Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Ralf meint
24. April 2018 at 11:54
Hallo,
wenn ich 3 Monate gesperrt werde (ist der Fall) und ich mich dann „abmelde“ und nach der Sperrzeit wieder neu arbeitslos melde, fange ich dann wieder mit der restlichen Sperre an oder erhalte ich dann das ALG 1 weil die 3 Monate ja eigentlich verstrichen sind?
Danke für Rückinfo
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:20
Hallo Ralf,
leider können wir die Situation nicht genau beurteilen, dazu empfehlen wir einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mijatovic meint
24. April 2018 at 9:09
Guten Morgen, mein Verlobter hat bei einem Paketzusteller in München gearbeitet. Da ich in Wiesbaden wohne (Eigentumswohnung) und bei der Stadt arbeite haben wir uns entschloßen das er nach Wiesbaden zu mir zieht. Seine arbeits und wohn verhältnisse in München waren katastrophal. Er hat ende Januar gekündigt und ist dann umgezogen. Anmeldung beim Arbeitsamt erfolgte. Nach ca. 4 Wochen kam die Ablehnung und eine Sprerre von 3 Monaten. Danach erfolgte von uns Wiederspruch mit begründung das wir vor haben im Juni zu Heiraten, das es uns nicht mehr möglich war eine Fernbeziehung zu führen, das der Weg von Wiesbaden nach München auf die Arbeit zu fahren unmöglich wg. Kilometer war und und und… Darauf wieder ablehnung. Nun hat er einen Job ab 01.05.2018 aber 35 km entfernt von Wiesbaden. Mit der Bahn ca. 2 Std und 5 mal Umsteigen und mit dem Auto ca. 30 min. Gibt es Tipps wie wir jetzt mit dem Arbeitsamt umgehen können, hat er Anspruch vom Arbeitsamt auf Unterstützung oder müssen wir zusehen das wir zum Auto oder Bahnticket alleine aufkommen ?? Das das Arbeitsamt uns keine Auto kauft ist schon klar aber gibt es irgenwelche unterstützung von den ? Vielen Dank !
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:11
Hallo Mijatovic,
das Arbeitsamt ist ein möglicher Ansprechpartner, um Lösungsvorschläge zu erhalten. Aber auch der neue Arbeitgeber könnte möglicherweise Optionen kennen, die Ihre Situation verbessern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bianca meint
23. April 2018 at 20:32
Ich habe nicht alle Kommentare gelesen sind einfach zu viele. Daher weiß ich nicht ob mein Fall hier schon beantwortet wurde.
Ich bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern.
Bin vollzeit berufstätig arbeite 40 Stunden Woche.
Habe aber einen Mann kennengelernt. Dieser wohnt jedoch knapp 250km weg von mir. Wir sehen uns alle paar Wochen wenn es gut läuft.
Jetzt habe ich darüber nachgedacht evtl zu ihm zu ziehen. Da ist natürlich noch einiges zu erledigen vorher allerdings hätte ich gerne gewusst ob ich eine sperre bekomme wenn ich meinen Job kündige um zu meinem freund ziehen zu können.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:03
Hallo Bianca,
eigenmächtige Kündigungen sind in der Regel mit Sperren beim ALG verbunden. Genaueres können Sie beim Arbeitsamt erfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudi meint
23. April 2018 at 15:12
Hallo
habe ich das richtig verstanden, dass eine Sperrzeit lediglich bedeutet, dass man keine Zahlung bekommt, die Krankenversicherung wird aber übernommen?
Viele grüße
Claudia
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 11:54
Hallo Claudi,
seit August 2017 besteht eine Krankenversicherungspflicht während der gesamten Sperrzeit. Die Beiträge werden also übernommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
19. April 2018 at 21:02
Hallo,
ich habe vor 5 Jahren ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einer Zeitarbeitsfirma gekündigt und habe dafür nahtlos einen befristeten (5 Jahre) Job angenommen.
