Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Petra T. meint
28. Oktober 2017 at 9:18
Hallo,
ist es möglich, dass es unterschiedliche Bescheide bei identischem Aufhebungsvertrag gibt?
Nachdem mehrere Kollegen den Aufhebungsvertrag bei einer Firma, die den Standort aufgibt unterschrieben haben, wurden Bescheide mit und ohne Sperrfrist zugestellt.
Die Wiederspuchsfrist ist seit drei Tagen abgelaufen – gäbe es in diesem Fall eine Chance auf Gleichbehandlung?
Danke und beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:24
Hallo Petra,
identische Umstände der Aufhebung sollten auch vom Arbeitsamt identisch gehandhabt werden. Ein Anwalt für Sozial- und Arbeitsrecht kann Sie beraten, wenn es um weitere Schritte geht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Moni meint
25. Oktober 2017 at 11:33
Hallo,
Ich habe meinen job gekündigt, da ich ein besseres Jobangebot bekommen habe. Ich habe erst gekündigt, als ich den Vertrag in der Hand hatte. Einziger offener Punkt war das Startdatum. Da es bei mir aber nicht um ein paar Wochen ging und im Interview von November die Rede war, habe ich zum Ende Oktober gekündigt. Anfang oktober wurde dann das Startdatum auf Januar verschoben. Bekomme ich trotzdem eine Sperrfrist? Ich habe keinen schriftlichen Nachweis, das das ursprüngliche Startdatum im November war (ausser eine email, wo von Anfang November die Rede ist, aber einen Tag später der Januar bestätigt wurde).
Danke und viele Grüße
Moni
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 9:00
Hallo Moni,
ob die Sperrfrist in Ihrem Fall angewendet wird, können Ihnen die Mitarbeiter des Arbeitsamts sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja meint
17. Oktober 2017 at 20:15
Guten Tag,
folgendes Szenario: Mein Bruder hat im Juni ALG beantragt und bis zum Oktober warten müssen bis er die Arbeitsbescheinigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber bekommen hat. Man war bereits soweit dass die Agentur für Arbeit eine Mahnung mit Bußgeld-Warnung weggeschickt hat. Jetzt kam eine Antwort indem sich der AG beschwerte dass sich mein Bruder nicht richtig verhalten hätte.Kann er auch eine Sperre bekommen obwohl sich der AG mit Absicht so lang quer gestellt und sich selbst nicht richtig verhalten hat? Ich meine er hätte sich ja sofort melden und ansprechen können dass was falsch gelaufen ist. Mein Bruder hätte die 12 Wochen Sperre „abgesessen“ und dann ab Oktober sein Geld bekommen. Jetzt gab es für die ganzen Monate ne Rückzahlung die nicht vollständig und auch absolut unnötig war.
Kann die Sperre von 12 Wochen trotzdem nachträglich noch erfolgen?
Danke im Voraus für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 18:06
Hallo Tanja,
hier ist eine Rechtsberatung notwendig, welche wir leider nicht anbieten dürfen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeits- oder Sozialrecht. Dieser kann die wichtigen Faktoren erkennen und einschätzen, ob Sie rückwirkend Ansprüche geltend machen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wolle meint
13. Oktober 2017 at 1:36
Hallo,
ich gehe nächstes Jahr für mehrere Monate (>3) beruflich und um zu Reisen ins Ausland. Vorher kündige ich meinen Vertrag. Erhalte ich bei meiner Rückkehr dann sofort ALG oder bin ich dann trotzdem für bis zu 3 Monate gesperrt. Ich brauche nach meiner Rückkehr ca. einen Monat, um wieder bei meinem alten Betrieb anzufangen.
Danke für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:34
Hallo Wolle,
die Sperrzeit beginnt (falls gerechtfertigt) mit dem Antrag auf ALG. Was Sie in der Zwischenzeit tun, ist Ihnen überlassen, falls das Arbeitsamt keine Forderungen stellt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ich meint
12. Oktober 2017 at 22:54
Hallo,
Ich habe drei Jahre Elternzeit beansprucht, die im Oktober 2017 ausläuft. Während der Elternzeit habe ich kurz in Teilzeit gearbeitet, bis Januar 2016.
