Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Jörg meint
18. Dezember 2017 at 10:24
Guten Tag
Ich habe nach Arbeitslosigkeit eine neue Arbeit aufgenommen und musste nach vier Tagen kündigen, weil das Arbeitsklima eine Katastrophe war, der Chef hat permanent psychischen Druck ausgeübt so das ich schon nach 3 Tagen völlig traumatisiert war.
Auch körperlich war ich den Anforderungen nicht mehr ganz gewachsen.
Trotz meiner Begründung wurde ich mit einer 3 monatigen Sperrzeit belegt.
Wozu gibt es dann eine Probezeit, wenn ich sie nicht nutzen kann? Ist ja dann eine moderne Form der Sklaverei.
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 14:25
Hallo Jörg,
eine Sperrfrist durch das Arbeitsamt kommt bei einer Eigenkündigung in der Regel dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne einen nachweisbaren wichtigen Grund beendet hat. Ob in Ihrem Fall eine Sperrfrist gerechtfertigt ist, können Sie bei einem Anwalt erfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
13. Dezember 2017 at 6:47
Guten Tag ich habe selber gekündigt zum 19.11. Habe aber am 20.11. Eine neu Stelle begonnen die mir was ich vorher nicht wusste nur vier Wochen Vertrag hatte was bei dem Vorstellungsgespräch nicht bekannt gegeben wurde als ich dann gekündigt hatte zum 19.11. Bei der alten Firma und den neuen unterschreiben musste wurde mir gesagt ich hätte nur vier Wochen Vertrag und musste mich jetzt schon arbeitslos melden den vertag habe ich zum 23.11.wieder gekündigt,Gehe jetzt wieder zur alten Firma,Vertragsunterzeichnung unbefristet am Anfang Januar 2018 zum 1.3.18 wegen winterzeit ,nun meine frage wie Lage bekomme ich ne Speere
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 15:53
Hallo Andreas,
das entscheidet die zuständige Stelle der Agentur für Arbeit. Sperrzeiten zu ALG I können durchaus vier Wochen oder mehr betragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
8. Dezember 2017 at 20:19
Guten Abend sehr geehrtes Team,
meine Frau (57 Jahre alt) ist aus einer Transfergesellschaft heraus, in die Arbeitslosigkeit gerutscht. Bisherige Tätigkeit Teamassistentin und Vorzimmer Werksleiter in einem großen Unternehmen. Sie hat 38 Jahre ohne einen Tag Arbeitslosigkeit gearbeitet. Sie hat sich immer stark engagiert und wurde auch dementsprechend gut bezahlt. Beim Arbeitsamt wurden ihr in der Mehrzahl Zeitarbeitsjobs, oft auch nur Teilzeit, angeboten. Eines dieser Vorschläge (Vollzeit) nahm Sie trotz hoher Einkommenseinbußen an. Dieses aber nur, weil ihr von der Zeitarbeitsmitarbeiterin eine Übernahme in Aussicht gestellt wurde. Der Vertrag ging bis Mitte Februar, wobei der Einsatz erstmal bis zum 31.12. als Krankheitsvertretung geplant war. Es stellte sich jedoch recht bald heraus, dass eine Übernahme in dieser Firma ausgeschlossen war. Zudem kam auch noch, dass meine Frau nur ab und zu mal eine Arbeit zugeteilt bekam und ansonsten nichts zu tun hatte. Eine der Vorgesetzten gab keine Arbeit aus der Hand. Wenn sie es doch tat und etwas war unklar, verdrehte sie die Augen und gab verletzende Sprüche ab, obwohl meine Frau in der Firma fremd war und keinerlei Einweisung erhielt.
