Viele Männer und Frauen wollen sich nicht zwischen Arbeit und Familie entscheiden und entschließen sich zu einer Teilzeitstelle. So können sie weniger als 40 Stunden pro Woche im Unternehmen verbringen und haben im Anschluss noch genügend Zeit, die sie mit der Familie verbringen können.
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Teilzeit bedeutet im Wesentlichen, dass weniger Stunden als in Vollzeit gearbeitet wird. Schnell kommen Fragen auf, wenn es um die Teilzeit und die Stunden geht. Wie lange darf gearbeitet werden? Müssen bei Teilzeit bestimmte Arbeitsstunden eingehalten werden? Dies ist den meisten Arbeitnehmern nicht ganz klar.
Kurz & knapp: Stunden bei Teilzeit
Wie viele Stunden bei der Arbeit in Teilzeit wöchentlich erlaubt sind, lesen Sie hier.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sieben verschiedene Teilzeitmodelle zusammengestellt. Wie diese genau aussehen, können Sie unserer Zusammenfassung entnehmen.
Die Mindeststunden bei Teilzeit werden in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, was bei Teilzeit zu den Stunden pro Monat vorgeschrieben ist. Wie viele Stunden darf in Teilzeit gearbeitet werden? Was sieht das Gesetz zur Arbeitszeit bei Teilzeit vor und welche Teilzeitstundenmodelle gibt es?
Inhalt
Was ist Teilzeit?
Grundsätzlich kann nicht pauschal gesagt werden, wie viele Stunden eine Teilzeitbeschäftigung definieren. Dies ist abhängig von dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und davon, in welchem Umfang die Vollzeitbeschäftigung steht. So sind in einem Unternehmen 40 Wochenstunden Vollzeit, in einem anderen wiederum arbeiten Angestellte bei 38 Wochenstunden voll.
Gemäß § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines Vollzeitarbeitnehmers. Gibt es keine regelmäßige Wochenarbeitszeit, gilt die durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum eines Jahres im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle.
Generell hat jeder Arbeitnehmer, der bereits sechs Monate oder länger im Unternehmen ist, das Recht auf eine Verringerung seiner Arbeitszeit auf Teilzeit. Die Stunden können mit dem Arbeitgeber abgesprochen und im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Zudem ist es auch möglich, die genauen Arbeitszeiten im Vertrag schriftlich zu vereinbaren.
Teilzeit bietet sich vor allem für Arbeitnehmer an, die nach der Elternzeit langsam wieder in den Job einsteigen wollen. Ein großer Vorteil dabei ist, dass Angestellte neben einer Teilzeitbeschäftigung mehr Zeit für Familie und Haushalt haben. Ein großer Nachteil sind allerdings die geringen Rentenansprüche, die durch den geringen Verdienst entstehen.
Teilzeit: Wie viele Stunden pro Woche darf ich arbeiten?
Bei einer Teilzeitarbeit werden die Stunden im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abgesprochen. Dabei wird im Arbeitsvertrag in der Regel festgelegt, wie viele Stunden Sie wöchentlich arbeiten sollen. Dabei können in Teilzeit sowohl 39 Wochenstunden als auch 20 oder bloß 3 Stunden vereinbart werden.
Es gibt in Teilzeit keine gesetzlichen Mindeststunden, die abgeleistet werden müssen. Grundlage für die Stundenanzahl ist der Arbeitsvertrag. Es kann allerdings durchaus sein, dass im Vertrag für Teilzeit keine feste Stundenzahl vereinbart wird. In diesem Fall finden Sie Formulierungen wie „Teilzeit mit flexiblen Wochenstunden“ oder „Arbeitszeit richtet sich nach den Belangen des Unternehmens“.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, mindestens zehn Wochenstunden in Teilzeit eingesetzt zu werden. Setzt der Arbeitgeber Sie in Teilzeit für weniger Stunden ein, können Sie den Lohn für zehn Arbeitsstunden pro Woche verlangen.
Da es keine Mindeststundenzahl bei Teilzeit gibt, können Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber im Vertrag festhalten, dass Sie nur zwei Stunden pro Woche arbeiten.
Setzt Ihr Chef Sie dann aber regelmäßig deutlich häufiger ein, können Sie eine Vertragsanpassung verlangen und Ihre durchschnittlichen Stunden korrigieren lassen.
Sind Überstunden bei Teilzeit erlaubt?
In Teilzeit kann die Stundenzahl variieren und richtet sich meistens nach dem Arbeitsvertrag. Aber wie verhält es sich mit Überstunden bei Teilzeit? Für die Stunden gilt auch hier der Arbeitsvertrag als Richtlinie. Wenn dort festgelegt ist, dass Sie wöchentlich oder monatlich eine bestimmte Anzahl an Mehrarbeit bzw. Überstunden ableisten müssen, dann müssen Sie sich auch daran halten.
Werden die Überstunden nicht durch den Arbeitsvertrag geregelt, müssen diese im Tarifvertrag oder im Rahmen einer sonstigen betrieblichen Vereinbarung vorgeschrieben werden. Andernfalls kann der Arbeitgeber Sie nicht dazu verpflichten, Überstunden abzuleisten.
