Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Matthias meint
18. Dezember 2018 at 18:46
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt. Mein Arbeitgeber hat Insolvenz angemeldet und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Betriebsschließung eingeleitet. Für mich bedeutete das eine Freistellung bis 30.11.18. Nun ist es so, dass zum 01.10.18 die Masseunzulänglichkeit veröffentlicht wurde.
Hierüber wurden mehrere Mitarbeiter nicht informiert – u.a. ich. Als ich davon erfuhr bin ich sofort zur Insolvenzverwaltung gefahren und habe mir das Schreiben incl. Übergabeprotokoll aushändigen lassen.
Ich rief die Service-Hotline der BFA an und dort sagte man mir, dass mir Insolvenzgeld zusteht und man den entsprechenden Antrag rausschickt. Nach Erhalt füllte ich den Antrag aus und ging am selben Tag zur Agentur. Dort sagte man mir, dass mir kein Insolvenzgeld zusteht sondern ALG1. Die Mitarbeiterin kopierte sich die Unterlagen, u.a. das Schreiben der Insolvenzverwaltung und datierte den ALG1 Antrag rückwirkend ab 01.10.18. Das war am 06.11.18
Am 25.10.18 – zwei Wochen vorher – hatte ich einen Termin zur Existenzgründungsberatung.
Nun hörte ich 3 Wochen gar nichts. Also fuhr ich zur Agentur um nachzufragen ob Unterlagen fehlen bzw. woran es hängt. Dort sagte man mir, es sei „ein internes Problem“. Auf mehrmaliges Nachfragen sagte mir die Mitarbeiterin, dass nicht klar sei, ob bei meinem ersten Gespräch (am 25.10.18) eine Identitätsüberprüfung durchgeführt wurde! (Bei diesem Termin wurde mir ein AVGS Gutschein übergeben!!!)
Man versprach mir einen Rückruf am gleichen Tag. Dieser folgte einen Tag später. Sinngemäß: Alles sei geklärt und mein Antrag wird nun bearbeitet (habe das als Audiodatei auf dem AB).
Es verstrichen erneut zwei Wochen ohne Rückmeldung. Also….fuhr ich natürlich zur Agentur 🙂
Die Mitarbeiterin sagte mir, sie müsse telefonisch Rücksprache halten, es sei bislang gar nichts passiert.
U.a. sagte sie „Wie soll ich das dem Kunden erklären ohne dass der mir den Kopf abreißt!!!
Fazit: Der Antrag war nach wie vor unbearbeitet. Das war letzten Donnerstag am 13.12.18. Die Mitarbeiterin versprach, dass der Antrag sofort bearbeitet wird und ich bis 14.12. einen Anruf der Leistungsabteilung bekomme um den Fall mit der Masseunzulänglichkeit zu erklären. Sie sagte auch, dass durch die anbeblich nicht durchgeführte Identifikationsprüfung wohl erst zum 06.11.18 bewillgt wird…Dieser Anruf der Leistungsabteilungkam natürlich nicht…
Heute rief ich die Hotline an und mir wurde mitgeteilt, dass mein Antrag zum 01.12.18 bewilligt sei!!!
Es gebe keine andere Möglichkeit als Widerspruch einzulegen.
Ich arbeite seit 30 Jahren, hatte nie etwas mit der BFA zu tun. Was habe ich denn nun für Möglichkeiten? Ich lebe seit zwei Monaten ohne Bezüge…
arbeitsrechte.de meint
3. Januar 2019 at 11:30
Hallo Matthias,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen bei Ihrem Problem jedoch mit Sicherheit weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ThomasV meint
17. Dezember 2018 at 15:31
Hallo,
kann jemand sagen, was mit der Krankenversicherung passiert, wenn man während der Sperrzeit länger als 6 Wochen krank wird? So wie wir das verstanden haben, übernimmt die Agentur für Arbeit in den ersten 6 Wochen die Beiträge, wie sonst auch während der Sperrfrist. Aber nach den 6 Wochen fühlt sich weder die Agentur für Arbeit noch die Krankenkasse zuständig.
