Arbeitnehmer erbringen die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung und Arbeitgeber entlohnen sie dafür entsprechend mit einem Gehalt – dies sind die wohl wichtigsten Pflichten im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis. Ist allerdings die Rede von einer Suspendierung, werden genau diese Pflichten außer Kraft gesetzt. Es handelt sich dabei demzufolge um eine Freistellung.
Wird ein Beschäftigter suspendiert, muss er also seiner Arbeitsleistung für eine gewisse Zeit nicht mehr nachkommen. Das Arbeitsverhältnis besteht dabei jedoch wie gewohnt fort. Ob mit dem Wegfall der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht bei einer Suspendierung auch das Gehalt gestrichen wird und welche verschiedenen Formen der Freistellung es gibt, lesen Sie hier.
Kurz & knapp: Suspendierung
Jemanden zu suspendieren, bedeutet per Definition, ihn von seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht zu entbinden. Es handelt sich dabei also demzufolge um eine Freistellung des Beschäftigten. In einem solchen Fall hat das Arbeitsverhältnis jedoch weiterhin Bestand und auch das Gehalt wird – zumindest bei einer bezahlten Suspendierung – nach wie vor gezahlt.
Je nachdem, aus welchem Grund man suspendiert wurde und ob das Ganze einseitig oder einvernehmlich geschehen ist, kann dies die Dauer der Suspendierung beeinflussen. Es ist daher möglich, einen Arbeitnehmer für Tage, Wochen oder Monate zu suspendieren. Bei einer einvernehmlichen Suspendierung, wie beispielsweise einem Sabbatical, kann der betroffene Mitarbeiter für sechs Monate oder sogar ein Jahr freigestellt werden.
Der Unterschied zwischen Suspendierung und Kündigung besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis bei Letzterer beendet wird, bei Ersterer besteht es hingegen wie gewohnt fort. Eine Kündigung kann allerdings auch mit einer Suspendierung kombiniert werden. Mehr dazu lesen Sie hier.
Inhalt
Suspendieren: Welche Bedeutung steckt dahinter?
Wie bereits eingangs erwähnt, handelt es sich bei einer Suspendierung grundsätzlich um eine Freistellung. Der Arbeitnehmer wird daher von seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht entbunden. Obwohl das Arbeitsverhältnis weiterhin Bestand hat, muss der betroffene Mitarbeiter also nicht mehr arbeiten.
Wie lange ein Beschäftigter suspendiert wird, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zum einen spielt der Grund für die Suspendierung eine Rolle, zum anderen ist allerdings auch die Tatsache, ob der Betroffene einvernehmlich oder einseitig suspendiert wurde, von Bedeutung. Eine solche Freistellung kann sich daher über Tage, Wochen oder Monate erstrecken.
Sie sind suspendiert: Findet eine Lohnfortzahlung statt?
Im Falle einer Suspendierung stellt sich wohl den meisten Beschäftigten zunächst einmal die Frage, ob sie ihr Gehalt während dieser Zeit weiterhin ausbezahlt bekommen oder nicht. Schließlich werden Mitarbeiter, die ihrer Arbeitsleistung nicht nachkommen, in der Regel auch nicht entlohnt. Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer suspendieren, hat er dabei in Bezug auf die Bezahlung generell zwei Optionen:
- Bezahlte Suspendierung: Arbeitnehmer erhalten weiterhin Ihre vertraglich vereinbarte Vergütung
- Unbezahlte Suspendierung: Der Anspruch auf die Zahlung des Gehalts entfällt für die Zeit der Freistellung
Normalerweise gilt: Haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Suspendierung oder diese geht allein vom Arbeitgeber aus, muss dieser Sie im Regelfall für die Dauer der Freistellung entlohnen. Lassen Sie sich jedoch auf Ihren eigenen Wunsch hin suspendieren, findet generell keine Lohnfortzahlung statt. In diesem Fall fällt also nicht nur die Arbeitspflicht weg, sondern ebenfalls der Anspruch auf die Zahlung einer Vergütung.
Unterschiedliche Formen der Suspendierung
Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Formen der Suspendierung. Zunächst einmal sind Situationen zu nennen, in denen Sie als Arbeitnehmer automatisch durch das Gesetz von der Arbeit suspendiert sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- Sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind (§ 3 EntgFG)
- Sie sich im Mutterschutz befinden, also sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt eines Kindes (§ 3 MuSchG) oder wenn
- Sie aus persönlichen Gründen verhindert sind (§ 616 BGB).
In anderen Fällen wiederum benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers für eine Suspendierung. Dazu zählt unter anderem
- der Urlaubsanspruch (§ 1 BUrlG),
- die Verhinderung wegen einer Stellensuche (§ 629 BGB) oder
- die Pflege eines nahen Angehörigen (§ 3 PflegeZG).
Abgesehen von der Pflege eines nahen Verwandten, wofür Sie sich lediglich unbezahlt freistellen lassen können, handelt es sich bei allen anderen genannten Punkten um eine bezahlte Suspendierung. Obwohl Sie also nicht arbeiten, wird Ihnen Ihr Gehalt regulär weitergezahlt. Dies ist in der Regel auch bei einer einseitigen Suspendierung der Fall, also wenn diese ausschließlich vom Arbeitgeber ausgeht. Welche Bedingungen im Falle einer einseitigen Freistellung erfüllt sein müssen, erklären wir im nächsten Abschnitt.