Anders sieht das Ganze bei einer akuten Notlage des Unternehmens aus. In diesem Fall muss allerdings von allen Mitarbeitern Mehrarbeit gefordert werden. Dies kann beispielsweise bei Naturkatastrophen vorkommen.
Verabreden Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass Sie bei Teilzeit mehr Stunden ableisten und dementsprechend Überstunden machen, werden diese mit dem regulären Stundenlohn vergütet. Wird trotz Teilzeit die Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung überschritten, haben Sie zudem einen Anspruch auf Zuschläge.
Welche Teilzeitstundenmodelle gibt es?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sieben verschiedene Teilzeitmodelle zusammengestellt. Durch diese kann jeder Arbeitnehmer seine individuellen Bedürfnisse auf die Teilzeit und die Stunden anpassen. Es ist beispielsweise möglich, an allen Arbeitstagen weniger Stunden zu arbeiten oder grundsätzlich weniger Tage pro Woche zu arbeiten. Alle Möglichkeiten lesen Sie in den folgenden Abschnitten.
Teilzeit Classic – Die 30- oder 20-Stunden-Woche
Im Modell Classic werden bei Teilzeit die Stunden täglich reduziert. Gearbeitet wird dennoch fünf Tage pro Woche. Der Arbeitnehmer gewinnt dadurch ein paar Stunden tägliche Freizeit und kann somit beispielsweise die Kinder früher aus dem Kindergarten abholen oder sich um den Haushalt kümmern.
Die tägliche Arbeitszeit bleibt dadurch regelmäßig und wird im Vorfeld mit dem Arbeitgeber festgelegt. Die Form der Teilzeit bietet sich vor allem in einer 30- oder 20-Stunden-Woche an.
Die Teilzeit bei einer 30-Stunden-Woche verteilt sich auf fünf Wochentage, sodass jeden Tag sechs Stunden gearbeitet wird. Außerdem kann Teilzeit auf eine 20-Stunden-Woche verteilt werden. In Teilzeit werden die Stunden auch hier auf fünf Wochentage gleichermaßen aufgeteilt, sodass sich vier Arbeitsstunden täglich ergeben. Der Arbeitnehmer hat pro Tag vier Stunden mehr Freizeit als bei einer Vollzeitstelle mit 40 Stunden.
Teilzeit Classic Vario – Teil- und Vollzeit in Kombination
Laut Arbeitsrecht muss die Arbeitszeit bei Teilzeit nicht nach einem bestimmten Schema strukturiert werden. Allerdings kann sich das eine oder andere Modell bei der Aufteilung der Stunden durchaus anbieten. Ein weiteres Modell ist das Teilzeit Classic Vario. Bei Teilzeit werden die Stunden in diesem Modell auf zwei bis fünf Tage verteilt.
So sind Teilzeit und Vollzeit miteinander kombinierbar. Arbeitnehmer können in Teilzeit ihre Stunden auf die Wochentage verteilen. Bei einer 3-4-Tage-Woche beträgt die wöchentliche Arbeitszeit beispielsweise 15 Stunden, welche auf einmal sechs Stunden, einmal vier Stunden sowie einmal fünf Stunden aufgeteilt wird. Somit werden täglich mindestens zwei Stunden Freizeit gewonnen und pro Woche ergeben sich zwei komplett freie Tage.
Besteht Ihre Teilzeitbeschäftigung aus 34 Stunden pro Woche können diese auf eine 5-Tage-Woche verteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Sie an zwei Tagen pro Woche acht Stunden und an drei Tagen sechs Stunden täglich arbeiten. Die Aufteilung ist allerdings in jedem Fall Ihnen und Ihrem Arbeitgeber überlassen und kann frei gewählt werden.
Teilzeit Jobsharing – Zwei Arbeitnehmer teilen sich eine Vollzeitstelle
Bei diesem Teilzeitmodell teilen sich zwei Arbeitnehmer eigenverantwortlich eine Vollzeitstelle.
Hierbei ergibt sich vor allem der Vorteil, dass auch Mitarbeiter in Teilzeit ein Vollzeitprojekt übernehmen und leiten können. Wichtig ist in jedem Fall eine regelmäßige Abstimmung sowie ein Informationsaustausch.
Bei Teilzeit die Stunden auf mehrere Arbeitnehmer aufzuteilen, bietet sich vor allem bei Unternehmen mit langen Servicezeiten an. So kann eine bessere Kundenorientierung gewährleistet werden.
Beim Jobsharing kann entweder an fünf Tagen pro Woche jeweils halbtags oder aber an zwei bis vier Tagen pro Woche in Teil- und Vollzeit kombiniert gearbeitet werden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Person können diese folgendermaßen aufgeteilt werden:
- fünfmal vier Stunden pro Woche
- zweimal acht Stunden sowie einmal vier Stunden pro Woche und zwei freie Tage
Wenn Sie sich in Teilzeit die Stunden einer Vollzeitstelle mit einem anderen Mitarbeiter teilen, müssen Sie übrigens nicht die Arbeitszeit des anderen Arbeitnehmers übernehmen, wenn dieser kündigt. Der Arbeitgeber muss sich in diesem Fall nach einem neuen Mitarbeiter umsehen, welcher diese Stelle besetzt.