Alles was wir bisher zu dem Thema gefunden haben, dreht sich generell um die Beiträge während der Sperrfrist und um das Krankengeld. Dass es das nicht gibt, ist aber klar.
Viele Dank
Nicole meint
12. Dezember 2018 at 13:09
Hallo zusammen ,
ich wollte auch mal fragen wie das ist
Und zwar habe ich bei meinem Arbeitgeber selber gekündigt, weil ich 2 Kinder habe und ich diese Arbeit nicht mehr weiter führen konnte, und daraufhin hab ich eine Umschulung gestartet, bekomme ich jetzt eine Sperrzeit ? Weil im Grund ewar ich nur 4 Tage Arbeitslos
Vielen Danke für die Hilfe
arbeitsrechte.de meint
17. Dezember 2018 at 9:57
Hallo Nicole,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Agentur für Arbeit oder einen Rechtsanwalt. Wir können nicht beurteilen, ob Sie eine Sperrzeit bekommen, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
10. Dezember 2018 at 17:13
Hallo,
Ich habe eine Arbeit angenommen die nicht der Stellenbeschreibung des Arbeitgeber entspricht.Gesucht wurde ein Mitarbeiter für den Raum Siegen.im Außendienst. Die Stelle geht aber bis nach Hessen. Ich bin jetzt 1 Tag dort und möchte das Arbeitsverhältnis auflösen. Davor habe ich ALG1 bezogen. Für einen Zeitraum von 6 Wochen erhalten. Würde ich eine Sperre erhalten wenn ich das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beenden würde ?
arbeitsrechte.de meint
17. Dezember 2018 at 9:34
Hallo Thomas,
es empfiehlt sich, vor einer Eigenkündigung bei der Agentur für Arbeit nachzufragen oder sich zuvor von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Conny meint
6. Dezember 2018 at 12:49
Hallo Team,
ich schreibe nicht wegen mir, sondern wegen meinem Schwiegersohn.Er ist Berufskraftfahrer und ihm wurde der Führerschein wegen Punkte in der Probezeit entzogen, so dass ihm sein Arbeitgeber gekündigt hat.Nun wurde ihm auf dem Amt mitgeteilt, dass er eine 3-monatige Sperre bekommt, da er es ja darauf angelegt hat seinen Job zu verlieren.
Er ist mit Leib und Seele Kraftfahrer.
Wie sieht es aus, ist das Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 10:50
Hallo Conny,
diesbezüglich sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H. Hofmann meint
3. Dezember 2018 at 17:08
Liebes Arbeitsrechte.de-Team, ich habe Ende September 2018 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen, um einer drohenden Kündigung seitens des AG vorzubeugen (ist entsprechend vermerkt im Vertrag). Ich würde aufgrund einer 6 monatigen Kündigungsfrist zum 1.4. arbeitslos werden. Ich habe den Vertrag nun vorzeitig aufgelöst, zum 1.1.19, weil ich in der Annahme war, dass ich einen neuen Job haben werden. Dieser hat sich nun leider zerschlagen. Droht mir nun eine Sperrfrist, weil ich mich nicht 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit gemeldet habe? Wenn ja – wie lange ist das zu erwarten? Gibt es eine Strategie, wie ich mich bestmöglich verhalten soll, um möglich wenig Sperrfrist zu erhalten? Viele Dank schon mal für Ihren Rat. Viele Grüße, H. Hofmann
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 8:58
Hallo H. Hofmann,
wie die Sperre gestaltet sein wird, können wir nicht abschätzen. Es empfiehlt sich, schnellstmöglich mit dem Arbeitsamt in Kontakt zu treten und deren Anforderungen zu erfüllen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Florian B. meint
27. November 2018 at 11:02
Guten Morgen,
meine Freundin möchte zu mir in eine andere, weiter entfernte Stadt ziehen und hat ihren Job zum 31.03.19 gekündigt. Ab dem 01.04.19 wäre sie bei mir.