Meine Frau sprach mehrfach mit der Betreuerin von der Zeitarbeitsfirma, die wiederum mit der Personalverantwortlichen in der Einsatzfirma. Es änderte sich nichts. Nach 6 Wochen sprach meine Frau mit der Arbeitszeitfirma, dass Sie diese Situation nicht weiter aushält. Daraufhin wurde ihr wegen vertragsverletzendem Verhalten gekündigt. Nun droht das Arbeitsamt mit einer Sperre bis Mitte Februar. Was kann man da tun? Wen kann man ansprechen und wie geht man weiter vor?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 10:10
Hallo Thomas,
ein Gespräch mit dem Arbeitsamt über die Umstände kann schon viel bewirken. Sollte sich trotzdem keine Reaktion geben, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
3. Dezember 2017 at 3:24
Hallo,
Ich habe eine Sperrzeit bekommen da ich mich bei einem „mir zugeschickten“ jobangebot nicht beworben habe.
Leider habe ich dieses aber garnicht erhalten. Ich gehe sorgfältig mit meinen Briefen um und habe sie alle in einen Ordner. Ich bemühe mich um einen Job und kann dies auch nachweisen.
( Bewerbungen, Absagen usw. ) zudem bin ich gerade mal seit juli arbeitssuchend ( ausbildung abgeschlossen) und beziehe seitdem zum ersten mal in meinem Leben Arbeitslosengeld 2.
Nun soll ich mich dazu äußern.
Wie gehe ich damit um und wie stehen meine Chancen?
Und wenn die Sperrzeit aufgehoben wird, bekomme ich nachträglich das Geld oder wird in der sperrzeit geld vom gesamtbetrag abgezogen?
arbeitsrechte.de meint
31. Januar 2018 at 16:57
Hallo Tina,
Sie können gegen die Sperrzeit schriftlich Widerspruch einlegen. Geben Sie darin als Grund an, dass Sie das Jobangebot nicht erhalten haben. Inwieweit der Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, können wir leider nicht beurteilen.
Inwiefern eine Nachzahlung des Arbeitslosengelds erfolgt, ist fallabhängig. Bitte lassen Sie sich dazu von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Linda meint
1. Dezember 2017 at 13:48
Hallo, ich habe meine jetztige Stelle gekündigt, da ich eine neue Stelle gefunden habe. Allerdings ist die neue Stelle ab 8. Jan startet. Das bedeutet, dass ich eine Woche Arbeitslos bin. Heute war ich bei Arbeitsamt um Arbeitslos für eine Woche anzumelden. Ich denke, dass ich kein Arbeitslosgeld für eine Woche bekommen würde. Es ist mir auch nicht wichtig. Aber die Frau erzählt mir, dass ich wahrscheinlich Sperrzeit bekommen kann in der Zukunft, weil ich die jetztige Stelle gekündigt habe. Jetzt habe ich gelesen, dass Sperrzeit nicht eintritten kann, wenn ich für mein Verhalten einen wichtigen Grund haben. Meine Frage wären:
1. Zählt von eine befirstige zum unbefristeten Beschäfitigung als wichtige Grund?
2. Zählt erhölte Bezahlung auch als wichtigen Grund?
Vielen Dank,
arbeitsrechte.de meint
31. Januar 2018 at 14:19
Hallo Linda,
wir empfehlen Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan meint
30. November 2017 at 21:25
Hallo,
ist die obige Passage bezüglich der Krankenversicherung im ersten Monat noch aktuell? Ich dachte da hat sich jetzt was geändert, so dass man bereits ab Arbeitslosmeldung versicherungspflichtig ist. Mir geht es insbesondere darum, ob es möglich ist beim Arbeitergeberwechsel durch einen Tag Arbeitslosigkeit von der PKV in GKV zurückfallen. Z.b. Kündigung zum 31.12.17. Neuer Job ab 2.1.17. Würde dieser eine Tag (trotz Sperrfrist) für einen Rückfall von der PKV in die GKV reichen?
arbeitsrechte.de meint
31. Januar 2018 at 13:53
Hallo Stefan,
in der Regel sind Bezieher von ALG I versicherungspflichtig in der GKV. Privat Versicherte, die arbeitslos werden, müssen deshalb generell in die GKV wechseln. Ob dies für einen Tag Arbeitslosigkeit bei Ihnen zutrifft, sollten Sie allerdings direkt mit Ihrer Krankenkasse klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Foos meint
30. November 2017 at 8:53
Guten Tag,
mein Mann wurde zum 31.12.2017 gekündigt, daraufhin hat er eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Als der Arbeitgeber darüber informiert wurde, hat er ihm eine verhaltensbedingte Kündigung , sprich fristlos gekündigt und dies wohlgemerkt 2 x aus zwei unterschiedlichen Gründen.
