Viele Arbeitnehmer befürchten die sogenannte Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, insbesondere dann, wenn sie mit dem Gedanken spielen, eine Kündigung einzureichen. Wer will schon in den nächsten Wochen ohne Geld dastehen? Die Situation verschärft sich, wenn mit der Arbeit eine ganze Familie ernährt werden will. Dann sehen einige davon ab, zu kündigen, auch wenn ein wichtiger Grund besteht.
Oft fließen in Bezug auf die Sperre beim Arbeitslosengeld viel Halbwissen und Unsicherheiten in die Diskussionen mit ein. Doch was ist unter der Sperrfrist überhaupt zu verstehen? Welche Voraussetzungen und Bedingungen sind an die Sperre beim Arbeitsamt geknüpft?
Kurz & knapp: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Während der sogenannten Sperrzeit haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I.
In der Regel dauert die Sperrzeit zwischen einer und zwölf Wochen an. Sie kann allerdings auch verkürzt werden. Wann diese Möglichkeit besteht, lesen Sie hier.
Informationen zu den Situationen, in denen eine Sperrzeit verhängt wird, erhalten Sie hier.
Wie Sie am besten mit der Sperrfrist umgehen und wie Sie dieser eventuell aus dem Weg gehen können, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhalt
Wenn das Arbeitslosengeld einer Sperre unterliegt
Die Sperrzeit ist im deutschen Sozialrecht verankert und beschreibt den Zeitraum, in dem Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Ablehnung erfolgt in diesem Zusammenhang wegen sogenannten versicherungswidrigen Verhaltens.
Beim Arbeitslosengeld variiert die Sperrzeit zwischen einer Woche und zwölf Wochen. Das heißt, dass Sie im schlimmsten Fall bis zu drei Monate ohne das Arbeitslosengeld I auskommen müssen.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von der sogenannten Ruhezeit abzugrenzen, die lediglich zur Verschiebung des Auszahlungszeitraums führt. Bei der Sperrzeit verkürzt sich die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes um den Zeitraum der Sperre.
Die rechtliche Grundlage für die Sperrfrist bildet der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III).
Wichtig! Die Sperrfrist ist auf das Arbeitslosengeld I beschränkt. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit muss dem vorausgegangen sein. Bei dem Arbeitslosengeld II handelt es sich demgegenüber um eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitssuchenden dient oder Arbeitende dabei unterstützt.
§ 159 SGB III
Unter dem Thema „Ruhen bei Sperrzeit“ definiert der § 159 SGB III die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wie folgt:
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Doch wann liegt ein derartiger Grund vor, sodass das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit hervorruft?
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsablehnung
- Unzureichende Eigenbemühungen
- Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Abbruch bei einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
- Meldeversäumnis
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung
Demnach wird eine Sperrfrist vom Arbeitsamt aus verschiedenen Gründen ausgesprochen.
An dieser Stelle soll es vornehmlich um die Sperrzeit gehen, wenn Sie das Arbeitslosengeld I (ALG 1) beanspruchen möchten.
Doch im Mittelpunkt der folgenden Ausführungen steht die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das heißt, wenn eine Eigenkündigung, eine selbstverschuldete Kündigung oder gar ein Aufhebungsvertrag vorliegen.
Im § 159 heißt es dazu:
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]
Wichtig! Erfolgt die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn ein wichtiger Grund vorliegt? Nein. Denn wenn Sie diesen Grund für Ihr Verhalten nachweisen können, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon abgesehen. Bei einer Kündigung kann zum Beispiel das Mobbing am Arbeitsplatz angebracht werden.
Verkürzung der Sperrzeiten
Beim ALG 1 kann die Sperre auch verkürzt werden. Insbesondere bei der Sperrzeit von 12 Wochen, die oft angewendet wird, wenn eine Arbeitsaufgabe erfolgte, ist eine Reduzierung der Dauer möglich.
- Drei Wochen sind einzusparen, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Wochen sowieso geendet hätte.
- Die Sperrzeiten durch das Arbeitsamt sind zudem um sechs Wochen einzukürzen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung geendete hätte.
- Dies ist auch möglich, wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde. Dabei spielen die Umstände, die zur Sperre vom ALG 1 geführt haben eine besondere Rolle.
Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?
Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.
In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.
Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
Zudem existiert währenddessen auch keine Rentenversicherungspflicht, da Sie in diesem Zusammenhang kein Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt. Diese beinhaltet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einer derartigen Regelung ist zu bedenken, dass weder eine Kündigungsfrist noch generell ein Kündigungsschutz besteht. Ebenso hat in einem solchen Fall der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zwar ist bei dieser Regelung eine Abfindung üblich, aber im Allgemeinen haben Sie keinen Anspruch darauf.
Die Sperrzeit bei einer Abfindung muss nicht eintreten, aber insbesondere dann, wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, nimmt die Arbeitsagentur an, dass Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Damit fallen Sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe, die zu einer Sperrfrist führt.
Normalerweise ist nämlich ein Arbeitnehmer nicht gezwungen, diesen Vertrag zu unterschrieben.
Wichtig! Fragen Sie gegebenenfalls bei der Agentur nach, ob Ihr Aufhebungsvertrag und die Abfindung zur Sperrzeit führen könnten.
Widerspruch gegen die Sperrzeit
Wenn Sie Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt einlegen möchten, kann dies auf zwei Wegen passieren. Beachten Sie, dass Sie dafür einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit haben. Sie können hierbei den Grund für die Arbeitslosigkeit darzulegen, der keine Sperrzeit rechtfertigt. Haben Sie einen triftigen Grund zu Kündigung gehabt? Warum mussten Sie Ihre Arbeit aufgeben?
Der Einspruch kann auf dem postalischen Weg erfolgen oder durch Niederschrift eines Mitarbeiters der Agentur. Dabei wird Ihr Anliegen vom zuständigen Mitarbeiter in der Agentur schriftlich aufgenommen.
Der Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitsamt sollte folgendem Muster folgen:
Anschrift
Kennnummer
Agentur / Jobcenter
Anschrift
Aktenzeichen (soweit bekannt)
Betreff: Widerspruch gegen den Bescheid vom xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
[Darstellung des Einspruchs mit Angabe: Wogegen richtet sich dieses Schreiben?]
[Beschreibung der Gründe, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.]
[Hinweis auf die Anlage wie Kopien etc.]
Mit freundlichen Grüßen
Norbert meint
10. April 2019 at 19:13
Hallo,
ich bin z.Z in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Möchte den Vertrag auslaufen lassen da viele Umstände dort schwierig sind und viele Gründe auch privat das erschweren (Pflege angehöriger, Schicht).
Meine Frage ist:
– Wenn ich den Vertrag auslaufen lasse droht mir eine Sperre?
– Wenn ja wie lange?
– Der AG hat mir mündlich in Aussicht gestellt zu verlängern (jedoch nichts genaues und auch nichts schriftliches), spielt es eine Rolle wenn ich ihn passiv auslaufen lasse?
Rechtzeitig Arbeitssuchend habe ich mich gemeldet.
Danke und Gruß
Nobi
arbeitsrechte.de meint
11. April 2019 at 11:13
Hallo Norbert,
erfährt die Agentur für Arbeit, dass ein Arbeitnehmer ein konkretes Angebot einer Vertragsverlängerung abgelehnt hat, kann tatsächlich eine Sperre erfolgen. Die Dauer wird von der Behörde festgesetzt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
9. April 2019 at 13:26
Hallo,
mir wurde mit Wirkung zum 13.12.2018 – gegen die Entscheidung des Betriebsrates und anstatt der Nutzung anderer arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Abmahnung) nach 12 Jahren ohne Angabe von Gründen fristlos, beziehungsweise hilfsweise zum 30.06.2019 gekündigt.
Seit 07.12.2018 war ich ärztlich in die Arbeitsunfähigkeit versetzt worden, die nun am 16.04.2019 enden wird. Zum 13.12.2018 habe ich mich bei der Agentur für Arbeit entsprechend gemeldet, die Agentur für Arbeit verwies auf „Nicht-Zuständigkeit“ auf Grund meiner Arbeitsunfähigkeit, erfasste aber meine Daten entsprechend. Alle nachfolgenden AUs wurden der Agentur für Arbeit entsprechend übermittelt.
Seit dem 43. Tag meiner AU zahlt meine priv. Krankenversicherung ein von mir versichertes Kranken-Tagegeld bis zum genannten Ende meiner AU am 16.04.2019.