Ist dies nicht möglich oder der Arbeitsplatz soll aus betrieblichen Gründen gestrichen werden, darf der Chef eine Änderungskündigung aussprechen. Dies bedeutet für Sie, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen einen anderen Teilzeitarbeitsplatz oder gar eine Vollzeitstelle anbieten kann. Kommen Sie dabei nicht auf einen gemeinsamen Nenner, darf Ihr Chef Ihnen kündigen.
Job-Sharer können auch nicht dazu verpflichtet werden, bei einer Beschäftigung in Teilzeit die Stunden des anderen Arbeitnehmers zu übernehmen, sollte dieser krankheitsbedingt ausfallen. Möglich ist eine verlängerte Arbeitszeit beispielsweise nur, wenn dringende betriebliche Gegebenheiten dies erfordern.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch den Ausfall des Teilzeitmitarbeiters die Produktion unterbrochen werden müsste. Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Vertretung für den Mitarbeiter zumutbar sein muss. Muss sich ein Vater nachmittags beispielsweise um die Betreuung seines Kindes kümmern, weil diese niemand anders übernehmen kann, kann er nicht zur Arbeit am Nachmittag verpflichtet werden.
Teilzeit Invest – Sparen der angehäuften Arbeitsstunden
Bei diesem Modell wird unverändert in Vollzeit gearbeitet. Allerdings wird der Arbeitnehmer nur für eine Teilzeitbeschäftigung bezahlt. Die Differenz wird als Zeit- oder Geldguthaben auf einem Konto angespart und kann im Rahmen von mehrmonatigen Freistellungsphasen genutzt werden. So wird dem Arbeitnehmer beispielsweise ein Sabbatical ermöglicht.
Während der längeren Arbeitspause wird dann das Geld ausgezahlt, welches im Vorfeld erarbeitet wurde. Da der Arbeitnehmer nicht in Teilzeit die Stunden ansammelt, sondern in Vollzeit arbeiten geht, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel 40 Stunden.
Möchte der Arbeitnehmer eine viermonatige Freistellung erarbeiten, muss dieser über einen Zeitraum von vier Jahren jeweils 1/12 des Gehalts pro Jahr als Geldguthaben ansparen. Möchte ein Mitarbeiter ein ganzes Jahr frei haben, um beispielsweise eine Weltreise zu machen, kann z. B. eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche vereinbart werden.
Tatsächlich arbeitet der Angestellte allerdings nicht auf Teilzeit seine Stunden ab, sondern leistet auch in diesem Fall 40 Wochenstunden im Unternehmen ab. Dadurch kann er pro Woche ein Zeitguthaben von 10 Stunden verzeichnen. Angespart auf drei Jahre kann sich der Mitarbeiter ein Jahr freinehmen.
Im Rahmen des Teilzeit Invest ist außerdem ein vorgezogener Ruhestand denkbar. Auch hierbei wird eine Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart, wohingegen 40 Stunden pro Woche tatsächlich abgeleistet werden. Dadurch kann der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Jahren ein Zeitguthaben von zwei Jahren ansparen, sodass er zwei Jahre früher in den Ruhestand gehen kann.
Teilzeit-Team – Flexible Arbeitszeitplanung in der Gruppe
Der Arbeitgeber gibt vor, wie viele Arbeitnehmer zu bestimmten Zeitpunkten anwesend sein müssen. Das Team kann dann gemeinsam die Arbeitszeit planen.
Auch kurzfristige Änderungen können jederzeit gemacht werden. Hierdurch haben Angestellte besonders viel Flexibilität, was die Planung der in Teilzeit abzuleistenden Stunden angeht.
Diese Modell bietet sich vor allem in der Kundenorientierung an, da die Auslastung zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich hoch sein kann. Damit alle Mitarbeiter ausgelastet sind, bietet sich die flexible Einteilung der Arbeitszeiten sehr gut an. Zudem kann so gewährleistet werden, dass Arbeitnehmer mehrere Stunden täglich oder ganze Tage oder Wochen Freizeit bekommen. Dies ist vor allem nach der Elternzeit sinnvoll, um wieder in den Job einzusteigen.
Teilzeit Saison – Ausgleich der Über- und Unterauslastung
Diese Form in Teilzeit Stunden abzuleisten, bietet sich vor allem in Saisonbetrieben an. Besonders bei Saisonarbeit gibt es sogenannte Hoch- und Tiefphasen. Beispielsweise werden Dachdecker in den Sommermonaten eher benötigt als in Wintermonaten. Damit es dabei nicht zu einer Unterauslastung kommt, kann der Arbeitgeber so Entlassungen verhindern.
Innerhalb der Saison ist der Arbeitnehmer in Vollzeit angestellt. Außerhalb der Saison kann er somit Monate an Freizeit gewinnen. Das monatliche Grundgehalt bleibt dabei über das gesamte Jahr gleich. Es gibt zwei unterschiedliche Varianten der Saisonteilzeit:
- Der Arbeitnehmer arbeitet vier Monate pro Jahr in Vollzeit. Anschließend hat er acht Monate frei und bekommt monatlich jeweils ⅓ des monatlichen Vollzeitgehalts.