Ihr dann fast 3 Jahre altes Kind müsste erst einen Kitaplatz bekommen, bevor meine Freundin wieder arbeiten kann.
Nun habe ich zu diesem Fall zwei Rechtsprechungen gefunden, die eine Sperrzeit des ALG I untersagen.
1. Durch „Erziehungsgemeinschaft“ zum Wohle des Kindes muss das Arbeitsamt auch bei eigener Kündigung sofort Arbeitslosengeld zahlen (BSG, Urteil vom 17.10.2017, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).
2. Auch wenn man zum Partner in eine andere Stadt zieht (LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2017).
Welche Voraussetzungen müssen geschaffen sein, um das ALG I direkt zu erhalten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 14:55
Hallo Florian,
wenn alle Anforderungen, die in Absprache mit dem Amt genannt wurden, erfüllt sind, sollte dem ALG 1 nichts im Wege stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska meint
20. November 2018 at 13:48
Ich habe mich zum 01.05.2018 arbeitslos gemeldet und immernoch keinen Sperrzeitbescheid erhalten. (ALG I wurde ab dem 01.08.2018 gezahlt) Auf Anfrage beim Arbeitsamt wurde mir mitgeteilt, dass man dies wohl vergessen hat. Somit hatte ich auch bisher keine Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Weiß hier jemand, ob es eine Frist gibt, bis wann das Amt den Bescheid erstellen muss?
Bernd meint
15. November 2018 at 14:23
wenn ich während der dreimonatigen Sperrzeit kurzfristig erkranke (eine Woche krank geschrieben), verlängert sich dann die Sperrfrist? (habe die Krankmeldung bei der AfA vorgelegt)
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 8:25
Hallo Bernd,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
boris meint
14. November 2018 at 20:33
hallo………ich bin jetzt im 10. monat arbeitslos bei insgesamt 24 monate anspruch auf alg1
habe jetzt von meiner zuständigen vermittlerin der arbeitsagentur einen vermittlungsgutschein bekommen
ob sie mir eine strafe geben wenn ich den gutschein nicht einlöse ? bin deshalb etwas verunsichert
ich meine,man ist nicht verpflichtet,so einen gutschein einzulösen,oder doch ???
was mache ich mit diesen vermittlungsgutschein ????
mit freundlichen gruß……………..boris
Bekir meint
6. November 2018 at 13:48
Hallo liebes Team,
ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst zum 31.12.2018 gekündigt (Meldung an das Arbeitsamt erfolgte fristgemäß) und werde anschließend erstmal 4 Monate (bis April) und Ausland gehen, um u.a. meine Englischkenntnisse zu verbessern.
Dass die Sperrfrist für mich gilt, ist verständlich. Jedoch sagte mir das Arbeitsamt, dass die Sperrfrist erst nach meiner Rückkehr, sprich April 2019, anfängt zu laufen, sodass ich erst im Juli 2019 ALG erhalten würde.
Ist diese Aussage richtig ? Warum gilt die Sperrfrist nicht ab Januar 2019 ? Ist es nicht irrelevant, was ich in den 12 Wochen der Sperrfrist mache ?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus und viele Grüße
Bekir
arbeitsrechte.de meint
7. November 2018 at 11:36
Hallo Bekir,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage ggf. an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mirjanna-Anette meint
30. Oktober 2018 at 18:24
Guten Tag,
ich bin seit zwei Jahren berufstätig. Nach Abschluss meine Bachelorstudium habe ich direkt begonnen zu arbeiten. Nun strebe ich ein Masterstudium an. Um vorbereitet für eine eventuelle Zusage zu sein, muss ich jetzt bereits kündigen, mit dem Risiko, ab Februar arbeits- und aufgabenlos zu sein.