Nun steht ein Aufhebungsvertrag zum ende januar 2018 in Aussicht…Personalabbau bei der Firma. … psychisch fühl ich mich auch, nach den Ereignissen bzgl meiner rückkehr, absolut nicht mehr in der Lage in diesem Unternehmen zu arbeiten.
In der Hotline von der Agentur für Arbeit sprach eine Kollegin von einem neuen Paragraphen den die wenigsten Mitarbeiter bei der arge kennen würden.
Dieser besagt wohl, dass ich wegen der Teilzeit bis 2016 keine sperrzeit beim Arbeitslosengeld bekäme.
Um was für einen Paragraphen handelt es sich hier und ist die Aussage korrekt?
Vielen dank
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 14:54
Hallo Ich,
ein solcher Paragraph ist uns nicht bekannt. Es existieren jedoch spezielle Fälle, in denen trotz Aufhebungsvertrag oder Kündigung keine Sperrzeit drohen kann. Sind Sie durch die Arbeit nachweislich überfordert und können Ihrer Tätigkeit daher einfach nicht mehr nachgehen, kann das ein wichtiger Grund sein, um das Beschäftigungsverhältnis aufzulösen. Dann darf die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen (LSG Hessen, Urteil vom 18. Juni 2009, Az. L 9 AL 129/08). Sie benötigen in diesem Fall allerdings ein Attest, welches Ihren Zustand belegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ilona B. meint
11. Oktober 2017 at 12:08
Ich habe vom 18.07 – 20.09 gearbeitet, wurde unter falschen Angaben für Inbound eingestellt und es hieß ich brauche nur Daten aufnehmen nichts verkaufen.Bei Vertragsabschluß habe ich ausdrücklich gesagt das ich keinen Telefonverkauf mache da ich die Nerven ( fast 65) nicht mehr dafür habe. Nach ca 3 Wochen gab es eine Verkaudsschulung und es hieß nur bischen nebenbei anbieten. Nach 6 Wochen mußten dann bei Kündigern Vollabos angeboten und Verkauft werden. Da ich die Quote nicht erreichte hat man mich abgemeldet aber gesagt im Outbound könne ich es ja mal versuchen.Da das von vornhereiin ausgeschlossen war wie auch mit meinem Arbeitsberater abgesprochen habe ich abgelehnt. Dann wurde mir der Aufhebungsvertrag vorgelegt und gesagt sofort Unterschreiben und keine Probleme bei der ARGE oder 14 Tage kein Geld da ich selber Schuld hätte und Sie nicht verpflichtet wären regulär zu kündigen und evtl 14 Tage zu zahlen..Übrigens wird das Büro der Zeitarbeirtsfirma Video überwacht . Aus Angst habe ich dann unterschrieben jetzt soll ich 12 Wochen Sperre bekommen. Was kann ich tun
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 10:58
Hallo Ilona,
für Ihren Fall sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann Ihre Situation besser bewerten und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jacques meint
6. Oktober 2017 at 12:46
Hallo zusammen
ich werde mich Anfang 2018 selbstständig machen, werde dafür von Berlin nach Köln ziehen.
Daher muss ich eine Job in Berlin kündigen.
Nun muss ich ja mit einer 3-Monatiger Sperrzeit rechnen, was mir durchaus ungelegen kommt, da ich noch 3-4 Monate Planungszeit benötige, bevor ich mich selbstständig mache und auch keine grösseren Rücklagen habe.
Vielen Dank.
MfG,
Jacques
Gibt es hier einen Weg die Sperrzeit zu umgehen, oder sollte ich mir besser einfach in der Planungszeit einen Halbtagsjob suchen und mich überhaupt nicht Arbeitslos melden?