- Die jährliche Arbeitszeit beträgt zweimal drei Monate pro Jahr. Dadurch gewinnt der Arbeitnehmer ebenfalls zweimal drei Monate pro Jahr an Freizeit. Ausgezahlt wird monatlich die Hälfte des Vollzeitlohns.
Teilzeit Home – Arbeiten von zu Hause aus
Der Arbeitnehmer leistet im Rahmen dieser Form der Teilzeit seine Stunden im Homeoffice ab. Dadurch entfallen vor allem lange Hin- und Rückfahrten sowie tägliche Leerlaufzeiten, da zu Hause direkt mit der Arbeit gestartet werden kann. Einzelne Arbeitstage im Unternehmen stärken die Bindung ans Unternehmen.
Die Arbeitszeit kann entweder auf fünf Tage aufgeteilt werden oder als kombinierte Teil- und Vollzeit an zwei bis vier Tagen dienen. Durch diese Aufteilung der Arbeitszeit können täglich mehrere Stunden und wöchentlich sogar Tage als Freizeit gewonnen werden. Auch hier kann mit dem Arbeitgeber im Vorfeld abgesprochen werden, wann die Teilzeit in Stunden zu Hause abgeleistet wird.
Dies hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer den Vorteil, dass eine Absprache trotz Distanz jederzeit möglich ist. Dazu können beispielsweise Kernarbeitszeiten geschaffen werden. Der Arbeitnehmer muss dann z. B. von 10 bis 13 Uhr definitiv am Arbeitsplatz sein, sodass er kontaktiert werden kann.
Falk meint
2. April 2018 at 16:31
Hallo, ich arbeite im Jobsharing bei dem ich mir mit einem Kollegen eine 40 Stunden-Stelle teile. Jeder arbeitet 20 Wochenstunden an von uns beiden festgelegten aber nicht vertraglich festgehaltenen Wochentagen. Nun meine Frage, wie es die Arbeitszeit beeinflusst, wenn ein Feiertag in der Woche anfällt. Es bekommt dann sicher derjenige frei, der an dem Tag normalerweise arbeiten würde? Aber, erhält der andere Kollege einen zeitlichen Ausgleich? Zum Beispiel kann er nur 16 Wochenstunden statt 20 arbeiten? Oder ist das dann einfach Pech, wenn viele Feiertage eben montags sind und einer von beiden da dann immer frei hätte. …? (Als Beispiel ).
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 14:21
Hallo Falk,
wie Sie in einem solchen Fall vorgehen, sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Estela H. meint
16. März 2018 at 18:54
Ich arbeite seit mehr als 15 Jahren als Kassiererin in einem Supermarkt mit einer 20 Stunden Woche und habe von Anfang an immer Montags + Dienstags frei. Nun will meine neue Chefin ohne mit mir darüber zu reden dies ändern und ich soll meine freien Tage nun Montag + Mittwoch nehmen. Ist das zulässig und kann sie das einfach so bestimmen?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 10:28
Hallo Estela,
eine solche Änderung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers kann unzulässig sein, hier ist jedoch ausschlaggebend, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Lassen Sie sich ggf. von einem Rechtsanwalt diesbezüglich beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela Z. meint
8. März 2018 at 11:05
Ich möchte nach meiner 2. Elternzeit nun wieder Teilzeit mit 16 h/Woche verteilt auf 2 Tage ins Berufsleben starten.
Mir wurden vom AG zwei Modelle vorgeschlagen:
1. Im Arbeitsvertrag werden 2 fixe Tage pro Woche festgelegt.
2. Es wird nur eine Wochenarbeitszeit angegeben und die tatsächlichen Arbeitstage werden mit dem Vorgesetzten abgesprochen.
Bin mir sehr unschlüssig, welches Modell das Beste wäre. Bzw. wo Vor- und Nachteile liegen.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 12:14
Hallo Michaela,
das hängt doch sehr vom Einzelfall ab, welches Modell sich besser für Sie und Ihren Alltag anbietet. Was das bessere Modell ist, können wir deshalb nicht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvio meint
8. März 2018 at 8:32
GUten Tag,
momentan arbeite ich 11 h die Woche, bisher ist es so geregelt, das ich 3 Tage die Woche anwesend bin.
Dies ist für mich noch ok, trotzdem ich einen Arbeitsweg von ca 35 min Autofahrt habe (einfach).
Jetz will mein Vorgesetzter das ich täglich vor ort bin, ist dies rechtens? gibt es dazu eine grundlage, das ich dem wiedersprechen kann?
Denn sonst würde ich täglich 1 h unterwegs sein für 2,2h Arbeit.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 12:13
Hallo Silvio,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten und kennen auch Ihren Arbeitsvertrag nicht. Nur ein Anwalt kann Ihnen deshalb verbindlich sagen, wie Sie hier vorgehen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hermann H. meint
3. März 2018 at 13:09
Grüß Gott,
ich habe einen befristeten Teilzeitvertrag als PKW-Fahrer. Ich arbeite eine Woche, dann eine Woche frei, bei einer monatlichen Stundenzahl von derzeit 80, also je Arbeitswoche ca. 40 Std. Im Vertrag steht keine genaue Stundenzahl.