Meine Fragen:
a) Ist die v. d Agentur für Arbeit voraussichtliche geltend zu machende Sperrfrist von max 12 Wochen in der Zeit meiner AU bereits abgelaufen? Oder beginnt der Zeitraum der Sperre erst mit Wiedereintritt in die Arbeitsfähigkeit zum Ablauf meiner AU ?
b) Handelt es sich bei dem priv. versicherten Kranken-Tagegeld der priv. Krankenkasse um eine sog Entgeltersatzleistung?
c) Ich plane die Aufnahme einer dauerhaft selbständigen Tätigkeit und würde gerne Förderungszuschuss im Rahmen des ALG1 für 6 Monate beantragen.
Muss ich für die Erteilung eines zuvor erforderlichen sog. Aktivierungs- und Vermittlungs-Gutscheins der Agentur für Arbeit wirklich erst 6 Wochen arbeitslos – das heißt OHNE ohne die zuvor erwähnte AU – sein?
Zählt die Zeit seit der vorliegenden offiziellen Kündigung zum 13.12.2018 nicht als Arbeitslosigkeit?
d) Kann der Aktivierungs- und Vermittlungs-Gutschein bei der Agentur für Arbeit ggfs. wegen der „offiziellen drohenden Arbeitslosigkeit ab Ende der AU zum 17.04.2019“ auch schon früher beantragt und erteilt werden?
Ansonsten dauert das nur 6 weitere sinnlos verstrichene Wochen …
Für Ihre Bemühungen besten Dank im Voraus, freundliche Grüße
Tom
arbeitsrechte.de meint
11. April 2019 at 10:48
Hallo Tom,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nicht befugt sind, eine Rechtsberatung anzubieten. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Anwalt aufzusuchen und sich umfassend beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
11. April 2019 at 13:09
Hallo und vielen Dank soweit,
selbstredend lasse ich mich bereits schon vor Beginn des Rechtsstreites mit meinem ehem. Arbeitgeber von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten.
Meine Fragen zielten auch nicht auf eine Rechtsberatung ab.
HIer nochmals die Frage allgemeiner formuliert:
a) Läuft eine Sperrfrist seitens der Agentur für Arbeit in der Zeit einer AU bereits ab Oder beginnt der Zeitraum einer Sperre erst mit Wiedereintritt in die Arbeitsfähigkeit, also zum Ablauf einer AU ?
b) Handelt es sich bei einem versicherten Kranken-TAGE-Geld einer privaten Krankenkasse um eine sog Entgeltersatzleistung?
c) Kann durch die Agentur für Arbeit ein sog. Aktivierungs- und Vermittlungs-Gutschein auch schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erteilt werden?
Danke im Voraus + freundliche Grüße
Tom
arbeitsrechte.de meint
15. April 2019 at 10:50
Hallo Tom,
bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die Agentur für Arbeit bzw. Ihre Krankenkasse.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nils meint
5. April 2019 at 10:02
Hallo zusammen,
beginnt die Sperrfrist bei eigener Kündigung an dem Tag an dem man sich arbeitssuchend meldet oder mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses?
Bspw.: Arbeitssuchend gemeldet am 05.04.2019, Ende des Beschäftigungsverhältnisses 30.06.2019.
Danke und viele Grüße
Nils
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 11:03
Hallo Nils,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die zuständige Arbeitsagentur.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oliver meint
3. April 2019 at 20:26
Liebe Antwortcrew,
seit zwei Jahren habe ich mit verzögerter Lohnzahlung zu tun von zeitweise vier Monaten. Ich war bereits beim Arbeitgericht, wollte meinen Arbeitgeber (es ist ein sehr kleiner Betrieb) jedoch nicht mit einer Klage vor den Kopf stossen. Nach erneutem Lohnrückstand bin ich nun dabei, diese Arbeitstätte zu verlassen. Dazu soll ein Aufhebungsvertrag dienen, in dem klar stehen soll, wie der Verzug der Lohnzahlungen aussah und dass die betriebliche Situation keine pünklichen Lohnzahlungen gewähren kann.
Meine Frage: Mag das ausreichend sein, um keine Sperre für ALG zu bekomen?
liebe Grüsse
Oliver
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:50
Hallo Oliver,
um keine Sperre zu riskieren, ist es ratsam, dies vorab mit der zuständigen Arbeitsagentur zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gerd meint
23. März 2019 at 14:11
Ich werde mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbaren und muss daher mit einer Sperrzeit rechnen. Laut den mir vorliegenden Informationen bin ich max. 1 Monat noch über der Arbeitsagentur krankenversichert. für die restlichen 2 Monate muss ich mich selbst versichern. Muss meine Krankenkasse mich aufnehmen? Ich bin Schwerbehindert und kann mich daher nicht privat versichern.
