Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Oxana meint
11. März 2018 at 14:20
Hallo alle zusammen,
ich bin schwanger geworden. Da ich meine zurzeitige Position nicht in der letzten Monaten ausübenden können werde, sehe ich mich sehr gezwungen den Weg Selbstkündigung zu gehen. Die Tätigkeiten beinhalten Überstunden, die natürlich nicht vertraglich geregelt sind, regelmäßigen Verschiebung von Mittagszeit und schon sehr von Stress geprägt. Ich bin Senior Controller und Stellvertretende des Abteilungsleiters. Ich weiße nicht, ob meine Argumentation, die ich nicht vertragsgemäß beweißen kann, zur Vermeidung der Sperrzeit führen wird. Muss auch der Frauenarzt bestätigen, dass es wichtig die geregelten Arbeits-
Pausenzeiten sind. Danke für die Antwort im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 9:47
Hallo Oxana,
leider können wir Ihnen nicht sagen, wie die Agentur für Arbeit entscheiden wird. Ein Attest Ihres Frauenarztes könnte aber durchaus hilfreich sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
3. März 2018 at 19:07
Hallo,
mein Mann ist bis Ende Juli Freigestellt, der Arbeitgeber will ihm Zeit geben, eine Arbeit zu finden, obwohl er 28 Jahre dort gearbeitet hat. Er ist noch keine Kündigung bekommen.
Meine Frage muss er sich trotzdem Arbeitslos melden, oder erst wenn die Kündigung kommt.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 11:14
Hallo Susanne,
um eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, sollte die Meldung spätestens 3 Monate vor Ende der Beschäftigung oder so schnell wie möglich beim Amt angezeigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beatrice meint
28. Februar 2018 at 17:45
Hallo,
ich habe folgendes Problem: Ich habe vor genau 14 Tagen eine Zusage für eine Stellenbesetzung erhalten per Mail. Ich wusste, dass ich eine Krankheitsvertretung sein werde bis zu dem Zeitpunkt, bis die eigentliche Stelleninhaberein wieder genesen ist. Mir war bewusst, dass dies schnell gehen kann. Das Risiko bin ich eingegangen, um die Chance zu nutzen einen neuen Job anzutreten, der genau mein Wunsch ist. Ich muss bis spätestens 28.2.18 kündigen, damit ich auch am 1.4.18 anfangen kann.
Eine Woche später, am 21.2.18, habe ich meinen Vertrag zur Unterschrift erhalten per Post und einige Tage vorher mein bestehenden Arbeitsvertrag gekündigt, damit das auch alles pünktlich durchgeht. Am selben Tag des Eintretens des neuen Arbeitsvertrages, habe ich telefonisch eine Absage erhalten, da die Stellenbesetzerin wieder genesen ist. Nun ist die Kündigung durch bei meinem Noch-Arbeitgeber und ich habe heute erfahren, dass da nichts mehr zu machen ist. Ich bin also ab 1.4.18 arbeitslos. Ich rechne mit einer Sperre. Und werde morgen ertsmal zum Arbeitsamt.
Können Sie mir bitte helfen und einen Tipp geben?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 10:41
Hallo Beatrice,
Sie sollten sich unbedingt an einen Anwalt raten, besonders um eine Sperre zu vermeiden. Ein Anwalt kann Ihnen auch sagen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie bezüglich der zweiten Arbeitsstelle haben. Denn auch bei Arbeitsverträgen für Krankheitsvertretungen, sollten gewisse Regelungen eingehalten werden. Eine Rechtsberatung dürfen wir Ihnen hier leider nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank F. meint
14. Februar 2018 at 17:50
Hallo,
ich habe zum 31.08.2016 bei meinem AG gekündigt um auf ein Weiterbildung in Vollzeit zu gehen. Ich wurde daraufhin gesperrt, habe aber keinen schriftlichen Nachweis darüber erhalten. Die Schule endete im Mai letzten Jahres. Ich habe dann für 3 Monate gearbeitet und dort wieder gekündigt und wieder eine Sperrzeit von 12 Wochen bekommen. Danach bin ich 5 Monate auf eine Auslandsreise. Ich bin seit Ende Januar wieder in Deutschland und wollte nun den Antrag auf ALG 1 stellen. mir wurde nun erklärt, dass ich keinen Anspruch mehr habe, da ich über 21 Wochen innerhalb eines Jahres gesperrt war. (das versteh ich an sich soweit).