Nun hat er ALGI beantrag und gestern hat er mitgeteilt bekommen, obwohl wir mitgeteilt haben, dass es hier ein schwebendes Verfahren ist, dass er eine Sperre von 12 Wochen bekommt.
Ist dies rechtens?
Wie kann ein AG durch lügen eine komplette Existenz zerstören?
Danke schon einmal für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 10:35
Hallo Foos,
wir empfehlen Ihnen mit einem Anwalt über die rechtliche Situation zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
29. November 2017 at 19:42
Hallo, bei mir wird aufgrund einer zu hohen Abfindung die Rechtmäßgkeit der in Aussicht gestellten betriebsbedingten Kündigung geprüft. Die Arbeitsbescheinigung liegt bereits vor aber die Sperrzeitprüfung dauert nach nunmehr 12 Wochen immer noch an, da der Arbeitgeber auch nach drei Erinnerungsschreiben der Bundesagentur noch nicht reagiert hat. Was passiert perspektivisch mit der vorläufigen Sperre, wenn der Arbeitgeber sich weiterhin nicht meldet?
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 10:41
Hallo Tom,
in Ihrer Situation kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joachim meint
27. November 2017 at 1:07
Hallo,
Meine Frage besteht im folgendem :
Ich bin 2015 wegen mangelder Arbeitsgelegenheiten von Leipzig nach Berlin gezogen, da ich dort eine versicherungspflichtige Arbeit in Aussicht hatte. NUN, hierbei sei erwähnt, das ich spontan nach Berlin zog und wegen fehlendem eigenen Wohnraum, vorübergehend bei meinen Geschwistern unterkam. Zumindest solange bis ich eine Wohnung in Aiussicht hätte. Ich habe so ein Jahr und 7 Monate gearbeitet, jedoch wurde ich bei Wohnungsangeboten immer und immerwieder abgelehnt. Dies hatte zur folge, das ich meine Arbeit kündigen musste, da meine Geschwister mich wissen lieüen, das ich nicht länger bei ihnen wohnen bleiben kann. Zudem ist mein Vater verstorben, was mich sehr belastete. Gekündigt hatte ich 7′ 2017. Nun gestaltete sich die Situation jedoch so, das ich mich nun um die Beerdigung kümmern musste. Dies nahm rund einen Monat in Anspruch.So zog ich dann ende August nach Leipzig zurück und wohne seid dem bei meiner Mutter, in Berlin wäre ich sonst auf der Strasse geendet. Die resultierende Ummeldung erwies sich nun dahingehend als schwierig, da durch eine Neureglung des BMG eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich wurde. Der Vermieter stellte sich jedoch quer und weigerte sich beharlich. Erst kürzlich, seid dem 1.11.2017 bin ich nun umgemeldet. Drohen mir nun Sperrzeiten oder gar der Entzug des Alg 1?? Wie gesagt ich hatte überhaupt keine Möglichkeit mich arbeitslos/arbeitssuchend zu melden… Danke Ihnen im vorraus sehr. Mfg Joachim
arbeitsrechte.de meint
23. Januar 2018 at 14:27
Hallo Joachim,
Sie sollten sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Denn in diesem Fall ist eine Rechtsberatung notwendig, die wir hier leider nicht geben dürfen. Ein fähiger Anwalt kann etwaige Sperren eventuell abwenden, da bei Ihnen augenscheinliche wichtige Gründe für Ihre Kündigung vorlagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lale meint
23. November 2017 at 12:11
Hallo zusammen ,
Wie ist die Lage den bei betriebsbedingte Kündigung ? Bekomm ich da direkt 3 Monate Sperrzeit oder gibts da keine ? Weil ich würde dann sofort eine Umschulung anfangen um schnellstmöglich wieder anfangen zu arbeiten .