2. Frage: Da ich 63 Jahre alt bin, würde die Arbeitsagentur 24 Monate zahlen, abzüglich 3 Monate Sperrfrist Hatte aber im Internet gelesen, dass mir am Ende nochmals 3 Monate abgezogen werden, so das ich statt 24 Monaten ALG1 nur 18 Monate Alg 1 bekommen. Stimmt das?
Anni meint
13. März 2019 at 22:16
Liebes Team,
ich habe vor mit meiner Familie wieder in meine alte Heimat zu ziehen und habe daher mit meiner Chefin einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung vereinbart.
Droht mir eine Sperre, selbst wenn ich mich 3 Monate vorher arbeitssuchend melde?
Eventuell möchte ich (nur) im ersten Monat danach nicht gleich arbeiten, um der Familie/ den Kindern die Umstellung zu erleichtern.
Herzlichen Dank!
Anni
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 10:28
Hallo Anni,
eine Kündigung, ohne dies vorher mit der Agentur für Arbeit abzustimmen, hat in der Regel immer eine Sperrzeit zur Folge.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
13. März 2019 at 13:12
Hallo
Ich bin derzeit arbeitslos im 4 Monat und bekomme 950 Arbeitslosengeld (teilzeit) . Jetzt möchte mich eine Firma einstellen wo ich 20 Stunden ur arbeiten kann und 10 km weiter weg ist. Dort würde ich dann 880 brutto im Monat erhalten Anzahl Fahrtkosten und Parkplatz weil keiner zur Verfügung steht hätte ich viel weniger wie das Arbeitslosengeld. Muss ich den Job so annehmen ?
Scheibel meint
13. März 2019 at 10:43
Hallo liebe Arbeitsrechte,
ich habe ein, hoffentlich, theoretisches Problem: Ich bin 58 Jahre alt und habe somit eine Bezugsdauer von 24 Monaten ALG I.
a) wenn ich nun selbst kündigen würde, erhielte ich eine Sperrzeit von 3 Monaten und danach 21 Monate ALG I ?
b) wenn es ein Auflösungsvertrag wäre, der auch nur die maximale Abfindung von 0,5 Monatssätzen und die Unausweichlichkeit der Kündigung enthält, wäre das ohne Sperrzeit und mit 24 Monaten Bezugsdauer?
c) würde mir verhaltensbedingt gekündigt, wäre das dem Punkt a) gleichwertig?
Grüße Stefan
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 11:52
Hallo Scheibel,
die Fragen lassen sich so nicht beantworten, da Sperrzeiten von vielen Faktoren abhängen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mattze meint
12. März 2019 at 17:27
Ich bin im Februar ’18, (nach~ zehn Jahren) gekündigt wurden. (Vertragswidriges Verhalten). Bin dann zur Arbeitsagentur um mich arbeitslos zu melden. Dort wurde mir dann mitgeteilt das ich mit einer Sperrzeit von 12 Wochen kommen wird. 6 Wochen später habe ich dann eine neue Arbeitsstelle gefunden. Diese wurde mir dann zum 31.10.18 Ordentlich gekündigt, also ohne Grund zu einer Sanktion. Mir wurde dann gesagt das ich nur Anspruch auf 9 Monate ALG1 habe. Es war zwar die Rede von einer „Sperrzeitverkürzung“ die ich allerdings nicht erkennen kann. Also kein Geld für 6 Wochen Feb/März’18 und 12 Wochen für die erneute Kündigung im Okt.’19. Ich hatte mich zwar beschwert aber keine brauchbare Erläuterung erhalten.
Das ALG wird von Nov.’18 an bis Juli’19 bezahlt. Meine Frage: ist das rechtens oder verstehe ich da wirklich irgend etwas nicht.
Danke im Voraus
Sonja meint
8. März 2019 at 14:57
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitsplatz wird dieses Jahr verlegt, weshalb ich eine längere Strecke, damit verbunden mehr Fahrzeit, in kauf nehmen müsste, da mir aber nur ein Zeitfenster von knapp 5,30h (Kind im Kindergarten) zur Verfügung steht, könnte ich nur weniger arbeiten und hätte größere Ausgaben. Ich würde dann nur noch arbeiten um die laufenden Kosten zzzahlen Wenn ich auf Grund des Verlegens des Arbeitsplatzes kündige, droht mir dann trotzdem eine Sperre?