Gibt es in der Teilzeit eine monatliche Obergrenze an Stunden? Ich würde z.B. gerne auch 90 od. 100 Std./Monat arbeiten.
Mein Disponent meinte, in Teilzeit dürfte ich nur max 80 Std. im Monat arbeiten.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 11:12
Hallo Herrmann,
auch in Teilzeit kann die Stundenzahl variiert werden. Eine Richtzeit für ein Limit stellt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eines Vollzeitangestellten dar.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Iris meint
15. Februar 2018 at 11:07
Hallo
ich weiß nicht ob ich bei ihnen einfach so Auskunft bekomme?
Zu meiner Person:
Ich arbeite im hiesigen Altenpflegeheim, dass nach dem öffentlichen Dienst belohnt wird.
Es geht immer um das leidige Thema der Überstunden bzw. Abbau und Feiertage die bei Krankheit nicht angerechnet werden obwohl Dienst gehabt.
Auch bei X-Tagen wenn man einspringt und doch erkrankt wird dieser Tag nicht berechnet.
Ich war vom 5.09 bis 5.11.2017 erkrankt, dass ich mit einem Attest belegt habe.
Mir wurden im Oktober 18,5 Überstunden abgerechnet, obwohl krank.
Dienstplan ist nicht einmal zum Monatsanfang vorhanden. Nur ein vorläufiger Plan von drei bis vier Tagen. Mein Vorgesetzter meinte nur: das hätte seine Richtigkeit und er habe es in seinem PC so geplant.
Dann kommt es immer mal vor dass ein Feiertag eingetragen ist zum Arbeiten. Wird man aber krank bekommt die Stunden nicht angerrechnet und wird
dann herangezogen an dem Feiertag an dem Frei eingetragen hat. Und das mit ziemlichem Nachdruck!
Dann noch eine Frage: hab eine 19,5 Std Woche, arbeite jedoch immer statt 3,0 Std unter der Woche 3,5 Std und am WE Samstag und Sonntag alle vierzehn Tage statt 4,5 Std im Schnitt 6,5 Std.
Wenn ich aber krank bin bekomm ich nur die 3 Std bzw. 4,5 Std angerechnet. Ist das alles so in Ordnung?
Zu erwähnen wäre noch mein Behindertenschein von 50%.
Ich würde mich sehr freuen über die Beantwortung meiner Fragen, da ich nicht weiß an wen ich mich noch wenden soll.
Personalbüro auf der Stadtverwaltung hüllt sich auch in Schweigen. Hab schon mehrmals angerufen und hab im nach hinein gehört,
dass nur abfällig darüber gesprochen wird. Wie z.b.: ich würde nur immer wieder Theater machen wegen der Überstunden.
Da ich Angst um meinen Arbeitsplatz habe, bitte ich Sie höflich Dieses diskret zu behandeln.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 11:21
Hallo Iris,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und mit ihm zusammen eine Lösung für Ihr Problem zu erörtern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christin meint
8. Februar 2018 at 22:53
Hallo,
gibt es eine Mindeststundenzahl die ich erbringen muss um Sozialversicherungspflichtig angestellt zu sein? Wenn ich z.B. nur 6 Stunden pro Woche arbeite aber über 450,01€ komme? Ist das dann ein sogenannter Midijob?
Lg Christin
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 12:48
Hallo Christin,
eine minimale Stundenzahl gibt es für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht. Ab einem Einkommen von über 450 Euro werden die Beiträge jedoch Pflicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Frida meint
5. Februar 2018 at 10:14
Hallo,
Ich habe bis 31.12.2017 Vollzeit gearbeitet. Ab dem 1.01.2018 hat mein Arbeitgeber endlich bewilligt mir auf 20 Stunden/Woche zu gehen.
Ich muss 3 mal im Jahr Kunden und 2 Messen besuchen. Die Außendienste sind im Ausland und sind mit Übernachtungen (2-3 Tage). Während meiner Vollzeit Beschäftigung hat meine Arbeitgeber mir 8 Stunden Arbeitszeit gerechnet, weil in meinem Vertrag steht, dass bei Außendienste die Überstunden mit der Regelarbeitszeit abgegolten. Ich habe letztens wieder 2 Tage im Kundenbesuch in Paris verbracht. Jetzt sagt er er würde mir nur 4 Stunden Arbeitszeit rechnen und keine Überstunden!!!! Nur die einfache Fahrt nach Paris mit dem Zug hat 4 Stunden gedauert!!!
Darf er mir keine Überstunden bezahlen? Die Klausel im Arbeitsvertrag gilt für die Regelarbeitszeit vorher waren sie 8 Stunden pro Tag und jetzt sind sie eben 4 Stunden pro Tag.
Darf er das? darf ich Adressendienste unter diesen Bedingungen verweigern?
vielen Dank für Ihre Hilfe
LG Frida
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 10:19
Hallo Frida,
ob die Regelung zu den Überstunden auch im Teilzeitverhältnis anwendbar ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
John meint
4. Januar 2018 at 13:22
Hallo,
eine schöne Übersicht haben Sie zusammengestellt!