Jetzt wird wahrscheinlich der befristete Vertrag nicht verlängert. Muss ich deswegen mit einer Sperre rechnen?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 11:14
Hallo Tom,
es kann zu einer Sperre kommen. Mit Gewissheit können wir das aber nicht sagen. Mit etwas Glück kommen Sie um die Sperre herum. Im Problemfall kann Sie auch ein versierter Rechtsanwalt beraten, der sich im Sozialrecht bzw. Arbeitsrecht auskennt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
16. April 2018 at 22:58
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich (50 Jahre) arbeite seit 7 Jahren in einem Kleinunternehmen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nachdem wir einen Großkunden verloren haben, ist die Auftragslage schlecht, der Umsatz ist rückläufig und ein Kollege ist seitens Arbeitsgeber bereits Ende 2017 gekündigt worden, weiteren Kollegen ist mündlich vom Geschäftsführer nahe gelegt worden, sich auf dem Arbeitsmarkt umzusehen (sind aber noch nicht gekündigt).
Ich habe mich auch umgesehen und einen neuen Arbeitsvertrag in einem Industrieunternehmen erhalten. Allerdings „nur“ einen befristeten Vertrag ohne Sachgrund für 2 Jahre (weil in dem Unternehmen so üblich, zusätzlich die mündliche Aussage „dass das Ziel eine unbefristete Beschäftigung sein wird wie bei den meisten anderen Mitarbeitern“ ). Falls ich nun in der Probezeit gekündigt werden sollte – habe ich eine Sperrfrist zu erwarten? Und was ist, wenn der Vertrag nach 2 ausläuft und ich wider Erwarten keine Entfristung bekomme? Müsste ich dann auch mit einer Sperrfrist rechnen?
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 9:54
Hallo Sandra,
in solchen Fällen empfiehlt es sich, mit der zuständigen Arbeitsagentur zu sprechen und den eigenen Fall dort zu schildern. Diese kann dann prüfen, ob eine Sperrfrist zu erwarten sei.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bina meint
16. April 2018 at 17:24
Guten Tag,
ich habe nach (unberechtigter) Kündigung durch den AG zum 31.03.18 eine Sperrfrist des ALG1 von 12 Wochen wegen Arbeitsaufgabe bekommen. Ein Widerspruch läuft.
Seit Tagen warte ich auf meinen Lohn von März 18. Mein ehemaliger AG darf ihn mir nicht auszahlen wegen der Gefahr der Überzahlung von ALG1 (die Agentur hat ihm dies so angewiesen). Ist das rechtens? Ich würde ja frühestens Ende April AlG1 ausgezahlt bekommen. Jetzt stehe ich ohne Geld da, obwohl ich noch Anspruch auf den Lohn März habe. Kann das wirklich so rechtens sein?
arbeitsrechte.de meint
25. April 2018 at 13:23
Hallo Bina,
uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wenden Sie sich daher bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ines meint
13. April 2018 at 21:48
Hallo mal eine Frage, wenn man aufgrund einer Sperrzeit von 1 Woche wegen zu später ASU Meldung bekommt und innerhalb dieser Sperrzeit wieder arbeiten geht und nach 7 Monaten gekündigt wird, hat man dann Bestandschutz auf die alte Berechnung des Arbeitslosengeldes aus der ersten Berechnung, aus welcher die Sperrzeit resultierte?
Vielen Dank für eine Antwort
Herzliche Grüße Ines
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 11:12
Hallo Ines,
wenn ein neues Arbeitsverhältnis angetreten wird. Werden auch die Fristen der Meldung und die Beträge für die Berechnung neufestgestellt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jonas M. meint
11. April 2018 at 13:49
Hallo,
ich habe wegen eines Burnouts meine Stelle gekündigt. Ich bin 53 Jahre alt und in der PKV. Ich habe einen neuen Job in Aussicht und müsste hierfür auch 300 km umziehen. Mein Arbeitgeber würde nun gerne einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung machen. Wie lange wird meine Sperrfrist sein und kann ich bereits während dieser in die GKV wechseln ?
Danke und viele Grüße
Jonas
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:36
Hallo Jonas,
die Länge der Sperrfrist kann von vielen Faktoren abhängen. Ein Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse sollte auch dann möglich sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Henrik meint
8. April 2018 at 0:48
Hallo,
Also ich arbeite in dem Beruf Koch und bin in einem Arbeitsverhältnis mit einem befristeten Arbeitsvertrag.