Grüße Sonja
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 9:59
Hallo Sonja,
bitte besprechen Sie dies mit der zuständigen Arbeitsagentur. Sie kann Ihnen sagen, ob eine Sperre droht oder nicht. Wir sind dazu nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
mesut meint
4. März 2019 at 11:02
hallo
ich finds schon eine frechheit das man automatisch eine sperre bekommt wenn man selbst kündigt .
spielt doch keine rolle was der grund ist wenn man kündigt es kann alles mögliche sein wie z.b. der job macht mir keinen spaß , der cheff hat sie nicht alle , mobbing , zuwenig bezahlung usw.
daher meine frage . ist das nicht gegen das grundgesetzt ?? jemanden komplett zu sperren ?
ist das jetzt echt so das man sich alles gefallen lassen muss ?
danke in voraus für ihre antwort
mfg
Cem meint
25. Februar 2019 at 8:05
Hallo Zusammen und Danke im Voraus für die hilfreichen Antworten,
Zu meinem Fall:
ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.02.2018 bis zum 31.01.2019.
Ich habe mich am 05.02.2019 arbeitssuchend gemeldet. (Innerhalb 3 Werktage nach Ende des Arbeitsverhältnisses soll man dies ja tun).
Die Bearbeiterin meinte, ich sei zu spät dran, ich hätte vor 3 Monaten kommen sollen. (Bei befristeten Arbeitsverträgen mind. 3 Monate vor Vertragsende oder spätestens bei Bescheidgabe).
Allerdings wäre ich fest eingestellt worden, es war nicht geplant dass das Arbeitsverhältnis nicht, nicht verlängert wird. Somit bekam ich erst am 31.01.2019 von meiner Chefin die 100 prozentige Zusage dass das Arbeitsverhältnis endet. Somit war ich innerhalb der gesetzlichen Frist beim Arbeitsamt und habe mich arbeitssuchend gemeldet.
Allerdings droht mir eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis. Ich werde natürlichen Einspruch einlegen aber wie kann ich diese Sperrzeit am besten umgehen?
Ich habe nämlich sehr wenig Lust, Zeit und Kraft in eine Anklage beim Sozialgericht zu investieren.
Gibt es da aber eventuell andere Wege es zu lösen?
Zudem, brauche ich Geld um meine Fixkosten abdecken zu können bis die Höhe meines ALG 1 berechnet wird. Wie schauts da aus mit Vorschuss? Habe wichtige Ratenzahlungen/Kosten zum 1. jeden Monats, daher kann ich leider nicht bis zum 01.04.2019 warten bis die erste Zahlung (wenn keine Sperre) überwiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
25. Februar 2019 at 9:30
Hallo Cem,
leider gibt es über die von Ihnen genannten Wege hinaus kaum Möglichkeiten den Prozess in Ihrem Sinne zu beschleunigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rainer meint
21. Februar 2019 at 15:21
Hallo,
mein letzter Arbeitsvertag war befristet bis zum 31.12.18 eine Verlängerung des Vertrages habe ich abgelehnt da ich mit den Arbeitsbedingungen (Schichtarbeit 10-12 Stunden pro Tag und zum Teil ohne Pause) nicht einverstanden und damit überfordert war.
Laut einem ärztlichem Gutachten aus dem Jahre 2017 soll ich auch keiner Schichtarbeit nachgehen da ich an Depressionen erkrankt war, dieses lag dem Arbeitsamt auch vor.
Ich hatte mich 3 Monate im Voraus arbeitssuchend gemeldet, jetzt wurde mir vom Arbeitsamt eine Sperrzeit von 3 Monaten verhängt da ich das Arbeitsverhältnis selbst und ohne wichtigen Grund beendet habe.
Ist eine Sperre von 3 Monaten hier gerechtfertigt oder sollte ich dagegen einen Widerspruch einlegen?
