Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Claudia meint
22. August 2022 at 13:03
Gut Tag,
Habe selber gekündigt und daraufhin eine Sperre von 12 Wochen bekommen.
Leider habe ich meinen Bewilligungsbescheid erst jetzt richtig studiert und festgestellt dass mein Anspruch um 180 Tage gemindert wurde.
Laut Agentur für Arbeit ist das richtig
Man wird also doppelt bestraft. !!! Aufpassen
Gruss Claudia
Silke meint
10. März 2021 at 5:57
Ich möchte nach 30 Jahren meinen Job kündigen.
Habe immer alles bezahlt.
Steht mir dann nach 7 monatiger kündigungsfrist Arbeitslosen sofort zu ? Oder bekomme ich eine Sperre. Wenn ja wie lange.
Florian meint
25. November 2020 at 18:00
Guten Tag,
Ich habe ziemlich genau 6 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet und dann von mir aus gekündigt gekündigt – die 12 Wochen Sperrzeit dafür habe ich in Kauf genommen.
Nun wird mir die Sperrzeit aber wohl „doppelt“ angerechnet: ich bekomme die ersten 12 Wochen kein Geld UND meine gesamte Anspruchsdauer verkürzt sich um 12 Wochen.
Von den 12 Monaten, die ich ALG1 bekäme, werden also effektiv 24 Wochen abgezogen.
Ich hätte nur 12 erwartet…habe ich das tatsächlich falsch verstanden, und Sperrfristen sind doppelte Reduzierungen?
Grüßle Florian
Günzel meint
10. November 2020 at 14:08
Wenn ich mein 450 Euro job selber aufgebe entstehen mir da Nachteile beim ALG 1 (Sperrzeit)
Sandra meint
2. Februar 2020 at 11:19
Ich arbeite seit 10 Jahren in einer Firma und pendle täglich 5 Stunden zu meinem Arbeitgeber. Aufgrund von Bauarbeiten der Bahn verlängert sich der Arbeitsweg nochmal um täglich 1,5 Stunden. Da ich bereits jetrz merke dass ich den täglichen Anreisezeiten nicht mehr gewachsen bin habe ich meinen Arbeitsvertrag zu beginn der Baustellentätigkeit gekündigt. Mein Arbeitgeber ist auch auf das angebot eines Heimarbeitsplatzes für 2 oder 3 Tage in der Woche ( systemisch für meinen Büroarbeitsplatz machbar) nicht eingegangen.
Kann unter diesen Bedingungen eine Sperre beim Arbeitsamt umgangen werden.
Natürlich bemühe ich mich bereits parallel um einen anderen Arbeitsplatz
Schlabunsen meint
7. November 2023 at 12:32
Es gibt sogenannte Grundlagen der Zumutbarkeit bei der Agentur für Arbeit.
Bei einer Stelle in Vollzeit ist eine tägliche Fahrzeit von 2,5 Stunden zumutbar. Alles darüber ist unzumutbar und nicht sanktionierbar.
Bei Stellen in Teilzeit ist eine tägliche Fahrzeit von 2 Stunden zumutbar.
Georg meint
21. Januar 2020 at 23:17
hallo
wurde nachübe 6 Jahren first los gekündigt der Grund ist das ich meine Krankmeldung erst am 2 tag abgegeben und ich schon des wegen Abmahnung bekommen habe ob wohl in Vertrag drin steht ist der Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig, so besteht Anspruch auf
Fortzahlung der Arbeitsvergütung bis zur Dauer von 6 Wochen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Außerdem ist vor Ablauf des 3.
Kalendertages nach Beginn der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen und ich mich daran gehalten habe das er die Krankmeldung innerhalb der 3 Werkstatttage first eingehalten habe denn er will sie immer noch am selben tag haben und das geht nicht da die post mindesten 1 tag unter Wegs ist hab gleichen ein anwalt eingescheitet
HopeV meint
8. Januar 2020 at 20:31
Hallo ,
ich möchte von Sachensen nach Bayern zu meiner Familie (Vater,Mutter, Geschwister) ziehen, bin ich dann in der Sperrfrist wenn ich meinen job aufgebe um zu meiner Familie zu ziehen
Anne meint
20. November 2019 at 23:26
Hallo,
ich bin bis zum 30.11. im Arbeitsverhältnis und habe aber selbst gekündigt.
Ich habe ab 15.12. vor für 3 Monaten bis zum 13.3. ins Ausland zu gehen.
