Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
K. meint
4. September 2018 at 16:42
Hallo , mein Sohn hat voriges Jahr zum 05.08. seinen „miserablen“ Job gekündigt und ab dem 06.08.2018 sein Abitur nachgeholt. Dieses wurde erfolgreich abgeschlossen. Leider hat er ab dem 01.08.2018 keinen Job gefunden und ALG 1 beantragt. Das ist ihm auch bewilligt worden, allerdings mit einer 12 wöchigen Sperre, da er lt. AA fahrlässig gehandelt habe und nicht davon ausgehen konnte nach der Beendigung des Abiturs auch einen Job zu haben. Wer bitte kann mit Sicherheit sagen, dass er auf ewig seinen Job haben wird. Er hat Widerspruch eingelegt, welcher erwartungsgemäß abgelehnt wurde. Er wird beim Sozialgericht klagen, aber diese Mühlen mahlen langsam. Ich möchte wissen, wovon er incl. Krankenversicherung leben soll ? Und ist diese Sperre eigentlich wirklich inhaltlich richtig ? Er war schließlich garnicht im Anschluß an die Kündigung arbeitslos !
Ingo meint
30. August 2018 at 20:22
guten Tag , bin seit 7 monaten in einer Möbelgeschäft im Lager. und habe auch angegeben das ich Rücken probleme habe und GB 30 % habe.(bandscheibenvorfall) habe bis dahin 1 woche Krankenschein gehabt und mehrge das ich es auf dauer nicht schafte die schwehren Packete zu Tragen , oder abzu packen wenn ware kommt , merge auch das ich in den armen auch keine Kraft mehr habe so wie früher…bin 45 jahre.
Bekomme ich eine Sperrzeit wenn ich selber kündige auf gesundheidlichen gründen?
mfg Ingo
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 10:06
Hallo Ingo,
wenn Sie ohne Absprache mit dem Amt Ihr Arbeitsverhältnis beenden, müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit meint
22. August 2018 at 9:54
Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Kündigungsfristen sind eingehalten, es wäre ansonsten seitens des Arbeitgebers zur Kündigung gekommen. Bekomme ich trotzdem eine Sperre von Arbeitsamt? Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 15:58
Hallo Birgit,
wenn Sie die Aufhebung ohne Absprache mit dem Amt gemacht haben, müssen Sie wohl mit einer Sperre rechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johnny meint
20. August 2018 at 10:00
Hi,
ich habe wärend meiner Elternzeit (2 Monate) erfahren, das mein Arbeitgeber meine Stelle als Teamleiter neu vergeben hat, an einen neuen, explizit hierfür eingestellten, Kollegen. Bevor ich darüber informiert wurde, wurde es bereits anderen Teamleitern sowie einzelnen Mitarbeitern in meinem Team erzählt.
Offensichtlich habe ich kein Interesse mehr daran das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und werde kündigen.
Wäre dieses Verhalten der Geschäftsführung ein Härtefall? (Fühlt sich jedenfalls wie Mobbing an) Sprich, ich muss nicht mit vollen 12 Wochen Sperrzeit rechnen, falls ich nicht umgehend eine neue Stelle finde, wovon nicht ausgehe.
Ciao und Danke für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 14:12
Hallo Johnny,
Sie sollten sich mit Ihrere Befürchtung an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann die möglichen Schritte mit Ihnen erörtern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Imke meint
18. August 2018 at 18:28
Guten Tag zusammen,
ich habe folgendes Thema, aus dem sich zwei Fragen ergeben:
Ich habe meinen Job gekündigt, um die Pflege für meine Eltern und das ganze Drumherum zu organisieren. Ich hatte mich sofort arbeitssuchend gemeldet, aber erst 2 Monate später (also kürzlich) einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Bisher war ich gesetzlich krankenversichert und meine Krankenkasse verlangt nun, dass ich rückwirkend ab dem Tag der Arbeitslosigkeit Versicherungsbeiträge zahlen soll (also für den gesamten Zeitraum der voraussichtlichen Sperrfrist von 3 Monaten).