Nach meinem Verständnis falle ich somit in die Sperrfrist. Was muss ich hier beachten? Kann ein angestrebtes Studium ein Grund für die Aufhebung einer Sperrfrist sein? Wie kann ich herausfinden welche Kosten auf mich zukommen – neben meinen Lebenshaltungskosten.
Herzlichen Dank im Vorraus und beste Grüße
Mirjanna
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 9:29
Hallo Mirijanna,
frühzeitige Gespräche mit der Agentur für Arbeit können Ihnen zeigen, was in Bezug auf Sperrzeiten und Kosten auf Sie zukommt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
29. Oktober 2018 at 14:04
Hallo,
Mein Mann hat seinen Job gekündigt damit wir gemeinsam unseren Sohn erziehen bzw betreuen können. Erst wurde ihm die Auskunft bei der Agentur für Arbeit bekommen das es kein Problem sei. Nun wurde ihm mitgeteilt das er gar kein Geld erhalten wird. Also nicht einfach nur eine sperrfrist sondern überhaupt kein Geld. Ist das rechtens?
Tom meint
25. Oktober 2018 at 12:01
Hallo
vielen Dank für den lehrreichen Artikel. Leider kann ich für mein Problem keine Regelung finden.
Ich habe ein 2 jähriges unbefristeten Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und habe nahtlos in ein 2 monatiges befristetes Arbeitsverhältnis gewechselt. Laut Agentur für Arbeit wird nur das 2 jährige Arbeitsverhältnis dafür herangezogen. Ist dies korrekt? Wäre eine Anrechnung der 2 monatigen Beschäftigung an die Sperrfrist möglich?
Danke für eine kurze Rückmeldung
Wolfgang meint
23. Oktober 2018 at 8:30
Hallo
Also meine Frage wäre kriege ich eine Sperre wenn ich kündige weil ich jeden Tag Gesetze brechen soll bzw mache. Folgendes noch: ich fahre seid 1992 Lkw und die spezifischen arbeitsschutzgesetz fahrzeitverordnung und und dienen ja eigentlich zum Schutz des Arbeitnehmers und in meinen Fall der andern Verkehrsteilnehmer. Sperrt mich das Amt wegen:Gesetze brechen na und oder ist das eher nicht anzunehmen…. Gesetze sind ja nicht umsonst da. Danke im voraus für eine antwort
arbeitsrechte.de meint
1. November 2018 at 9:19
Hallo Wolfgang,
gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III verhängt das Amt eine Sperre, wenn „der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten [hat], ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben“, insbesondere wenn … „der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst“, also aufgibt. Bitte besprechen Sie Ihren Fall gegebenenfalls vorab mit der Agentur für Arbeit. Sie entscheidet über die Sperre.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sophie meint
21. Oktober 2018 at 17:01
Hallo, ich habe mehre Fragen zu folgender Situation:
Ich bin seit mehreren Jahren in einer kleinen Firma beschäftigt, deren finanzielle Situation wegen Fehlinvestitionen des Geschäftsinhabers sich immer weiter abwärts entwickelt. Das schließt auch die Einstellung von unfähigem Personal mit ein, falls es überhaupt zu einer Einstellung kommt (u.a. auch wegen der niedrigen Löhne, die im Vergleich zum Mitbewerb bezahlt werden. Bei der Einstellung wird man dagegen mit falschen finanziellen Versprechen geködert). Die Mitarbeiter bleiben im Schnitt nicht länger als 1,5 Jahre, bevor sie aus verschiedenen Motiven kündigen.