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2019 at 17:56
Hallo Rainer,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Dies ist in Deutschland den Rechtsanwälten vorbehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roberto meint
20. Februar 2019 at 9:40
Hallo, in meinem Fall möchte ich gern mein Arbeitsverhältnis beenden. Mein Arbeitgeber (e.V.) hat beim Fördergeldgeber eine Stellenerweiterung von 32 auf 36 Wochenstunden bewilligt bekommen. Ich habe aber 3 kleine Kinder zu Hause und möchte nicht mehr als 32 Std. arbeiten. Wie kann ich jetzt vorgehen? Mein Arbeitgeber ist bereit mich zu kündigen, wenn ich die 36 Std. nicht annehme. Bin ich verpflichtet das Angebot anzunehmen? PS: dürfte ich in den zwei Monaten während der Kündigungsfrist 36 Std. arbeiten oder gilt das dann als „angenommene“ Arebitsvertragsveränderung?
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2019 at 17:39
Hallo Roberto,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Wenden Sie sich daher bitte mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidi G. meint
18. Februar 2019 at 13:52
Hallo Team von „Arbeitsrechte.de“
Beträgt die Sperrzeit für ältere Arbeitnehmer nicht sogar 6 Monate ? Ich bin 61 Jahre alt und habe im September 45 Jahre Arbeitszeit (mit allen Beiträgen) erfüllt.
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2019 at 15:19
Hallo Heidi,
das Alter der Arbeitnehmer spielt für die Sperrzeit in der Regel keine Rolle.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heilo meint
17. Mai 2019 at 19:44
Hallo,
bei einer Sperrzeit von 12 Wochen verkürzt sich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Das können 6 Monate sein, wenn man einen Anspruch von 24 Monaten hat.
Gruß
Jürgen meint
9. Februar 2019 at 1:06
Hallo, ich habe auch eine Frage:
Kann ich als wichtigen Grund für eine Eigenkündigung geltend machen, dass mir die Fahrzeiten gesundheitlich nicht mehr zuzumuten sind? Ich bin 57 Jahre alt und muss jede Woche zum Kunden meiner Firma reisen, Montags 6-7 Stunden hin, bis Donnerstags oder Freitags wohnen im Hotel, dann wieder 6-7 Stunden zurück
arbeitsrechte.de meint
11. Februar 2019 at 9:57
Hallo Jürgen,
medizinische Gründe müssen In der Regel durch einen Arzt attestiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ivan meint
1. Februar 2019 at 16:48
Hallo ich hatte einen arbeitsunfall und war sechs wochen krank, dies war bis 15.01 dann bin ich zu meinen hausarzt seit zwei wochen krankgeschrieben weil ich die tätigkeit nicht mehr ausüben kann psychisch bedingt. Hab nachgefragt ob man mich kündigen kann weil ich psychischen druck habe wenn ich dran denke da wieder arbeiten zu müssen, arbeitgeber sagt das es nicht sein problem sei. Nun eine überweisung zur psychiatrie aber auf ein termin wird lange gewartet. Mein arzt stellt mir kein attest aus weil ich eins vom psychiater bekommen soll , damit ich selber kündigen kann.
Habe mich noch nicht beim arbeitsamt gemeldet weil ich nicht weiss ob das ohne attest als wichtiger grund gewertet wird, über hilfe oder positive antwort wäre ich dankbar!
Melanie meint
31. Januar 2019 at 2:08
Ich wurde gekündigt weil ich keinen neuen Vertrag (kein Weinachts- und Fahrtgeld mehr) unterschrieben habe. Eine Woche später habe ich von ihm die Kündigung bekommen. Seine Begründung war ich hätte ihn als Lügner bezeichnet und beleidigt. Das habe ich nie getan. Er konnte mir nicht Mal in die Augen schauen als er mir die Kündigung überreicht hat und sein Hals war nur knallrot. Jetzt bekomme ich kein Arbeitslosengeld vom Amt obwohl es sich nur um einen Monat handelt. Als Arbeitnehmer hat man keine Rechte wenn man kein Geld hat dagegen vorzugehen. Und jetzt weiß ich nicht was ich machen, geschweige denn über die Runden kommen soll.
corry meint
26. Januar 2019 at 21:56
Ich wurde gekündigt und habe einen halben Monat kein AlG1 bekommen wegen URlaubsanspruche, den ich allerdings nie ausbezahlt bekommen habe … In den halben Monat habe ich während eines Minijobs einmalig neben den üblichen 5 Stunden in der Woche eine Krankheitvertretung gemacht . Also Überstunden . Das wurde mir auf ein sog. Zeitkonto gepackt und erst nicht augezahlt um nicht über die 450-grenze zu kommen.. Aus den Nebenverdientbecheinigungen für das Arbeitsamt standen die überstunden auch nicht.
