Steuerklassen gibt es insgesamt 6 in Deutschland. In welche Klasse Arbeitnehmer einsortiert werden, hängt dabei unter anderem von den individuellen Umständen, der familiären und der beruflichen Situation ab.
Lohnsteuer-Rechner: Wie viel wird abgezogen?
In einigen Klassen gewährt der Gesetzgeber wesentlich höhere Freibeträge als in anderen, weshalb am Ende vom Gehalt oder Lohn mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, müssen doch prozentual geringere Steuern gezahlt werden.
Kurz & knapp: Lohnsteuerklasse 6
Die Lohnsteuerklasse 6 ist bei mehreren Arbeitsverhältnissen vorgesehen. Haben Sie einen Zweitjob, müssen Sie dementsprechend die Steuerklasse 6 angeben, wenn Sie in diesem mehr als 520 Euro (vor Oktober 2022: 450 Euro) monatlich verdienen. Bei einem geringeren Einkommen gelten Sie als Minijobber.
In Steuerklasse 6 sind die Abzüge von Lohn oder Gehalt am höchsten. Arbeitnehmer müssen relativ viel Geld in Form von Lohnsteuer an das Finanzamt abgeben. Wie viel genau, können Sie mit dem kostenlosen Lohnsteuer-Rechner ermitteln.
Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen ist die Steuerklasse 6 prinzipiell mit allen anderen kombinierbar; Steuerklasse 1 genauso wie Steuerklasse 2, 3, 4 oder 5.
In Lohnsteuerklasse 6 müssen Beschäftigte die höchsten Abzüge tolerieren, da hier überhaupt keine Freibeträge gelten, abgesehen vom Altersentlastungsbetrag. Demnach sind in der Regel die gesamten unter Steuerklasse 6 erwirtschafteten Einkünfte gemäß der hier geltenden Bestimmungen zu versteuern.
Inhalt
Wann werden Sie in Steuerklasse 6 eingruppiert?
Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte Besteuerungsgrundlagen vor, die nur bestimmten Personen die Eingruppierung in spezifische Lohnsteuerklassen erlauben. Wann nun Lohnsteuerklasse 6 in Frage kommt, ist in § 38b EStG geregelt:
… die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.“
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber schuldhaft nicht rechtzeitig über ihre Identifikationsnummer sowie das eigene Geburtsdatum informieren (mittlerweile muss keine Lohnsteuerkarte mehr abgegeben werden), müssen mit Nachteilen rechnen. Schließlich können hierdurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht ermittelt werden. Der Arbeitgeber hat deshalb das Recht, Lohnsteuer gemäß Klasse 6 abzuziehen. Diese zu viel gezahlten Beträge können Sie mit der Einkommensteuererklärung jedoch zurückerhalten.
Das bedeutet: Arbeitnehmer werden im eigentlichen Job nach einer der zutreffenden Steuerklassen (von 1 bis 5) versteuert. Für den Nebenjob hingegen gilt Steuerklasse 6, insofern das Einkommen hier die Minijob-Grenze von 520 Euro überschreitet und es sich nicht um selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten handelt.
Jobben Sie während des Studiums und bessern sich mit mehreren Jobs Ihr Einkommen auf, müssen Sie sich unter Umständen also in Steuerklasse 6 als Student eingruppieren. Gleiches kann für Rentner gelten. Steuerklasse 6 kommt dann zum Tragen, wenn sie eine Betriebsrente erhalten und zusätzlich noch einen Nebenjob ausüben.
Diese Grafik zeigt noch einmal, wer in Steuerklasse 6 eingruppiert wird:
Welche Abzüge lauern in Steuerklasse 6?
Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen gibt es in Steuerklasse 6 keine Freibeträge, die als Puffer fungieren und vom Jahreseinkommen abgerechnet werden. Daher hat die Lohnsteuerklasse 6 die höchsten Abzüge. Arbeitnehmer müssen ihre Einkünfte aus dem Zweit- oder Nebenjob also komplett versteuern.
Doch eine Ausnahme kann es geben: Arbeitnehmer, die vor dem Start des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr bereits beendet haben, können bei nicht selbstständiger Arbeit einen Altersentlastungsbetrag geltend machen (§ 24a EStG). Auf welchen Betrag sich dieser beläuft, ist abhängig vom
- jeweiligen Jahr, das dem Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt und
- dem Arbeitslohn.