Zu meiner Frage: Es gibt ja einen rechtlichen Anspruch auf den Wechsel in Teilzeit. Gilt das für jedwedes Modell oder kann der Arbeitgeber ohne besondere Begründung eines verweigern (z.B. der Stundenzahl zustimmen aber fordern, dass an 5 Tagen gearbeitet wird)?
Gibt es außerdem eine Grenz nach unten oder müsste der Arbeitgeber auch einer 2-Tage-Woche zustimmen?
Besten Dank,
John
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 13:40
Hallo John,
wenn Sie sich zu diesem Thema rechtlich beraten lassen möchten, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MG meint
12. Dezember 2017 at 9:59
Hallo,
ich möchte im kommenden Jahr nach der Elternzeit 8h/Woche in Teilzeit arbeiten. Mein AG möchte allerdings, dass ich mind. 20h/Woche komme (es gibt viel zu tun und einen Arbeitsplatz für 8h/WOche zu stellen wäre nicht wirtschaftlich). Habe ich dennoch Anspruch auf die 8h Teilzeit?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 15:31
Hallo MG,
Sie haben Anspruch auf die Arbeitsstelle, für die Sie vertraglich unterschrieben haben. Andere Positionen kann der Arbeitgeber nach seinem Gutdünken ermöglichen oder ablehnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
30. November 2017 at 22:40
Hallo, ich bin nach der Geburt meiner Drillinge wieder zurück zu meinem AG — eine öffentlichen Einrichtungen. Jetzt arbeite ich in 25 h/ Woche, würde aber gerne meine Stunden noch weiter kürzen um Kinder und Haushalt besser zu managen.
Kann mein AG das ablehnen?
LG Petra
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 18:07
Hallo Petra,
eine solche Anfrage kann grundsätzlich abgelehnt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja meint
24. November 2017 at 0:01
Hallo.
Ich arbeite als Rezeptionistin in einem Hotel 3 Tage die Woche á 8 Std.
Ich kann leider nirgends was zur Feiertagsregelung finden. Bei uns ist es so wenn in der Woche ein Feiertag ist, dass alle einen zusätzlichen freien Tag bekommen, egal ob sie den Tag gearbeitet haben oder nicht. Jetzt ist meine Frage : Meine Kollegin meint mir würde nur ein halber Tag zustehen. Ist das Richtig so?
Danke für die Hilfe
Lg Tanja
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 10:12
Hallo Tanja,
§ 10 Absatz 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen „in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung“ zu. In § 11 Absatz 3 Satz 2 ArbZG heißt es, dass Arbeitnehmer einen Ersatzruhetag erhalten müssen, wenn sie an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeiten.
Zu konkreten Fragen, die Ihre Situation betreffen, fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patricia meint
21. November 2017 at 20:30
Hallo,
Ich arbeite Teilzeit mit 100 Stunden im Monat, sind im Arbeitsvertrag geregelt.
Ich habe schon beim Einstellungsgespräch mitgeteilt das ich grundsätzlich
bereit bin in Notsituationen Mehrarbeit zu leisten, diese jedoch nicht bezahlt
haben möchte sondern einen Freizeitausgleich dafür möchte.
Nun fallen auf Grund von hohem Krankenstand und Unterbesetzung ständig Überstunden an und mein Arbeitgeber bezahlt die Überstunden einfach.
Kann ich auf den Freizeitausgleich bestehen.
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
15. Januar 2018 at 15:21
Hallo Patricia,
hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen nicht mündlich zugestimmt, wodurch ein mündlicher Vertrag entstanden wäre, muss er sich dabei auch nicht danach richten. Eine finanzielle Vergütung ist rechtlich prinzipiell legitim. Bei Problemen wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melinda meint
28. Oktober 2017 at 23:24
Hallo
Ich habe ein Teilzeit Vertrag zur warenverräumung auf Abruf…Manchmal sind es 25 Stunden die Woche Montag bis Freitag aber jetzt Zeit Oktober sind es schon über 30 Stunden und jetzt hatte ich sogar 43 Stunden…manche Tage waren es am Tag mehr als 8 Stunden…ich gehe jeden Tag Montag bis Samstag…meine Frage ist das in Teilzeit zulässig oder kann ich mich dagegen währen…
Danke…
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:42
Hallo Melinda,
die vertraglich festgelegte Arbeitszeit darf in 6 Monaten im Durchschnitt nicht überschritten werden. Sonst muss der Vertrag angepasst werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MG meint
18. Oktober 2017 at 13:20
Hallo Zusammen,
ich habe momentan ein T20 Vertrag in meinem Unternehmen. Jetzt soll ich einen weiteren Posten
übernehmen und einen weiteren T20 Vertrag unterschreiben. In der ersten Stelle bin ich in der Steuerklasse
1 gemeldet. Würde der zweite Vertrag automatisch über die Steuerklasse 6 abgerechnet, oder gibt es
eine Möglichkeit es über die Steuerklasse 1 abzurechnen?