Und nun zahlen die das auf einmal aus, schicken korrigierte neue Abrechnungzettel und teilen die Übertunden einfach auf zwei Monate auf einfach total willkürlich.
Ausgezahlt wird mir dass nun am ende des 3. Monats und ich hab echt Angst, dass ich nun alles an ALG1 zurückzahlen muss deswegen , ich bekomme echt wenig ALG1 aus einer vorherigen Halbtagstätigkeit . ich bin seit januar auch noch krank und eh schon seelisch fertig.
Das ist so mies, wirklich .. erstmal kümmert es die nicht die bohne, das ich gar keinen Urlaub bezahlt bekommen hab und hab da eh schon nur ab dem 15.11 ALG1 bekommen und somit nur hab so viel .. und jetzt darf ich wohl wirklich alles auch noch zurückzahlen , weil die vom Minijob einfach willkürlich so bescheuert die Überstunden verteilt haben fälschlich auf den neuen Abrechnungen ????
Was kann ich tun ? Ich werde lange krank sein noch und wahrscheinich eine EM-rente beantragen müssen. Den MInijob möchte ich gerne wieder los werden aber die wollen mir nicht kündigen. Obwohl ich sowieso nicht mehr arbeiten kann und die nach den 6 Wwochen lohnfortzahlung eh nicht mehr mit mir rechnen können weil ich länger krank sein werde.. aber ich kann ja nicht kündigen, Angst vor sperre .. ich weiß nicht .. obwohl der Mnijob bei der ALG1- bezugsdauer und -höhe gar keine rolle spielte. aber da die ja alle abziehen über 165 euro … weis ich nicht ob da dann nicht doch eine Sperre drohen könnte..
Mandy meint
23. Januar 2019 at 17:27
Hallo liebes Team,
und zwar hab ich da mal eine kleine Frage. Ich hab einen unbefristeten Vertrag, der zum 28.02 ausläuft. Da das meine erste richtige Arbeit ist und ich es erst gestern von meiner Arbeitskollegin, ihr steht das gleiche bevor, erfahren habe, das man sich arbeitssuchend melden muss. Ich wusste es leider nicht vorher, könnte mich auch selbst in den Hinter treten. Aber hab ich da auch mit einer Sperrzeit zu rechnen, ich hab immerhin einen Kind, was ich versorgen muss und ich bin allerinerziehend. Ich mache mir jetzt richtig sorgen, dass ich ab März dann ohne Geld bin. Hoffe auch eine Antwort und bedanke mich schon mal im vorraus bei Ihnen.
Liebe Grüße Mandy 🙂
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2019 at 17:38
Hallo Mandy,
um herauszufinden, ob Ihnen nun eine Sperrzeit droht, sollten Sie sich direkt an die Agentur für Arbeit wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
19. Januar 2019 at 10:30
Hallo liebes Team,
vielen Dank, dass Ihr Euch die Mühe macht, die Fragen hier zu beantworten – dies ist für sehr viele enorm hilfreich!
Zwischen 2014 und 2018 habe ich einen Job ausgeübt, der einen sehr hohen Reiseanteil hatte (bis zu 100%). 2018 habe ich eine Ausländerin geheiratet und Mitte des Jahres ist sie zu mir nach DE gezogen. Währenddessen habe ich schon nach einem neuen Job gesucht. Die Suche gestaltete sich aber schwierig, so dass ich weiterhin meinen alten Job ausüben musste, um für den Unterhalt unserer neuen Familie zu sorgen. Nach nur wenigen Monaten haben wir verstanden, dass die Reisetätigkeit eine nicht tragbare Zumutung für unser Eheleben darstellt – einerseits, weil wir uns nur am Wochenende sahen, andererseits, weil die Ehefrau ohne ausreichende Sprachkenntnisse in einem neuen Land alleine leben musste. Sobald ich einen neuen Job gefunden habe, habe ich gekündigt auch wenn zwischen den Jobs noch zwei Monate lagen. Mein Antrag auf ALG I wurde mit einer Sperrfrist von 12 Wochen versehen, da aus der Sicht der Beamtin mein Verhalten versicherungswidrig war.