Frage 1:
Ist es nicht so, dass der erste Monat der KV nach eigener Kündigung frei ist, d.h. dass man automatisch unentgeltlich weiterversichert ist? …. ich also nur 2 Monate bis zum Bezug des ALG1 bezahlen müsste?
Frage 2:
Sollte die Sperrfrist doch nicht so lang festgesetzt werden, kann ich von der KV dann Rückerstattung verlangen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.
LG Imke
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 13:26
Hallo Imke,
in der Regel werden die Kosten der KV durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt, wenn diese nicht in Anspruch genommen wird, müssen die Beträge selbst getragen werden. auch wenn ein Verkürzung der Sperrzeit nicht zu erwarten ist, könnten die unnötig gezahlten Beträge erstattet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
17. August 2018 at 20:54
Guten Tag,
meinem Mann wurde aufgrund eines Aufhebungsvertrages, der fachärztlich empfohlen und attestiert wurde, eine 12-wöchige Sperrzeit verhängt.
Diese begann am 18.04.2018 und ging bis zum 17.07.2018. Die Meldung über Verhängung der Sperrzeit erhielt er allerdings erst am 02.08.2018!
Er stand also 3 Monate ohne jegliches Einkommen und Informationen da, was enorm an unseren Finanzen und Nerven gezehrt hat.
Durch die extrem späte Inkenntnissetzung der Sperrzeit konnte kein ALG II beantragt werden und wird nun verweigert, da es wohl nicht rückwirkend gezahlt werden kann. Auch wurden 2 Widersprüche gegen die Sperrzeit trotz ärztlicher Stellungnahme abgelehnt.
Haben wir überhaupt eine Chance, diese 3 Monate noch geltend zu machen und muss sich die Agentur für Arbeit denn an keinerlei Fristen zur Bekanntgabe einer Sperrzeit halten?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Katharina
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 13:18
Hallo Katharina,
leider können wir keine Rechtsberatung anbieten und müssen Sie deshalb an einen Anwalt für Arbeitsrecht verweisen. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
13. August 2018 at 15:56
Hallo liebes Team,
ich habe heute von einem Arzt erfahren, dass ich aus gesundheitlichen Gründen meine jetzige Tätigkeit (Körperliche Tätigkeit im Gärtnerbereich ) nicht mehr ausführen darf. Ich werde am 2. November 62 Jahre und kann am 1.8.2020 mit 63 Jahren 10 Monaten Altersrente beziehen. Ich möchte deshalb am 31.12.2018 mein unbefristetes AV im öff. Dienst beenden. Ich habe eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Mir welcher Sperrfrist muss ich rechnen und was ist besser selbst kündigen oder Aufhebungsvertrag ?
arbeitsrechte.de meint
4. September 2018 at 15:36
Hallo Jürgen,
um eine Sperrfrist zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Sachverhalt im Vorfeld mit der zuständigen Arbeitsagentur zu besprechen oder sich an einen Anwalt zu wenden. Wir sind nicht befugt, eine bestimmte Vorgehensweise zu empfehlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
13. August 2018 at 13:57
Guten Tag,
Ich habe einen Termin zur Berufsberatung mit meiner Sachbearbeiterin zwei Tage im Vorfeld abgesagt, da ich einen neuen Job für einen Monat später gefunden hatte – Laut Optionen auf dem Zettel, kann man deshalb absagen, da die Jobsuche ja hinfällig ist. Nun hat die Dame das erst einen Tag nach meinem Termin in den Computer eingegeben, so dass meine Sachbearbeiterin ein Meldeversäumnis eingetragen hat. Das Problem konnte leider nicht vernünftig geklärt werden, so dass ich dann einen Widerspruch eingereicht habe.
Nun hat mir die Arge geschrieben der Grund für meine Terminabsage wäre nicht wichtig genug gewesen. Meine Frage: Stimmt das? Denn sonst verstehe ich nicht, wieso die Arge diese Option bei dem Zettel für Terminabsagen aufführt.
2. Frage: Ist es in einem Gesetz verankert, dass ALG I Bezieher automatisch abgemeldet werden, wenn sie während einer Sperrzeit krank werden?