LG Marcel
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2017 at 9:37
Hallo MG,
bei einem Zweitjob ändert sich die Steuerklasse in der Regel. Nur ein Steuerberater darf Sie dazu beraten, ob und welche Möglichkeiten es gibt, dennoch in Steuerklasse 1 abzurechnen. Wir sind hierzu nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ellen meint
18. Oktober 2017 at 12:55
Hallo, ich arbeite 12 Std. die Woche in einem Krankenhaus und werde jetzt zum Bereitschaftsdienst von 22:00 bis 6:00Uhr herangezogen, wieviele Bereitschaftsstunden zusätzlich darf ich pro Woche bzw. Monat leisten?
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2017 at 9:28
Hallo Ellen,
Bereitschaftsstunden gelten als Arbeitsstunden und unterliegen damit auch dem Arbeitszeitgesetz. Wie viel Stunden wöchentlich oder monatlich Sie insgesamt zu arbeiten haben, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag. Sofern ein Arbeitsvertrag keine Regelung zur Leistung von Überstunden oder Mehrarbeit vorsieht, müssen diese bei Teilzeit grundsätzlich auch nicht geleistet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fabienne meint
12. Oktober 2017 at 11:18
Hallo 🙂
Ich habe angefangen im Kino Teilzeit zu arbeiten. Der Vertrag sagt:
1. Die monatliche Arbeitszeit beträgt 100 Stunden.
Ich habe in meinem Dienstplan allerdings viele B-Schichten, bei denen ich nur eventuell kommen muss. Diesen Monat komme ich allerdings nicht auf meine 100 Stunden, da ich nicht häufig genug zu den B-Schichten kommen musste. Durch den Vertrag habe ich doch das Recht den Lohm für 100 Stunden zu bekommen, oder ?
Vielen Dank im Voraus !!
Lg Fabi
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:21
Hallo Fabienne,
wenn Sie ohne eigenes Verschulden weniger arbeiten konnten, darf das nicht zu Ihren Lasten gehen. Wenn jedoch im Arbeitsvertrag ausgehandelt ist, dass nur die gearbeiteten Stunden vergütet werden, sieht es anders aus.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Clara meint
11. Oktober 2017 at 19:25
Hallo
Ich habe eine Teilzeit-Stelle in eine Bäckerei (Franchise-Filiale). In meinem Vertrag stehen ca. 120 Stunden pro Monat. Seit Anfang Oktober hat der Franchise-Nehmer einen neuen Laden übernommen und ich bin mitgegangen. Für Oktober hat er mich nur für 90 Stunden eingesetzt. Er sagt, dass es teilweise daran liegt, dass es 3 Feiertage in Oktober gibt.
Er muss sich doch an den Vertrag halten und mich für 120 Stunden entlohnen, egal wieviel Feiertage in Monat sind. Wenn es nicht so ist, wozu haben wir denn einen Vertrag? Oder ist das Gesetz anders wenn es um Teilzeitbeschäftigung geht?
Ich freue mich über Ihre Antwort.
Clara
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:09
Hallo Clara,
die im Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen sind bindend. Änderungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Detlef D. meint
5. Oktober 2017 at 11:07
Hallo,
ich arbeite als Teilzeitkraft bei einem Fastfood Konzern. Hier soll ich auch Sonn-und Feiertags arbeiten sowie in der Nachtschicht und muss viel mehr Stunden arbeiten (36 std/Woche) für dasselbe Geld. Darf der Arbeitgeber das von mir verlangen?
Gruss
Detlef
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 9:25
Hallo Detlef,
der Arbeitgeber kann von dir verlangen in den Zeiten zu arbeiten, die im Arbeitsvertrag ausgehandelt sind. Bei einer ständigen Übertretung der Arbeitszeit sollten der Vertrag oder Arbeitszeiten angepasst werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
2. Oktober 2017 at 22:09
Hallo,
ich studiere derzeit neben der Arbeit und komme während des Semesters auf etwa 14 Stunden pro Woche. In den Semesterferien arbeite ich so gesehen Vollzeit mit bis zu 50 Stunden pro Woche.
Nun steht ein Auslandssemester im Raum. Meine Krankenversicherung sagt es ist kein Problem, solange ich nur weiter bezahlt werde. Auch die Summe spiele dabei keine Rolle.
Eine etwas ernüchternde Information war nun, dass ich, wenn ich regelmäßig weniger als 451 € verdiene in eine Geringfügigkeit rutsche und meine Sozialversicherung damit wegfällt.
Das Semester dauert 6 Monate und ich wollte Überstunden aufbauen und dort abfeiern, aber 6×451 € bekomme ich in bis Februar nicht auf mein Zeitkonto.
Wie viele Monate darf ich, ohne in die Geringfügigkeit zu rutschen weniger als 451 € verdienen und reicht zwischen so und so vielen Monaten unter 451 € ein Monat über 450 € um dann wieder so und so viele Monate drunter verdienen zu dürfen?
Vielen Dank.