Ich hatte damals allerdings keinen Antrag auf ALG 1 oder Sonstiges gestellt, da ich während der Schulzeit BAFÖG erhalten habe.
Ist es nun rechtens, dass ich keinen Anspruch mehr habe oder gab es die erte Sperrzeit überhaupt nicht, da ich Meisterbafög erhalten habe?
Gruß Frank
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 8:26
Hallo Frank,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten, wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Arbeits- und Sozialrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
dirk meint
14. Februar 2018 at 16:32
Hallo,
ich wurde fristlos gekündigt, Papiere beim Arbeitsamt erledigt nur dem Arbeitsamt gefällt nicht das der Arbeitgeber kein Grund für meine Kündigung angegeben hat, in der Arbeitsbescheinigung.
Das ich Kündigungsschutzklage einreichen hätte sollen sagte man mir nach 5 Wochen, da war es aber zu spät, frisst läuft ja nach 4 Wochen ab.
So nun hat das Arbeitsamt denn Arbeitgeber schon 2 angeschrieben, er reagiert aber nicht nun werden Sie ihn das dritte mal anschreiben wieder mit einer frisst Setzung, 2 fristen sind schon verstrichen, das einzigste was ich höre ich muss warten, wie lange muss ich denn warten, der Arbeitgeber reagiert ja nicht, hab ich keine Rechte ?
würde mich freuen wenn Sie mir einen Rat geben könnten
dirk
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 10:59
Hallo dirk,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und das Ganze mit ihm zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver meint
5. Februar 2018 at 18:51
Guten Abend,
ich habe meine geringfügige Beschäftigung (sozialversicherungspflichtig) zum 31.12.2017 per Aufhebungsvertrag, aus gesundheitlichen (psychische Belastung) Gründen, beendet. Also sind Bundesagentur und Jobcenter beteiligt. Ich habe bis heute nur vom JC Leistungen erhalten.
Nun habe ich Post von der BA und dem JC bekommen. Die BA hat eine Sperrzeit vom 01. Oktober bis 23. Dezember 2017 gegen mich erlassen. Das JC hat mir eine Anhörung zukommen lassen zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten, und wollen demnach 603EUR für den zeitraum 01. Oktober bis 23. Dezember 2017 haben.
Ich bin verwirrt weil ich
1. bis heute keine Leistung von der BA bekommen habe
2. das JC Geld von mir zurück will
3. nicht weiß wie ich mich nun Verhalten soll
Ich halte psychische Belastung sehrwohl für einen wichtigen grund eine beschäftigung per AHV zu beenden, bekomme aber kein Geld von der BA und nun soll ich auchnoch etwas zurück bezahlen?
