Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Tüla meint
26. Juni 2018 at 20:34
Hallo Arbeitsrechte Team,
nach 6 Jahren Beschäftigung wurde mir aus gesundheitlichen Gründen mit einem Aufgebungsvertrg und einer Abfindung gekündigt ohne Berücksichtigung der Kündigungsfrist. Nun erhalte ich zwar keine Sperre für ALG 1 dafür eine Ruhezeit von 6 Monaten. Ist das rechtens, wenn die ordentliche Kündigungsfist 2 Monate beträgt? Darf die Ruhezeit über die Kündigungsfrist hinaus gehen?
Vielen Dank vorab
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 9:41
Hallo Tüla,
da die Sperre für das ALG 1 nicht von den Kündigungsfristen abhängen, ist auch ihre Gültigkeit nicht von ihnen abhängig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
LEEN meint
26. Juni 2018 at 6:43
Hallo,
Ich hatte seit Juli 2017 einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.12.2017, der wurde dann verlängert bis 30.06.2018. Jetzt wollen sie den nochmal verlängern bis 31.12.2018. Ich bin am Überlegen ob ich diese Ergänzung unterschrieben soll, da ich nicht immer in einem befristeten Verhältniss leben möchte. Schließlich haben ich und mein Freund Pläne für die Zukunft und dass funktioniert leider nicht mit befristetem Verträgen.
Meine Frage: Wenn ich diese Ergänzung zum Arbeitsvertrag nicht annehme, ist dies Eigenverschuldung und ich werde gesperrt oder?
Über eine Antwort wäre ich dankbar.
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:59
Hallo Leen,
wie das Arbeitsamt reagieren wird, können wir nicht beurteilen. Aber die Bearbeiter dort werden Ihnen gern weiter helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank F. meint
25. Juni 2018 at 20:07
Hallo,
Ich bin in folgender Situation:
Ich bin verheiratet und arbeite seit fast 4 Jahren 300km von meinem Wohnort und meiner Frau entfernt in einem Dasein als Wochenendpendler.
Nun werde ich üben Arbeitsvertrag für einen heimatnahen Job ab dem 1.1.19 unterschreiben können. Ich würde gerne meine jetzige Tätigkeit wegen der Belastung durch das Pendeln und die ständige Trennung von meiner Frau bereits zum 30.9.18 kündigen,wäre dann also 3 Monate arbeitslos,bis ich die neue Stelle antreten kann.
Muss ich in dieser Situation mit einer Sperre rechnen? Ich gehe davon aus,dass ich die AfA darauf hinweisen muss,dass ab dem 1.1. wieder ein Arbeitsverhältnis bestehen wird.
Danke schön mal für eine Einschätzung!
Frank
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:52
Hallo Frank,
leider können wir keine Einschätzungen über die Entscheidungen des Arbeitsamts treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Larry meint
14. Juni 2018 at 21:58
Hallo, ich bin im Moment in einem Ausbildungsverhältniss und möchte dies mit einem Aufhebungsvertrag kündigen, sofern meine Vorgesetzten sich darauf einlassen. Denn körperlich und auch durch die schule die ich ab August in 200km Entfernung besuchen muss, schaffe ich das nicht mehr. Zudem habe ich Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz, wo sich mein neuer Chef aber wünschen würde, dass ich erst einmal einen Monat Praktikum mache da ich neu in dem Berufsfeld bin. Wenn ich nun selbst kündige und das Praktika antreten würde, wäre ich dann trotzdem krankenversichert? Denn das ist meine größte Angst das meine Kinder und ich nicht mehr versichert sind.
