. – Do. 05.30 – 18.00
Fr. 05.30 – 16.00
Samstag Frei
Sonntag Frei
und das nur für 3 Wochen??
Grüße
Sascha
Heike meint
3. Juli 2019 at 12:29
Mein Bruder möchte im Sicherheitsdienst arbeiten und möchte eine entsprechende Ausbildung machen. Besonders interessiert er sich für Veranstaltungsschutz. Ob er von der Sachkundeprüfung weiß, ist mir nicht bekannt, daher werde ich diesen Beitrag gerne mit ihm teilen.
123 meint
27. Mai 2019 at 19:40
Hallo Zusammen,
meine Frage , ist es zulässig 4x a 12 Std Nächte + 6x a 8 Std Nachtschicht Durchgehend zu Arbeiten?
gruß
123
Sascha meint
18. Juli 2019 at 8:53
Hallo
meines Wissens nach darf der Arbeitgeber bis zu 14 Schichten am Stück dich Arbeiten lassen
Grüße
Sascha
Maik meint
27. Mai 2019 at 13:49
bin seit 2014 im wach und Sicherheitsdienst habe nun nen offenes Verfahren am hals .
darf ich im Sicherheitsdienst weiter arbeiten es steht aber noch nichts im Führungszeugnis.
wie verhält sich das mit der abfrage von denn Ämtern wie z.B. Ordnungsamt
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:59
Hallo Maik,
Das Führungszeugnis gibt u. a. Auskunft darüber, ob eine Person vorbestraft ist. Es enthält neben strafgerichtlichen Verurteilungen auch bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Erkundigen Sie sich ggf. über die zuständigen Service-Mitarbeiter des Bundesamts für Justiz.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schwarze Fee meint
22. Mai 2019 at 20:50
Ich habe die Ausbildung im Sicherheitsdienst gemacht und mehr als fünf Jahre in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Endete im Burn Out/Bore Out bei mir. Ich war an vielbeschäftigten Empfängen eingesetzt und eine willkommene unter bezahlte Empfangskraft. Mein Chef sagte immer zu mir: Ich kann leider nicht mehr zahlen, der Kunde zahlt auch nicht mehr. Ich habe 3 – Schicht gearbeitet, aufgrund der schlechten Bezahlung und den vielen 12 – Stunden Schichten, gab es eine sehr große Fluktuation von Mitarbeitern. Manchmal hatte ich vier Nachtschichten, einen Tag frei, dann wieder 12 Stunden Tagdienst. Dann die ätzenden Wochenenden und Feiertagsdienste, wo nichts los ist, total isoliert und abgeschieden in seiner Pforte, allein, dass hat mich auf Dauer fertig gemacht. Es gab kein Gleichgewicht zwischen zu viel Arbeit und zu wenig Arbeit, sondern wie geschildert entweder Nonstop Action oder totale Langweile. Deswegen sagt mancher Kunde ja auch, ah sie haben doch Arbeitsbereitschaftsdienst, ist doch nichts los, richtig arbeiten tun sie doch sowieso nicht, für was brauchen Sie eine Pause? Beschwert man sich über Schichtmodelle oder Einsätze, gelangt man auf die Abschussliste. Leider wahr. Im Endeffekt gibt es nur zwei Möglichkeiten, entweder man arrangiert sich mit den Diensten oder macht was anderes. Wobei in den Berufsbildern Altenpflege, Heilerziehungspflege sieht es auch nicht anders aus, nur das die körperliche Anstrengung noch dazu kommt, die hat man im Sicherheitsdienst meistens nicht. Im Sicherheitsdienst am Empfang muss man agil sein, Brandmeldeanlage im Auge behalten, Abschaltungen vornehmen, Störungen empfangen und weiterleiten, Besucher – Kunden- Dienstleister anmelden, Werksverkehr regeln, Meldungen und Protokolle schreiben, das digitale Wachbuch führen, die Wachanweisungen auf dem aktuellen Stand halten, Ausweise verwalten, Schlüssel und Fahrzeuge ausgeben, Räume buchen, Fremdsprachenkenntnisse haben etc.pp und das für lausige XXXX €. Es ist eben so, entweder wählt man Pest oder Cholera, beides nicht einfach in der Unterschicht Deutschland. Was wird erst passieren wenn Blockchain den Zugang zum Werk bestimmen, der Algorithmus die Sicherheit übernimmt? Ich bin dann mal raus…
Aubrey meint
22. Mai 2019 at 16:23
Wozu gibt es eine Kommentarfunktion, oder warum antwortet ihr auf Kommentare, wenn Eure Antwort den Leuten in der Regel nicht weiterhilft.