Darüber hinaus werden die Beträge bei bestimmten Werten im Monat und auch im Jahr gedeckelt. Für Steuerklasse 6 enthält folgende Tabelle die notwendigen Informationen, welche Beträge Sie anrechnen können:
Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt | Altersentlastungsbetrag (in %) | Maximalbetrag pro Monat (in €) | Maximalbetrag pro Jahr (in €) |
---|---|---|---|
2013 | 27,2 | 107,67 | 1.292 |
2014 | 25,6 | 101,33 | 1.216 |
2015 | 24 | 95,00 | 1.140 |
2016 | 22,4 | 88,67 | 1.064 |
2017 | 20,8 | 82,33 | 988 |
2018 | 19,2 | 76,00 | 912 |
2019 | 17,6 | 69,67 | 836 |
2020 | 16 | 63,33 | 760 |
2021 | 15,2 | 60,17 | 722 |
2022 | 14,4 | 57,00 | 684 |
2023 | 13,6 | 53,83 | 646 |
Sie können Ihren Nettolohn und die Abzüge in Lohnsteuerklasse 6 mit einem Steuerklasserechner ermitteln
Welche Steuer Sie in welcher Höhe entrichten müssen, können Sie bei Lohnsteuerklasse 6 mit dem Lohnsteuer-Rechner herausfinden, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden.
Alles, was dieser in der Regel hierfür braucht, sind folgende Angaben:
- Höhe des Bruttolohns
- den benötigten Abrechnungszeitraum
- das Bundesland, in dem Sie tätig sind
- Höhe des Kirchensteuersatzes (in Steuerklasse 6 sind diese Abzüge in Prozent anzugeben)
- Angabe, ob Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
- Höhe des Betrages zur Krankenversicherung (in Lohnsteuerklasse 6 berechnen Sie diese ebenfalls prozentual)
- Höhe des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
- etwaige Sachbezüge
- Ihr Geburtsjahr
Mithilfe dieser Daten können nun in Steuerklasse 6 die Abzüge vom Rechner ausfindig gemacht werden. Sie erhalten auf diese Weise schnell und komfortabel Auskunft darüber, welchen Teil Ihres Gehalts oder Lohns Sie abgeben müssen und über welchen Betrag Sie tatsächlich verfügen können.
Weiterführende Literatur zum Thema Steuern
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:
- Kuß, Daniel(Autor)
- Benzel, Wolfgang(Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-12-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
D.J. meint
11. Januar 2024 at 21:41
Hallo
Ich bin auf Lohnsteuerklasse 3 arbeite Saisonbedingt von April bis Oktober auf 150 Stunden im Monat November bis März auf 17 Stunden . springe ein wenn einer krank ist ,komme dann auf 30 oder mehr Stunden. auf welche Lohnsteuer wird das berechnet ?
LG Dirk
Brigitte meint
24. März 2022 at 9:55
Hallo, ich hatte in 2021 zwei relativ gleichwertige Jobs, Steuerklasse 1+6, trotzdem soll ich jetzt über 3600€ Steuern nachzahlen. Wie kommt das zustanden? Versicherungen, Kinder etc. habe ich bereits eingetragen, das macht aber keinen großen Unterschied. Muss ich überhaupt eine Steuererklärung machen?
Bianca meint
30. März 2021 at 10:26
Hallo,
ich bin zur Zeit arbeitslos, habe aber in diesem Monat noch eine Provision aus 2020 ausgezahlt bekommen.
Da wurde die Lohnsteuerklasse 6 zu Grunde gelegt, obwohl ich Kl. 2 habe. Ist dies so richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Bianca
Dennis meint
10. März 2021 at 18:26
Hi,
ich bin zur Zeit in Kurzarbeit und darf durch meinen Hauptarbeitgeber noch auf 450€ arbeiten gehen. Bei der Promotion Firma habe ich im Februar 248€ verdient und die haben das in der Steuerklasse 6 jetzt versteuert und mir ungefähr 30€ abgeführt. Kriege ich diese 30€ nächstes Jahr bei der Steuererklärung wieder zurück? Ich habe mich an die Grenze von 450€ mehr als gehalten und kann nichts dafür, dass die Promotion Firma auf Nummer sicher gehen will und es versteuert. Bis Ende des Jahres ist doch jedem gestattet, der KUG bezieht maximal 450€ pro Monat steuerfrei dazu zu verdienen. WIe sieht die Lage da für mich aus?