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 9:20
Hallo Lale,
die Sperrzeit wird nach § 159 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) im Falle eines versicherungswidrigen Verhaltens angeordnet. Wie dieses definiert wird und welche Verhaltensweisen des Arbeitnehmers hierunter fallen, können Sie in unserem Ratgeber über Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nachlesen.
Sollten Sie von einer solchen Sperrfrist betroffen sein, können Sie deren Rechtmäßigkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mario meint
22. November 2017 at 18:09
Hallo,
meine Partnerin wurde wegen Krankheit in ihrem Job gemobbt und ihr wurde ans Herz gelegt zu kündigen. Dies tat sie nicht. Daraufhin wurde ihr die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages oder die Arbeit im Keller angeboten (natürlich nur mündlich). Sie entschied sich für den Aufhebungsvertrag. Die Begründung des Mobbing wurde vom Arbeitsamt nicht anerkannt, weshalb sie ein Sperrfrist erhalten hat. Seit der Krankschreibung bei ihrem Arbeitgeber, wo sie bereits operiert wurde, wusste sie das eine weitere OP im Oktober ansteht. Daher meldete sie sich, wie vorgegeben, vier Tage vor Sperrfristende beim Arbeitsamt krank und wurde im Krankenhaus operiert. Aus diesem Grund ist sie aktuell auch weiterhin krank geschrieben. Nun teilte ihr das Arbeitsamt mit, dass sie aufgrund dieser Krankmeldung innerhalb der Sperrfrist keinen Anspruch auf Leistungen hat, obwohl die Sperrfrist seit einem Monat abgelaufen ist. Weiterhin soll sie die bereits gezahlten Leistungen rückerstatten.
Ist das in einem angeblichen Sozialstaat rechtens? Was kann man tun?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Viele Grüße,
Mario
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2018 at 10:30
Hallo Mario,
leider ist es uns nicht erlaubt, Ihnen hier eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
WANO meint
21. November 2017 at 21:45
Hallo,
ich habe eine frage
und zwar ich war in einem befristeten arbeitsverhältniss welches für ein jahr festgesetzt war
nebenbei mache ich in einer fehrnlehre den maschinenbautechnicher
so kurz und knapp 🙂
da ich mich 3 monate vor der beendigung meines arbeitsverhältnisses bei dem amt arbeitssuchend melden sollte hab ich mich auch versucht pünktlich daran zu halten leider arbeitete ich zu dem zeitpunkt schichtweise und musste mich sehr stark auf meine bevorstehende prüfung konzentrieren leider ist es dazu gekommen dass ich mich um 4 tage verspätet habe ist aber in meinen augen verständlich da ich in der woche frühschicht hatte und prüfungen sowie offiziele prüfungsvorbereitungsseminare
das wurde mit der vermitlerin besprochen und sie meinte es würde kein problem sein dennoch sollt ich nen sperrebogen ausfüllen mit nachweißen
das tat ich auch und hab dennoch eine sperre bekommen für eine woche……
wäre es möglich irgendwas gegen diese sperre zu unternehmen da es ja eine maßnahmen zur weiterbildung ist ……
Mfg WANO
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 15:24
Hallo WANO,
in der Theorie können Sie einen Widerspruch gegen die Sperre einlegen. Ein Erfolg ist jedoch nicht garantiert. Ein Anwalt für Arbeits- bzw. Sozialrecht kann Sie hierzu beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Giovanni meint
21. November 2017 at 15:28
Hallo guten tag.
Ich habe meine Entlassung für den 31.12.2017 eingereicht ……. Ich bin jetzt bei der Agentur für Arbeit registriert (21/11/2017), nachdem ich die Petition am 12.11.2017 An meinen Arbeitgeber eingereicht habe………. meine Frage jetzt …… ich havent 3 Monate sperrzeit ……. ich muss die Krankenversicherung persönlich bezahlen ….. oder während der sperrzeit l dies bezhalen der agenti fur arbeit? Danke 1000
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 15:12
Hallo Giovanni,
trotz Sperrzeit sind Sie weiterhin krankenversichert. In den ersten vier Wochen sorgt dafür die Nachversicherungspflicht. Ab der fünften Woche übernimmt die Agentur für Arbeit die Zahlungen an die Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tessy T. meint
18. November 2017 at 22:35
Hallo,
Ich habe vollgendes Problem. Habe mein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach knapp 5 Jahren gekündigt, da es keine Aussicht auf mehr Lohn gab und ich sofort eine neue Stelle hatte wegen der ich auch gekündigt hatte, weil es knapp 5€ mehr die Stunde gab.