Personal wird aus diesen Gründen kaum noch ersetzt, noch in fähiges Personal im Sinn von Weiterbildung investiert. Dieser Schiefstand wird mehr oder weniger auf dem Rücken von wenigen erfahrenen Kollegen ausgetragen, welche vor einem Mix unschaffbarer Aufgaben gestellt werden. Wegen hoher personeller Fluktuationen läuft der Laden nicht, noch gibt es finanzielle Perspektiven oder Anerkennung. Das alles bringt mich physisch und psychisch an meine Grenzen, so dass ich derzeit kaum in der Lage bin, mir neben dieser chaotischen und mental anstrengenden Arbeit (täglich bis zu 12 Std. unterwegs) einen neuen Job zu suchen. Ich bin kurz vorm Burn Out, schlafe fast schon das ganze Wochenende durch, nur um mich dann am Montag wieder auf die Arbeit zu schleppen, bekomme gelegentlich wegen meiner aussichtslosen Situation Weinkrämpfe und will einfach nicht mehr. Das einzige was mich von einer ersehnten Kündigung abhält, ist die Tatsache der drei Monate Sperrfrist.
Mein Arbeitgeber ist leider nicht kritikfähig und sein teilweise irrationales Verhalten und aggressives Verhalten, da ihm die Kontrolle über die Firma entgleitet (was er auch offen zugibt, stellt sich selbst gerne als armes Opfer dar), nimmt immer groteskere Formen an. Meist trifft es dann Mitarbeiter wie mich, die aufgrund ihrer Erfahrung und Fähigkeiten die größte Verantwortung tragen, während die unfähigen so nebenbei mitlaufen, die wir auch noch – nicht nur Anlernen, sondern überhaupt in ihrem Arbeitsbereich erst einmal „unterrichten“ dürfen. Dieses grenzt bis an den Sachverhalt des Mobbings durch den Vorgesetzten und Ungleichbehandlung bzw. ungleicher Arbeitsverteilung. Einige Versäumnisse, die zu völlig ungerechtfertigten Anschuldigungen durch den Vorgesetzten führten, können auch schriftlich belegt werden.
Die Firma wird sich in den nächsten Monaten, ich bezweifle jedoch, dass dieses in dem geplanten Zeitraum passiert, verändern. Dann sollen neue Arbeitsabläufe und neue Aufgaben eingeführt werden. Drohende Aufgaben, die ich nicht durchführen werde (worauf ich bereits verwiesen habe), weil sie nicht in meinem Erfahrungsbereich liegen und noch mehr Stress bedeuten würden und keiner der aktuellen Mitarbeiter weiß eigentlich so genau, was ihn in diesem neuen Geschäftsmodell genau erwartet.
Meine Hoffnung ist nun, eine betriebsbedingte Kündigung bei meinem Vorgesetzten zu erwirken. Das wäre die einzige Möglichkeit, dieses für mich inzwischen „widerliche“ Arbeitsverhältnis zu beenden. Ich werde es zunächst auf diese Weise versuchen.
Da ich jedoch die einzige Mitarbeiterin bin, die für ihren Arbeitsbereich überhaupt qualifiziert ist, glaube ich nicht an eine baldige betriebsbedingte Kündigung. Ich habe ja nicht mal Abmahnungen. Dann bleibt für mich, um meine Gesundheit und mich selbst zu retten nur der Weg über den Härtefall:
1. Frage: Inwiefern können diese Tatsachen beim Arbeitsamt als Härtefall gemeldet werden und wäre es klug, bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Situation dem Arbeitsamt zu schildern bzw. sollte ich zuerst zum Amtsarzt gehen oder zum Hausarzt? Wie ist hier der Weg?
2. Frage: Sollte es im Zuge der betriebsbedingten Umstrukturierung wie angekündigt zu neuen Arbeitsverträgen kommen und ich weigere mich, diesen aus oben genannten Gründen zu unterzeichnen, wäre ich ja faktisch arbeitslos. Wie sieht es dann mit der Sperrzeit für ALG I aus? Die werden wohl trotzdem eine Kündigung des alten Vertrags sehen wollen. Oder kann ich einfach sagen, mein alter Vertrag ist betriebsbedingt ausgelaufen? In diesem Fall wird das Arbeitsamt wohl genauer beim Arbeitgeber nachforschen und ich hätte ich trotzdem versicherungswidrig verhalten, weil ich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses behindert und damit eine Arbeit abgelehnt hätte?