Heute ist der 8te April und mein Vertrag läuft am 14. Mai aus.
Jedoch wäre die Verlängerung kein Problem da ich einen guten Job mache und mich mit meinen Atbeitskollegen gut verstehe.
Mein Problem ist dass ich seit Monaten extreme Kopfschmerzen habe welche noch ärztlich abgeklärt werden müssen und ich will auch deshalb gesundheitlich bedingt die Branche wechseln.
Ich hätte mich ja drei Monate vor Ablauf des Vertrags melden müssen.
Mein Arzt möchte mich erstmal 4 Wochen krank schreiben und auf Kur schicken..
Meine Frage ist, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund endet, bekomme ich auch da eine Sperre sobald ich wieder vermittelbar bin?
Henrik meint
8. April 2018 at 0:59
Kurze Anmerkung..
Wenn mein Arbeitsgeber den Vertrag nicht verlängert und so etwas dazu schreibt wie “ Verlängerung kam aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Stande, sonst war er ein vorbildlicher Mitarbeiter“
Istel es dann wahrscheinlich dass von einer Sperre abgesehen wird?
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 8:54
Hallo Henrik,
eine Sperrzeit wird z. B. verhängt, wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wurde und „dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt“ hat (§ 159 SGB III). Wer aus einem anderen wichtigen Grund gekündigt hat, muss diesen Grund gegenüber der Arbeitsagentur nachweisen, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich vor einer Kündigung mit der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen und den Fall zu schildern. Gegebenenfalls kann Sie auch ein Anwalt beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
BT meint
7. April 2018 at 19:16
Hallo,
ich beziehe seit wenigen Tagen ALG1. Sollte es aus einem Grund eine Sperre von 3, 6 oder zwölf Wochen geben, wie verhält es sich dann mit der Bezahlung der Krankenkasse. Muss ich die Kosten für die Dauer der Sperrzeit dann selbst übernehmen?
LG
B
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 8:31
Hallo BT,
Arbeitslose sind ab Beginn der Sperrzeit in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Die Beiträge hierzu zahlt die Agentur ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit. Diese Regelung gilt seit 1.8.2017. Die Beitragspflicht tritt erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit eintritt. Für weitergehende Fragen bzw. Fragen zu Ihrer Situation können Sie sich an die Arbeitsagentur wenden. Bei Streitigkeiten hilft Ihnen ein Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hardy68 meint
3. April 2018 at 0:29
Eine grundsätzliche Frage. Wenn ich noch vor dem Kündigungstermin (Eigenkündigung) erkranke, ein Anspruch auf Krankengeld entsteht und ich solches danach auch beziehe, ab wann rechnet sich dann die Sperrfrist für das ALG 1: ab Kündigungstermin oder ab Ende des Krankengeldbezugs? Oder anders gefragt: wird der Bezug von Krankengeld auf die Sperrfrist des ALG 1 angerechnet?
arbeitsrechte.de meint
17. April 2018 at 11:41
Hallo Hardy68,
die Sperrfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Krankengeld kann auch bei Arbeitslosigkeit weiter gezahlt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung entstanden ist. Die Zahlung von Krankengeld schließt den Bezug von Arbeitslosengeld aus.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sonja meint
2. April 2018 at 0:07
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Elternzeit endet in knapp 3 Monaten. Ich überlege zu kündigen und mich arbeitslos zu melden da man bei meinem derzeitigen Arbeitgeber bekanntermassen nach einer Schwangerschaft keinen Fuss mehr auf den Boden bekommt.
Mit einer Sperrzeit habe ich zu rechnen, soviel ist mir klar.
Wie sieht es jedoch mit der Familienversicherung aus? Bisher waren mein Mann und meine Tochter bei mir familienversichert. Kann dies während ich arbeitslos bin so bestehen bleiben?
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 13:59
Hallo Sonja,
sobald Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie automatisch über die Arbeitsagentur in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Familienversicherung für Ehepartner und Kinder läuft normalerweise wie gewohnt weiter.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
29. März 2018 at 15:09
Schön guten Tag,
Mein Arbeitgeber hat mich fristlos gekündigt er hat folgenden Satz geschrieben: Unsere Kündigung stützen wir auf ihre mangelhafte Arbeitsmoral und fehlender Loyalität gegenüber unserem Unternehmen!!!