Pohlner meint
28. Januar 2021 at 17:22
Ich bin im Jahr 2020 mit 63 in Rente gegangen und habe meinen Firmenpension (Direktzusage) ebenfalls erhalten. Die Firmenpension ist höher als die gesetzliche Rente. Die Firma hat zunächst in 2020 die Firmenpension in St. Klasse 3 berechnet und nun auf 6 umgestellt und entsprechend abgefûhrt. Ist das so richtig bzw. muss das so sein?
Danke
Susan meint
28. Januar 2021 at 14:10
an das Arbeitsrechte.de-Team,
an alle die sich hier auskennen,
ich habe den Dienstherrn (Beamtin) ohne Unterbrechung und ohne Überschneidung gewechselt. Der Wechsel hat also nahtlos funktioniert. Die Nachzahlung vom alten Dienstherrn habe ich im damaligen Beschäftigungszeitraum erarbeitet, jedoch wurde diese später (während der Beschäftigung beim neuen Dienstherrn) erst ausgezahlt und ist nun in der Steuerklasse 6 gelandet, sodass ich die Hälfte des Verdienstes verloren habe. Ich dachte, dass ich diese halt über die Einkommenssteuer dann wieder zurück bekomme, laut Finanzamt ist das aber nicht sicher….das habe ich leider nicht verstanden und kann ich auch überhaupt nicht nachvollziehen! Mir wäre es auch lieber wenn der alte Dienstherr die elektronische Lohnsteuerbescheinigung korrigiert und dort den richtigen Beschäftigungszeitraum eintragt und nicht den Zeitraum, wann er das Geld nachgezahlt hat… Hat der Dienstherr hier überhaupt korrekt gehandelt, was den Zeitraum anbelangt???
Daniel meint
13. Dezember 2020 at 10:47
Sehr geehrtes Team,
ich habe eine Frage bezüglich Kurzarbeit und Tätigkeit in Lohnsteuerklasse 6.
Der Fall ist ist folgender. Ich habe einen Vollzeitjob, bei dem im Moment 100% Kurzarbeit ist. Mein Minijob von 450 Euro in einem anderen Betrieb ruht auch und ist nicht abgemeldet.
Daher habe ich ca. 1 Monat vor Beginn der Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Lohnsteuerklasse 6 aufgenommen. Hier nun meine Frage:
Kann ich bis zu meinem ursprünglichen Nettogehalt das ich im Vollzeitjob hatte dazu verdienen im Jahr 2020 und auch 2021 oder wird mir das vom Kurzarbeitergeld abgezogen ? Welche andere Moglichkeit gäbe es in dem Fall?
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
Sabrina meint
1. Dezember 2020 at 11:47
Moin,
Das Weihnachtsgeld 70% vom Bruttogehalt, wurde zusätzlich zum „normalen“ Monatsgehalt, bei jedem Mitarbeiter mit Steuerklasse 6 versteuert, d.h doppelte Zahlung von Beiträgen.
Ist das rechtens?
ChrisL meint
24. Januar 2020 at 16:09
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich habe eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit Steuerklasse 1, einen Minijob, bei dem ich montl. 150 EUR verdiene und möchte noch einen weiteren Minijob mit 130 EUR brutto ausüben. Ihr Rechner sagt mir, es fallen 15,74 EUR Lohnsteuer an und 25,84 EUR Sozialversicherung. Wäre ein netto von 88,42 EUR. Laut anderen Foren und Rechner, wird bei einem ZWEITEN 450 EUR-Minijob (beide Jobs zusammen kommen NICHT über 450 EUR) keine Lohnsteuer anfällt, sondern nur SV. Somit wäre das 103 EUR netto.
Nach was kann ich mich nun richten? Bevor ich unterschreibe, möchte ich wissen, was mir definitiv auf dem Konto bleibt.
Danke für eine schnelle Rückmeldung
VG
Günter E. meint
10. Dezember 2019 at 21:57
Bin Rentner seit fast 10 Jahren. Beziehe 3 Renten (gesetzliche, aus Pensionsfond und betriebliche) Die Nettorentenzahlungen (versteuert mit STK 3) waren in all den Jahren immer gleich. Einen Nebenverdienst gab und gibt es nicht.