Mit freundlichen Grüßen, Claudia
arbeitsrechte.de meint
5. September 2018 at 16:23
Hallo Claudia,
ob Ihr genannter Grund eine Terminabsage rechtfertigte, können wir nicht beurteilen. Wenn Sie mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, raten wir Ihnen, einen Anwalt einzuschalten.
Zu Ihrer zweiten Frage: Ein derartiges Gesetz ist uns nicht bekannt.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Manuela meint
10. August 2018 at 3:18
Hallo
Ich möchte mit meinem Freund zusammen ziehen (keine eingetragene Lebenspartnerschaft,…) Wir wohnen 300km auseinander und sehen uns aufgrund von Schichtarbeit momentan unregelmäßig. Die Arbeitgeber zeigen sich auch nicht verständnisvoll, was das Tauschen der Schichten angeht.
Wenn ich mein jetziges Arbeitsverhältnis kündige, steht mir eine Sperre bevor?
Liebe Grüße
Manuela
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 15:08
Hallo Manuela,
die Agentur für Arbeit kann eine Sperre verhängen, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund kündigt. Ob im Einzelfall ein solcher vorliegt, kann ein Anwalt beurteilen, wir hingegen dürfen das nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Georg meint
9. August 2018 at 10:11
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
erstmal ein dickes Lob für die informative Seite!
Meine Frage: Nach 10 Jahren Fernbeziehung (ca. 130 km) hat meine Partnerin ihren Job gekündigt und ist zu nun endlich zu mir gezogen, da sich die Belastungen durch die Entfernung zunehmend schwieriger gestalteten. Nun hat sie eine 12 wöchige Sperrfrist erhalten, da die Begründung nicht als wichtiger Grund eingestuft wurde. Sollen wir den Wiederspruch zunächst selber formulieren, oder besser sofort einen Anwalt einschalten. Wenn der Wiederspruch abgelehnt werden solle, gibt es dann noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
23. August 2018 at 14:14
Hallo Georg,
für die Einlegung des Widerspruchs besteht gewöhnlich kein Anwaltszwang. Es ist Ihre freie Entscheidung, ob Sie einen Anwalt konsultieren. Dieser kann Sie auch zu weiteren Rechtsmitteln beraten. Wir dürfen dies nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anni meint
4. August 2018 at 17:20
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2018 selbst gekündigt, da ich ab 01.10.2018 eine neue Stelle antreten werde. Der Vertrag hierfür ist schon unterschrieben und liegt der Agentur für Arbeit vor. Um mich perfekt auf meinen neuen Job vorbereiten zu können, habe ich zum 01.04.2018 eine Weiterbildung (ihk geprüft) begonnen. Aus diesem Grund habe ich das Arbeitsverhältnis auch zum 30.06. und nicht zum 30.09. beendet. Mir wurde nun eine Sperrfrist von 12 Wochen belegt. Was kann ich nun tun.
Mfg
Virginia meint
1. August 2018 at 12:21
Hallo,
ich habe Folgendes Problem.. ich habe eine Sperrzeit von 12 Wochen bekommen da ich selbst gekündigt habe wegen gesundheitlichen gründen Ich habe eine Ausbildung gemacht und da ich in den ersten Monaten schon 3 Wochen krank war ich in der Ausbildung nur 30 Fehltage haben durfte war es aussichtslos die Ausbildung weiter zu machen. Kann ich die Sperrzeit noch umgehen das finde ich schon dreist wenn man wegen gesundheitlichen gründen eine Sperrzeit bekommt
LG
Virginia
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 11:24
Hallo Virginia,
Sie können sich mit Ihrem Anliegen an die Agentur für Arbeit wenden. Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vom Arzt könnte es möglich sein, dass die Sperrzeit ausgesetzt oder verkürzt wird. Diese Entscheidung obliegt aber grundsätzlich der Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
1. August 2018 at 8:13
Guten Morgen,
ich habe in der Altenpflege als 3/4 Kraft gearbeitet wurde aber tatsächlich als Vollzeitkraft eingesetzt, die Überstunden wurden auf einem Überstundenkonto gesammelt, eine Vollzeitstelle wollte man mir nicht geben.
