Steuerklassen gibt es insgesamt 6 in Deutschland. In welche Klasse Arbeitnehmer einsortiert werden, hängt dabei unter anderem von den individuellen Umständen, der familiären und der beruflichen Situation ab.
Lohnsteuer-Rechner: Wie viel wird abgezogen?
In einigen Klassen gewährt der Gesetzgeber wesentlich höhere Freibeträge als in anderen, weshalb am Ende vom Gehalt oder Lohn mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, müssen doch prozentual geringere Steuern gezahlt werden.
Kurz & knapp: Lohnsteuerklasse 6
Die Lohnsteuerklasse 6 ist bei mehreren Arbeitsverhältnissen vorgesehen. Haben Sie einen Zweitjob, müssen Sie dementsprechend die Steuerklasse 6 angeben, wenn Sie in diesem mehr als 520 Euro (vor Oktober 2022: 450 Euro) monatlich verdienen. Bei einem geringeren Einkommen gelten Sie als Minijobber.
In Steuerklasse 6 sind die Abzüge von Lohn oder Gehalt am höchsten. Arbeitnehmer müssen relativ viel Geld in Form von Lohnsteuer an das Finanzamt abgeben. Wie viel genau, können Sie mit dem kostenlosen Lohnsteuer-Rechner ermitteln.
Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen ist die Steuerklasse 6 prinzipiell mit allen anderen kombinierbar; Steuerklasse 1 genauso wie Steuerklasse 2, 3, 4 oder 5.
In Lohnsteuerklasse 6 müssen Beschäftigte die höchsten Abzüge tolerieren, da hier überhaupt keine Freibeträge gelten, abgesehen vom Altersentlastungsbetrag. Demnach sind in der Regel die gesamten unter Steuerklasse 6 erwirtschafteten Einkünfte gemäß der hier geltenden Bestimmungen zu versteuern.
Inhalt
Wann werden Sie in Steuerklasse 6 eingruppiert?
Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte Besteuerungsgrundlagen vor, die nur bestimmten Personen die Eingruppierung in spezifische Lohnsteuerklassen erlauben. Wann nun Lohnsteuerklasse 6 in Frage kommt, ist in § 38b EStG geregelt:
… die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.“
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber schuldhaft nicht rechtzeitig über ihre Identifikationsnummer sowie das eigene Geburtsdatum informieren (mittlerweile muss keine Lohnsteuerkarte mehr abgegeben werden), müssen mit Nachteilen rechnen. Schließlich können hierdurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht ermittelt werden. Der Arbeitgeber hat deshalb das Recht, Lohnsteuer gemäß Klasse 6 abzuziehen. Diese zu viel gezahlten Beträge können Sie mit der Einkommensteuererklärung jedoch zurückerhalten.
Das bedeutet: Arbeitnehmer werden im eigentlichen Job nach einer der zutreffenden Steuerklassen (von 1 bis 5) versteuert. Für den Nebenjob hingegen gilt Steuerklasse 6, insofern das Einkommen hier die Minijob-Grenze von 520 Euro überschreitet und es sich nicht um selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten handelt.
Jobben Sie während des Studiums und bessern sich mit mehreren Jobs Ihr Einkommen auf, müssen Sie sich unter Umständen also in Steuerklasse 6 als Student eingruppieren. Gleiches kann für Rentner gelten. Steuerklasse 6 kommt dann zum Tragen, wenn sie eine Betriebsrente erhalten und zusätzlich noch einen Nebenjob ausüben.
Diese Grafik zeigt noch einmal, wer in Steuerklasse 6 eingruppiert wird:
Welche Abzüge lauern in Steuerklasse 6?
Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen gibt es in Steuerklasse 6 keine Freibeträge, die als Puffer fungieren und vom Jahreseinkommen abgerechnet werden. Daher hat die Lohnsteuerklasse 6 die höchsten Abzüge. Arbeitnehmer müssen ihre Einkünfte aus dem Zweit- oder Nebenjob also komplett versteuern.