Der neue Arbeitgeber hatte mir erstmal einen 6-Monats-vertag mit Aussicht auf Übernahme geboten. Da musste ich nicht lange überlegen.
Nun wurde ich ungeplant beim neuen Arbeitgeber schwanger und der hatte kein Interesse mehr mich zu übernehmen als Schwangere.
Jetzt bin ich seit 1.11.17 arbeitslos und ab 30.1.18 im Mutterschutz. Bekomme nun eine Sperrfrist bis 24.1.18
Was habe ich falsch gemacht? Habe wegen neuen Arbeitgeber gekündigt und bin aus Versehen schwanger geworden. Warum gibt es da eine Sperre?
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 12:12
hallo Tessy T.,
zu der Frage, ob die gegen Sie verhängte Sperre rechtmäßig ist, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir sind nicht befugt, eine kostenlose Rechtsberatung durchzuführen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pilawa meint
13. November 2017 at 19:40
Hallo ,ich hab folgendes Problem, ich konnte zweimal nicht zur Maßnahme weil ich in der Zeit immer krank war ,nur geben die mir eine 3 wöchige Sperre, obwohl ich Krankenscheine hatte . Was kann ich tun .
arbeitsrechte.de meint
8. Januar 2018 at 9:54
Hallo Pilawa,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver meint
12. November 2017 at 9:31
Hallo,
ich bin seit dem 1. September Briefzusteller bei der Deutschen Post und mußte leider am eigenen Leib feststellen,daß dies ein absoluter psychisch wie physischer Burn-Out Horrorjob ist!
Mein Vertrag ist bis zum 23.11.2017 befristet.
Muß ich mit einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit rechnen,wenn ich einen mir angebotenen Verlängerungsvertrag (weitere 3 Monate) nicht unterschreibe und mich am 24.11. wieder arbeitssuchend melde?
Vielen Dank
Oliver Franke
arbeitsrechte.de meint
4. Januar 2018 at 16:35
Hallo Oliver,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Es gilt jedoch für gewöhnlich: Erfährt die Arbeitsagentur davon, dass Sie eine Vertragsverlängerung ausgeschlagen haben, können die zuständigen Sachbearbeiter eine Sperrzeit veranlassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marc meint
8. November 2017 at 21:21
Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich habe zu Ende Januar 2018 meinen Arbeitsvertrag gekündigt und habe bereits ab Mitte März 2018 eine neue Stelle. Wegen der Sperrzeit, da ich selber gekündigt habe, bekomme ich kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Arbeitslosengeld werde ich trotzdem beantragen, damit ich Krankenversichert bin.
Jetzt habe ich 2 verschiedene Aussagen von der Arbeitsagentur und meiner Krankenkasse bekommen. Beide haben auf eine Änderung im SGB im August 2017 verwiesen, bzw. diese erwähnt.
Die Mitarbeiterin der Krankenkasse hat gesagt, dass durch die Änderung nicht erst ab dem 2. Monat nach Beginn der Sperrfrist die Versicherungspflicht einsetzt, sondern jetzt ab dem 1. Monat (unabhängig davon ob es eine Sperrfrist gibt). Daraus hat sie mir erklärt, dass ich automatisch mit Eintritt in die Arbeistlosigkeit weiterversichert bin.
Die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur hat gesagt, dass es die Änderung gibt, aber trotzdem erst ab dem 2. Monat die Krankenversicherung übernommen wird und für den ersten Monat ich mich so versichern muss.
Für mich Widerspricht sich beides oder ist zumindest sehr verwirrend.