Habe mich krank gemeldet und da hat er mir am Telefon gesagt entweder sie stehen heute Abend auf Arbeit oder sie werden gekündigt ( ich habe Magendarm).
Jetzt muss ich eine Stellungsnahme schreiben für das ALG 1 habe ich da überhaupt eine Chance das ich keine Sperre bekomme?
Lg
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:46
Hallo David,
da wir die genaue Situation nicht kennen, können wir nicht beurteilen, ob Sie mit einer Sperre rechnen müssen. Möglicherweise können Sie etwas ausrichten, wenn Sie für Ihren Gesundheitszustand ein ärztliches Attest vorbringen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maxi meint
27. März 2018 at 17:14
Hallo,
Ich habe zum 31.01 meine Ausbildung erfolgreich beendet und wurde von meinem Arbeitgeber nicht übernommen. Jetzt telefoniere ich seit knapp 2 Monaten mit dem Arbeitsamt, da ich eine 2 Monatige Sperrzeit erhalten habe. Am Telefon hieß es: der Sachbearbeiter habe nun bis zu 3 Monate Zeit diesen Fall zu bearbeiten.
Jetzt frage ich mich, wie ich nun meine Kosten stemmen soll?
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 9:32
Hallo Maxi,
das kommt darauf an, aus welchen Gründen die Sperrzeit verhängt wurde und ob sich diese auch auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) übertragen lässt. Sollen Sie beim Arbeitsamt keinen Erfolg haben, erkundigen Sie sich beim Jobcenter nach Arbeitslosengeld 2.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maxi meint
16. April 2018 at 20:13
Ich arbeite seit fast einem Monat wieder aber das Arbeitslosengeld für die zwei Monate steht mir doch trotzdem zu oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 9:32
Hallo Maxi,
während einer Sperrzeit erhalten die Betroffenen für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld. In dieser Zeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Außerdem kürzt die Arbeitsagentur die Bezugsdauer für das ALG 1 gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
26. März 2018 at 20:34
hallo,
erst mal danke für den tollen Job den ihr hier macht.
Ich habe auch eine Frage.mein Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert.Lief bis 16.02.18
nach dem Wochenende am 20.war ich bei der Arge und hab mich arbeitslos gemeldet. Antrag auf ALG 1 gemacht.Am 23. kam ich dann wg eines Notfalls ins Krankenhaus.wurde ab dem 23.auch krank geschrieben. (und ja, ich hab mich nicht 3 mon vor ende des vertrages bei der Arge leider nicht gemeldet.hatte zusage für unbefristeten vertrag, dieser wurde mir dann 1 Woche doch nicht gewährt wg. Krankenschein (Knie)
Nun kam der bescheid von der ALG1 Stelle. Antrag abgelehnt. Sperre von 1 Woche wg nicht melden
(berechtigt) . Alg1 sollte dann ab dem 26.2.gezahlt werden.
Nun eben Ablehnung weil ich angeblich vor Erhalt des ALG1 Antrages schon krankgeschrieben war.
Was mich nun verwirrt: gilt nun der BEZUG von aLG1 inkl. Datum und Zeitraum Sperre oder erst danach?
20.Antrag,23.2. Krankenschein.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 12:03
Hallo Andrea,
leider ist uns nicht ganz klar, was genau Ihre Frage ist. Bitte beachten Sie auch, dass wir keine Rechtsberatung zu konkreten Einzelfällen anbieten. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten direkt an das Arbeitsamt. Bei Streitigkeiten können Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ramona meint
24. März 2018 at 19:39
Hallo. Ich bin 58 und habe mich selbst um Arbeit bemüht. 200 km von meimem Heimat Ort entfernt. Dort habe ich in einer Pension gewohnt. Wollte Probezeit abwarten. Jobcenter gab trennungsgeld und einstiegsgeld dazu. Jetzt bekomme ich dort keine bezahlbare und angemessen Wohnraum. Deshalb werde ich kündigen müssen und zurück in meine Haupt Wohnung ziehen. Diese hatte ich noch nicht aufgegeben. Bekomme ich jetzt eine Sperre obwohl mir keine andere Möglichkeit bleibt? Zuschuss vom amt endet. Die doppel Miete von hautwohnung und Pension kann ich nun nicht mehr zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ramona
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 16:04
Hallo Ramona,
ob eine Sperre verhängt wird, können wir nicht beurteilen. Doch wenn in Absprache mit dem Amt alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, sollte keine Sperre drohen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Inan meint
23. März 2018 at 21:38
Hallo…
Da mir meine vorherige Zeitarbeitsfirma in der Probezeit wegen einem Unfall gekündigt hat, habe ich folgende Frage.