Doch eine Ausnahme kann es geben: Arbeitnehmer, die vor dem Start des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr bereits beendet haben, können bei nicht selbstständiger Arbeit einen Altersentlastungsbetrag geltend machen (§ 24a EStG). Auf welchen Betrag sich dieser beläuft, ist abhängig vom
- jeweiligen Jahr, das dem Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt und
- dem Arbeitslohn.
Darüber hinaus werden die Beträge bei bestimmten Werten im Monat und auch im Jahr gedeckelt. Für Steuerklasse 6 enthält folgende Tabelle die notwendigen Informationen, welche Beträge Sie anrechnen können:
Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt | Altersentlastungsbetrag (in %) | Maximalbetrag pro Monat (in €) | Maximalbetrag pro Jahr (in €) |
---|---|---|---|
2013 | 27,2 | 107,67 | 1.292 |
2014 | 25,6 | 101,33 | 1.216 |
2015 | 24 | 95,00 | 1.140 |
2016 | 22,4 | 88,67 | 1.064 |
2017 | 20,8 | 82,33 | 988 |
2018 | 19,2 | 76,00 | 912 |
2019 | 17,6 | 69,67 | 836 |
2020 | 16 | 63,33 | 760 |
2021 | 15,2 | 60,17 | 722 |
2022 | 14,4 | 57,00 | 684 |
2023 | 13,6 | 53,83 | 646 |
Sie können Ihren Nettolohn und die Abzüge in Lohnsteuerklasse 6 mit einem Steuerklasserechner ermitteln
Welche Steuer Sie in welcher Höhe entrichten müssen, können Sie bei Lohnsteuerklasse 6 mit dem Lohnsteuer-Rechner herausfinden, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden.
Alles, was dieser in der Regel hierfür braucht, sind folgende Angaben:
- Höhe des Bruttolohns
- den benötigten Abrechnungszeitraum
- das Bundesland, in dem Sie tätig sind
- Höhe des Kirchensteuersatzes (in Steuerklasse 6 sind diese Abzüge in Prozent anzugeben)
- Angabe, ob Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
- Höhe des Betrages zur Krankenversicherung (in Lohnsteuerklasse 6 berechnen Sie diese ebenfalls prozentual)
- Höhe des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
- etwaige Sachbezüge
- Ihr Geburtsjahr
Mithilfe dieser Daten können nun in Steuerklasse 6 die Abzüge vom Rechner ausfindig gemacht werden. Sie erhalten auf diese Weise schnell und komfortabel Auskunft darüber, welchen Teil Ihres Gehalts oder Lohns Sie abgeben müssen und über welchen Betrag Sie tatsächlich verfügen können.
Weiterführende Literatur zum Thema Steuern
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:
- Kuß, Daniel(Autor)
- Benzel, Wolfgang(Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-12-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Dr. Hopkins meint
3. Oktober 2018 at 19:22
Dr. Hopkins
Hallo. Ich arbeite als Arzt. Für mehreren Jahren habe ich 100% in der Klinik gearbeitet und Steuerklasse III gehabt (meine Frau hat Steuerklasse V). Seit Anfang dieses Jahr arbeite ich 50% in der Klinik und 50% in MVZ (medizinisches Versorgungszentrum). Zwei Arbeitsverträge, jeweils mit 20 St./Wo. statt ein Vertrag mit 40 St/Wo. Mein Bruttogehalt hat sich nach dem Wechsel nicht verändert, aber mein Nettogehalt hat sich deutlich verschlechtert durch neu zugeordnete Steuerklasse VI für angeblich zweite Stelle. Prinzipiell es ist keine zweite Stelle, sondern 40 St/Wo geteilt durch zwei verschiedenen Arbeitgeber. Für Arbeit in der Klinik wurde Steuerklasse III gegeben, für Arbeit in MVZ Steuerklasse VI. Wird mit nächster Steuererklärung die Differenz zurückgezahlt? Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:49
Hallo Dr. Hopkins,
Ihre Fragen können von einem Steuerberater kompetent und individuell beantwortet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
26. September 2018 at 10:20
Das Finanzamt [edit. v. d. Red.] – eines der skrupellosesten das ich kenne – hat mich ohne große Vorwarnung zwangsweise in Klasse 6 eingruppiert, obwohl ich seit 18 Jahren in [edit. v. d. Red.] wohne und beim selben Arbeitgeber arbeite. Und das sogar rückwirkend. Sie bedienen sich gewissenlos und unverschämt auf meine Kosten aus meinem Einkommen wie gesetzlose Plünderer. Angeblich wegen unklarem Wohnort, obwohl sie weiterhin über meine Adresse per Post kommunizieren, mahnen, Steuererklärungen einfordern …
Die sind einfach nur kriminell! Der Anstand verbietet mir zu schreiben was ich über die denke und gerne mit Ihnen machen würde!