Sie schreiben oben in dem Artikel von einer „beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V“ im ersten Monat. D.h. ich muss bei meiner Krankenkasse für den ersten Monat extra Versichern (ohne Zusatzkosten)? Oder geschiet dies Automatisch, da die Versicherung laut Gesetz einen Monat nach meiner eigentlichen „richtigen“ Versicherung weiterläuft? Und danach ab dem 2. Monat greift die Übernahme durch die Arbeitsagentur durch das Arbeitslosengeld?
Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße
Marc
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:49
Hallo Marc,
in der Regel ist es so, dass die meisten Arbeitnehmer im ersten Monat nach der Kündigung noch versichert sind (Nachversicherungspflicht). Danach geht es über die Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
8. November 2017 at 17:11
Hallo, habe im Februar 2017 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben wegen Umstrukturierung und damit verbundenen Wegfall meines Arbeitsplatzes. Ich war 28 Jahre im Unternehmen tätig, bin 63 Jahre alt und habe mich 2 Jahre lang gegen verschiedene Aufhebungsangebote gewehrt. Die Kündigungsfrist von 7 Monaten wurde eingehalten und im Vertrag ist auch vermerkt das man mir sonst betriebsbedingt gekündigt hätte.Habe nun heute den Arbeitslosengeldbescheid erhalten in dem man mir vom 01.09.17-09.09.19 ALG 1 gewährt. Gleichzeitig habe ich aber auch einen Bescheid über eine Sperrzeit bekommen! Diese soll vom 01.01. 2017 – 21.01.2017 gehen. Verstehen kann ich die Daten nicht! Zu der Zeit war ich doch noch bei der Firma angestellt! Ich frage mich ob die Zeitangabe ein Datumsirrtum darstellt und 2018 gemeint ist oder gibt es hier eine rechtliche Grundlage warum diese Zeit genannt wird? Ich überlege Widerspruch einzulegen.
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:31
Hallo Sabine,
die Ursachen für die Daten auf Ihrem Bescheid sind uns nicht bekannt. Ein Anwalt für Arbeitsrecht, ein ALG-Hilfsverein oder das Arbeitsamt kann Ihnen dabei helfen, mit dem Bescheid umzugehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sascha37 meint
8. November 2017 at 9:34
Hallo
meine Frage wäre,…
ich habe mehr als 15 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet und habe mich aber jetzt aus gesundheitlichen Gründen Burnout und Bandscheibenvorfälle zur Aufgabe meiner Führungsposition entschieden.
Der AG stimmt einer Abfindung zu und die Sperrzeit ist mir auch bewusst. Meine Frage ist, ob ich während dieser Sperrzeit weiterhin die Leistung der KV bekomme … Physiotherapie, Psychotherapie und Rückenschule. Oder muss ich diese dann selber tragen?
Kann ich diese Sperrzeit umgehen falls mein Psychologe und meine Hausärztin mir die Aufgabe Schrift bestätigt?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:14
Hallo Sascha37,
das Ende eines Arbeitsverhältnis bedeutet nicht zwangsläufig das Ausscheiden aus der KV. Sie sollten jedoch Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse halten, damit keine bösen Überraschungen entstehen. Sperrfristen können durch frühzeitige Kommunikation mit dem Amt und den betroffenen Stellen verhindert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Florian meint
6. November 2017 at 10:07
Hi liebes Team,
gilt die Sperrfrist ab dem Tag an dem das Arbeitsverhältnis endet oder ab dem Tag an dem man sich Arbeitslos meldet?
Viele Grüße
Florian
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:27
Hallo Florian,
das hängt davon ab, wann die Meldung stattfindet. Geschieht die Meldung vor Ende des Arbeitsverhältnis gilt der Termin des Endes. Wird erst nach dem Ende der Beschäftigung eine Meldung abgegeben gilt dieser Termin.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul H. meint
5. November 2017 at 20:23
Guten Tag,
für den Antrag auf ALG1 ist gefordert, den Aufhebungsvertrag beizulegen. Ich gehe davon aus, dass ich ohnehin 12 Wochen Sperrzeit erhalte und würde dies auch so akzeptieren. Ist unter diesen Voraussetzungen der Aufhebungsvertrag überhaupt noch einzusenden? Welche darin stehenden Angaben werden verwendet?