Fast jede Antwort von Euch beinhaltet: Konsultieren Sie einen Anwalt.
Ganz ehrlich? Warum wird nicht zur Abwechslung auch mal auf die Beratung beim Arbeitsgericht verwiesen.
Da kann man dann vor Ort sogar schon mal eine Anzeige aufgeben. Unproblematisch und KOSTENLOS. Im Gegensatz zu einem Anwalt, der schon 50 Euro haben will, nur weil er sein Telefon abgenommen hat.
arbeitsrechte.de meint
27. Mai 2019 at 16:49
Hallo Aubrey,
wir sind bemüht, auf jede Ihrer Fragen zu antworten. Bei Fragen nach einer individuellen Rechtsberatung müssen wir jedoch auf qualifizierte Fachkräfte, wie Rechtsanwälte, verweisen, da wir keine (kostenlose) Rechtsberatung erteilen dürfen. In unseren Antworten können wir Ihnen Tipps oder Hinweise geben. Dies ersetzt allerdings keine Rechtsberatung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität unserer Antworten übernehmen wir zudem keine Gewähr.
Wir weisen auf diese Punkte ausdrücklich schon bei der Kommentarfunktion unter dem Link Hinweise hin. Die Kommentarfunktion soll den Kommentierenden auch eine Möglichkeit zur Diskussion und zum Erfahrungsaustausch bieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nada meint
3. April 2019 at 19:06
Hallo,
ich arbeite am Empfang in Sicherheitsdienst. Vor einigen Zeit haben wir neue Kollegin bekommen die ich auch zum größten Teil eingearbeitet habe. Leider nimmt sie ihren Job nicht ernst und nicht so genau. Wir überprüfen die Personaldaten und tragen entsprechend in unseren System. Nach bis jetzt zahlreichen Fehler, hat sie auch dieses Mal an zahlreiche Personen falsche Daten zugeordnet. Aus dem Grund kam zwischen uns zum Emails Verkehr, unter anderen schrieb sie dass sie kein kleines Kind ist und ich antworte dass sie sich aber als ein Kind benimmt. Angeblich habe ich sie damit beleidigt und habe Heute nach unseren persönlichen Gespräch mit Vorgesetzten wegen dieses Satzes schriftliche Abmahnung bekommen. Ich möchte gerne wissen ob das eine Beleidigung ist und ob in diesen Fall Abmahnung gerechtfertigt ist. Dazu möchte ich auch noch erwähnen dass die Sicherheits Firma den Objekt „verliert“ und möglicherweise auf fristlose Kündigung anspielt. Heute wurden 3 Abmahnungen verteilt, unabhängig von einander. Für einen relevanten Antwort, danke ich schon jetzt.