Ich bin somit ab 1.-15.12. arbeitslos gemeldet und melde mich danach im derAFA ab und im März wieder an.
Wie ist das mit der Sperrzeit und der Krankenversicherung?
Bin ich ab 1.12. versichert und bis wann?
Geht die Sperre ab 1.12. los und 12 Wochen weiter obwohl ich in der Agentur abgemeldet bin oder läuft die Restzeit im März weiter. Wann muss ich mich quasi selber versichern?
Danke
Guido K. meint
11. November 2019 at 17:09
Eine frage zum mobbing am Arbeitsplatz. muss man das dann irgendwie nachweißen? kann mir vorstellen das es nicht einfach ist das zu beweissen. weil das was mobbing ist und was nicht mobbing ist von jedem unterschiedlich gesehen wird oder die kolegen so unter druck gesetzt werden das die mit dem kommentar kommen ist mir nicht aufgefallen oder der stellt sich nur an
Andreas meint
3. September 2019 at 13:07
ich war bei enen Zeitfirma Angestelt und wurde von der Firma übernommen aber nur mit Zeitvertrag ()6monate) welcher auf grund der auftragslage nicht verlängert wurde nun Hat das Jobzenter mir 12 Wochen sperzwit Verhängt da ich bei der Zeitfima selbst gekündigt habe
ist das Richtig und was kann ich dagegen tun
Mario meint
29. August 2019 at 12:09
Hallo.
Ich stecke momentan in einem Arbeitsverhältniss, wo ich keine Chance auf Weiterentwicklung für mich sehe und jeden Tag das gleiche mache.
Bin in der 6Monatigen ProbeZeit und habe vorher ALG1 bezogen, auf welches ich noch Teilweise Ohne diese Arbeit Anspruch hätte.
Wenn ich jetzt in der Probezeit kündige ,bekomme ich da die 3Monatige Sperre oder habe ich anrecht auf den rest des ALG1 ?
Hoffe mir kann da jemand helfen.
Mfg Mario
Frank meint
6. August 2019 at 16:12
Hallo,
mir liegt ein Aufhebungsvertrag mit interessanten Konditionen vor – den ich voraussichtlich annehmen werde und somit zum 31.12.2019 arbeitslos gemeldet bin. Ich habe die Herausforderung, hiermit den Wechsel von der PKV in die GKV zu machen. Muss ich jetzt bspw. 12 Wochen Sperrfrist durchlaufen, um den Wechsel zu machen, oder kann ich auch bereits vorher (innerhalb der Sperrfrist) in die GKV wechseln. Ich hatte es bisher so verstanden, dass ich beim Wechsel von PGV zu GKV Arbeitslosengeld beziehen muss.
Freu mich über Feedback.
Danke & Gruß
Alex meint
1. Dezember 2021 at 18:20
Hallo,
ich beschäftige mich auch mit dem Thema. Ich überlege, kurzzeitig einen Job unter der Beitragsbemessungsgrundlage anzunehmen, damit die GKV wieder greift. Den Job könnte ich dann gegen einen besser bezahlten „tauschen“, wenn ich in der GKV bin.
Nur ein Gedankenspiele.
Hattest Du Erfolg?
Meggy meint
10. Juli 2019 at 17:06
Guten Tag,
handelt es sich im nachfolgenden Fall um einen wichtigen Grund?
Ich muss meine Arbeit kündigen bzw. will einen Aufhebungsvertrag erwirken.
Da mein Partner (Wohnort Köln – ich Wohnort Sangerhausen) und ich nach nach Erfurt, wo ich arbeite, umziehen wollten haben wir unsere Wohnungen beide gekündigt.
Jetzt wird er nach Rostock versetzt (Bundeswehr) und weder ich in Erfurt noch er in Rostock können sich eine Wohnung alleine leisten. Ich muss also kündigen um nicht auf der Straße zu landen.
Ich befürchte nun eine Sperrzeit. Dann könnten wir uns wieder kaum eine Wohnung leisten. Ist dies ein wichtiger Grund der einen Verzicht auf eine Sperrzeit rechtfertigt?
Detlef S. meint
2. Juli 2019 at 23:31
Aus,familiären Gründen muss ich meinen Job kündigen.Mein Vater hat eine schwere Krankheit. Um meiner Mutter zur Seite zu stehen ziehe ich in ihre Nähe.
Komme ich auch dann in die Sperre vom Arbeitsamt?
Detlef S.
