Kurz & knapp: Arbeitnehmer mit behindertem Kind
Es gibt eine Reihe Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern, unter anderem kurz- und langzeitige Freistellungen. Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.
Ja, Eltern, die ein behindertes Kind haben, stehen während ihrer Freistellung unter Kündigungsschutz. Danach entfällt dieser Schutz jedoch.
Nein, ein verlängerter Urlaubsanspruch bei einem Kind mit Behinderung steht Ihnen nicht zu. Jedoch haben Sie laut PflegeZG das Recht auf Pflegezeit. Wie viel Pflegezeit Ihnen zusteht, lesen Sie hier.
Inhalt
Was sind die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern?
Ohne die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern wäre eine flexible Arbeitsgestaltung oft schwieriger. Neben finanziellen und sozialen Hilfeleistungen, gibt es ein paar Sonderrechte, die die Pflege für berufstätige Eltern erleichtern sollen. Darunter fallen Freistellungsmöglichkeiten wie die Pflegezeit und der damit verbundene Kündigungsschutz. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regeln zum Teil die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern.
Was ist die kurzzeitige Freistellung für Arbeitnehmer mit behindertem Kind
Ein Anspruch auf mehr Urlaub wegen eines behinderten Kindes besteht für Arbeitnehmer nicht, jedoch haben sie die Möglichkeit, eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit zu beantragen.
Eines der Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern besteht laut § 2 Abs. 1 PflegeZG. Eltern mit behindertem Kind haben Anspruch auf eine Freistellung von 10 Tagen pro Kind pro Jahr. Dieser erhöht sich auf 20 Tage pro Kind pro Jahr für Arbeitnehmer die alleinerziehend sind und ein Kind mit Behinderung haben.
Nehmen Sie diese Art der Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern in Anspruch, zahlt der Arbeitgeber Ihnen keinen Lohn. Bei der kurzzeitigen Freistellung bekommt der Arbeitnehmer das Kinderkrankengeld, das von der gesetzlichen Krankenkasse ausbezahlt wird.
Achtung: Arbeiten im Unternehmen weniger als 15 Personen, ist diese Art der Freistellung nur möglich, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Wer hat Anspruch auf die kurzzeitige Freistellung?
Anspruch auf die kurzzeitige Freistellung hat der Arbeitnehmer, wenn:
- Er ein hilfsbedürftigen oder kranken Kind hat
- Keine andere Pflegeperson verfügbar ist, die sich um das Kind kümmern kann
Auch Arbeitnehmer ohne behindertes Kind können die kurzzeitige Freistellung beanspruchen. Erkrankt ein Kind unter 12 Jahren und bedarf der Pflege, kann die kurzzeitige Freistellung auch in Anspruch genommen werden. Wenn der Arbeitnehmer hingegen bei Beantragung der Freistellung ein nicht behindertes Kind hat, das krank und über 12 Jahre alt ist, wird ihm diese nicht gewährt, da das Kind die Altersgrenze überschritten hat. Bei einem Kind mit Behinderung gibt es keine Altersgrenze.
Die Pflegezeit und Familienpflegezeit erklärt
Gibt es auch Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern, die eine längere Freistellung regeln? Ja, neben der kurzzeitigen Freistellung für die Pflege eines behinderten Kindes können Eltern auch eine längere, unbezahlte Freistellung beantragen, die sogenannte Pflegezeit. Eltern von behinderten Kindern haben als Arbeitnehmer das Recht, bis zu sechs Monate lang freigestellt zu werden, um ihr Kind zu pflegen.
Für die Genehmigung der Pflegezeit müssen Arbeitnehmer folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Unternehmen hat mehr als 15 Mitarbeiter
- Das behinderte Kind hat einen Mindestpflegegrad von 1
Damit der Antrag erfolgt, muss der Arbeitnehmer folgende Punkte beachten:
- Der Antrag geht spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit beim Arbeitgeber ein
- Dauer und Umfang der Freistellung wird ebenfalls angegeben
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer laut § 3 Abs. 6a PflegeZG innerhalb von vier Wochen seine Antwort mitteilen. Dies gilt für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.
Darf der Arbeitgeber die Pflegezeit auch verweigern? Solange ein gesetzlicher Anspruch auf die Pflegezeit besteht, darf der Arbeitgeber sie nicht verweigern. Arbeitgeber müssen die Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern also berücksichtigen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder reichen Sie den Antrag zu spät ein, darf der Arbeitgeber die Pflegezeit verweigern. Ausnahme besteht, wenn dringende betriebliche Gründe, wie bspw. die Beeinträchtigung der Sicherheit des Unternehmens, gegen die Pflegezeit sprechen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen.
Neben der sechsmonatigen Pflegezeit besteht für Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern tätig sind, die Möglichkeit, die Familienpflegezeit zu beantragen. Diese Form der Pflegezeit beträgt 24 Monate, Arbeitnehmer müssen jedoch mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Die Arbeitszeit für Arbeitnehmer mit einem behinderten Kind ist in diesem Fall reduziert und der Arbeitnehmer ist nur teilweise freigestellt.
Achtung: Wenn Arbeitnehmer mit behindertem Kind im Anschluss an die Pflegezeit die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, darf nach § 2 Abs. 2 FPfZG die Gesamtdauer der beiden Freistellungen 24 Monate nicht überschritten werden.
Staatliche Unterstützung umfasst Sonderrechte für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern in vielen Bereichen. Für längere, unbezahlte Pflegezeiten, können Arbeitnehmer mit behindertem Kind auch finanzielle Hilfsleistungen beantragen. Auch wenn diese Hilfsleistung nicht 100 % des regulären Einkommens entspricht, nimmt es vielen Eltern etwas Last von den Schultern. Für Betroffene gibt es beispielsweise:
- Pflegegeld
- Hilfe zur Pflege
- Mutterschaftsleistungen
- Renteneiträge
- Kinderkrankengeld
- Steuerentlastungen
Gibt es einen Kündigungsschutz für Eltern mit behinderten Kindern?
Arbeitnehmer, die ein behindertes Kind pflegen, stehen nach § 5 Abs. 1 PflegeZG nur unter Kündigungsschutz, wenn sie eine Freistellung beantragt haben. Dieser Paragraf legt fest, dass Arbeitnehmern, die eine kurzzeitige Freistellung in Anspruch nehmen, ab zwölf Wochen vor Beginn der Freistellung bis zum Ende der Freistellung nicht gekündigt werden darf.
Diese Sonderrechte bestehen auch für Arbeitnehmer mit behinderten Kindern, die die unbezahlte Freistellung bzw. Pflegezeit vom Arbeitgeber genehmigt bekommen. In diesem Fall beginnt der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer mit dem Tag der Freistellung. Nach der Freistellung stehen die Eltern behinderter Kinder nicht länger unter Kündigungsschutz.
Kommentar hinterlassen