Nette Grüße,
Nada
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:48
Hallo Nada,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marco meint
10. März 2019 at 10:40
Hallo ich hätte da mal eine Frage zum Thema Alarmintervention eigentlich bin ich für den Werkschutz bei einer Sicherheitsfirma angestellt allerdings geht das Aufgabengebiet mittlerweilen mehr zur Alarmintervention über auch wenn im Vertrag Werkschutzmitarbeiter für den Kunden steht. Ich wollte mal wissen gibt es eine Lizenz die ein Unternehmen benötigt um Alarmintervention durch zu führen oder reicht dafür tatächlich der $34a gewo aus, da man ja bekanntlich keine sonderbefugnisse hat ist es doch eigentlich nicht erlaubt von werkschutzmitarbeitern zu verlangen Interventionen durch zu führen rein rechtliche grundlage würde mich Intressieren. Gibt es Lizenzen für SD´s da ich schon gesehen habe das SD´s Blaulicht auf Ihren pkws haben es gibt ja auch ausnahmegenehmigungen. Hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen vielen dank
Ingo meint
31. Januar 2019 at 11:51
Hallo
Ich bin seit 10 Jahren im Sicherheitsdienst und besetze die Pforte einer Firma. Unter mein Aufgabenbereich fällt eigentlich alles was zur Pforte gehört.( Weiterleitung Kunden, LKW an die Warenannahme dirigieren, Telefondienst, usw.) Meine Stunden lagen bisher immer um die 160 -180 Std. womit ich auch zufrieden war. Nun ist aber zum ersten mal der Fall eingetreten, das ich für Monat Februar 2019 nur 100 Std.bekommen habe. Ich habe mal gehört, das in solch einem Fall die Firma die restlichen Stunden bis 173 glaube ich, dann auch bezahlen muss. Ist das so korrekt oder irre mich da? Muss ich in diesem Fall einen Antrag stellen und wenn ja an wen muss ich mich da wenden.? Über eine Antwort würde ich mich freuen. Gruß, Ingo
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 14:31
Hallo Ingo,
die Bedingungen für die Entlohnung sind in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Dort finden Sie alle Regelungen zu Ihrem Gehalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin meint
30. Januar 2019 at 16:14
Sehr geehrte Damen und Herren.
ich arbeite beim Jobcenter , wie werden nach der Objektbewachung 1 eingestuft, obwohl wir der Meinung sind das wir nach der Objektbewachung 2 eingestuft werden sollten. Wer prüft dies und an wenn können wir uns wenden ? Außerdem sind wir der Meinung, dass wir die Feiertage, die wir nicht arbeiten , auch bezahlt bekommen müssten. Wir arbeiten nur im Jobcenter, und meistens auch in dem gleichen Jobcenter.
Ich hoffe, das Sie mir weiter helfen können !!
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin
Engin meint
13. Dezember 2018 at 16:10
Hallo,
gibt es eigentlich Einschränkungen welche Tätigkeiten man im Wachdienst übernehmen darf ?
Darf man z.B. als Sicherheitskraft in einer Einkaufspassage für den Auftraggeber Teppiche verlegen, Blumen pflanzen usw. ? Wenn nein, wo kann ich das mal nachlesen ?
Ciao
Engin
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2019 at 15:29
Hallo Engin,
jeder Arbeitnehmer schuldet seinem Arbeitgeber gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Demnach spielt der Arbeitsvertrag eine wichtige Rolle bei der Frage, welche Aufgaben der Arbeitgeber verlangen kann. Oft enthält der Vertrag eine Klausel, dass dem Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten aufgetragen werden können. Der Arbeitgeber darf aufgrund seines Weisungs- und Direktionsrechts gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) die im Arbeitsvertrag umschriebene Tätigkeit durch Weisungen näher konkretisieren.
Welche Tätigkeiten im Einzelfall ein Arbeitnehmer im Wachdienst erfüllen muss, lässt sich also pauschal nicht beantworten. Hierfür ist der Vertragsinhalt genauer zu prüfen. Die Vertragsauslegung fällt jedoch unter die Rechtsberatung, die wir nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen ggf. an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nizou meint
17. November 2018 at 1:40
hey
Von mir wurde einen Schufa Auskunft verlangt … ich habe ja einen Negativen Einträge drin.
heisst das, das ich in Sicherheit branche garnicht arbeiten darf ?