3. Frage: Hat es nicht vor einem Jahr eine gesetzliche Änderung gegeben, so dass mit Eintreten der Sperrfrist von ALGI der Versicherungsbeitrag bereits ab dem ersten Monat vom ehemaligen Arbeitnehmer zu zahlen ist? Ich glaube, hier etwas gelesen zu haben…
3. Wie hoch sind die Krankenversicherungsbeiträge in der Regel, die man während der Sperrfrist pro Monat zu zahlen hat – und kommt dann nicht noch etwas hinzu wie Rentenversicherung etc.? Eventuell kann man sich das Geld ja ansparen…
Melanie meint
20. Oktober 2018 at 12:55
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin aktuell im öffentlichen Dienst beschäftigt und beabsichtige ab 01.09.2019 bei einem anderen Dienstherren eine Ausbildung(2.Ausbildung) in der Beamtenlaufbahn zu beginnen. Im Tarifvertrag ist festgelegt, dass nur zum Ende des Quartals gekündigt werden kann, also 30.06.2019.
Demnach müsste ich mich für Juli und August 2019 arbeitslos melden. Muss ich hier mit einer Sperre rechnen, obwohl ich nur kündige wegen Aussicht auf einen Ausbildungsplatz?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:16
Hallo Melanie,
bitte besprechen Sie Ihr Anliegen mit der Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
17. Oktober 2018 at 21:30
Guten Abend,
ich befinde mich derzeit in Elternzeit und möchte mein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund eines privaten Umzugs (noch keine neue Arbeitsstelle in Aussicht, aber geplant) kündigen. Muss ich mit einer Sperrfrist rechnen? Wäre ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Viele Grüße, Maria
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:05
Hallo Maria,
ob eine Sperrfrist verhängt wird, entscheidet das Arbeitsamt je nach Einzelfall. Inwiefern ein Aufhebungsvertrag in Ihrer Situation Sinn ergibt, können wir nicht beurteilen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie diesbezüglich beraten.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Jörg meint
10. Oktober 2018 at 16:54
Hallo, danke für die Infos hier aber mal ein speziele Frage, ich beabsichteig für 3 Monate auf reisen zu gehen dazu muß ich selber meine Arbeit aufgeben, somit bekomme ich 3 Monate Sperre auferlegt, verfällt diese Sperre in den 3 Monaten meiner Reise da ich ja kein Arbeitslosengeld beziehe. Habe das in den 80er Jahren schon mal gemacht, 1nen Tag Arbeitslos gemeldet und dann wieder abgemeldet, als ich 6 Monate später wieder daheim war konnte ich gleich Arbeitslosengeld beziehen, die Sperre war verfallen, hatte auch den Vorteil das ich dann schon alle Papiere zusammen hatte bei der neuen Arbeitslosmeldung nach einem halben Jahr. Wäre eine vorher Beratung sinnvoll?
Danke für eine Antwort und viele Grüsse
Joerg
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 9:24
Hallo Jörg,
bitte besprechen Sie die Angelegenheit ggf. mit der zuständigen Agentur für Arbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidrun meint
27. September 2018 at 17:46
Guten Tag und Hallo,
ich war bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Im Juli diesen Jahres zeichnete sich schon ab, das keine weiteren Einsätze verfügbar waren. Man bot mir einen Aufhebungsvertrag an um die Kündigungsfrist zu umgehen. Ohne diesen Aufhebungsvertrag wäre ich aus personenbedingten Gründen zum 31.08.2018 vom AG ( Zeitarbeit) gekündigt worden. Ich habe dem Aufhebungsvertrag zugestimmt, in der Hoffnung, selbst schnell selber etwas anderes zu finden. Leider ohne Erfolg. Jetzt habe ich eine 3 wöchige Sperre bekommen, weil ich diesen AV unterschrieben mit dem Wissen, das ich ja arbeitslos werde. (begründet die Agentur so). Wie kann ich jetzt den Widerspruch formulieren ? Ich bin der Hauptverdiener in der Familie. Danke im voraus und
Freundliche Grüße Heidi
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 14:09
Hallo Heidrun,
Sie finden in unserem Ratgeber zur Sperrzeit ein Muster, um Widerspruch einlegen zu können. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Orientierungshilfe handelt, die keine Rechtsberatung ersetzt. Konkrete Formulierungsvorschläge für Einzelfälle geben wir nicht vor, weil wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franco meint
27. September 2018 at 2:21
Hallo,
musste Familiär bedingt mein Arbeitsverhältnis aufheben.