Mit besten Grüßen
arbeitsrechte.de meint
23. November 2017 at 9:33
Hallo Alex,
sobald Sie im Monat weniger als 451 Euro verdienen, fällt Ihre Sozialversicherung automatisch für diesen Monat weg. Verdienen Sie im nächsten Monat wieder mehr, besteht in der Regel auch wieder Ihre Sozialversicherung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. G. meint
2. Oktober 2017 at 7:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich arbeite an einer Tankstelle (7 Tage die Woche geöffnet) in Teilzeit (120 Stunden) und würde gerne wissen ob auch hier die 5 Tage Woche Regel zutrifft. Manchmal arbeite ich 6 oder 7 Tage hintereinander ohne eine Ausgleich in den nächsten Wochen dafür zu erhalten. Gelten für Betriebe mit Öffnungszeiten von 7 Tagen die Woche andere Regeln?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 16:27
Hallo A. G.,
normalerweise sollte in Ihrem Arbeitsvertrag genau vereinbart worden sein, an wie vielen Tagen in der Woche Sie arbeiten müssen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in das entsprechende Dokument zu werfen. Die Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes spielen dabei in der Regel keine Rolle.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
a. schmitt meint
13. September 2017 at 17:19
Hallo
Ich arbeite derzeit 39 std ( 40,83 regulär) pro Woche .
Jetzt sagt der Arbeitgeber, das er auf Gleitschicht umstellen wird. (ungefragt)
Wochenarbeitszeit sind dann 38 ,38 ,31, 31 Std pro woche. Dazu zieht er noch 3 Tage Urlaub ab.
Ist das Teilzeit? Muss man dem ungefragt zustimmen, obwohl es Abteilungen auf 40,25 std gibt.
( 4 Schicht ).
Muss der Arbeitgeber den alten Vertrag vorher kündigen bzw wandeln?
Kann man sich weigern?
Danke
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 14:18
Hallo a. schmitt,
gemäß § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) handelt es sich um einen Teilzeitjob, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines Vollzeitarbeitnehmers. Ohne eine entsprechende Vertragsanpassung hat Ihr Arbeitgeber normalerweise kein Recht dazu, die Vertragsbedingungen einfach so zu ändern. Ohne Ihre Zustimmung ist ihm dies ebenfalls in der Regel nicht möglich. Um sich Klarheit zu verschaffen und sich über die mögliche Vorgehensweise in diesem Fall zu informieren, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan B. meint
12. September 2017 at 20:45
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Bei meiner Kündigung hatte ich meine Kündigungsfrist falsch in Erinnerung. Sie ist 6 Wochen zum Quartalsende, somit leider erst zum Jahresende. Bis August dieses Jahres sind ca. 400 Überstunden angefallen. Diese sollen im November und Dezember ausgeglichen, der Rest ausbezahlt werden. Nach Absprache kann ich die Firma ca. zu Mitte Oktober verlassen. Was habe ich für eine Möglichkeit ab da bei meinem neuen Arbeitgeber angestellt zu werden?
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 12:24
Hallo Stephan B.,
es ist uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Sie bitten, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
1. September 2017 at 9:33
Hallo
Ich arbeite 100Std. im Monat.Also eigentlich 25 Std. In der Woche.Das heißt 5Tage die Woche a 5 Std. immer von 7-12 Uhr. Seid 17 Jahren.
Nun sagt mein Arbeitgeber plötzlich,ich müsste jetzt auch Früh und Spätdienst machen wie die Vollzeitkräfte auch.Das heißt eine Woche von 7-12 wie gehabt und die andere Woche von 15-20 Uhr.Immer im Wechsel.
Nun meine Frage.Ist das Rechtens?Darf er das?
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 15:14
Hallo Petra,
grundsätzlich hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihre Arbeitszeit zu bestimmen. Allerdings muss er dabei auch die familiären Belange seiner Arbeitnehmer berücksichtigen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie genau beraten und Ihnen Ihre Optionen aufzeigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
1. August 2017 at 19:24
Hallo, bin Krankenschwester mit 64 Monatssdt. sprich 15 wöchentlich.Wenn jetzt ein Feiertag ist darf ich die Stunden abziehen, sprich 3,5 Sdt.Ein Urlaubstag zählt auch soviel.Wenn mehr Arbeitstage im Monat sind muss ich dann auch mehr als 64 Std.arbeiten.
Danke
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 14:43
Hallo Petra,
Feiertage gelten grundsätzlich nicht als Arbeitstage. In einigen Branchen können jedoch auch an Feiertagen Arbeitsleistungen erbracht werden. Diese gelten aber nur bei tatsächlichem Dienst als Arbeitstag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
9. August 2018 at 15:50
Guten Tag ! Ich bin in einem Minijobverhältnis , mit 13 Mindeststunden ( vertraglich festgelegt) beschäftigt ! Ich wurde bis jetzt mit variablen Arbeitsstunden ,je nach Bedarf, eingesetzt ! Mal 24h, mal 22h…
Bedingt durch eine private Veränderung möchte ich nur noch die13 Mindeststunden leisten . Dieses wird mir verweigert, mit der Begründung, das wäre nicht so gedacht!!
Darf mir die Bitte verwehrt werden ? Vielen Dank ! Susanne
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 16:40
Hallo Susanne,
in diesem Fall kommt es normalerweise darauf an, was diesbezüglich in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in das entsprechende Dokument zu werfen und ggf. einen Anwalt um Rat zu fragen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de