Ich bin für jede Hilfe Dankbar.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:56
Hallo Oliver,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wir würden Sie daher bitten, sich mit diesem Problem an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Haya meint
5. Februar 2018 at 16:36
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin ausländische Staatsbürgerin (komme aus der Ukraine) und hatte bis vor Kurzem einen studentischen Status, mit dem ich promoviert habe. Während der Promotion hat sich aber mein Status geändert und ich bin Erwerbstätig geworden. Ich hatte einen Vertrag an der Uni. Mein Arbeitsvertrag ist abgelaufen und ich bin arbeitslos geworden. Ich wusste aber nicht dass mir Arbeitslosengeld zusteht, weil ich als ausländische Studentin darauf keinen Anspruch hatte. Ich habe mich deswegen erst 3 Monate später bei dem Jobcenter angemeldet. Als ich einen Antrag auf das Arbeitslosengeld gestellt habe, ist mir gesagt worden, dass ich eine Sperre auf 3 Monate bekomme. Ich muss jetzt eine Erklärung schreiben, warum ich mich verspätet habe, die offensichtlich keine Wirkung haben soll. Kann ich aber diese Sperre noch vermeiden und wenn ja, dann wie?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:52
Hallo Haya,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
4. Februar 2018 at 17:19
Guten Tag,
in folgender Situation befinde ich mich. Ich möchte meinen Arbeitgeber während der Probezeit fristgerecht verlassen (2 Wochen Kündigungszeit). Der Arbeitgeber hat mir angeboten die Auflösung bzw. Kündigung so zu gestalten, dass mir keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld droht. Wie muss mein Arbeitgeber dies formulieren? Auf was muss ich achten? Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:59
Hallo Peter,
eine Sperre kann unter Anderem damit begründet werden, dass die Stelle eigenmächtig gekündigt wurde. Eine entsprechend formulierte Kündigung kann verhindern, dass dieser Eindruck entsteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
tiny79 meint
2. Februar 2018 at 20:46
Hallo, ich habe vor 2 Wochen eine Fehlgeburt gehabt! Nun habe ich eine Vollzeitstelle angenommen und bereits 2 Tage gearbeitet. Da dies meine 3 Fehlgeburt in Folge war, merkte ich erst jetzt, wie ich physisch und psychisch kaum noch in der Lage bin irgendetwas zu verichten. Erst freute ich mich über den neuen Arbeitsplatz und am Morgen des ersten Tages, dachte ich, ich bekomme gleich eine Panikattacke! Ein unglaubliches Angstgefühl kam über mich und bekam einen heftigen Heulkrampf. Ich ging dennoch hin und trat meinen neuen Arbeitsplatz an. Ich merke aber wie gesagt das ich kaum die Kraft für den Job habe und das auch noch als Führungskraft. Das schlimmste was dann noch passieren konnte, die Chefin kam vorzeitig aus dem Mutterschutz mit ihrer 7 Monate alten Tochter für die sie ein Zimmer im Büro eingerichtet hat. Und an meinem ersten Tag noch in den Arm gab damit Sie was kopieren konnte. Ich dachte in diesem Moment ich breche gleich zusammen. Ich möchte jetzt unbedingt da wieder raus aber traue mich aufgrund der Sperre vom ALG1 nicht. Aber so weiter machen kann ich einfach nicht mehr in diesem Büro! Meine Frage lautet daher ob ich nun auch mit einer Sperre bei herbeigeführter Krankschreibung bis zur Kündigung rechnen muss und mir das auch bei einem Aufhebungsvertrag geschehen kann wen cih dem Arbeitsamt eben wahrheitsgemäß meine Geschichte erzähle warum ich dort nicht bleiben konnte. Erhalte ich dann auch eine Sperre? Vielen Dank vorab.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:24
Hallo tiny79,
um eine Sperre zu umgehen, sollten Sie sich offen an das Arbeitsamt und Ihren Arzt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhatrd meint
30. Januar 2018 at 12:16
Hallo,
für wie viele Wochen Maximal kann eine Sperre wegen Eigenkündigung ausgesprochen werden ?
Ich habe Anspruch auf 24 Monate ALG 1
Der ALG 1 Bezugsdauer wird um ein viertel gekürzt . ALG 1 wird dann nach der Sperre nur 18 Monate bezahlt .
Die Frage ist : wie lange dauert die Sperre bei 24 Monaten ALG 1 Anspruch??
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:21
Hallo Bernhatrd,
Die Anspruchsdauer hat keinen Einfluss auf die Dauer der Sperre.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ahmet Toprak meint
29. Januar 2018 at 8:28
Hallo, guten morgen.