Meine Frage ist, habe ich beim Anlegen eines Widerspruchs eine Chance, dass die Sperrfrist aufgehoben oder zumindest vermindert wird? Wäre hier die Aufgabe des Jobs wegen der hohen Reisetätigkeit nicht dem Umzug zum Ehepartner geleichzusetzen?
Ich bedanke mich herzlichst für Eure Antwort!
arbeitsrechte.de meint
21. Januar 2019 at 13:51
Hallo Michael,
unabhängig davon, wie der Jobwechsel zu werten ist, empfiehlt es sich die Pläne frühzeitig mit dem Amt zu besprechen, da es schwer ist, sich im Nachhinein auf solche Umstände zu berufen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Leslie meint
15. Januar 2019 at 19:11
Hallo liebes Team,
habe da mal eine Frage die mir Kopfzerbrechen macht.
Ich beziehe Alg1 und die Sachbearbeiterin hat mich in eine Maßnahme zugewiesen von 2 Wochen zur beruflichen Eingliederung. Ich bin seit Oktober 2018 arbeitssuchend und auch bemüht schnell wieder eine Arbeit zu finden. Kursbeginn 14.01 bis 25.01.2019 dachte ist vielleicht gar nicht verkehrt dieser Kurs. Bin jetzt aber krank, stark erkältet, Krankmeldung an die Agentur für Arbeit geschickt. Nun hat mich heute ein Arbeitgeber angerufen wo ich mich Beworben hatte, letzte Woche ein Vorstellungsgespräch gehabt, das er mich gerne einstellen würde ab März 2019. Ende dieser Woche macht er den Arbeitsvertrag fertig. Freue mich so!!! Nun meine Frage: Wenn ich der Agentur für Arbeit sage das ich ab März 2019 arbeit habe und nächste Woche den Arbeitsvertrag vorlege, muß ich dann immer noch an dieser Maßnahme teilnehmen? Ich habe bei diesem Kurs noch nichts unterschrieben, da ich ja nicht teilnehmen konnte.
Lars meint
13. Januar 2019 at 16:25
Hallo zusammen,
mein Arbeitsvertrag lief am 31.12.18 aus und ich bekomme von meinem Arbeitgeber noch 150 Überstunden ausgezahlt – wohl gemerkt keinen Ausgleich für nicht geleisteten Urlaub, sondern tatsächlich geleistete Stunden. Die Stunden waren auch bereits am 09.12.18 gemeldet, aber die Verwaltung konnte diese Zahlung im Dezember nicht mehr leisten.
Verringert die Zahlung meiner Überstunden aus 2018 meine Auszahlungsleistung auf das ALG I im Januar (und eventuell auch Februar)? Nach meinem Rechtsverständnis (§ 157 II SGB III) sind diese Leistungen nicht auf die Auszahlung der beiden Monate zu berücksichtigen, sondern eher verändern diese doch den ALG I-Anspruch aus der Berechungsgrundlage der Zahlungen der letzten 12 Monate.
Vielen Dank vorab für die Auskunft.
Schöne Grüße
Lars
youssef meint
23. Dezember 2018 at 15:39
Hallo ich habe ein problem ich habe arbeitslosengeld 1 von 01.05.2018 bis 31.05.2018 bekommen .am 16.05.2018 habe ich ein vertrag von zeitarbeitfirma unterschreiben .habe ich da 2 tage unbezahlt gearbeitet. und war diese arbeit nich was habe ich gelernt als kfz meschatroniker.am selben tag habe ich arbeit vertrag am 01.6.2018 bekommen und ist fest vertrag und in mein richtung als kfz meschatroniker.
dann habe ich direkt erste arbeit nach 2tage unbazahlt gekündigt.
am 01.06.2018 habe bei neu firma angefangen.
und vor zwei wochen habe ich brief von arbeits amt bekommen .muss ich geld von 16.05 bis 31.05.zürück zahlen.weil sie sperzeit von 16.05bis 31.05 habe.
was soll ich machen muss ich bezahlen
viele dank
arbeitsrechte.de meint
7. Januar 2019 at 9:32
Hallo youssef,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Bei Ihrem Problem kann Ihnen jedoch mit Sicherheit ein Anwalt weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
21. Dezember 2018 at 15:11
Hallo
Wegen Familiären Problemen brauche ich 2-3 Monat nach Heim fahren. Wenn ich kündige und 12 Woche Sperre erhalte, kann ich nach 12 Woche Arbeitslosengeld bekommen?
Liebe Grüße