LG
Nizou
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 9:01
Hallo Nizou,
Arbeitgeber möchten sichergehen, dass ein Bewerber bzw. Arbeitnehmer zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Manche verlangen deshalb ein polizeiliches Führungszeugnis oder eine SCHUFA-Auskunft. Hier stellt sich die Frage, ob das Verlangen des Arbeitgebers zulässig ist. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt. Dieser kann Sie genau zur Rechtslage in Ihrem Fall beraten. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Josef meint
16. September 2018 at 9:40
Hallo ich habe da auch mal eine frage, ich arbeite als revierfahrer. Ich muss alle samstage und sonntage arbeiten. Gibt es dafür eine extra zuschlag?? Bekomme ganz normal den Sonntag Zuschlag 25%
Bin aus Hessen. Danke
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 10:03
Hallo Josef,
auch für das Wachgewerbe gibt es die regulären Zuschläge für Feiertags und Wochenendarbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rico meint
14. September 2018 at 11:30
Ist es richtig das laut Gesetzgebung müssen alle Mitarbeiter, die im Wachdienst tätig sind,
beim Gewerbeamt angemeldet werden – egal ob angestellt oder selbständig.
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 9:11
Hallo Rico,
für die Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe sind Schulungen und Ausbildungen notwendig,die über das Gewerbeamt organisiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SCHERKUS meint
13. September 2018 at 20:02
Schön guten abend mein Arbeitgeber will mich beim gewerbeamt anmelden wozu das will mich doch nicht selbstständig machen?
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 8:52
Hallo SCHERKUS,
leider können wir über die Intensionen Ihres Arbeitgebers nur spekulieren. Ein eigenes Gewerbe ermöglicht jedoch andere Arbeitsverhältnisse als das klassische Arbeitnehmerverhältnis, in dem der Arbeitgeber Sozialabgaben und Fürsorgepflichten leisten und erfüllen muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank H. meint
26. August 2018 at 4:40
Hallo, ich habe die letzten Jahre viel als Revierfahrer gearbeitet, d.h. zum Revierdienst kam zusätzlich immer das Interventiionsfahren hinzu. 11/12 Stunden ohne Pause war die Regel. Meine Frage bezieht sich aber auf die Frage, ob a) ein vollgestopfter StressRevierplan plus Interventionen, die man ALLEINE zu absolvieren hat überhaupt zulässig ist.
Viele der Polizisten, die mir an den Alarmobjekten begegnet sind, konnten es kaum fassen, dass ich da alleine zugange war.
Das kann doch nicht zumutbar sein.
Leider finde ich hierzu nichts rechtliches.
b) wie sieht das mit Streifentätigkeit in Wohngebieten, Brennpunkten, aus?
Als ein Kollege zusammengeschlagen wurde von 2 Unbekannten, und ausgeraubt, liefen wir einige Tage zu zweit, jetzt müssen wir wieder allein los. Daher haben sich einige Kollegen schon bis an die Zähne bewaffnet, was ich definitiv nicht möchte.
Die Polizei sagt, wir müssten stichsichere Westen tragen, aber ehrlich: wenn ich allein bin und die brauche bin ich unbewaffnet ohnehin tot.
Das scheint mir doch nun wirklich mehr als nur grenzwertig.
Wie sieht da die Rechtslage aus?
Vielen Dank vorab,
mfg
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 10:39
Hallo Frank,
wenn der Arbeitgeber die Gefährdung von Leib und Leben seiner Angestellten hinnimmt, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Ihre Situation im Kontext der Gesetze einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Phan meint
7. August 2018 at 22:48
hi,
darf man jemand für ein einmaliges event von 5 tage, täglich jeweils 14 stunden (von 18:00 bis 8:00 ) für die bewachung von unseren geräten arrangieren ?
gruss
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 11:52
Hallo Phan,
da § 5 Arbeitszeitgesetz eine Ruhepause von 11 Stunden vorschreibt, muss ein Arbeitseinsatz, wie Sie ihn beschreiben, entsprechend gestaltet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Phan meint
22. August 2018 at 1:31
hi,
die 11 Stunden Ruhepause muss in einem Stück sein ? oder
kann man so gestalten, dass der wachmann z.b. von 18:00 bis 23:30 (immer 5 minuten pausen pro stunden) arbeitet und dann 2 stunden pausiert und danach von 1.30 bis 8.00 die arbeit wieder fortsetzt ?