Über Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mfg
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:20
Hallo Larry,
eine kurzfristige Beschäftigung, wie z. B. ein einmonatiges Praktikum, ist in der Regel versicherungsfrei. Sie haben jedoch immer die Möglichkeit sich freiwillig versichern zu lassen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fleischer meint
10. Juni 2018 at 22:52
Guten Tag,
mein 2. befristeter Arbeitsvertrag läuft zum 31.10. aus. Wenn mir mein Arbeitgeber jetzt einen unbefristeten Vertrag anbietet, ich diesen aber nicht annehmen möchte, weil ich mich nicht mehr wohl fühle,habe ich dann mit einer Sperre beim ALG I zu rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Nicole
arbeitsrechte.de meint
16. Juni 2018 at 11:01
Hallo Fleischer,
offiziell ist dann einfach Ihr Vertrag ausgelaufen. Betonen Sie gegenüber dem Arbeitsamt nicht explizit, dass Sie selbst für das Ende des Arbeitsverhältnisses verantwortlich sind, ist keine Sperre zu befürchten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
9. Juni 2018 at 0:41
Hallo.
Ich arbeite als Vollzeit Angestellter und habe eine unbefristeten Arbeitsvertrag. Mir gefällt zurzeit meine Arbeit nicht mehr da das Betriebsklima so schlecht ist und leider weiter sinkt. Mit dem Vorgesetzten komme ich leider auch nicht klar da er seine Lieblinge hat und die anderen nichts mehr zu melden haben. Ich möchte unbedingt die Firma verlasen aber ohne eine Sperre zu bekommen da ich meine Familie ernähren muss. Wie könnte ich es am besten machen ?
Danke im Voraus
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 8:55
Hallo Tom,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
michael meint
7. Juni 2018 at 22:14
Da mein Mann beruflich umziehen muss ,möchte ich meinen Zeitvertrag 1 Monat früher beenden da wir also meine 3 jährige Tochter und ich meinen Mann folgen. Bekomme ich dennoch eine Sperre? Laut finanztipp nein.
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 17:13
Hallo michael,
das ist vom Einzelfall und verschiedenen Faktoren abhängig. Kommt es hier zu einer Sperrzeit, ist aber in jedem Fall eine Verkürzung dieser möglich. Bei Problemen lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Sozialrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Soballab meint
7. Juni 2018 at 9:58
Hallo,
Folgende Formulierung beinhaltet mein Arbeitsvertrag :
++++++++++++++++++++++++++
Erfolgt eine Kündigung während der Probezeit gilt beidseitig eine 14 tägige Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
++++++++++++++++++++++++
Meine Frage : Bin über 10 Jahre in der Firma tätig und möchte selbst kündigen . Die Firma ist an kein Tarifvertrag gebunden. Gelten jetzt für mich die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers ? ( in meinem Fall wäre es 4 Monaten )??
für die Antwort bedanke mich voraus und verbleibe mich freundlichen Grüßen
Bernhard Soballa
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 9:41
Hallo Soballab,
die Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen sind in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie folgt geregelt:
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhard meint
6. Juni 2018 at 7:47
Hallo
Folgende Formulierung beinhaltet mein Arbeitsvertrag :
Erfolgt eine Kündigung während der Probezeit gilt beidseitig eine 14 tägige Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.Verlängert sich die Kündigungsfrist für den AG aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen gilt diese Verlängerung auch für den AN.
Meine Frage : Bin über 10 Jahre in der Firma tätig und möchte selbst kündigen . Die Firma ist an kein Tarifvertrag gebunden. Gelten jetzt für mich die gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitgebers ? ( in meinem Fall wäre es 4 Monaten )??
für die Antwort bedanke mich voraus und verbleibe mich freundlichen Grüßen
Bernhard
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 15:19
Hallo Bernhard,
die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer beleiben unberührt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michi meint
4. Juni 2018 at 21:37
Hallo Team
Ich habe eine kündigung am 18.05.2018 (Freitag) erhalten und werde zum 31.07.2018 gekündigt ich bin seit 4 jahren da .
Also eigentlich hätte ich 1monatsfrist haben sollen .also sprich er hat sie mir schon 2 1/2monate frührer gegeben ..
Jetzt war ich beim Amt und die wollen mir speerzeit geben weil ich am Donnerstag erst da war und mich gemeldet hab und ich dies nach spätesten 3 Tage hätte machen sollen ..und es waren 4 tage jetzt ich musste aber arbeiten und amt war nur bis 13uhr auf …leider ist es auch deshalb dazu gekommen weil ein Arbeitskollege samstag verstorben ist und ich selbst auch nicht mehr dran gedacht habe
Sven H. meint
31. Mai 2018 at 17:11
Guten Tag,
folgende Frage, ich habe mein Arbeitsverhältnis gekündigt mit der Auffassung schon einen Neuen Job zu haben.