Mein Problem ist das ich während einer Maßnahme nicht beten darf.
Die Maßnahme fängt um 7.30 Uhr an und endet 16 Uhr. Meiner Arbeitsberaterin bat ich um eine andere Maßnahme, womit Sie auch nicht einverstanden ist. Sie hat mir angedroht dass wenn ich die Maßnahme abbreche Sie meine Arbeitslosengeld 1 sperren wird.Jetzt weiß ich nicht weiter. Ich bin Verheiratet und habe Kinde, muss ich dann arbeitslosengeld 2 beantragen?
Ich bin ausgesteuert, habe vorher Krankengeld 18 Monate bekommen.
Ich bin in neurologischen Behandlung wegen Nerven und Muskel Problemen. Ich nehme zusätzlich Antidepressiva und Schmerztabletten. Muss am 22.02.2018 ins Klinik wegen Muskelsprechstunde.
Und ich habe ärztliche Gutachten von Arbeitsamt das ich einiges nicht machen darf. Kein zusätzlichen Stress, kein Wechselschicht, kein bücken, kein zwangshaltung, kein langes stehen, kein großes Verantwortung. Es soll einfache Arbeit sein.
Ich möchte nur eine Maßnahme wo ich auch beten darf, und die gibt es.
Lieben Gruß
Ahmet
Franzi meint
28. Januar 2018 at 22:58
Hallo,
ich habe eine Tochter, die wahrscheinlich in der Kita mißbraucht und vernachlässigt wurde. Wir müssen daher ein psychologisches Gutachten erstellen lassen und den Kitavertrag sofort kündigen. Die Umstände sind so schlimm, dass auch wenn das Gutachten keine Mißbrauchsspuren zeigt, wir trotzdem unser Kind nicht einen Tag länger in die Kita schicken können. Es kann ja jederzeit wieder passieren und wir wissen nicht, wer oder welche Personengruppe es war.
Das Problem ist auch, dass die Mißbrauchsspuren mittlerweile zumindest äußerlich verheilt sind und es daher schwer sein könnte, einen Nachweis mit entsprechendem Ergebnis zu erhalten.
Nun zu meiner Frage: Ich befinde mich derzeit in einer vom Arbeitsamt finanzierten Weiterbildung und müßte diese sofort abbrechen, um die Versorgung meines Kindes zu übernehmen. Ich bewerbe mich allerdings regelmäßig weiter und habe auch Vorstellungsgespräche, die ich gut übernehmen kann, während mein Kind von Nachbarn betreut wird.
Da ich also eine große Chance habe, bald eine Anstellung zu finden, denke ich, sollte das Arbeitsamt in der Lage sein, meine Leistungen weiter zu zahlen. Außerdem habe ich ja keine andere Wahl, als den Kitaplatz zu kündigen, da ich schon von Gesetz her dazu verpflichtet bin, Fürsorge für mein Kind zu treffen und es vor möglichen kindeswohlsgefährdenten Gefahren zu schützen (von der moralischen Pflicht abgesehen).
Was denkt ihr? Wird in so einem Extremfall weiter gezahlt? Und wenn ja, welche Nachweise müsste ich erbringen?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 14:36
Hallo Franzi,
bei zwingenden Gründen kann das Amt von einer Sperre absehen. Die Details können Ihnen die Bearbeiter des Arbeitsamtes mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
27. Januar 2018 at 17:48
Hallo liebes Team,
berufsbedingt muss ich im März umziehen, da meine alte Stelle befristet war und mein neuer Arbeitgeber 350 km weit weg ist. Meine Freundin (wir sind nicht verheiratet, leben aber schon 8 Jahre zusammen) muss folglich auch Ihren Job kündigen und mit umziehen, hat aber noch nichts am neuen Wohnort in Aussicht. Besteht auch in dieser Konstellation die Möglichkeit, die Sperrzeit zum umgehen oder wäre es eine Alternative, sich vom Arbeitgeber kündigen zu lassen – von möglichen negativen Folgen einer Kündigung durch den AG für den Bewerbungsprozess einmal abgesehen. Danke!