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 9:53
Hallo Jacques,
um den Übergang aus einer Anstellung in die Selbstständigkeit zu erleichtern, sollten Sie Ihr Vorhaben mit den Bearbeitern beim Arbeitsamt besprechen. Diese können Ihnen Ihre Möglichkeiten darlegen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven meint
5. Oktober 2017 at 19:50
Halli Hallo. Ich habe eine Bewerbung nicht abgegeben und angeblich einen Termin nicht wahrgenommen , den ich aber nie erhalten habe. Jetzt wurde mein ALG 1 komplett eingestellt. Dürfen die das? Denn ich kann jetzt weder Lebensmittel kaufen noch Miete zahlen. Wie verhalte ich mich? VG
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 9:42
Hallo Sven,
Sanktionen kann widersprochen werden, dann wird geprüft, ob die Sanktion zulässig war. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sara meint
30. September 2017 at 15:52
Hallo 🙂
Ich habe meinen Arbeitsvertrag zum 30.11 gekündigt. Ich möchte bis März meinen Fokus auf mein berufsbegleitendes Studium legen, ab Marz dann bestenfalls eine Bachelorandenstelle annehmen. Ich möchte auch kein ALG beziehen, so dass die Sperrfrist kein Problem an sich darstellt. Ich habe mich beim Arbeitsamt erkundigt ab wann die Sperrzeit berechnet wird und sie meinten ab 01.12 auch wenn ich mich NICHT beim Arbeitsamt ab 01.12 arbeitslos melde.
Stimmt das? Heißt: wenn ich mich am 01.03.18 arbeitslos melden würde, würde dann die sperrzeit ab 01.12 gezählt werden? Habe ich mit Konsequenzen zu rechnen falls ich mich nicht „vorher“ ab 01.03 arbeitslos melde?
Danke für Ihre Antwort!
Liebe Grüße
Sara
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 14:17
Hallo Sara,
grundsätzlich beginnt die Sperrzeit mit Beginn der Arbeitslosigkeit. Da Sie jedoch nebenbei noch studieren, sollten Sie bei der Agentur für Arbeit nachfragen, ab wann Sie als arbeitslos gelten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole S. meint
25. September 2017 at 12:06
Hallo, ich möchte meinen Arbeitsvertrag zum 31.12 kündigen und werde am 03.01.18 einen Schulungsvertrag bis voraussichtlich 05.02.18 erhalten. Nach bestandener Prüfung bekomme ich dann meinen Festvertrag bei der Firma. Den Schulungsvertrag erhalte ich von derselben Firma wie den Festvertrag. Eine Übernahme der KV ist nicht vorgesehen. Das ich kein ALG I erhalte ist bekannt und auch hier für mich relevant.. Wie schaut es mit der KV aus….übernimmt meine KV den kompletten ersten Monat? Natürlich werde ich mich für die 2 Tage ohne Vertrag arbeitslos melden, damit keine Lücke in meinem Lebenslauf entsteht.
Danke und beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 15:16
Hallo Nicole S.,
§ 19 Absatz 2 SGB V zufolge sind Sie noch für vier Wochen in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag gekündigt haben und erst später in einem neuen Job anfangen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenny meint
20. September 2017 at 11:32
Hallo, ich habe selbst gekündigt und mein neuer Job beginnt 12 Tage später. Wenn ich mich beim Amt melde,werde ich wahrscheinlich eine 3 monatige sperrzeit bekommen. Von den 3 Monaten würde ich ja nur 12 Tage absitzen. Schiebe ich dann die restlichen 2,5 Monate mein Leben lang vor mir her? und habe ich dann erst eine 2,5 monatige sperrzeit,wenn ich irgendwann mal (auch unverschuldet) arbeitslos werden sollte?
Lg
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:49
Hallo Jenny,
normalerweise wird die Sperrzeit nicht verschoben, sondern verstreicht im neuen Job.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin meint
19. September 2017 at 17:13
Hallo ,ich werde wegen Umzugs in ein anderen Ort zum 31.10.2017 kündigen. Und da ich dort noch kein Arbeitsplatz gefunden habe müsste ich mich Arbeitssuchend melden. Wie verhält sich das mit einer Speerzeit.
