Kurz & knapp: Streik ohne Gewerkschaft
Ja. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht in einer Gewerkschaft organisiert sind, haben das Recht zu streiken, um am Arbeitskampf teilzunehmen. Allerdings dürfen Arbeitnehmende sich nur rechtsmäßigen Streiks anschließen. Die Beteiligung an einem sogenannten wilden Streik ist verboten und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.
Als wilde Streiks werden alle Formen der Arbeitsniederlegung bezeichnet, die nicht von einer Gewerkschaft, sondern unmittelbar von den Arbeitnehmenden eines Unternehmens ausgerufen und geführt werden. Ein wilder Streik ist unrechtmäßig. Die Teilnahme an einem solchen gilt als Arbeitsverweigerung und kann eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben.
Das Streikrecht schützt auch Angestellte, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Das heißt, dass auch ihre Arbeitspflicht während der Streikdauer ruht und sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen. Folglich müssen Arbeitnehmer, die sich einem rechtmäßigen Streik anschließen, ohne Mitglieder einer Gewerkschaft zu sein, weder eine Abmahnung, noch eine Kündigung befürchten. Allerdings erhalten sie im Gegensatz zu Gewerkschaftsmitgliedern keine Streikgeld als Ausgleich für die ausbleibende Entgeltzahlung.
Inhalt
Das Streikrecht schützt Arbeitnehmende ohne Gewerkschaft
Der Arbeitskampf und das Streikrecht sind geschützte Grundrechte. Sie sind Bestandteil der in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG) verankerten Koalitionsfreiheit. Demnach gilt:
„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“
Art. 9 Abs. 3 GG
Somit können auch Angestellte sich einem Streik anschließen, ohne Gewerkschaftsmitglied zu sein und ihre Arbeit während der Teilnahme am Arbeitskampf niederlegen. Der bestreikte Arbeitgeber darf nicht mit Repressalien wie einer Abmahnung oder einer Kündigung auf die rechtmäßige Arbeitsverweigerung reagieren. Allerdings erhalten gewerkschaftslose Streikenden im Gegensatz zu Gewerkschaftsmitgliedern kein Streikgeld als Ausgleich für das ausbleibende Gehalt.
Beachten Sie: Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass der oder die Arbeitnehmende ohne gewerkschaftliche Vertretung sich einem rechtmäßigen Streik anschließt, der von einer Gewerkschaft ausgerufen, organisiert und getragen wird.
Wann ist die Arbeitsniederlegung zulässig?
Grundsätzlich ist ein Streik ist nur dann zulässig, wenn er
- von einer Gewerkschaft geführt wird,
- sich gegen einen Tarifpartner richtet,
- ein tariflich regelbares und ebenso tariflich zulässiges Ziel verfolgt,
- nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und fairen Kampfführung verstößt,
- nicht gegen die Grundregeln des kollektiven Arbeitsrechts (vor allem gegen die tarifliche Friedenspflicht) verstößt und
- als ultimat ratio (letztes Mittel) zur Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen eingesetzt wird.
Welche Konsequenzen hat die Teilnahme an einem wilden Streik ohne Gewerkschaft?
Beteiligen sich Arbeitnehmende an einem Streik, der nicht gewerkschaftlich organisiert wird, verletzen Sie damit ihre arbeitsvertragliche Hauptpflicht. Die Streikteilnahme kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, mit der der Arbeitgeber auf die Arbeitsniederlegung reagiert. Dies wurde zuletzt durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin- Brandenburg vom 25.04.2023 (Az. 6 Sa 868/22) bestätigt.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Streikenden gewerkschaftlich organisiert sind oder streiken, ohne in der Gewerkschaft zu sein.
Allerdings können Gewerkschaften beschließen, einen wilden Streik zu übernehmen und ihn dadurch zu legitimieren; vorausgesetzt, das dieser sozialadäquat ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im Jahr 1955.
Ein Streik gilt dann als sozialadäquat, wenn er nicht gegen tarifliche Verpflichtungen verstößt und keine unerlaubten Handlunge im Sinne von §§ 823 ff. BGB darstellt.
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