Sebastian
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:40
Hallo Sebastian,
ob eine Aussetzung der Sperrzeit möglich ist, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht für Ihren Fall genau schildern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Valentiono meint
17. Januar 2018 at 11:23
Hallo,
Ich bin Arbeitslos und wurde in eine 8 wöchige Maßnahme verpflichtet.
Die Maßnahme habe ich ohne Versäumnis wahrgenommen und mich auch aktiv beworben was ich nachweisen kann.
Jetzt sagt das Arbeitsamt ich hätte in der zeit ein Praktikum machen müssen,
Ich habe natürlich nach Praktika gefragt das meist belächelnd zurückgewiesen wurde, ich hätte doch Berufserfahrung und sei schon 39 Jahre, also wozu möchte sie ein Praktikum machen. Ein Arbeitsplatz würde ich dafür nicht bekommen sagte man mir.
Jetzt möchte das Arbeitsamt mich 3 Wochen sperren da ich kein Praktikum gemacht habe.
Für mich würde das bedeuteten das ich meine miete nicht mehr bezahlen kann und Probleme bekomme,
und das ich durch die sperre behindert werde weiter aktiv einen stelle zu suchen.
Ist es recht obwohl man sich bemüht hat und an der Maßnahme ohne Fehler teilgenommen hat eine sperre zu bekommen.
Was kann ich tun ?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 12:14
Hallo Valentiono,
ob die Sperre in Ihrem Fall gerechtfertigt war, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil wir zu einer solchen Rechtsberatung nicht befugt sind. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
biene meint
12. Januar 2018 at 16:45
hallo
hatte eine zwölf wöchige sperre , da ich selber gekündigt habe. habe aber nach fünf wochen ein neuen job bekommen, jetzt meine frage : wenn ich jetzt gekündigt werde ist die sperre dann aufgehoben oder wäre ich noch für die restlichen sieben wochen gesperrt?
vg
arbeitsrechte.de meint
21. Februar 2018 at 17:40
Hallo biene,
es scheint unwahrscheinlich, dass es dadurch zu einer Aufhebung der Sperre kommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene meint
12. Januar 2018 at 11:34
Hallo,
mein Arbeitgeber wollte mich mittels Aufhebungsvertrag los werden.
Dem stimmte ich nicht zu.
Wir vereinbarten das eine ordentliche Kündigung unter Zustimmung des Versorgungsamtes (50 % Schwerbehinderung) und einer Abfibdungszahlung sowie eine Kündigungsfrist bis zum 31.03.18 gilt.Das Versorgungsamt wird der Kündigung zustimmen.
Kann ich vom Arbeitsamt eine Sperre für das ALG bekommen da ich ja dem Versorgungsamtes gegenüber der Kündigung zustimmte und somit der Anschein da ist das ich selbst kündige.
Die Kündigung wird eh durchgezogen da durch Rationalisierung der Arbeitsplatz entfällt.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 11:40
Hallo Rene,
in der Regel erfolgt eine Sperrzeit bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur, wenn diese verhaltensbedingt geschah. Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen rechtfertigt üblicherweise keine Sperrzeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
toni meint
10. Januar 2018 at 17:17
hallo, liebes arbeitsrechte.de team,
mein problem ist folgendes:
auf meiner arbeit, im pflegeheim, geht vieles gegen die menschenwürde.
vieles, was von mir verlangt wird, kann ich mit meinem gewissen nicht mehr vereinbaren, da ich darüber krank werde. der chef hat mich eh auf dem kieker wegen meinen letzten au’s.
nun meine frage:
ich möchte gerne kündigen.
steht mir eine sperre bevor, weil ich diese unhaltbaren zustände nicht mehr aushalten kann?
