Obwohl es sich dabei um einen gängigen Ablauf handelt, der für die meisten Arbeitnehmer nicht neu ist, ist nur wenigen von ihnen bewusst, dass diese Sonderzahlungen unter Umständen zusätzlichen Richtlinien unterliegen können. Ob der Arbeitgeber eine bereits erfolgte Sonderzahlung zurückverlangen darf, wenn die notwendigen Vertragsabkommen im Nachhinein nicht befolgt wurden, erfahren Sie im Folgenden.
Das Kleingedruckte hinter Sonderzahlungen
Ein Arbeitnehmer hatte aus diesem Grund kürzlich geklagt, da er glaubte, sein Arbeitgeber dürfe die Sonderzahlung nicht zurückverlangen. Die Begründung: Die Kündigungssperre, die mit der Sonderzahlung einherging, verstoße gegen die sogenannte „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“. In Artikel 15 heißt es darin unter der Rubrik „Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten“ unter anderem:
Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
Der Kläger fühlte sich durch die vertragliche Regelung, bis zum Ende des Monats März seine Anstellung nicht kündigen zu dürfen, in diesem Recht eingeschränkt und zweifelte an, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung überhaupt zurückverlangen dürfe. Am 27. Juni 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers, dass die Klausel rechtskräftig und der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Sonderzahlung verpflichtet sei.
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