Candy W. meint
16. August 2018 at 14:08
Hallo. Wenn man neben dem Hauptberuf zwei Nebenjobs ausführt und diese zusammen (333 €) die 450 € nicht überschreiten, darf dann die Steuerklasse 6 eingesetzt werden? Was muss man beachten? Wie kann man da vorgehen?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 9:54
Hallo Candy W.,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Steuerberater aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens V. meint
1. August 2018 at 7:20
Ab 01.11.2018 gehe ich in die passive Altersteilzeit, ab 05.11.2018 wandere ich nach Thailand aus. Ich bekomme dann die Steuerklasse 6. Wird das Jahr 2017 noch nach alten Steuerklassen(3/5) berechnet? Wie hoch werden die Abzüge bei einen Bruttolohn von 3000€?
arbeitsrechte.de meint
16. August 2018 at 15:17
Hallo Jens,
bitte richten Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses kann Ihnen ausführliche Informationen zu Ihrer Steuerklasse und der Berechnung Ihrer Abzüge geben.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Elsa S. meint
28. Juli 2018 at 11:56
Hallo ich habe Zeit 4.6.18 ein zweites Jobs angemeldet auf lohnsteuerklasse 6 mein hauft Jobs auf lohnsteuerklasse 3. Ich habe auf ein mal beide Jobs lohnsteuerklasse 6 bekommenbitte können Sie mir erklären warum?
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 10:03
Hallo Elsa,
den Grund für die Änderung können Sie beim Finanzamt erfahren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen H. meint
29. Juni 2018 at 16:58
Hallo,
ich hatte Ende 30.05.2018 mein Renteneintrittsalter erreicht und beziehe seitdem Rente und Betriebsrente. Bis dahin hatte ich eine erste und zweite Arbeitsstelle und wurdedementsprechend mit Steuerklasse I und VI versteuert.
Mein zweiter Arbeitgeber hat mein Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Rentenzahlung noch um ein weiteres Jahr verlängert und mich wie bislang wieder mit Steuerklasse VI eingestuft.
Wäre es für mich finanziell vorteilhafter, wenn ich für mein Arbeitsverhältnis den Wechsel nach Steuerklasse 1 beantrage?
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 8:06
Hallo Jürgen,
Fragen zu Steuern kann Ihnen am besten ein Steuerberater beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
20. Juni 2018 at 8:14
Hallo.
Was passiert beim Lohnsteuerjahresausgleich bei LK 6. Wieviel gibt es zurückerstattet, bzw gibt es überhaupt etwas?
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 12:50
Hallo Andreas,
um eine Einschätzung zu Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich zu bekommen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
16. Mai 2018 at 9:41
Hallo, ich habe seit Anfang 2017 einen Nebenjob, bei dem ich nie über 250 EUR Brutto im Monat komme. Ich ging davon aus, das der Arbeitgeber mich als Minijobber angemeldet hat. Nun kam aber der Bescheid für die Lohnsteuer in dem ich regulär in der Lohnsteuerklasse 6 ohne Freibeträge versteuert wurde. Kann ich dies nachträglich vom Arbeitgeber des Nebenjobs ändern lassen?
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 16:19
Hallo Sarah,
natürlich kann das Finanzamt auf Fehler hingewiesen werden, worauf es zur Anpassung kommt. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
15. Mai 2018 at 19:09
Hallo.Habe die letzten 5 Jahre auf Steuerklasse 1 gearbeitet. War dann 2 Monate arbeitslos. Habe jetzt seid Mai eine neue Stelle. Mit Steuerklasse 6. Warum??