LG
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 10:51
Hallo Toni,
erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, ist generell immer eine Sperrzeit denkbar. Es gibt allerdings Fälle, in denen Gerichte die Sperrzeit für ungültig erklärt haben, wenn die Kündigung aus dringenden Gründen erfolgte. Wir empfehlen Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vitali meint
8. Januar 2018 at 21:57
Hallo liebes Team,
ich habe die Kündigung während der Probezeit erhalten. Kündigungsfrist 7 Tage. Grenzgänger, Arbeitgeber sitzt in der Schweiz.
Grund: die internationale Reisetätigkeit war doch viel höher als geplant und ich konnte als familiären Gründen nicht über 50% der Arbeitszeit auf Dienstreisen sein, da unser Kind 1,3 Jahre alt ist und ich im Notfall da sein muss. Meine Frau hat keinen Führerschein und wir mussten schon mal nachts in eine andere Stadt (von Lindau nach Friedrichshafen), weil bei uns die Kinderklinik in der Nacht keine Notaufnahme hat.
Vor der der Arbeitsaufnahme habe ich gar nicht daran gedacht, dass sowas kommen kann. Beim vorigen Job waren die Dienstreisen kurz (1-2 Tage) und es war überhaupt kein Problem. Seitens Arbeitgeber gab es leider keine Möglichkeit, die Reisehäufigkeit zu reduzieren. Aus diesem Grund habe ich die Kündigung erhalten. Leider habe ich das Thema „Reisetätigkeit“ beim Vorstellungsgespräch nicht ausführlich besprochen, also zum Problem selbst erheblich beigetragen.
Meine Frage: hat die Kündigung innerhalb der Probezeit Auswirkung auf die Sperrfrist? Denn dafür ist die Probezeit da, um zu schauen, ob der Job und Aufgaben passen oder nicht?
Besten Dank
Viele Grüsse
Vitali Wagner
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:47
Hallo Vitali,
in der Regel wird bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nur eine Sperrzeit verhängt, wenn diese verhaltensbedingt erfolgt. Verhängt die Agentur für Arbeit dennoch eine Sperrzeit, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Widerspruch dagegen einzulegen.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie hierzu ausführlich beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patricia S. meint
5. Januar 2018 at 15:35
Hallo,
mir wurde vom 1.1.-25.3.18 eine 12 Wochen Sperre auferlegt, weil ich einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber geschlossen habe. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich in der Zeit „unbezahlten Urlaub“ nehmen kann, der nicht von den 21 Tagen abgezogen wird.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 15:33
Hallo Patricia S.,
dies sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patricia S. meint
14. Februar 2018 at 17:13
Ich bin seit dem 1.1.18 arbeitslos, weil ich in 2016 zum 31.12.17 mit meinem alten Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe. Somit betrifft meine Frage aktuelle Sperrzeit beim Arbeitsamt in meiner Arbeitslosigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Patricia S.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 10:57
Hallo Patricia S.,
wir würden Ihnen empfehlen, sich an Ihren Sachbearbeiter zu wenden und dort nachzufragen, wie sich das Ganze mit Ihrem Urlaubsanspruch verhält. In der Regel ist es hier unerheblich, ob eine Sperrfrist vorliegt, da sich diese auf Leistungen bezieht, nicht auf Urlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexander meint
5. Januar 2018 at 13:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich hätte gerne Ihren Rat für meinen Fall:
Seit 4 Jahren arbeite ich bei einer Inventurfirma. Das Arbeitsklima ist geprägt von Mobbing zwischen den Kollegen (gefördert durch den Chef) sowie ständigen Launenausbrüchen Seitens des Chef. Hinzu kommt, dass in der sogenannten “Hauptsaison“ 90 Tage einschließlich Wochenende durchgearbeitet werden muss. Das einzige, was mich und auch andere in der Firma gehalten hat, war ein anständiges Festgehalt. Jetzt wurde dieses in einen gekürzten Stundenlohn umgewandelt und bei den ebenfalls gekürzten Arbeitsstunden, reicht das verdiente Geld nicht mehr zum Leben. Ich ziehe es nun in Betracht zu kündigen und hoffe von Ihnen eine objektive Einschätzung zu erhalten, wie meine Chancen zur Umgehung oder Verkürzung der Sperrzeit steht.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 15:23
Hallo Alexander,
eine objektive Einschätzung zu Ihrem Fall erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
T. meint
3. Januar 2018 at 16:00
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne meinem Fall schildern und hoffe das Sie mir behilflich sein können.