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:19
Hallo Karin,
eine Sperre wird bei einer Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers oder der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags nur dann nicht angeordnet, wenn besondere Gründe vorliegen. Bei einem Umzug wäre dies beispielsweise die Aussicht auf eine neue Stelle oder das Zusammenziehen mit dem Ehepartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Müller meint
18. September 2017 at 21:33
Guten Abend und Danke das ich hier die Möglichkeit habe mein Problem / Anliegen zu schildern.
Bin seid mehreren Jahren in einem Unternehmen tätig. Seitdem ich Papa geworden bin, werden mir zusätzlich Steine in den Weg gelegt, da mein Arbeitgeber „alte Schule“ der Meinung ist das seine Firma über alles und jedem steht. Ein pünktliches Feierabend machen wird somit zum Problem.
Auch wenn ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem. Guten Gehalt habe möchte ich mich aus der Situation lösen und neu Anfangen. Ich will den Weg der Kündigung bestreiten.
Was wird ab dem. MOMENT auf mich zukommen. Ich gehe stark davon aus eine 3 Monatige Sperre zu bekommen, nur welche Probleme kommen da noch auf mich zu. Meine Frau und Baby ist bei mir Mitversichert.
Was passiert dann, denn meine Unsicherheit zu gehen resultiert nur daher das ich nicht ihr weiß was dann passiert.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 11:20
Hallo Müller,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht darüber informieren zu lassen, womit Sie im Falle einer Kündigung rechnen müssten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Denis meint
11. September 2017 at 17:22
Guten Tag
Ich habe einen Unbefristen Arbeits Vertrag von zeit arbeit und jetzt möchte ich meine Zeit Arbeitfirma wechseln, aber wenn man mich nach 2-3 Monaten gefeuert werde kriege ich eine späre?
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 11:02
Hallo Denis,
in diesem Fall ist die Möglichkeit einer Sperre nicht auszuschließen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lara meint
4. September 2017 at 22:19
Liebes Team,
Ich bin aktuell in Elternzeit und habe meinen Job zum Ende des Jahre kündigen müssen. Mein Mann hat einen neuen Job bekommen, so dass wir in eine andere Stadt gezogen sind. Ursprünglich wollte ich auch zum 1.1. wieder arbeiten – jetzt bekommen wir erst für März/April einen Kitaplatz. Kann ich für diese Zeit ALG beziehen?
Danke und viele Grüsse
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 16:10
Hallo Lara,
da Sie Ihre Arbeitsstelle kündigen ist es wahrscheinlich, dass eine Sperrfrist greift. Erkundigen Sie sich am besten frühzeitig bei der zuständigen Arbeitsagentur.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alina M. meint
12. Mai 2019 at 10:48
Guten Tag,
Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.
-aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten gründen. Um einer betriebsbesingten Kündigung auszuweichen.man hätte mich sonst schon 1monat vorher gekündigt.durch den aufhebungsvertrag konnte ich 1 Monat länger arbeiten
-kündigungsfrist eingehalten
-rechtzeitig als Arbeitslos gemeldet
Nun möchte man mir eine Sperrzeit verhängen.Laut meines Wissens ist das in dem Falle nicht rechtens. Was kann ich entgegensetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Frau M.
arbeitsrechte.de meint
13. Mai 2019 at 9:06
Hallo Alina M.,
sie können sich hierzu von einem Anwalt beraten lassen – ggf. mihilfe eines Beratungshilfescheins, welchen Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen können. Wir hingegen bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
31. August 2017 at 10:48
Hallo,
bei mir bahnt sich folgender Fall an:
Ich arbeite in einem von der Firma angemieteten kleinen Büro in Wohnortnähe, welches von Kündigung bedroht ist (Eigenbedarf des Vermieters).