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 16:10
Hallo Petra,
wenden Sie sich an das Finanzamt. Anscheinend ist es zu einem Fehler gekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anke meint
17. April 2018 at 15:10
Hallo,hatte bis November 2015 drei Jobs.Einen auf Steuerkl. 5 ,einen auf 6 und einen auf geringfügig.Habe aber versäumt ab November 2015 den Job von Steuerklasse 6 auf geringfügig umzustellen.Kann diese Umstellung noch rückwirkend erfolgen?Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:36
Hallo Anke,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cornelia S. meint
6. April 2018 at 14:32
Hallo liebes Team,
meine Firma ist Insolvenz gegangen und ich habe eine Abfindung erhalten. Da ist alles o.k gelaufen.
Ich bin dann am 01.07.2016 in eine Transfergesellschaft gewechselt ( max.12 Monate Laufzeit) Nach 5 Monaten habe ich eine neue Stelle bekommen die ich am 01.12.2016 angetreten habe. Ich habe den Vertrag bei der Transfergesellschaft ruhend gestellt. Nach Ablauf der restlichen 7 Monate habe ich im August 2017 dann meine Sprinterprämie Euro 8200.– ( für 7 Monate ) erhalten, die mit Steuerklasse 6 versteuert wurde. Meine Einkommensteuererklärung 2017 ergibt nun eine saftige Nachzahlung von Euro 1500.–. Meine Frage: wenn ich bei der Steuerklasse 6 sowieso die höchste Lohnsteuer zahle , warum habe ich eine so hohe Nachzahlung? und warum eigentlich Steuerklasse 6? Die Sprinterprämie kommt doch aus einem ganz anderen Sachverhalt heraus , nämlich der, wo ich eben nur 1 Arbeitgeber (Transfergesellschaft) hatte. Aber das mit der Nachzahlung ärgert mich am meisten:(
Vielleicht können Sie mir das kurz erklären. Klasse und lieben Dank.
arbeitsrechte.de meint
19. April 2018 at 9:01
Hallo Cornelia,
wir können nicht nachvollziehen, ob die Nachzahlung oder Ihre Einstufung in die Steuerklasse 6 gerechtfertigt ist. Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fil Costa meint
3. April 2018 at 21:04
Guten Abend,
ich gehe zur Zeit einer Beschäftigung als Werkstudent nach mit 20Std pro Woche. Aus meiner vorherigen Tätigkeit als Minijobber stehen mir noch 2 monatslöhne an Überstunden zu. Müssen diese Überstunden, sprich 449Euro pro Monat als Zusatz bzw. Zweiteinkommen in Steuerklasse 6 versteuert werden? Oder gilt das nicht, weil die 450Euro-Grenze nicht überschritten wurde. Mein Ehemaliger Arbeitgeber hat mir nämlich heute die vollen 449Euro überwiesen, obwohl ich ihn in meiner Kündigung damals auf meine neue Stelle als Werkstudent hingewiesen habe.
Fil Costa meint
3. April 2018 at 21:06
Habe für den März (in dem ich wegen der Semesterferien vollzeit arbeiten konnte) für meine neue Beschäftigung einen Vollzeitlohn erhalten in Steuerklasse I und zusätzlich Überstundenlohn aus meiner ehemaligen Tätigkeit als Minijobber nicht versteuert. Geht das klar? Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 9:53
Hallo Fil,
leider ist es uns nicht gestattet, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SebastianW meint
30. Januar 2018 at 11:19
Hallo,
wenn ich 2 Arbeitsverhältnisse habe. Eines in St.Kl. 5 und das zweite in St.Kl. 6.
Wie verhält es sich bei der Einkommenssteuererklärung am Jahresende? Habe ich unterm Strich mehr Lohnsteuer zu zahlen, als wenn ich nur ein AV mit St.Kl. 5 hätte?
PS: Ehepartner hat St.Kl. 3.