Nachdem mein Stationsleiter ein Verhältnis mit mir eingehen wollte und ich abgelehnt habe wurde ich gemobbt sollte plötzlich eher anfangen oder bis spätabends arbeiten obwohl ich 2 Kinder habe und alleinerziehend bin.
Nach einem Nervenzusammenbruch bin ich dann zu meine Hausärztin gefahren, die mir dann auch sofort ein Attest ausstellte und mir darin bescheinigt das ich in diesem Betrieb nicht mehr arbeiten kann.
Ich habe dann gekündigt und mich arbeitslos gemeldet.
Gestern habe ich nun nach einer sechswöchigen Bearbeitung mitgeteilt bekommen, das ich für 3 Monate gesperrt bin obwohl ein Attest vorgelegen hat.
Jetzt habe ich bereits 6 Wochen überbrückt wie soll ich meine Kinder ernähren und meine Miete und Strom bezahlen?
Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.
LG Anja
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 15:36
Hallo Anja,
leider können wir nicht nachvollziehen, warum die Sperrzeit verhängt wurde, und sind zudem nicht befugt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Falls Sie Sorge wegen der anfallenden Anwaltskosten haben, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Mit diesem werden die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung vom Staat übernommen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Joerg S. meint
31. Juli 2018 at 7:10
Hallo, guten Morgen!
Ich möchte gerne hier, in D meine Arbeit kündigen und mich dann hier arbeitslos melden. Mein Ziel ist es in F eine Arbeit zu bekommen. Meine Freundin in F sagte mir ich müsse mich beim Pole Emploi in F anmelden. Dann könnte ich einen Sprachkurs für 4-5 Monate gestattet bekommen, zur Einführung in die Arbeitswelt (mit Praktikum ) in meinem Berufszweig. Aber ich kann mich in F erst kranken versichern, wenn ich eine Arbeitsstelle habe. Bin ich dort nach dem ersten Monat auch über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert? Mit was für einer Sperrfrist muss ich rechnen? Schöne Grüße Joerg
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 15:52
Hallo Joerg S.,
in diesem Fall setzen Sie besser auf eine Auslandskrankenversicherung. Um ganz sicher zu gehen, sollten Sie bei der Agentur für Arbeit noch einmal nachfragen, was Ihren Fall angeht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Joerg Sender meint
18. August 2018 at 6:53
Vielen Dank! MfG
Nina meint
30. Juli 2018 at 15:09
Hallo liebes Team,
Vor 3 Monaten habe ich einen neuen Job gefunden.Mittlerweile weiß ich einfach nicht mehr weiter.In meiner Arbeit muss ich jedes Wochenende und jeden Sonntag arbeiten.Ich habe zuhause 2 Kinder die ich kaum noch sehe.Zudem werden mir Aufgaben aufgetischt die normalerweise Sache einer filialleitung sind und ich werde wenn ich es falsch mache nur dumm angemacht.Auserdem muss ich ständig in meiner Freizeit parat stehen und meon Handy auf laut lassen.Moch macht das psychisch total fertig habe aber Angst zu kündigen wegen der Sperrfrist.Was kann ich tun?
arbeitsrechte.de meint
10. August 2018 at 15:32
Hallo Nina,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Wir würden Ihnen allerdings empfehlen, sich unbedingt an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und diese Zustände mit ihm zu besprechen, um eine Lösung zu finden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Phil meint
27. Juli 2018 at 21:19
Hallo,
ich habe folgenden Fall, ich habe selber gekündigt und möchte für 3 Monate ins Ausland gehen. Das ich kein Arbeitslosengeld bekomme, war mir bewußt und ist auch ok. Heute sagte die Dame beim Arbeitsamt mir jedoch, dass ich nicht mehr krankenversichert bin, wenn ich nicht in Deutschland bin… kann man da irgendwas tun?