Ich bekam wg. verspäteter Meldung nach der Eigenkündigung meines Arbeitsverhältnisses eine dreimonatige Sperre plus wegen verspäteter Meldung nochmals eine Woche Sperrzeit !
Nun arbeitete ich seit drei Monaten bei einer neuen Zeitarbeitsfirma und wurde dort infolge einer Grippe wieder durch die neue Zeitarbeitsfirma fristgemäß gekündigt. Lebt nun die Sperre der vorigen Sperrzeit wieder auf ?? Ich habe seit der Sperre drei monate gearbeitet und die neue Firma hat mir gekündigt.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:58
Hallo Inan,
nach einem Arbeitsverhältnis wird der mögliche Anspruch auf Arbeitslosengeld neu geprüft. Vergangene Sperren werden dabei nicht wieder aktiv.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pe meint
22. März 2018 at 12:03
Hallo, ich habe nach 9 Jahren mein Arbeitsverhältnis gekündigt zum 15.04.18 habe neue Arbeit ab den 16.04.18 aber befristet auf 1 Jahr.
Heute wahr ich Beim Arbeitsamt um zu nachfragen wegen weiter Bildung schweißer Schein oder Berufskraftfahrer zu machen fals die neue Arbeit nicht klappt. Alles kein Problem wenn ich arbeitsuchend bin aber hat mir auch gesagt man müsse prüfen ob nicht 3 Monate Sperre kriege weil ich von unbefristeten vetrag ins befristete gewechselt habe . Ist das rechtens? Bin verheiratet und habe 2 kleine Kinder von was soll ich dann leben ? Harz IV beantragen? Ich habe gewechselt weil bei meine neue Arbeit habe nach 5 Monate mehr Stundenlohn als bei jetzigen Arbeitgeber.
Mfg
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 12:09
Hallo Pe,
eine solche Sperre sollte Ihnen nur drohen, wenn Sie kurzzeitig das neue Beschäftigungsverhältnis verlassen bzw. gekündigt werden. In diesem Fall kann Ihnen das Arbeitsamt durchaus die Verantwortung für diesen „Risiko-Schritt“ auferlegen und Sie für eine gewisse Zeit vom ALG1 sperren. Bei niedrigen Ersparnissen können Sie, wie sonst auch, in dieser Zeit aber ALG2 (Hartz IV) beziehen. Bei Problemen können Sie sich zudem an einen versierten Rechtsanwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
TH meint
19. März 2018 at 15:07
Hallo,
kurze Frage: Für das verspätete Melden einer Kündigung habe ich eine Sperre von 1 Woche im Netz gefunden. Ist dies unabhängig davon, wie viel Verspätet die Meldung gemacht wird? Nehmen wir an ich melde die Kündigung nicht 1 Tag sondern 5 Wochen zu spät (die Arbeitslosigkeit liegt aber weiterhin in der Zukunft), beträgt die Sperre dann trotzdem nur eine Woche oder erhöht sie sich ggf.?
Vielen Dank für eine Info hierzu!
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 13:55
Hallo TH,
je später die Meldung stattfindet umso länger kann die Sperre ausfallen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
16. März 2018 at 23:50
Hallo
Nach 26 jahren macht meine Arbeitgeber Firma dicht.
Ich habe zum 31.0318 Kündigung bekommen.
Wollte ich ich Umschulung machen, meine Umschulung Beginn war 01.02.18 also ich musste 2 Monate früher weg.