Die betriebliche Rente wird seit dem 1.1.19 mit der Steuerklasse 6 abgerechnet. Ohne Vorwarnung ohne Begründung! Anfragen konnten bisher nicht beantwortet werden.
Andreas meint
26. September 2019 at 14:00
Ich arbeite in Vollzeit mit Steuerklasse 4. Neben dem Beruf studiere ich und helfe anderen Studenten als Tutor. Dazu bin ich jeweils für ein Semester bei der Uni als studentische Hilfskraft angestellt. Die Stelle wird mit ca. 160€/ Monat (insgesamt ca. 1600€/Jahr) vergütet, das mit Steuerklasse 6 versteuert wird (öffentlicher Dienst kann nicht anders). Entsprechend kommt netto nur ca. die Hälfte des Betrages heraus.
Frage: bekomme ich große Teile der Steuer aus dieser geringfügigen Beschäftigung wieder heraus?
Vielen Dank.
Regina meint
26. Juli 2019 at 11:43
Hallo,
ich bin zum 31. 12.2019 gekündigt. Bekomme für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, die aber erst im Januar 2020 gezahlt wird. Ich möchte für das 2020 kein ALG I beantragen und auch keine neue Arbeitsstelle annehmen, sondern von der Abfindung leben. Also habe ich dann kein zweites Einkommen. Wie wird diese dann versteuert? Ich bin verwitwet und erhalte eine Witwenrente (momentan nur anteilig), die momentan in der Steuerklasse 6 versteuert wird.
Vielen Dank im Voraus
Pauline W. meint
6. August 2019 at 10:29
Das würde ich nicht tun.
Die Abfindung wird nicht auf das ALG1 angerechnet. Wenn du dich arbeitslos meldest bist du zu 80% rentenversichert nach dem letzten Einkommen so wie krankenversichert.
Wenn du dich nicht arbeitslos meldest gehen dir deine Rentenansprüche verloren und du musst deine krankenversicherung zu 100% selber zahlen und da kommen mal locker über 400 € pro Monat zusammen, auch der Schutz Betreff Erwerbsunfähigkeit geht dir verloren
Gehe einfach mal auf die arbeitsagentur.de da kannst du alles nachlesen
Fazit: wer sich nicht arbeitslos meldet handelt unvernünftig
Michaela meint
15. Juli 2019 at 10:23
Hallo, über ein Lebensarbeitszeitkonto erhalte ich von meinem deutschen Arbeitgeber noch für einige Jahre Gehalt bis zur Rente ohne arbeiten zu müssen. Derzeit werden Steuern nach der Steuerklasse 1 berechnet. Ich möchte meinen dt. Wohnsitz aufgegeben und auf unbestimmte Zeit ohne festen Wohnsitz auf Reisen gehen. Wie kann ich dabei die Steuerklasse 6 legal vermeiden?
Vielen Dank im Voraus
Michaela
Musstika meint
23. Mai 2019 at 19:19
Wenn man einen Haupttätigkeit hat und einen Nebenjob auf Klasse 6. Man zahlt ja ASbnorm viele Steuern…
Bekommt man dann immer beim Jahresausgleich etwas davon wieder …?
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:19
Hallo Musstika,
lassen Sie sie sich hierzu von einem Steuerberater beraten. Wir bieten diese Beratung nicht an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gogy meint
10. Mai 2019 at 11:30
Hallo,
ich übe eine Werstudenttätigkeit von 16 Stunden wöchentlich aus und habe die Lohnsteuerklasse 1. Nebenbei möchte ich eine kurzfristige Beschäftigung anfangen. Ich kenne mich damit nicht so gut aus, welche Steuerklasse passt zu meinem Fall am bestens für die Nebenbeschäftigung?
Vielen Dank.
MfG
arbeitsrechte.de meint
13. Mai 2019 at 8:45
Hallo Gogy,
bitte erfragen Sie dies bei einem Steuerberater. Wir bieten keine solche Beratung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
29. April 2019 at 21:09
Hallo,
meine Verlobte arbeitet in einem Minijob auf 450€ Basis. Der Arbeitgeber hat sie auf Steuerklasse 6 gesetzt obwohl sie 1 haben müsste.