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 10:00
Hallo Phil,
eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Krankenkasse könnte die Lösung für Ihr Problem sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Herr Schmdit meint
26. Juli 2018 at 15:41
Ich habe im Dez. 17, zum Januar 18 eine befristet Stelle gekündigt und eine neue, befristete Stelle (Zweckbefristung) mit nahtlosem Übergang angetreten – weniger Stunden, die gleiche Bezahlung. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit tritt immer den Sommerferien für 6 Wochen ein, danach erfolgt wieder die Einstellung. 2017 habe ich kein ALG I beansprucht jedoch jwird dieses passieren. Kann dies Nachteile mit sich bringen bzgl. der Kündigung?
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 8:38
Hallo Herr Schmdit,
keine der von Ihnen genannten Sachverhalt sollte negativen Einfluss auf eine potenzielle Kündigung haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
George meint
17. Juli 2018 at 14:48
Guten Tag Liebes Team,
ich werde das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, außerhalb der Kündigungsfristen, da wir uns auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
Der Grund für meine Kündigung ist eine autodidaktische Weiterbildung und damit verbundene Umorientierung in der Arbeitswelt.
Wie geht das Arbeitsamt damit um?
Kriege ich in einem solchen Fall überhaupt ALG (nach einer eventuellen Sperrzeit) ?
Liebe Grüße,
George
arbeitsrechte.de meint
27. Juli 2018 at 14:24
Hallo George,
Die Arbeitsagentur verhängt dann eine Sperre, wenn jemand selbst ohne wichtigen und nachweisbaren Grund sein Arbeitsverhältnis beendet. Inwieweit das bei Ihnen der Fall ist, klären Sie am besten im Vorfeld mit der für Sie zuständigen Agentur oder einem Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
escha meint
13. Juli 2018 at 12:13
hallo,
gestern habe ich mich krankschreiben lassen, da ich auf der arbeit mobbing ausgesetzt bin. meine frage: wie lange muss das mobbing beim arzt dokumentiert sein, damit ich einer sperre bei selbstkündigung entgehen kann? oder kann ich direkt kündigen? lieben dank
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 10:13
Hallo escha,
bitte besprechen Sie die Situation mit Ihrem Arzt und ggf. der Agentur für Arbeit, um eine mögliche Sperre zu vermeiden. Wir können und dürfen diese Frage nicht beurteilen. Auch ein Anwalt kann Sie beraten, welche Anforderungen die Eigenkündigung erfüllen muss, um eine Sperre zu vermeiden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helga meint
11. Juli 2018 at 11:23
Hallo liebes Team von arbeitsrechte.de,
mein Arbeitgeber bietet mir einen Vorruhestand unter Bezug von ALG I an. Da ich zu dem Zeitpunkt über 58 sein werde und bereits über 35 Jahre versicherungspflichtig angestellt bin, stehen mir dann 24 Monate ALG I zu. Die Sperrfrist wegen Eigenkündigung bzw. Aufhebungsvertrag wird durch meinen Arbeitgeber überbrückt. Habe jetzt allerdings gelesen, dass meine Anspruchsdauer bei Eigenkündigung um mindestens ein Viertel gekürzt wird. Heißt das, dass ich letztendlich bei 12 Wochen Sperrzeit danach nicht für 21 Monate (Anspruchsdauer minus Sperrzeit) sondern nur für 18 Monate (Anspruchsdauer minus ein Viertel) ALG I bekommen werde?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
arbeitsrechte.de meint
19. Juli 2018 at 9:56
Hallo Helga,
wir können und dürfen derartige Einzelfallfragen nicht beantworten, da dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Es empfiehlt sich aber in derartigen Situationen, dies im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
3. Juli 2018 at 11:31
Ich bin seit 1.4.18 Arbeitssuchend und befinde mich nun Anfang des dritten Monats meiner Arbeitslosigkeit.
Ab dem 15.7. habe ich eine mündliche, wie auch schriftliche Zusage eines Arbeitgebers.
Gestern habe ich aber durch Zufall von einem aktuellen Mitarbeiter erfahren, dass die Arbeitsbedingungen viel schlechter sind als zunächst angenommen. (viel mehr Wochenstunden, Montag-Samstag etc
Ich habe noch ein paar Bewerbungen laufen und versuche jetzt eine kurzfristige Alternative zu finden.