Sabrina meint
24. Juni 2019 at 20:23
Hallo,
Anfang August läuft mein Betrag aus. Ich möchte nicht mehr verlängern da es immer unzumutbarer wird. Von 6 Leute sollen wir 3 die Arbeit übernehmen. Es werden ständig die sfiensze verändert. 2 mal sagte der Chef schon zu mir wenn ich das nicht mache kann ich mich ganz um mein Kind kümmern, da ich alleinerziehende bin.
Ich bin einfach nervlich fertig. Nur habe ich gesagt ich werde nicht verlängern. Hab nun Angst, das ich kein Alg 1 bekomme. Da er vielleicht verlängert hätte.
Stefanie meint
20. Mai 2019 at 2:02
Hallo, ich befinde mich seit mehr als 10 Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Im Moment bin ich in Elternzeit: Ich habe 2 Jahre beantragt und zwar bis Ende 2020. Aus verschiedenen Gründen möchte ich aber nicht mehr zu meiner aktuellen Arbeitsstelle zurück. Ich würde gerne die Elternzeit ausnutzen, um mich weiterzubilden, aber die Arbeitsagentur fördert eine Weiterbildung oder eine Umschulung nur an Personen, die Arbeitslosengeld beziehen. Macht es daher Sinn, wenn ich während der Elternzeit kündige? Ich weiß, dass eine Sperrzeit in Frage kommen kann, aber würde ich danach Arbeitslosengeld auf jeden Fall bekommen und somit eine Unterstützung von der Arbeitsagentur wg. Weiterbildung? Vielen Dank!
Jakob meint
2. Mai 2019 at 19:04
Hallo,
zum 08.02.2019 ist mein Ausbildungsverhältnis ganz normal durch die bestandene Abschlussprüfung beendet. Ich habe mich allerdings erst am 25.02.19 persönlich beim Amt gemeldet (vorher schon mit Personalausweis über die „eServices“ ) Ich denke um die Woche Sperrzeit wegen zuspäten Meldens komme ich trotz online Meldung nicht herum aber ich wüsste gerne wann die Sperrzeit beginnt.
Am 11.02.19, der Montag nach Ausbildungsende also die Grenze zur Meldung
Oder am 12.02.19, der Tag an dem ich mich online als Arbeitssuchend gemeldet habe
Oder am 25.02.19 an dem ich beim Amt war und keine 10 Sekunden mit der Dame geredet habe weil Sie ja schon alles Nötige aus meiner Online Meldung Erfahren hat
Hätte einfach gerne Klarheit, danke schonmal
Jakob
Mike meint
30. April 2019 at 17:41
Hallo,
mein Arbeitgeber hat mir im Rahmen der 3-monatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt.
Darüber hinaus hat er mir angeboten, anschliessend eine eigene ordentliche Kündigung einzureichen aus zwei Gründen:
-Umgehung Kündigung durch Arbeitgeber im Zeugnis
-Verlängerung der Frist bis zum Austritt, da AG-Kündigung Ende Monat erfolgte und meine AN-Kündigung Anfang Folgemonat erfolgt, also knapp 4 Monate bis Austritt anstelle 3 Monate.
Mein Frage: Da ich durch die AG-Kündigung zur AN-Kündigung indirekt „gezwungen“ werde, um meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, muss ich dennoch mit einer Sperrfrist rechnen? Das wäre m.E. ungerecht, da ich wahrscheinlich einen Monat kürzer Leistung beziehe und meine Vermittelbarkeit steigere.
Vielen Dank & Gruss
Mike
Thorsten meint
12. April 2019 at 7:49
Hallo,
ich habe zwei grundliegende fragen, und zwar wenn ich 2 monate Alg1 erhalten habe, eine neue stelle angetreten habe, diese aber währrend der 2 wöchigen probezeit gekündigt wird, lande ich dann wieder in alg 1 oder in hartz 4 ?
Zweite frage ist, greift die sperrzeit direkt an den ersten 3 monaten des alg1, oder gilt dies dann für die lezten 3 monate ?
Vielen Danke
Dieter meint
11. April 2019 at 18:29
Hallo zusammen,
ein bekannter Stempelt zZ und möchte sich gerne wo anders bewerben (nicht gleicher Job).
Kann er das Stempelgeld (Arbeitslosengeld) Kündigen ? ohne Sperrzeit ?
Er könnte auch wieder bei seiner alten Firma arbeiten aber dadurch das er was neues will schrieb er Bewerbungen aus.
Oder muss er sich mit der Vermittlung nur zusammen setzten und alles ist gut ? (Jobcenter bescheid sagen ?)