Der Stammsitz der Firma ist ca. 220 km von meinen Wohnsitz entfernt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) beträgt die Fahrzeit mind. 2 3/4 Std. einfach.
Da ich (nur) noch ca. 2 Jahre zu meinem Renteneintritt als besonders langjährig Beschäftigter habe, hat die Firma schon angedeutet, dass sie mir kein neues Büro mehr suchen bzw. einrichten wolle.
(Die Suche hatte sich seinerzeit schon schwierig gestaltet, da kleine Büros hier eher selten zu finden sind)
Ergo, ich sollte für die restlichen 2 Jahre Arbeitszeit ins Stammhaus kommen.
Dieses Angebot soll mir ggf. über eine Änderungskündigung unterbreitet werden.
Ich bin verheiratet und mit 2 erwachsenen Kindern und zwei Enkeln am Wohnort verwurzelt.
Nun meine Fragen dazu:
Ist der Arbeitsweg bzw. das Anmieten eines Zimmers (Mo. – Fr.) zumutbar?
Wer müsste für die Kosten aufkommen?
Wenn ich die Änderungskündigung nicht annehme, und dadurch meinen Arbeitsplatz verliere, kann mir dann eine Sperrfrist beim ALG 1 drohen?
Freundliche Grüße
Klaus
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 15:09
Hallo Klaus,
vorab: Eine Rechtsberatung dürfen wir nicht anbieten. Eine detaillierte Analyse Ihrer Situation kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht vornehmen und Sie entsprechend beraten. Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen in der von Ihnen beschrieben die Kosten einer Zweitwohnung steuerfrei erstatten – er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt eine Ablehnung der Änderungskündigung nicht zu einer Sperrfrist – sofern keine Annahme unter Vorbehalt erfolgte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
24. August 2017 at 13:58
Hallo ich bekomme ALG1 ich habe folgendes Problem ich habe einen Termin um1 Tag verpasst weil ich es ausfersehen um 1 nen tag falsch auf meinem Kalender aufgeschrieben habe.1woche vorher wahr ich voll im stress wegen der Hochzeit von meiner Schwester. zb.20.08.2017 wahr der Termin und habe das auf dem 21.08.2017 drauf geschrieben ich habe den das so gesagt und habe ne speere von 1 woche bekommen.
ich weis jetzt echt nicht mehr was ich machen soll ohne geld am 1. wegen miete usw.
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:38
Hallo Patrick,
bitte wenden Sie sich an Ihren Sachbearbeiter, um zu versuchen, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung zu finden. Wenden Sie sich ggf. auch an Ihren Vermieter, um den Sachverhalt zu erläutern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benny meint
24. August 2017 at 0:49
Hallo,
ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt, um mich beruflich weiterzubilden. Ich habe die einjährige Fachoberschule besucht und habe die Fachhochschulreife erlangt, damit ich studieren kann. Jetzt ist die Schule beendet und ich habe noch einen Anspruch auf ALG 1 aus meiner Ausbildung in 2015, da ich nach der Ausbildung nicht 1 Jahr lang gearbeitet habe. Muss ich nun eine Sperrzeit befürchten oder ist das ein besonderer Grund, da ich ja nicht mehr Vollzeit hätte arbeiten können durch den Besuch einer Vollzeitschule?
Mit freundlichen Grüßen
Benny
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:53
Hallo Benny,
einen rückwirkenden Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 gibt es nicht. Sie müssen es direkt beantragen, wenn eine Zeit der Arbeitslosigkeit absehbar ist. Lassen Sie sich am besten beim zuständigen Jobcenter beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan S. meint
21. August 2017 at 17:36
Hallo,
mir wurde von der Arbeitsagentur mitgeteilt, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Als Grund wurde angeführt, dass ich die Grenze von 21 Wochen Sperrzeit erreicht habe.
Jedoch habe ich die letzten 15 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Mich würde interessieren wie lang der Zeitraum ist in dem die Sperrzeiten zusammengerechnet werden (letzte Sperrzeit: 16.01.16-08.04.16)!