Das habe ich auch bei Arbeitsamt gesagt und in Antrag begründet warum ich früher kündige.
Habe ich auch Abfindung bekommen, dürfte ich früher weg von Firma.
Jetzt habe ich schreiben bekommen von Arbeitsamt, weil ich 2 Monate früher weg bin. Kriege ich 6 Monate kein Arbeitslosengeld.
Wird meine Abfindung angerechnet.
Ich war mehr mal bei Arbeitsamt aber davon hat keine mir was erhtzält.
Was kann ich machen?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 10:42
Hallo Christian,
die Entscheidung, wann eine Sperrzeit verhängt wird und wann nicht, trifft die Agentur für Arbeit. Leider sind wir nicht in der Lage zu beurteilen, inwiefern diese Entscheidung rechtmäßig ist. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
15. März 2018 at 9:39
folgendes Problem: Ich habe ein befristetes Arbeitsverhältnis (01.10.2016 bis 30.09.2018) zum 15.09.17 auf Grund von Mobbing, Depression und falscher Versprechen gekündigt und direkt am 16.09.17 ein neues befristetes Arbeitsverhältnis (für 1 Jahr) begonnen. In diesem war ich ca 1Woche wegen Depression erkrankt… Dies teilte ich meinem neuen Arbeitgeber mit. In der Probezeit ( noch während der AU) bekam ich meine Kündigung. Nun habe ich ein Sperrzeit von 12 Wochen auf Grund der eigenen Kündigung des ersten AV bekommen.
Ist dies wirklich möglich?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 9:36
Hallo Nicole,
inwieweit die Sperrzeit für Sie zulässig ist, kann nur eine eingehende Rechtsberatung prüfen, die wir leider nicht anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Veit meint
14. März 2018 at 10:05
Hallo,
ich bin Lehrerin und habe bis zum 22.6. eine befristete Anstellung, als Elternzeit-Vertretung. Ich habe mich jetzt schon arbeitssuchend gemeldet. Sollte ich zum 23. 6. keine Vertragsverlängerung bekommen, habe ich dann direkt Anspruch auf Arbeitslosengeld I ? Ich arbeite seit April 2014 ohne Unterbrechungen.
mfg
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 17:52
Hallo Veit,
eine rechtzeitige Meldung (mindestens drei Monate vor der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit) sorgt in der Tat dafür, dass Sie direkt Anspruch auf Arbeitslosengeld I besitzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenny meint
13. März 2018 at 16:38
Hallo,
ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Ich habe den Arbeitsvertrag am 27.12.2017 zum 30.06.2018 selber gekündigt.
Der Grund ist, das ich mich von meinem Mann trennen möchte, der der Inhaber des Betriebes und mein direkter Vorgesetzter ist.
Bekomme ich vom Arbeitsamt eine Sperre oder ist ein wichtiger Grund gegeben?
Danke im Voraus
Jemmy
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 12:12
Hallo Jenny,
ob die Agentur für Arbeit für Sie eine Sperrfrist verhängt, vermögen wir nicht zu beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
13. März 2018 at 10:42
Hallo
Und zwar hab ich folgendes Problem
Ich bin seit 26.01.2018 ALG1 gemeldet bekomme auch Leistung jetzt muss ich zum 05.03.2018 bzw der nächste Termin wäre der 19.03.2018 eine eingliederungsmaßnahme beginnen!
Das Problem ist ich hab einen 1 jährigen Sohn der noch nicht in die Kita geht und hier bei uns in der Umgebung eine Tagesmutter zu finden ist schwer.
Jetzt wurde mir gesagt wenn ich keine Betreuung für mein 1jährigen Sohn habe das ich abgemeldet werde vom Arbeitsamt und erst wieder angemeldet werde wenn ich eine Betreuungsplatz bzw tagesmutterplatz habe.
Hab auch mit dem Jugendamt Tele und selbst die sagte auch wenn ich ein Platz habe braucht es eine eingewöhnungszeit von 3-4 Wochen.
Aber laut Arbeitsamt muss es innerhalb von 1 Woche gehen.
Was kann ich tun da mit ich keine Sperrezeit bzw abgemeldet werde?
Lg
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 11:34
Hallo Melanie,
wir empfehlen Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de