Danke vorab.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:20
Hallo Sebastian,
die Beurteilung ihrer finanziellen Situation und Einkommenssteuer, kann ein Steuerberater besser vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuel meint
4. Dezember 2017 at 10:41
Hallo,
Ich habe eine Frage ich bin ein 13 jähriger Schüler und verdiene mir mit Zeitung und Prospekt austragen Geld das heißt ich habe zwei verschiedene Arbeitgeber nun muss ich dies mit der Steuerklasse 6 versteuern bekomme ich das alles wieder vom Finanzamt zurück oder mit wie viel Abzügen muss ich rechnen und lohnt es sich dann überhaupt noch
Ich verdiene bei beiden Jobs nicht mal 450 € also ich bin weit darunter
LG
Manuel
arbeitsrechte.de meint
1. Februar 2018 at 15:08
Hallo Manuel,
diese Frage kann und darf Ihnen nur ein Steuerberater beantworten. Wir sind hierzu nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter P. meint
13. November 2017 at 19:39
Hallo,
verstehe ich das richtig, dass die Steuerklasse 6 zwar starke Auswirkungen auf die monatlichen Vorauszahlungen (Lohnsteuer + Sozialabgaben) hat, aber dass letztendlich am Ende vom Jahr mit der Einkommenssteuererklärung eine Endabrechnung erfolgt?
Meine unterm Strich zu zahlende Einkommenssteuer richtet sich dann nach meinem Gesamteinkommen unabhängig von irgendwelchen Steuerklassen? Ist das korrekt?
Vielen Dank,
Peter P.
arbeitsrechte.de meint
8. Januar 2018 at 9:53
Hallo Peter P.,
bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ernst h. meint
8. November 2017 at 14:48
bekomme rente bin 69jahre alt habe einen 450euro job
jetzt will ich nochmals einen 450 job was für abgaben habe ich?
ernst
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:23
Hallo ernst,
welche Abgaben und Steuern Sie zu zahlen haben kann Ihnen Ihr lokales Finanzamt mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ilja meint
2. November 2017 at 18:28
Hallo liebes arbeitsrechte.de-Team,
ich habe ein Frage bzw. ein Problem bei dem mir auch das dafür zuständige Finanzamt nicht helfen konnte!
Und zwar war ich ziemlich genau einen Monat lang bei einer Gerüstbaufirma als Helfer eingestellt. Nachdem ich meine Lohnabrechnung erst einen Monat nach Austritt erhalten habe, stellte ich fest das mein Ex-Chef mich quasi willkürlich mit der Steuerklasse 6 abgerechnet hat! Denn ich bin in der Zeit weder umgezogen noch hatte ich eine Nebentätigkeit. Sonst war ich auch immer in der Steuerklasse 1! Und es gab schließlich keine Änderungen meinerseits. Meine Steuer-ID habe ich ihm selbstverständlich auch beim unterschreiben des Vertrages ausgehändigt. Das zuständige Finanzamt meinte, dass er mich wohl fälschlicherweise mit dieser Steuerklasse angemeldet hat aber nur der AG es wieder ändern kann. Meine Frage ob er dies wieder „ in Ordnung“ bringen könnte verneinte er am Telefon. Es ist also sehr offensichtlich, dass er mir meinen Lohn auf diese Weise zum Teil unterschlägt aber ich weiß nicht wie ich in dieser Situation richtig handeln soll ?!
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 8:38
Hallo Ilja,
bei Ihrem Problem kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christofori meint
24. Oktober 2017 at 13:46
Guten Tag,
ich war bis 30.09.2017 beschäftigt. Laut Abfindungsvertrag wird die Abfindung auf den Folgemonat ausbezahlt. Da ich jetzt Rentnermin bin, setzte der Arbeitgeber Lohnsteuerklasse 6 an. Mir hat es die Sprache verschlagen. Hätte ich einen Monat privatisiert, wäre das nicht passiert. Hätte er es mit dem letzten Lohn bezahlt auch nicht. Komme ich in diesem Jahr nich zum verlorenen Geld?