Folgendes: Ich habe nach einem Jahr Arbeit mein Urlaubsanspruch genutzt und bin im Juli in die Heimat zum Ferien machen gegangen.
Bin im August wieder nach Deutschland gekommen und habe die erste Augustwoche gearbeitet, daraufhin erhielt ich einen Anruf das meine Mutter einen schweren Schlaganfall erlitten hat.
Problem: Meine Mutter lebt alleine im Ausland, hat keine Verwandschaft mehr und ich bin Einzelkind.
Ich habe hier eine Familie mit 2 Kindern um der ich mich gleichzeitig kümmern muss.
Ich habe von meinem Arbeitgeber 1 Woche unbezahlten Urlaub in Anspruch genommen, mehr ging nicht, somit war ich gezwungen einen Aufhebungsvertrag (den ich selber verlangte) zu unterzeichnen, da ich so schnell wie möglich zu meiner Mutter musste. (Pfelgekraft organisieren etc.)
Ich ging nach unterschreiben des Aufhebungsvertrages zur Arbeitsagentur und schilderte die Sachlage.
Hier wurde mir berichtet das ich nicht einfach so ins Ausland gehen kann da ich einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet habe und mir evtl eine 12 wöchige Sperre angehängt wird.
Ich solle erstmal eine Genehmigung für die Ortsabwesenheit beantragen, diese erhielt ich erst nach einer Woche.
Beim schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld I habe ich die Problematik, wie im Fragebogen verlangt, geschildert.
Nach meiner Rückkehr aus dem Ausland erhielt ich den Bewilligungsantrag mit der angegebenen Sperrzeit.
Volle 12 Wochen !
Ist das Richtig so? Sollte ich meine Mutter einfach wie ein Haufen Elend alleine lassen? Die Frau ist 70, hat keinen Anspruch auf ärztliche Behandlung hier in Deutschland, da nach Rückkehr in die Heimat nicht mehr Pflichtversichert bei der AOK.
Hätte Sie sonst nach Deutschland mitgenommen und meine Lebensgefährtin hätte sich um Sie kümmern können.
Wird dies nicht als Grund für einen Aufhebungsvertrag ernst genommen und hätte die Sperrzeit zumindest reduziert werden können? Wo bleibt die Menschliche würde bei der ganzen Angelegenheit?
Ich meine, es ist eine Situation die ich mir nicht ausgesucht habe und keinesfalls je gewünscht habe.
Finanziell gesehen hätte ich dies nie machen dürfen, aber aus menschlicher Hinsicht war dies für mich eine Selbstverständlichkeit und eine Pflicht als leiblicher Sohn.
Nun ist die Existenz meiner Familie bedroht… nach abgeschlossener Ausbildung, Arbeitsaufnahme im Alleingang ohne jegliche Unterstützung oder Vermittlung vom Jobcenter.
Ich fühl mich als integrierter Mitbürger und Steuerzahler im Stich gelassen, während andere hierher zum „Urlaub“ machen kommen und alles in den ***** geschoben kriegen auf unsere Kosten muss meine Familie und ich auf der Strecke bleiben.
Arbeitslos, Finanziell den „Notgroschen“ ausgegeben, nervlich am Ende.
