Teilzeitjobs stellen eine besondere Form der Arbeit dar. Die Gründe dafür, einen Teilzeitjob auszuüben, sind vielfältig. Einer der wichtigsten davon dürfte wohl das Bedürfnis nach mehr Freizeit sein. Es gibt jedoch auch andere. Doch wodurch genau zeichnet sich eine Teilzeitstelle eigentlich aus? Worin bestehen die Unterschiede zwischen Vollzeit und Teilzeit? Hat jeder auf das Arbeiten in Teilzeit einen Rechtsanspruch?
Kurz & knapp: Teilzeitjob
Ein Teilzeitjob bedeutet, dass die Arbeitszeit geringer ist als bei einem Vollzeitjob.
Ja, auch bei Teilzeitarbeit besteht wie bei einer Vollzeitstelle ein Urlaubsanspruch – die Länge des Urlaubs ist abhängig von der Zahl der Arbeitstage in der Woche.
Arbeitnehmer, die einen Teilzeitjob ausüben, sind – unabhängig vom Umfang ihrer Arbeitszeit – unfallversichert.
Inhalt
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Spezifische Informationen zum Teilzeitjob:
Teilzeit: Was ist das? Der Begriff „Teilzeit“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Teilzeitarbeit. Angestellte, die einen Teilzeitjob ausüben, haben eine kürzere Arbeitszeit als Vollzeitangestellte.
Im folgenden Ratgeber geht es nicht nur um die rechtlichen Aspekte der Teilzeitbeschäftigung, sondern unter anderem auch um die Vor- und Nachteile dieser Arbeitsform.
Was ist Teilzeit?
Teilzeitarbeit ist gesetzlich definiert und zwar in einem speziellen Teilzeitarbeitsgesetz, genauer gesagt, dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Dieses Gesetz gilt in der Regel für jede Arbeit in Teilzeit, ob öffentlicher Dienst oder private Wirtschaft. Seine Zielsetzung besteht laut § 1 TzBfG darin:
- Förderung der Teilzeitarbeit
- Festlegung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen
- Verhinderung der Diskriminierung von Teilzeitkräften und befristet Beschäftigten
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz findet sich in § 2 Absatz 1 TzBfG eine Antwort auf die Frage: „Was ist Teilzeitarbeit?“. Dort heißt es:
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. […]
Außerdem ist in § 2 Absatz 2 TzBfG festgelegt, dass auch geringfügig Beschäftigte als Teilzeitbeschäftigte gelten. Eine geringfügige Beschäftigung wird oft auch als Minijob bezeichnet. Nach dem Gesetz ist Teilzeit also eine Arbeit, die sich nur durch den zeitlichen Umfang von der Vollzeitarbeit unterscheidet.
Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält einen Paragraphen, der die Diskriminierung von Teilzeitkräften und befristet Beschäftigten verbietet. In § 4 Absatz 1 TzBfG ist festgelegt, dass Arbeitnehmer, die einen Teilzeitjob haben, deswegen nicht schlechter als Vollzeitkräfte behandelt werden dürfen. Eine Ausnahme ist allerdings dann gegeben, wenn eine unterschiedliche Behandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Interessant ist dieser Paragraph unter anderem deshalb, da aus dem Verbot der schlechteren Behandlung eine Regelung zum Arbeitsentgelt abgeleitet wird. Diese ist in § 4 Absatz 1 Satz 2 TzBfG definiert:
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Welche Gründe gibt es für Arbeitnehmer, in Teilzeit zu arbeiten?
Arbeitnehmer können aus verschiedenen Gründen den Wunsch haben, einen Teilzeitjob auszuüben. Einige davon sind:
- Mehr selbstbestimmte Zeit: Diese kann der Erholung dienen, aber auch für andere Tätigkeiten benötigt werden, etwa im Fall der Elternteilzeit für die Kinderbetreuung; möglich ist aber auch, dass die Zeit für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder eine Doktorarbeit genutzt wird.