Liebe Grüsse
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:39
Hallo Christofori,
lassen Sie sich von einem Steuerberater oder alternativ von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Hier ist eine Rechtsberatung notwendig, welche wir leider nicht anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Meryem meint
19. Oktober 2017 at 14:33
Hallo ,
ich habe 2 Jobs , in dem einen Arbeite ich in Vollzeit Steuerklasse 4,und der andere läuft als Nebentätigkeit mit Lohnsteuerklasse 6,
Erwartet mich bei meiner Steuererklärung eine Steuernachzahlung?
werden alle Einkünfte zusammen gerechnet und für mich zum Nachteil?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 10:49
Hallo Meryem,
bei Ihrer Fragestellung kann Ihnen ein Steuerberater helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Adrian meint
16. Oktober 2017 at 21:16
Hallo,
ich habe viele Brutto-Netto-Rechner im Internet gefunden und versucht meine Lohnsteuer bei einer Lohnsteuerklasse 6 zu ermitteln.
Allerdings scheint mir ein wenig was unklar. Evtl. können Sie mich erleuchten:
Wenn ich einen monatl. Verdienst von 550,- EUR als Zweitjob (SK 6) angebe, ermitteln mir diverse Rechner eine Lohntsteuer von ~63 EUR. An anderer Stelle im Internet lese ich aber, dass ein 43 oder 50 prozentiger Steuersatz erhoben wird. 63 EUR sind aber knapp 15% von 550.
Geht vielleicht der Rechner davon aus, dass ich keinen Erstjob habe?
Wie verhält es sich, wenn ich in meinem Erstjob (SK 1) einen monatl. Verdienst von 1000,- habe? Bleibt dann die zu zahlende Lohnsteuer für den Zweitjob (SK 6) immernoch bei 63 EUR?
Ich hoffe Sie können mich erleuchten. Im Internet finde ich hierzu keine Erklärung.
Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
6. Dezember 2017 at 17:47
Hallo Adrian,
in Steuerfragen wenden Sie sich am besten an einen versierten Steuerberater. Dieser hat eine bessere Einsicht in alle wichtigen Variablen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian M. meint
12. Oktober 2017 at 11:27
Hallo,
ich habe zu Ende September das Arbeitsverhältnis mit meinem Arbeitgeber gekündigt. Und erhalte nun eine Karenzentschädigung wegen Wettbewerbsverbot über 2 Jahre in monatlicher Auszahlung. Ich werde in den zwei Jahren keiner neuen Tätigkeit nachgehen sondern studieren. Bisher war ich in Steuerklasse III und meine Frau in V. Wir haben 2 Kinder.
Können Sie mir sagen, auf welcher Basis die Karenzentschädigung nachversteuert wird.
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:23
Hallo Sebastian,
bei Ihrer Frage kann Ihnen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfsverein helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matkzs meint
28. September 2017 at 22:16
Hallo, ich habe heute einen Nachzahlungsbescheid für 2016 bekommen. Nach einem Arbeitgeberwechsel zum 01.01.2016 habe ich im März 2016 noch Nachzahlung von Provisionen aus dem Jahr 2015 vom damaligen AG bekommen. Diese Nachzahlung ist in Steuerklasse 6 abgerechnet worden. Daher die Nachzahlung. Verdient habe ich die Provisionen aber ja im Jahr 2015. Kann ich da etwas dagegen unternehmen?
arbeitsrechte.de meint
20. November 2017 at 14:12
Hallo Matkzs,
legen Sie Widerspruch beim Finanzamt an und erklären Sie sich. Gibt es Probleme, kann Ihnen ein versierter Rechtsanwalt oder ein Steuerberater helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susan meint
28. Januar 2021 at 14:04
Hallo,
ich habe das selbe Problem, darf ich fragen ob der nachbezahlte Betrag weiterhin unter Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wurde oder ob er ganz normal in 1 (bzw. in Ihrer eigentlichen Klasse) abgerechnet wurde?