Jetzt mache ich gerade ihre Steuererklärung und es wird ein sehr hoher Betrag für die Rückzahlung angezeigt. Kann das stimmen?
mfg
arbeitsrechte.de meint
6. Mai 2019 at 9:16
Hallo Matthias,
dies sollten Sie direkt mit einem Steuerberater besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
30. März 2019 at 21:09
Hallo,
Ich habe in einem kurzfristigem Arbeitsverhältnis gearbeitet in 2017 (<70 Tage im Jahr) und habe damals anscheinend den Lohn mitsamt Lohnsteuer vorgestreckt bekommen und wurde nun abgemahnt (zwei Jahre später!) da ich die Lohnsteuer noch zurückzuzahlen habe an den Arbeitgeber. Ist das überhaupt erlaubt?
LG
Szigeti meint
21. März 2019 at 12:40
Hallo
ich habe zwei Minijobs , bei Beiden verdienen ich 278€ .
Bei Beiden habe ich Steuerklasse 6 bekommen , ist das richtig ?
LG
A. meint
8. März 2019 at 23:41
Guten Tag,
ich bin gerade dabei meine Steuererklärung für das Jahr 2018 vorzubereiten. Ich habe zwei halbe Stellen, d.h. auch zwei Arbeitsverträge. Für die erste Stelle habe ich Steuerklasse 1 und für die zweite Steuerklasse 6. Ich soll einen Ausgleich für zuviel eingezahlten Lohnsteuer (ca. 1800 Euro) bekommen. Kompliziert wird es weil ich zwischen Januar und Mai Arbeitslosengeld I bezogen habe und im Steuerprogram verschwindet dann auch diesen Betrag. Ist dies normal?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 10:00
Hallo A.,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Steuerberater. Wir bieten keine Rechts- und Steuerberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
26. Februar 2019 at 1:34
Hallo,
Ab 01.10.2018 habe ich einen Job in Deutschland. Habe mich an diesem Datum auch angemeldet. Da ich ganz bis Mitte Januar 2019 keine Steuernummer hatte, war ich in Steuerklasse 6 eingruppiert
Ich habe mit der Abrechnung von Februar eine Korrektur für Januar erhalten und habe damit auch Geld zurückbekommen.
Meine Frage wäre: kriege ich auch Geld von Oktober, November und Dezember irgendwie noch zurück?
Danke für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
4. März 2019 at 7:42
Hallo Tom,
für eine steuerliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kofoglou meint
19. Februar 2019 at 10:20
Hallo,
ich seit november in meinem minijob in steuerklasse 6 gerutscht und frage mich warum.
Ich habe eine vollzeitstelle 40std.
Ein minijob seid märz von 150 als arbeitnehmer auf strkl 1 der sich in november in 6 umgewandelt hat
Eine selbsständige tätigkeit für 200 eur seid februar.
Und ja es könnte daran liegen, im oktober eine meine ich freiberufliche (wie versicherungen etc.) angefangen die auch 100 eur im schnitt gibt.
Kann man den 150 eur job nicht rückgängig machen, wenn nein wieso?
Lohnt sich das zu behalten? Was sollte ich am besten verlassen das es keine probleme gibt?
Tut mir leid, ich bräuchte eine umfangreiche antwort, habe finanzielle schwierigkeiten, danke!
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2019 at 15:38
Hallo Kofoglou,
wenden Sie sich an einen Steuerberater, da wir keine indivduelle Steuerberatung anbieten können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan meint
29. Januar 2019 at 16:27
Hallo, ich bin Grenzgänger aus Polen und habe jetzt bei einem deutschen Arbeitgeber meine erste Stelle angetreten. Bei der Einstellung habe ich beim Finanzamt meinen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommtnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer gestellt, und die Bestätigung auf Steuerklasse 3 ist auch beim Arbeitgeber rechtzeitig eingegangen. Da ich in diesem Fall noch keine Steuer-ID vom Bundeszentralamt erhalten habe (denn diese Prozedur dauert etwas und ist offensichtlich nicht veränderbar), rechnet mich der Arbeitgeber jetzt bei meinem ersten Gehalt nach Steuerklasse 6 ab. Jetzt ergeben sich für mich 2 Fragen:
1) Darf der AG mich bei der ersten Abrechnung auf Steuerklasse 6 stellen, obwohl er die Bescheinigung über eine andere Steuerklasse vorliegen hat?