gruss
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 15:41
Hallo Phan,
die 11 Stunden müssen ununterbrochen zwischen zwei Arbeitseinsätzen liegen. Sonst kann nicht sichergestellt werden, dass die Angestellten ausgeruht sind und unter Belastung richtig funktionieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan meint
6. August 2018 at 10:59
Hallo,
ich arbeite seit 2,5 Jahren im Sicherheitsdienst. Zur Zeit bin ich in einem Krankenhaus eingesetzt bei dem ich den Eingangsbereich und die Notaufnahme von „Störfaktoren“ sauber halten soll. Zudem kommt noch evtl. Stress auf den einzelnen Stationen und regelmäßige Überprüfung des Parkplatzes.
Ich habe allerdings nur die Unterrichtung. Darf ich überhaupt dort tätig sein? Wenn Nein, mache ich mich strafbar ?
2. Frage: Die hier wohl schon öfter aufgetaucht ist; wie viele Tage ( 7,5 Std.) sind eigentlich am Stück erlaubt ?
3. Frage: Mein Vertrag ist vor 2 Monaten ausgelaufen und man hat mich zurück geholt und mir einen weiteren Zeitvertrag ( 1 Jahr) vorgelegt. Sollte es sich jetzt nicht um einen Festvertrag handeln ?
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 10:14
Hallo Stephan,
welche Tätigkeit zusätzliche Qualifikationen braucht und welche Konsequenzen drohen können, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen. Die Ruhepausen zwischen zwei Arbeitstagen muss mind. 11 Stunden betragen und ist ansonsten aber nicht geregelt. Ob ein weiterer Zeitvertrag statthaft ist, kann ebenfalls ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christa meint
30. Juli 2018 at 13:11
Hallo nochmal, mittlerweile habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Ist noch in Urlaub, kümmert sich dann.
ein neue Frage hat sich aufgetan, habe den AG schon Anfang Juli auf den AV und die dort vereinbarten Stunden hingewiesen, Als Antwort kam im Ach und Sicherheitsgewerbe üblich ist, das die vereinbarten >Stunden, 110/M auf drei Monate ausgelegt(Quartal) werden können. Also wenn ich einen Monat weniger zB 90 habe und ich nächsten 130, ist das rechtlich ok.
Ist dem so
Danke
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 10:51
Hallo Christa,
eine Einschätzung die sich auf eine konkrete Situation und eine Gesetzeslage bezieht ist eine sogenannte Rechtsberatung. Diese darf nur von zugelassenen Anwälten durchgeführt werden. Wir bitten vielmals um Entschuldigung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias meint
25. Juli 2018 at 18:10
Hallo
mein Arbeitgeber setzt mich neben einerm festen Objekt auch in Veranstaltungen ein
diese sind unter Umständen sehr weit von meinem Wohnort entfernt
mir wurde gesagt das solange es innerhalb 50 KM von dem Büro meines Arbeitgebers liegt muss ich da mit meinem eigenen PKW hinfahren selbst wenn ich über eine Stunde Fahrzeit habe
Christa meint
15. Juli 2018 at 17:29
Hallo
in meinem AV stehen 110 Std monatlich, wenn mein AG mir nur 80 gibt, meine Arbeitskraft steht zur Verfügung, Muss er trotzdem die 110 vereinbarten bezahlen
welche Berechnung muss für AU TAge angewandt werden. Mein AG legt die in dem Monat bisher gearbeiteten Std zugrunde. Im Juni waren das 29 Std . ich habe für eine Woche AU 15,5 Std bezahlt bekommen
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:26
Hallo Christa,
der Arbeitgeber muss in der Regel die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit bezieht sich ebenfalls auf die vertraglich vereinbarten „Normalarbeitszeiten“. Um Ihre Situation im Lichte dieser Gesetze beurteilen zu können, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de