Danke, Stefan
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 11:14
Hallo Stefan S.,
normalerweise werden die Sperrzeiten zusammengerechnet, die innerhalb von 12 Monaten vor Entstehung, im Zusammenhang mit der Entstehung und nach der Entstehung Ihres Anspruchs auf Leistungen entstanden sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
18. September 2017 at 2:51
Schönen guten Tag.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Weil ich eine neue Anstellung bekommen habe.. In der Probezeit nach 3 Monaten wurde mir Gekündigt.. Ich habe Arbeitslosengeld beantragt. Und jetzt habe ich eine Sperrung bekommen.. Verstehe ich nicht.
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:56
Hallo Petra,
das Jobcenter ist wohl der Meinung, dass Sie durch Ihre erste eigene Kündigung selbst die Schuld an Ihrer jetzigen Arbeitslosigkeit tragen. Wir kennen jedoch nicht die Gründe, weshalb Ihr letzter Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat. Normalerweise gilt jedoch: Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, sollte es nicht zur Sperre beim Arbeitslosengeld kommen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt für Sozialrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
18. September 2017 at 18:38
Danke
Wilfried meint
11. August 2017 at 11:08
Hallo Team ich bin 25 Jahre in meine Job , jetzt bin ich AU für diese Arbeit , mein Arbeitgeber hat auch keine Möglichkeit mich zu versetzen was zur folge hat dass er das Arbeitsverhältnis lösen möchte .
Da ich nicht Kündige möchte er das ich einen Auflösungsvertrag unterschreibe , da ich einen Kündigungsschutz habe und auch noch Schwerbehindert bin ist dies die einzige Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu beenden ,den er möchte die Stelle neu besetzen und mich los werden ! Auch noch ohne Abfindung . ( öffentlicher Dienst )Mein Alter und meine Erkrankung reichen nicht zu einer Art von Rente und auch eine neue Arbeit ist sehr schwer zubekommen wen überhaupt. Meine Frage , droht mir eine Sperr wen ich einen Auflösungsvertrag unterschreibe und womit muss ich rechnen ?Danke im vor raus mit freundlichen Gruß Wilfried
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 12:50
Hallo Wilfried,
die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages führt regelmäßig zur Verhängung einer Sperrzeit und einer darüber hinausgehende „Ruhezeit“ für die Dauer der Kündigungsfrist (wenn diese länger war als drei Monate). Bitte wenden Sie sich an den Betriebsrat oder einen Anwalt, um zu prüfen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall für Sie bestehen und auch tragbar sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
10. August 2017 at 12:03
Beginnt die Sperrzeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder schon ab der unwiederuflichen Freistellung von der Arbeit ? Und wo ist das geregelt ?
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 12:17
Hallo Daniel,
während einer Freistellung besteht ein Arbeitsverhältnis in aller Regel fort, sodass eine ggf. verhängte Sperrzeit erst mit dem ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit beginnt. Gemäß § 159 Absatz 2 Satz 1 SGB III gilt:
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist hier mithin der erste Tag nach dem Beschäftigungsende anzunehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
2. August 2017 at 20:14
Hallo,
ich bin eine junge Mutter von einem 3 jährigen Sohn. Mein Lebensgefährte und Vater des Kindes ist bedingt durch seine Arbeit in der Woche und auch oft über mehrere Wochen unterwegs. Nun stellt sich mir zum einen das Problem das ich nicht in den Schichten arbeiten kann wie es gewünscht wird, bzw. mündliche Absprachen nur teilweise gehalten werden. Zudem kommt hinzu das ich zum Teil gepiesagt werde und nach Feierabend oft noch Nachrichten bekomme die nicht so schön sind. Ich kann nachts nicht mehr schlafen und bin mehr als nur gestresst und ausgelaugt.Mich wühlt das alles wahnsinnig auf.
In einem halben Jahr läuft mein Vertrag aus nur solange kann ich das nicht mehr.