Allerdings stellte sich dann heraus, daß ein anderer die Stelle bekommen hat.
Es ging in diesem Fall um eine Einstellung zu einem bestimmten Termin, daher die Kündigung ohne Einszellungszusage.
Gibt es Aussicht auf Verringerung der Sperrzeit?
Sveb
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 16:18
Hallo Sven,
wie sich dieser Fakt auf die Sperrzeit auswirkt, können nur die Bearbeiter im Arbeitsamt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhard meint
31. Mai 2018 at 7:53
Hallo,
bin Jahrgang 1958 , seit mehr als 30 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt.
Im nächsten Jahr möchte den Arbeitsvertrag selbst kündigen. Bei einer Sperrfrist von 3 Monaten verkürzt sich der Bezugsdauer von ALG I von 24 Monaten auf 21 Monate. Wird dann in diesem Fall der Bezugsdauer von ALG I noch zusätzlich um ein viertel gekürzt ? ( von 21 Monaten würden dann nur noch 16 Monate verbleiben )
Gruß
Bernhard
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:56
Hallo Bernhard,
in der Regel wird nach der 3 monatigen Sperre keine weitere Kürzung vorgenommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
28. Mai 2018 at 14:01
Hallo,
da ich um einen Tag verspätet Arbeitssuchen meldete habe ich eine Sperre von einer Woche bekommen. Wenn ich nun innerhalb dieser Woche eine Arbeit finde und dies eventuell wieder verlieren sollte, bleibt die Sperrfrist von einer Woche erhalten oder entfällt diese „alte“ Sperrfrist?
Vielen Dank.
Peter
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 10:44
Hallo Peter,
es ist davon auszugehen, dass sich an der Sperrfrist nichts ändert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chyo meint
26. Mai 2018 at 0:44
Hallo!
Ich befinde mich in Elternzeit – 2 jahre (1 Jahr elterngeld).
Mein büro ist etwa 120 km weit weg und ca 2 Stunden (einfach) Fahrtzeit. Wo wir wohnen arbeitet mein Mann. Jetzt mit 2 jährige ist diese für mich nicht mehr mõglich und ich werde am ende Der Elternzeit kündigen. Mein Kind wird ins Krippe gehen Aber natürlich sins so viele stunden weder möglich Noch sinnvoll! Wäre das ein Grund für Sperrzeit-Aufhebung ?
Danke
Chyo
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 10:27
Hallo Chyo,
wenn das Kind einen Krippenplatz hat und die Betreuung des Kindes gewährleistet ist, ist eine Aufhebung/Umgehung der Sperrzeit unwahrscheinlich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alina meint
25. Mai 2018 at 15:44
Guten Tag,
ich bin seit mehr als 7 Jahren unbefristet beschäftigt und möchte kündigen, um ein dreimonatiges Vollzeit-Praktikum anzunehmen. Mit diesem kann ich mich dann auf ein Medizinstudium bewerben. Zwischen Praktikum und Studium werde ich freie Zeit haben. Habe ich nach Ablauf der Sperrzeit dann Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 10:56
Hallo Alina,
ob nach dem Praktikum ein Anspruch auf ALG 1 besteht, kann ein Anwalt für Sozialrecht oder ein Sachbearbeiter beim Arbeitsamt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
23. Mai 2018 at 13:40
Hallo ,
bei mir ist folgende Situation. Im September / Oktober endet mein Befristeter Arbeitsvertrag (elternzeitvertretung, teilzeit) . Der Arbeitgeber macht mir ein Angebot mich weiter in einem Minijob zu beschäftigen. Das reicht finanziell natürlich nicht aus (4 Köpfige Familie). Wenn ich das Arbeitsangebot ablehne aufgrund der zu geringen Einkünfte, muss ich dann mit einer Sperre vom Arbeitsamt wegen Ablehnung des Jobangebots rechnen?