Einseitige Suspendierung: Welche Gründe werden anerkannt?
Geht die Suspendierung einseitig vom Arbeitgeber aus und geschieht sozusagen ohne das Einverständnis des Beschäftigten, müssen bestimmte Gründe vorliegen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen. Schließlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, beschäftigt zu werden. Diese Gründe müssen selbst dann vorhanden sein, wenn der Arbeitgeber die Vergütung für die Zeit der einseitigen Freistellung weiterhin zahlt.
Eine einseitige unbezahlte Suspendierung ist grundsätzlich nicht zulässig. Generell darf der Chef einen Mitarbeiter nur dann einseitig suspendieren, wenn er das Gehalt weiterzahlt und wenn seine Interessen im Falle einer Weiterbeschäftigung in Gefahr wären. Unter anderem werden daher die folgenden Gründe akzeptiert:
- Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist enorm gestört, weil der dringende Verdacht im Raum steht, dass sich Letzterer eine Straftat geleistet oder Betriebsgeheimnisse weitergegeben hat.
- Es gibt keine Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer (z. B. aufgrund von technischen Störungen im Betrieb oder Auftragsmangel).
- Der Arbeitgeber hat begründete Zweifel daran, dass der betroffene Mitarbeiter arbeitsfähig ist, obwohl dieser meint, er sei gesund.
- Der Beschäftigte stellt eine Gefahr für Kollegen und Kunden dar, weil er an einer ansteckenden Krankheit leidet.
Sie wurden unberechtigt einseitig suspendiert?
Liegt keiner der oben beschriebenen Gründe für eine einseitige Suspendierung vor und Ihr Arbeitgeber hat Sie dennoch einseitig freigestellt, besteht die Möglichkeit einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung. Schließlich haben Sie einen Anspruch darauf, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen und dürfen generell nicht grundlos nach Hause geschickt werden.
Es ist ratsam, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, bevor Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Chef einleiten. Auch das Einreichen der Klage selbst sollten Sie einem Rechtsanwalt überlassen, da es gerade bei Beschäftigungsklagen keine Seltenheit ist, dass das Verfahren aufgrund falscher Formulierungen missglückt.
Suspendierung vs. Kündigung: Wo liegen die Unterschiede?
Bei der Suspendierung von einem Arbeitnehmer wird das Arbeitsverhältnis nicht – wie bei einer Kündigung – beendet. Vielmehr läuft es im Grunde genommen wie gewohnt weiter; wenn auch ohne die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung. Es ist jedoch möglich, eine Kündigung mit einer Suspendierung zu kombinieren.
Zwar kommt hierbei keiner der oben genannten Gründe zum Tragen, die vorhanden sein müssen, um einen Mitarbeiter einseitig suspendieren zu können, allerdings werden in diesem Fall normalerweise auch die folgenden Situationen aus arbeitsrechtlicher Sicht akzeptiert:
- Das Arbeitsverhältnis wurde bereits beendet und hat nur noch für die Zeit der Kündigungsfrist Bestand.
- Die Kündigungsfrist ist relativ kurz (wenn sie beispielsweise zwischen einem und drei Monaten liegt).
- Der Beschäftigte verfügt noch über enorm viele Resturlaubstage bzw. einen Anspruch auf Freizeitausgleich aufgrund geleisteter Überstunden, wobei die Tage in etwa der Dauer der Kündigungsfrist entsprechen.
In diesen Fällen ist dementsprechend eine einseitige Suspendierung möglich, sofern der Chef die Vergütung weiterhin zahlt und ebenfalls den restlichen Anspruch auf Urlaub und/oder Freizeitausgleich anrechnet. Schließlich könnte er dem Betroffenen die freien Tage ansonsten nicht mehr in voller Höhe gewähren, da das Arbeitsverhältnis bald endet.
Ist es erlaubt, während einer Suspendierung woanders zu arbeiten?
Um während der Zeit, in der Sie als Arbeitnehmer suspendiert sind, bei einem anderen Arbeitgeber tätig sein zu dürfen, müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Im Arbeitsvertrag befindet sich keine Klausel, die Sie dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren, oder die besagt, dass der Chef solche Tätigkeiten im Vorfeld abnicken muss.
- Die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber ist nicht als Konkurrenztätigkeit anzusehen.
Wichtig: Finden Suspendierung und Urlaubsgewährung, wie es etwa zum Ende eines Arbeitsverhältnisses innerhalb der Kündigungsfrist der Fall sein kann, gleichzeitig statt, ist Ihnen die Ausübung einer anderen Tätigkeit für diese Zeit in der Regel nicht gestattet.
Dies ist in § 8 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) begründet, wo es heißt:
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“
Ist auch eine einvernehmliche Suspendierung möglich?
Einer einvernehmlichen Suspendierung steht grundsätzlich nichts im Wege, sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei auf eine konkrete Dauer einigen. Dies kann z. B. in einem Aufhebungsvertrag, einem Abwicklungsvertrag oder im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses geschehen.
Häufig handelt es sich bei der Dauer in diesen Fällen um die restliche Zeit, in der das Arbeitsverhältnis noch besteht. Allerdings ist eine einvernehmliche Suspendierung auch bei einem Sabbatical möglich, bei dem sich beide Parteien auf eine zeitlich begrenzte Auszeit des Arbeitnehmers einigen.
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