Weil auch die Beziehung darunter leidet und unser Kind, von mir ganz abgesehen.
Wir haben zudem vor aus unserem jetzigen Wohnort weg zu ziehen in die Nähe der Eltern meines Lebensgefährten. Da ich somit auch ganz anders Möglichkeiten der Arbeitsflexibilität habe. Dies ist jedoch erst Anfang Nächsten Jahres Januar bzw. Februar möglich.
Gibt es eine Möglichkeit die Sperre etwas zu verkürzen?
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 15:07
Hallo Stefanie,
liegen triftige Gründe für die Eigenkündigung vor, kann das Arbeitsamt von einer Sperre im Einzelfall auch absehen. Es bedarf hierbei jedoch in jedem Fall entsprechend plausibler Nachweise (Zeugenaussagen, Bescheinigungen eines Arztes/Psychologen usf.). In der Arbeitslosmeldung kann bei Eigenkündigung eine entsprechend umfangreiche Begründung angegeben werden. Ob das Arbeitsamt dieser folgt, bleibt jedoch Ermessenssache. Bitte wenden Sie sich an einen medizinischen oder juristischen Berater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
G. R. meint
1. August 2017 at 13:53
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um meine Sperrzeit. Der Arbeitgeber hat beim Arbeitsamt den Grund für meine Kündigung angegeben, dass ich selbst „wegen widerrechtlichem Verhalten des Arbeitgebers“ gekündigt habe – was nicht stimmt. Ich hab bei einer Leihfirma gearbeitet und Auftraggeber war die Firma Straßen NRW. Zwei Jahren lang habe ich mit Mobbing, Sicherheitsmängeln, außerdem mit erzwungenem Alkoholkonsum und Ausübung von pyschischem Druck zu tun.
Was kann ich tun?
Beste Grüße
G. R.
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 14:36
Hallo G. R.,
ausschlaggebend für die Sperrzeit ist zunächst, ob Sie selbst das Arbeitsverhältnis aufgekündigt haben. Die Gründe selbst sind dabei zunächst unerheblich. Wenn jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, kann im Einzelfall von einer Sperre abgesehen werden. In diesem Fall bedarf es jedoch regelmäßig Nachweisen (ärztliche Atteste, Zeugen usf.). Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter für weitere Informationen. Ggf. kann Ihnen auch ein Anwalt helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jacqueline meint
11. Mai 2018 at 16:39
Hallo! Ich hatte mal ein ähnliches Problem mit massivem Mobbing von Seiten meiner Kollegen und meines Chefs, vielen unbezahlten und Überstunden ohne Ausgleich und teilweise sogar unter Handgreiflichkeiten zu leiden. Irgendwann konnte ich nicht mehr und sah mich gezwungen zu kündigen. Bei der Agentur für Arbeit erfuhr ich erst, dass ein Attest eines Arztes bezüglich der Belastungen mir eine Sperrzeit evtl erspart hätte. So musste ich aber drei volle Monate Sperrzeit aussitzen und Termine beim ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit wahrnehmen, woraufhin mir aufgrund der Umstände meiner ehemaligen Arbeitsstelle nachträglich das ALG1 ausgezahlt wurde und der Widerspruch gegen die Sperrzeit akzeptiert wurde.
Sven meint
5. August 2018 at 11:41
Das nennt sich Kündigung auf ärztlichen Rat, gilt auch für geschlossene Aufhebungsverträge.
Zum Arbeitsamt gehen, Bescheinigung Kündigung auf ärztlichen Rat aushändigen lassen,danach zum Hausarzt, Situation schildern,Bescheinigung ausfüllen lassen und dann Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Wichtig, erst Arzt, dann Aufhebung unterschreiben. Nicht umgekehrt.
Timo meint
31. Juli 2017 at 11:47
Hallo,
Ich hab volgendes Problem, Ich bekomme ALG 1 und war in einer Eingliederungsmaßnahme da konnte Ich leider nicht immer die Fahrtkosten vorlegen um dort hin zu kommen mit dem Bus.