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 11:52
Hallo Anna,
in der Regel wird gemäß § 159 SGB III eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nur verhängt, wenn die Beschäftigung von der Agentur für Arbeit selbst angeboten wurde.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
18. Mai 2018 at 16:45
Hallo,
bei mir ist folgende Situation: Ich habe meinen Job zum 15.04.2018 gekündigt, weil ich eine dreimonatige Sprachreise nach Australien mache. Dieses benötige ich um mich bei einem bestimmten Unternehmen zu bewerben. Englisch in Wort und Schrift , mindestens C1 Niveau ist Voraussetzung. Ich habe mich im Januar, 3 Monate vorher, bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Da wurde mir gesagt, es wäre zu früh. Ich solle mich nochmal melden, wenn die Kündigung raus ist oder spätestens am dritten Tag der Arbeitslosigkeit. Ich habe mich am zweiten Tag der Arbeitslosigkeit gemeldet. Jetzt bekam ich den Bescheid :
1. Sperrzeit 12 Wochen
2. Sperrzeit 1 Woche im Anschluss für zu spät gemeldet.
Kann ich einen Widerspruch einreichen?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 9:00
Hallo Julia,
ein Widerspruch ist prinzipiell möglich. Sie können sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um Ihre spezifische Situation beurteilen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Geert Sch. meint
18. Mai 2018 at 11:29
Ich habe eine schwer Kranke Frau bei der ich sein möchte und Pflege leisten will. Da ich im September 62 Jahre werde und dann nur noch 1 Jahr und 8 Monate bis zur Rente ohne Abzüge . überlege einen Aufhebungsvertrag zu machen bekomme ich dann auch eine Sperre vom Arbeitsamt ?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:40
Hallo Geert,
ob ein Pflegefall eine sperrenfreie Kündigung rechtfertigen, sollten Sie mit den Sachbearbeitern auf dem Arbeitsamt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benno R. meint
17. Mai 2018 at 14:18
Hallo zusammen,
wegen nicht zumutbaren Arbeitsbedingungen habe ich meinen unbefristeten Vertrag gekündigt und habe den Arbeitgeber gewechselt. Nach 6 Wochen hat mich der neue Arbeitgeber in der Probezeit gekündigt und das Arbeitsamt möchte mir eine Sperrzeit verhängen weil ich beim vorherigen Arbeitgeber selbst gekündigt habe. Die jetzige Kündigung erfolgte, weil das Geschäft nicht so anlief, wie mein Chef es geplant hatte. Kann mich das Arbeitsamt deswegen sperren ?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:26
Hallo Benno,
ob ihre Sperre rechtmäßig ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
8. Mai 2018 at 16:18
Hallo zusammen,
auf Grund des Schlaganffalles meines Vaters und der fehlenden Pflegestufe muss ich mich jetzt um ihn kÜmmern, da es sonst keine Verwandten gibt. Deswegen muss ich mein Arbeitsverhältnis kündigen ( momentan befristeteter Arbeitsvertzrag, der im Oktober ausläuft). Frage ist: Gilt dies asl besonderer Grund oder muss ich trotzdem mit dreimonatiger SPerre meines ALG1 rechnen?
Grüße
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:44
Hallo Peter,
welche Situationen als besonderer Grund anerkannt werden, können wir leider nicht beurteilen. Sie können sich mit Ihren Fragen allerdings an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder das Arbeitsamt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Svenja meint
7. Mai 2018 at 13:10
Hallo,
Folgendes Problem.
Ich bin abeitslos und habe jetzt von einer zeitarbeitsfirma ein Jobangebote bekommen. Allerdings habe ich ausdrücklich bei der Agentur für Arbeit gesagt, dass ich in keiner Zeitarbeitsforma möchte. Wenn ich das Jobangebote ablehene, bekomme ich dann eine auch eine Sperrzeiten meines ALG 1 ?
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 12:16
Hallo Svenja,
eine Arbeitsablehnung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben. Dies liegt im Ermessen des Jobcenters und richtet sich danach, ob der Leistungsbezieher einen wichtigen Grund für die Ablehnung hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
svenja meint
7. Mai 2018 at 13:08
Hallo,
Folgendes Problem.