2) Bei einer nachträglichen Korrektur bei der zweiten Gehaltsabrechnung kann man zwar die an das FA abzuführende Lohnsteuer durch eine geringere Abfuhr ausgleichen (ebenso könnte man das bei der Steuererklärung am Jahresende, das ist mir klar), aber die einbehaltene Kirchensteuer, die an die Römisch-Katholische Kirche abgeführt wird, ist weder auf dem einen, noch auf dem anderen Wege zurückzuerlangen, da ich konfessionslos bin, und daher meine Steuerschuld dort das ganze Jahr über 0,-€ betragen wird, und davon kann man ja nichts abziehen. Wird mir dieses Geld einfach verlorengehen? Oder gibt es einen Weg, dieses Geld zurückzuverlangen? Wobei hier natürlich um so wichtiger ist, wie die Antwort auf Frage 1 ausfällt.
MFG,
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 8:51
Hallo Stephan,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen bei Ihren Fragen jedoch mit Sicherheit weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marita meint
24. Januar 2019 at 1:25
Hallo
Habe ab dem 01.10.18 einen neuen job angefangen und meinen alten job fristgerecht gekündigt. War bis September 18 in der Steuerklasse 5 habe aber rechtzeitig beim Finanzamt einen Steuerklassen Wechsel erwirkt weil der neue job ein vollzeit job ist….. Hab mich bei den Lohn Abrechnungen beim neuen Arbeitgeber zwar darüber gewundert das es netto doch nicht so viel war wie der Rechner im Internet gerechnet hat, aber trotzdem mehr wie bei meinem alten teilzeit job….jetzt aber bin ich stutzig geworden…im Dezember waren viel Überstunden und extra Schichten angesagt und die Januar Abrechnung war wieder viel weniger….und da hab ich mir die Abrechnung mal angeschaut…..und !!!! Ich bin in Steuerklasse 6 !!!!! Warum ??? Hab dann beim Finanzamt nachgefragt und dort teilte man mir dann mit
das ich gar nicht gemeldet bin…..alter Arbeitgeber hat mich abgemeldet, der neue hat mich nicht angemeldet…. Deshalb die 6 !!! Da beim Finanzamt Jahresabschluss ist Krieg ich das Geld was zuviele gezahlt wurde vom Finanzamt nicht wieder, mein Arbeitgeber ist der Meinung das Finanzamt muss zahlen spätestens bei der Einkommensteuer….. Bin aber noch in der Probezeit und weis nicht ob ich bei dem Verein bleiben möchte…. Und würde das Geld gerne jetzt und nicht erst im Sommer haben wollen, habe dafür sehr hart in mittag und Nachtschichten gearbeitet….
LG
W. Schmidt meint
26. November 2018 at 21:15
Ich bin verwitwet und erhalte vom Betrieb meiner Frau die meiner Frau zustehende Betriebsrente. Dazu hat mich der Betrieb fiktiv als Arbeitnehmer in sein Abrechnungssystem eingebaut. Die Rente wird als Zweitjob angesetzt und mit der Steuerklasse 6 versteuert.
Auf Rückfragen beim Finanzamt zu der Einstufung konnte mir kein Mitarbeiter Auskunft geben.
Ich meine, dass diese Eingruppierung falsch ist.
Kelvin meint
30. Oktober 2018 at 19:28
Hallo,
könnten Sie bitte beschreiben, was überhaupt finanziell passiert, wenn man eine Steuererklärung abgibt und einen Lohnsteuerjahresausgleich vornimmt bei zwei Jobs mit Steuerklasse 1 und 6?
Finde es auch komisch, dass man bei einem einzigen Job für z.B. 2000 brutto monatlich finanziell viel stärker belastet wird (St.Kl. 1), als hätte man zwei Jobs á 1000 brutto (einer in 1 und einer in 6)…
Könnten Sie hier zu meiner Erleuchtung beitragen, oder sollte ich mich lieber fragend ans Finanzamt wenden?
Besten Gruß
arbeitsrechte.de meint
5. November 2018 at 9:57
Hallo Kelvin,
das Finanzamt kann Ihre Fragen detailliert und im Kontext Ihrer Situation beantworten. In Ihrem Beispiel sollten jedoch im zweiten Fall (mit 2 Jobs) mehr Abgaben zu leisten sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de