Danke im Voraus für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 13:48
Hallo Franco,
wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperre haben, können Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wie Sie hiergegen am Besten vorgehen. Menschen mit einem geringen Einkommen können hierfür gegen eine Gebühr von 15 Euro einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Mit diesem Schein entfallen dann die Anwaltskosten.
In finanziellen Fragen geben Schuldnerberatungsstellen gute Hilfestellungen und Unterstützung. Schuldnerberatung wird oft auch kostenlos von öffentlichen, staatlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen angeboten. Bitte erkundigen Sie sich in Ihrer Region. Gerade Wohlfahrtsverbände stehen Menschen auch in Krisensituationen zur Seite.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carmen meint
21. September 2018 at 10:27
Hallo ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.Weil nach 3 Jahren bekam ich einen neuen Chef(ich arbeitete in einer Kita/Küche).Der mobbte mich und als ich krank wurde hat er mich immer wieder in andere Kitas geschickt.Wo ich auch Fahrgeld zahlen durfte,da ich ja zu meiner einen kurzen weg hatte.Als ich mich wehrte,das ich wieder in meine Einrichtung möchte.Hat er gesagt ,er braucht mich nicht.Darauf habe ich mir was neues gesucht.Die wollten mich natürlich sofort haben.Also habe ich den Aufhebungsvertrag unterschrieben.Dann war ich bei der neuen Firma (die natürlich wie fast alle Firmen ,erstmal ein Vertrag auf 12 Monate):Diese Firma hat mein Vertrag nicht verlängert.Weil schlicht das Geld fehlte.Jetzt habe ich eine Speere beim Arbeitsamt bekommen.Begründung ich hätte damit rechnen müssen ,das ich Arbeitslos werde.
Mario meint
14. September 2018 at 21:37
Hallo,
Ich hätte gerne gewusst …..ich habe eine 12 Monatige Sperre…..wenn ich nach 3 Wochen wieder arbeite ..verfällt die Sperre oder wird die Sperre nach wiederholter Arbeitslosigkeit hinten dran gehängt?
Danke im voraus für die Antwort.
Mario
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 9:42
Hallo Mario,
Sperren werden für den Einzelfall verhängt, eine Prognose lässt sich daher nicht anstellen. Beim Arbeitsamt kann man Ihnen genauere Auskunft geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
9. September 2018 at 20:40
Hallo! Ich habe vor 1 Wochen einen neuen Job angetreten und nun muss ich aber feststellen, dass ich dort ziemlich fehl am Platz bin, die Einarbeitung gar nicht organisiert ist und ich leider zeitliche Probleme habe mein Kind aus der kita abzuholen. Sollte ich innerhalb meiner Probezeit kündigen, bekomme ich also eine sperrfrist von 3 Monaten? Hab ich das richtig verstanden?
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 11:20
Hallo Diana,
eine Sperrzeit riskieren Sie, wenn Sie die Kündigung ohne Absprache mit der Agentur für Arbeit abgeben. Gespräche mit dem Amt kann Sperrzeiten von Vornherein ausschließen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerhard L. meint
6. September 2018 at 17:33
hallo.
Meine Frau ist 60 Jahre alt, 10 Std. wöchentlich sozverspflichtig beschäftigt und möchte aus gesundheitlichen Gründen demnächst mit Erreichen der 45 Arbeitsjahre aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis beenden.
BU oder EU-Rente aus gesundheitlichen Gründen ist schwierig, da ein Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung schwer zu führen ist.
Sie möchte ALG I beantragen und das eigentlich nur wegen der weiteren Krankenversicherung.
Ansonsten müsste sie sich selbst teuer krankenversichern.
Im Klartext: sie möchte nur AFG beantragen, um krankenversichert zu sein, aber keine neue Beschäftigung aufnehmen bzw. suchen müssen.
Kann man mit mehreren Sperrzeiten – und ggfls. wie lange – den grundsätzlichen Anspruch auf ALG hinauszögern, um krankenversichert zu sein.