Ich bin abeitslos und habe jetzt von einer zeitarbeitsforma ein Jobangebote bekommen. Allerdings habe ich ausdrücklich bei der Agentur für Arbeit gesagt, dass ich in keiner Zeitarbeitsforma möchte. Wenn ich das Jobangebote ablehene, bekomme ich dann eine auch eine Sperrzeiten meines ALG 1 ?
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 15:04
Hallo Svenja,
wenn eine erwerbslose Person ein zumutbares Arbeitsangebot nicht annimmt, kann nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SBG III eine Sperrzeit verhängt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ramona meint
7. Mai 2018 at 8:44
Hallo, ich habe folgende Situation:
Ich war in den letzten vier Jahren (zu letzt vor ca. 3 Jahren) und auch jetzt wieder akut in psychischer Behandlung wegen Depressionen etc.
Aktuell belastet mich meine aktuelle Arbeitsstelle so (Stress etc.), dass ich dort kündigen möchte. Ich bin nicht die einzige die deswegen aktuell kündigt.
WEnn ich jetzt kündige, kann die gesundheitlichen Gründe als Begründung für einen eventuellen Widerspruch gegen die Sperrfrist geltend machen?
Danke und viele Grüße R.
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2018 at 15:43
Hallo Ramona,
eine Sperrfrist wird nach § 159 SGB III verhängt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt wird. Vor einer Kündigung empfiehlt es sich, sich von einem Anwalt oder der Gewerkschaft beraten zu lassen oder den Fall der Arbeitsagentur zu schildern. Diese kann dann prüfen, ob eine Sperre in Betracht kommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Niko meint
27. April 2018 at 12:29
Guten Tag,
wegen Unterschlagung von Geldern. Hat mein Arbeitgeber mich natürlich fristlos gekündigt.
Ich habe die Gelder unterschlagen weil ich Glückspielsüchtog bin. -eine Erkrankung-
Jetzt hat mir die Arbeitsagentur 3 Monatige Sperre verhängt.
Wäre eine Widerspruch sinnvoll? Es war ja ein Fehlverhalten eigenverdchulden, aber halt durch eine Erkrankung.
Grüße und vielen Dank im Voraus
Niko
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 11:51
Hallo Niko,
inwiefern ein Widerspruch in Ihrem Fall sinnvoll ist, vermögen wir leider nicht zu beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
27. April 2018 at 10:26
Hallo,
mir wäre sehr geholfen, wenn Sie mir für diese Situation raten würden:
Ich wurde von meinem Vermittler (ALG 1) zum Termin geladen. Die postalische Einladung lag mir nicht vor. Sonntags erhielt ich eine automatisierte SMS, die mich an dem Termin erinnern sollte, der am darauffolgenden Tag, dem Montag sein sollte.
Ich wurde allerdings zu einer Konferenz eingeladen, sehr spontan und kurzfristig und saß bereits im Auto und war einige 100 km in Richtung der Konferenz Stadt unterwegs. Ich drehte nicht mehr um. Ich versprach mir gute Kontakte und habe in der Stadt auch noch ein bestehendes Netzwerk und verabredete soviele Termine wie möglich.
Ich rief also direkt montags im Service Center der Agentur an, teilte dies mit. Dann erfuhr ich von der imaginären Fußfessel und dass man eine Abwesenheit vorher anzeigen muss. Ich suche deutschlandweit sowie im Ausland nach Jobs. Mir war nicht klar, dass ich jedesmal „Mutti Arbeitsamt“ um Erlaubnis bitten muss. Dies wurde mir erst in diesem Telefonat mitgeteilt.
Zuhause liegt eine erneute Einladung im Briefkasten. Zum Glück diesmal, aber direkt mit Sperre der Leistungen.
Ist es meine Pflicht alle Statuten des Arbeitsamtes zu kennen? Kann man mir wirklich die Leistung verweigern, wenn ich aus beruflichen Gründen die Stadt verlasse?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 11:49
Hallo Susanne,
die Erreichbarkeitsanordnung für Bezieher von Arbeitslosengeld ist rechtmäßig und kann bei Verstoß eine Beendigung des Leistungsanspruchs nach sich ziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de