Ich habe selber zum 30.09.2017 gekündigt und bin seit dem 07.09.2017 Arbeitsunfähig (Burnout). Ich habe mich rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet. Mir ist bewusst das wenn man selber kündigt vom Arbeitsamt eine Sperre erhält. Meine Frage wäre wie das sich mit der Speere verhält wenn ich seit fast 5 Monaten Arbeitsunfähig bin und Krankengeld erhalte. Wie ist das nach meiner Genesung wenn mich beim Arbeitsamt melde. Werde ich trotzdem gesperrt?
Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus für Ihre Mühe und Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
T.
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2018 at 17:48
Hallo T.,
eine Sperre kann in einer solchen Situation immer verhängt werden. Ein Anwalt für Sozialrecht bzw. Arbeitsrecht kann Sie dazu beraten, ob diese in Ihrem speziellen Fall berechtigt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mäx meint
30. Dezember 2017 at 23:17
Hallo,
ich hatte einen befristeten Vertrag bis zum 17.11.2017 und ich habe mich zum 07.09.2017 arbeitssuchend gemeldet, jetzt habe eine Sperrzeit von einer 1Woche bekommen,weil ich mich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet habe.lg.Mäx
Dietmar meint
30. Dezember 2017 at 15:48
Hallo
Ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, Grund zu einem Moving durch meinen Kollegen und zum anderen sollte ich eine Abmahnung bekommen ( der Grund dafür war erfunden, was allerdings 4 Wochen später bekannt wurde). Da mich die Firma nicht entlassen wollte ( Abfindung) habe ich dann selbst gekündigt. Jetzt habe ich 12 Wochen Sperre bekommen. Ist eigentlich klar.
Aber ich war noch nie Arbeitslos in 42 Jahren, habe also immer einbezahlt, aber das zählt wohl nicht ?
Erwin meint
30. Dezember 2017 at 12:37
Ich habe zwei Jahre in einer Firma gearbeitet. Habe dann gekündigt, und bin in einer anderen Firma angefangen zu Arbeiten. Hier wurde mir nach zwei Wochen gekündigt. Jetzt wurde mir eine Sperrzeit auferlegt. Da ich zuletzt nicht selber gekündigt habe , ist die Sperrzeit ungerechtfertigt, oder liege ich mit meiner Meinung Falsch ?
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 15:56
Hallo Erwin,
auch andere Gründe als die selbstständige Kündigung können eine Sperrzeit begründen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der sich eingehend mit Ihrem Fall befassen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annette meint
19. Dezember 2017 at 12:56
Guten Tag,
ich habe folgende Frage: ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2017. Nun habe ich einen Verlängerungsvertrag bis 31.12.2018 angeboten bekommen, möchte diesen aber nicht annehmen. Mit welcher Sperrfrist beim ALG I muss ich rechnen? Zu diesem Sachverhalt finde ich im SGB keine Angaben.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:21
Hallo Anette,
da Sperrfristen nicht nur verhängt werden, wenn eine Arbeit selbstständig aufgegeben wird, sollten Sie sich rechtzeitig mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen und Ihre Pläne mit den Beamten rücksprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de