Muss ich mit einer Sperrzeit der Arbeitsagentur rechnen, wenn ich dieses konkrete Angebot bzw. Zusage (wegen den oben angegebenen Gründen) dann doch ablehne?
Wenn ja, wie lange?
Es wäre ja auch die erste Nicht Annahme eines angebotenen Arbeitsverhältnisses.
Bitte um schnelle Rückmeldung
Danke
Wenn ja
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 9:45
Hallo Markus,
die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit wird in der Regel sanktioniert. Der Umfang der Sanktion kann von uns nicht abgeschätzt werden. Ein Gespräch mit den Sachbearbeitern beim zuständigen Amt kann helfen, die Situation zu lösen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frank meint
2. Juli 2018 at 17:52
Hallo,
bei meiner Frau ist es folgendermaßen :
sie hat zum 31.01. nach mehr als 10 Jahren ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Altenpflege gekündigt, um zur Kinderbetreuung kürzer zu treten. Sie hat direkt im Anschluss einen Job im Home-Office auf Steuerkarte für 460€ / brutto unbefristet angefangen. Nun soll ihr dort wieder gekündigt werden. Hat sie dann Anspruch auf ALG 1 ohne Sperrfrist.
Sie hat ja dann nur 5 Monate gearbeitet.
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:56
Hallo Frank,
leider können wir nicht beurteilen, welche Ansprüche erworben wurden. Auf dem Arbeitsamt können alle Ihre Fragen beantwortet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
1. Juli 2018 at 8:40
Ich hab mal eine Frage, was ist wenn ich einen aufhebungvertrag mache, weil ich einen neuen Job habe und in dem neuen Job werde ich dann in der probezeit gekündigt. Bekomme ich dann trotzdem eine sperre?
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:22
Hallo Sandra,
da der Grund für den Eintritt in der Arbeitslosigkeit nicht mit dem Aufhebungsvertrag zusammenhängt, sollte dieser keine Wirkung auf eine Sperrzeit haben. Ein frühzeitiges Gespräch mit dem Arbeitsamt kann mögliche Sperrgründe ausräumen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marry meint
29. Juni 2018 at 10:38
Hallo liebes Arbeitsrechte Team,
ich habe den folgenden Fall:
Ich werde zum 1.9. mittels Aufhebungsvertrag aus meiner aktuellen Anstellung ausscheiden und erst zum 1.10 meinen neuen Job antreten. Im aktuellen Job bin ich pflichtversichert im neuen Job werde ich jedoch freiwillig versichert sein. Gilt die 4 Wöchige Nachversicherungspflicht gem. § 19 SGB dann auch?
Vielen Dank für die Antwort und viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:29
Hallo Marry,
die Frage, ob eine bestimmte Vorschrift im Einzelfall Anwendung findet, fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an die Arbeitsagentur oder Ihre Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Slavka meint
27. Juni 2018 at 8:01
Nach zwei monatigem hin und her würde ich dann gesperrt. Warum? Verstehe ich selber nicht.. ich war auf Wintersaison in Österreich tätig. Zwischen dem beenden der Wintersaison und dem Anfang in neuer Arbeitstelle wären 19 Tage wo ich Anspruch hätte auf Arbeitslosengeld. Meine neue Arbeitstelle nach der Saison würde schon vorher angekündigt.
Mein Arbeitgeber in Österreich hat mir eine Einvernehmliche Kündigung ausgestellt. Da nach dem Saison Ende Betriebsruhe war und er mich natürlich auch wenn er wollte nicht weiter beschäftigen könnte. Zu dem habe ich Formular ausfüllen müssen für Arbeitsagentur warum eine Einvernehmliche Kündigung statt gefunden hat. Da hab ich es auch erklärt das Kündigungsgrund Saison Ende war.
Und trotzdem würde ich gesperrt. Ich hab Arbeitslosengeld nach cca 6 Jahren durchgehend Angestellt beantragt. Des wegen die Frage … warum die Sperre? Danke für Antwort
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:04
Hallo Slavka,
leider könne wir Ihre Situation nicht beurteilen, aber in der Regel führen Aufhebungen zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de