Habe den Dienstherrn ohne Unterbrechung und ohne Überschneidung gewechselt. Die Nachzahlung vom alten Dienstherrn habe ich im damaligen Beschäftigungszeitraum erarbeitet, jedoch wurde diese später (wahrend der Beschäftigung beim neuen Dienstherrn) ausgezahlt und ist nun in Steuerklasse 6 gelandet.
mounir meint
12. Juli 2017 at 15:50
Hallo ich wollte euch mal fragen ich war in mein alten Betrieb bis zum 16.06.17 gearbeitet und hatte noch dann eine Woche Urlaub bis zum 23.06.17 in der eine Woche wo ich Urlaube hatte habe ich in ein anderen Betrieb angemeldet jetzt wird mein kompletter Gehalt von der alten Firma auf der Steuerklasse 6 gerechnet obwohl es nur eine Woche ist wo sich mein alter Betrieb mit dem neuen überschneidet gibt es da eine Möglichkeit was zu machen ? Sonst komme ich knapp mit 900 Euro diesen Monat raus das langt mir gradmal für die miete und Strom
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:14
Hallo mounir,
das Finanzamt rechnet grundsätzlich in Monaten. Daher scheint dieser Vorgang soweit korrekt zu sein. Wenden Sie sich aber auf jeden Fall an das Finanzamt und bitten darum, dass die Steuerklasse wieder gewechselt wird. Sonst kommt es dauerhaft zu Einbußen. Dort können Sie auch erfragen, ob Sie zumindest die finanziellen Einbußen nach dem Ende des alten Jobs durch die Steuererklärung wieder zurückholen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Viktor P. meint
24. Juni 2017 at 20:05
Hallo wollte mal fragen warum ich plötzlich in der Lohnsteuer Klasse 6 bin war sonst in der ersten mir wurde von meinem Arbeitgeber gesagt das es damit zusammen hängt das ich keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz habe aber bei Telefonaten die ich meine Mutter und die Mutter meiner Freundin mit dem Finanzamt geführt haben ist es egal ich könnte auch unter der Brücke hausen genau so wurde es von dem Freund meiner Mutter bestätigt der selber ein unternehmen führt.
Wollte wissen was da jez richtig ist
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2017 at 16:46
Hallo Viktor P.,
zwar benötigen Sie in der Regel keinen festen Wohnsitz, allerdings hätten Sie in diesem Fall innerhalb von drei Monaten eine Identifikationsnummer beantragen müssen. Wir vermuten, dass Sie dies nicht getan haben und aus diesem Grund in Steuerklasse 6 gerutscht sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
R. Müller meint
30. November 2016 at 10:54
Ich habe aktuelle folgende Einkünfte:
1. Rente durch Deutsche Rentenversicherung
2. Einkommen durch selbständige Beratertätigkeit
3. Betriebsrente
Für die Einkünfte nach 1. + 2. zahle ich EkSt. gemäß Steuerklasse 3.
Für die Betriebsrente in Höhe von ca. 313 €/Monat hat das Finanzamt nun die Steuerlasse 6 gerechnet.
Ist das berechtigt?
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 11:52
Hallo Herr Müller,
Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten werden nicht nach Steuerklassen versteuert. Mit welchen Abzügen Sie bei den übrigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit rechnen müssen, hängt für gewöhnlich von Ihrem Alter, Ihrem Renteneintrittsalter und noch anderen Faktoren zusammen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt für Steuerrecht, der sich auf das Gebiet Rentenrecht spezialisiert hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wolfgang V. meint
15. November 2020 at 14:14
Ich werde ab Mai 2021 Regelalterrente beziehen und will weiterhin neben der Rente in einem Midi- Job ca.525 Euro zu verdienen.
In welcher Lohnsteuerklasse wird dann abgerechnet und fallen Steuern an,auch wegen dem Ertragsanteil der Rente.
Der Ertragsanteil liegt wegen einer EMR bei 50% auch für die Regelalterrente.
Pauschbeträge Schwerbehinderung und pflegender Angehöriger ab 1/ 2021 bei p.a. 3200
marlies h. meint
17. August 2019 at 19:31
wir sind beide Rentner mit Nebenjob über 70 mein Mann hat 1400 eu rente ich knapp über 300 eur nun hat das FINANZAMT mich auf Steuerklasse 6 gesetzt hatte sonst 5 ist das normal .