Jetzt Droht mir das Amt mit einer Sperre von 14 Tagen und möchte eine Stellungnahme haben.
Was kann Ich gegen die Sperre tun?
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 13:01
Hallo Timo,
eine Sperre lässt sich in der Regel nur bei wirksamer Begründung für die Pflichtversäumnisse abwenden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um die Aussicht auf Erfolg im Falle eines Widerspruchs prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
manuela meint
21. Juni 2017 at 15:16
das war ja alles recht interessant, spricht mich aber nicht direkt an.
bei mir liegt es folgendermassen: ich kündigte meinen vertrag, da es meiner mutter nicht gut geht.
sie hatte bereits 3 herzinfarkte und ich will jetzt bei ihr sein. vorab informierete ich mich bereits, wie die arbeitslage dort( wernigerode) in meiner berufsgruppe( altenpflege) ist. ich habe einen zeitnahen termin bei einer arbeitsvermittlung für meine berufsgruppe. nun erfuhr ich, dass ich mich arbeitslos melden muss.
3 wochen sperrfrist könnten drohen….trotz des wichtigen umstands, dass es meiner mutter schlecht geht und ich mich in wernigerode bereits wegen einer arbeitsaufnahme vorstelle?
andere möglichkeiten tun sich da für mich nicht auf, denn der umzug beträgt knapp 800 km und ist nicht von jetzt auf sofort zu bewältigen….mit welchen sanktionen muss ich rechnen?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 10:38
Hallo Manuela,
wenn Sie ein Arbeitsverhältnis selbst kündigen, kann eine 3-monatige ALG-1-Sperre verhangen werden, sodass Sie innerhalb der ersten 3 Monate nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses kein Arbeitslosengeld bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carsten meint
1. März 2018 at 18:30
also ich bin gekündigt worden weil ich 3 mal verschlafen habe 2 mal abgemahnt wurde ist logischerweise auch eigenverschulden also eine sperre was mich interessiert ist wo ich dann geld für was zu essen und trinken her bekomme und wer dann meine miete und strom und die ganzen versicherungen und schulden bezahlt????
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:53
Hallo Carsten,
bei einer Sperre bei Arbeitslosengeld 1 kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 beim Jobcenter geltend gemacht werden. Allerdings können Sanktionen auch hier angerechnet werden. Unter Umständen erhalten Sie statt finanziellen Leistungen Sachleistungen. Erkundigen Sie sich beim örtlichen Jobcenter.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
29. Oktober 2018 at 10:27
Mein Mann hat seinen Job gekündigt damit wir gemeinsam unseren Sohn erziehen bzw. Betreuen können. Erst hat er die Auskunft bei der Agentur für Arbeit bekommen das es kein Problem sein und er keine Sperre bekommt nun heißt es er bekommt gar kein Geld. Ist das rechtens?
Sabrina meint
12. Mai 2019 at 8:20
Sabrina B.
Ich habe am 1.Mai 2019 bei der … angefangen. Habe 6 Monate Probezeit. Als Müllwerkerin. Ich war mir nicht darüber im klaren das es ein solch schwerer Knochenjob ist. Heute am 13.Mai 2019 kann ich kaum noch laufen. Meine Kniegelenke spielen total verrückt. Wenn ich jetzt aufhöre bekomme ich auch eine Sperrfrist? Aber ich muss bis zu 18 kilometer am Tag laufen. Das schaffe ich dann nicht mit den Kniegelenken. Ich weiß nicht was ich tun kann?
Vielen Dank im voraus.
Sabrina B.
arbeitsrechte.de meint
13. Mai 2019 at 8:57
Hallo Sabrina,
hinsichtlich Ihrer Beschwerden kann Ihnen zunächst ein Arzt weiterhelfen. Des Weiteren kann es ratsam sein, sich mit einem Anwalt oder der Arbeitsagentur zu besprechen, um eine mögliche Sperre zu vermeiden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de