Danke und beste Grüsse
P.H.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:20
Hallo Paul,
auch wenn eine Sperrzeit absehbar ist sollten alle angeforderten Dokumente übergeben werden. Schlimmstenfalls kann die Verweigerung zu weiteren Sperren führen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
2. November 2017 at 18:57
Ich habe eine Sperre ( 12 Wochen ) nach einer Fristlosen Kündigung bekommen, weil ich zweimal innerhalb eines halben Jahres meine Liefertermine als Kraftfahrer nicht geschafft habe. Einmal hatte ich schon über 12 Stunden Fahrzeit auf der Karte gehabt, und um den Termin zu schaffen ( ca. 450 km ) hätte ich noch mind. 6 Stunden fahren müssen. Das zweite mal habe ich mich wegen mehreren Staus und Baustellen auf der Autobahn im Raum Stuttgart / Heilbronn um über 2 Stunden verspätet.
Ich habe vorher noch nie eine Abmahnung bekommen, und die Lieferverzögerungskosten von insgesamt 1100 € wurden mir ebenfalls vom Lohn abgezogen.
Meier meint
2. November 2017 at 0:56
Hallo,
Ich bin seit 1.10. arbeitslos nach 16 Jahren Anstellung. Bekam mehrere Stellenangebote von der Agentur, die ich ablehnte, da meine Fähigkeiten nicht dem Anforderungsprofil der Firmen entsprach. Ist es denn mir bzw. den Firmen zumutbar, dass meine Fähigkeiten nicht ihren Vorstellungen entspricht. Ausserdem bin ich gesundheitlich nicht in der Lage, manche Dinge, bspw. Konfliktfähigkeit, Komunnikation etc. auf mich zu nehmen. Zudem bekam ich von meiner SB einen Gutschein für ein Bewerbungstraining, da ich so lange keine schrieb und ich nicht auf dem neuesten Stand bin. Kann mir die Agentur eine Sperrung verhängen? Was soll ich tun? Bin gestresst. Soll ich zum Amtsarzt? Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 12:17
Hallo Herr Meier,
bei Ablehnung von zumutbarer Arbeit ist seitens des Amtes mit einer Sperre zu rechnen. Gegen diese kann jedoch vorgegangen werden. Ein Anwalt für Sozialrecht oder ein Arbeitslosenhilfe-Verein kann ihnen bessere Auskünfte zu Ihrem Fall geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
katrin meint
30. Oktober 2017 at 9:48
Hallo,
Ich habe ein Problem jetzt kommen die Wintermonate und in unserem Laden ein Getränkemarkt wird es bis zu 4 grad da wir keine Heizung haben. Das Problem ist schon bekannt beim Chef er macht aber nichts wenn ich jetzt von selber kündige besteht dann die Gefahr das ich eine Sperre bekomme bei Alg 1.
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 11:44
Hallo Katrin,
ob die Gefahr einer Sperre in Ihrem Fall besteht, können Ihnen die Mitarbeiter vom Arbeitsamt mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
katrin meint
29. Oktober 2017 at 14:48
hallo,
ich habe ein Problem, jetzt kommt ja der Winter auf uns zu und in unserem Laden ein Geränkemarkt wird es wieder bis zu 4 grad kalt. Und das arbeiten wird zur last, zu dem regent es rein und es bildet sich schimmel an den wänden. somit habe ich dieses jahr schon etliche Kranktage gehabt. zu mal mir meine Kollegin mir unterstellt ich würde krank machen. Sie sich selber über das ganze aufregt und nichts wirde gemacht der Chef weiß das die probleme sind bekannt. Kann ich von selber kündigen. Es gibt keine heizung in dem Laden.
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:44
Hallo Katrin,
um eine Sperre zu vermeiden sollten Sie vor der Kündigung das Arbeitsamt informieren und den Ablauf mit denen beraten
Ihr Team von Arbeitsrechte.de