- Traditionelles Rollenbild: Früher war es allgemein üblich, dass der Mann berufstätig war und die Frau sich um den Haushalt kümmerte. Ein Teilzeitjob der Frau im Gegensatz zu einer Vollzeitstelle ihres Mannes ähnelt diesem Modell.
- Übergang von der Vollzeitarbeit in den Ruhestand: Altersteilzeit ist eine spezielle Form der Teilzeitarbeit, unter anderem deshalb, weil der Arbeitnehmer diese erst ab einem bestimmten Alter ausüben kann.
Welche Vor- und Nachteile hat Teilzeitarbeit?
Aus den Gründen, sich für einen Teilzeitjob zu entscheiden, lassen sich bereits einige Vorteile dieser Arbeitsform ableiten. Diese sind z. B.:
- Mehr Zeit für Kinder: Ein Teilzeitjob ermöglicht es Eltern, mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen und so Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Dadurch kann sich ein Teilzeitjob indirekt auch positiv auf das Kindeswohl auswirken.
- Mehr Zeit für Erholung: Weniger Arbeitszeit kann auch mehr Zeit für Regeneration bedeuten; gerade bei körperlich anstrengenden oder sehr stressigen Berufen ist dies für die Gesundheit von großer Bedeutung. Auch das Unternehmen profitiert von ausgeruhten Mitarbeitern.
- Mehr Arbeitsplätze: Wird eine Vollzeitstelle auf mehrere Arbeitnehmer verteilt, erhalten mehr Menschen eine Arbeitsstelle.
- Arbeit trotz gesundheitlicher Probleme: Auch Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten, können durch einen Teilzeitjob weiterhin im Berufsleben bleiben.
Ein Teilzeitjob hat jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile, wozu die folgenden zu zählen sind:
- Geringeres Gehalt: Personen, die teilzeitbeschäftigt sind, verdienen weniger als wenn sie ihrer Tätigkeit im Rahmen einer Vollzeitstelle in ihrem Unternehmen nachgehen würden. Vor der Beantragung eines Teilzeitjobs ist es daher empfehlenswert, genau durchzurechnen, ob die bisherigen Ausgaben weiterhin durch das zukünftige Gehalt abgedeckt werden.
- Weniger Rente: Bei einer Teilzeitbeschäftigung zahlt der Arbeitnehmer einen geringeren Rentenbeitrag, weshalb er auch weniger Rente erhält. Die Entscheidung für einen Teilzeitjob hat demnach Einfluss auf einen unter Umständen weit in der Zukunft liegenden Zeitraum.
- Verringerung des Arbeitslosengeldes: Arbeitet eine Person langfristig in Teilzeit, hat das Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Teilzeitbeschäftigter erhält entsprechend weniger Arbeitslosengeld als ein Angestellter, der Vollzeit gearbeitet hat. Dies betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die bereits länger als dreieinhalb Jahre einen Teilzeitjob ausüben.
- Schlechte Aussichten für die Karriere: Eine Teilzeitkraft hat in der Regel nicht dieselben Chancen auf eine berufliche Karriere wie ein Vollzeitbeschäftigter. Teilzeitbeschäftigten werden eher selten Aufgaben gegeben, die mit großer Verantwortung einhergehen.
Weitere Informationen zum Teilzeitjob:
Welche Arten von Teilzeitstellen gibt es?
Jobs in Teilzeit können sich durch den jeweiligen Umfang der Wochenarbeitszeit unterscheiden. So gilt beispielsweise ein Teilzeitjob ab 30 Wochenarbeitsstunden als vollzeitnahe Teilzeit.
Umfasst der Job weniger Arbeitszeit, ist die Rede von einer vollzeitfernen Teilzeit. Dies trifft z. B. auf Halbtagsarbeit zu.
Die verschiedenen Arten von Teilzeitarbeit unterscheiden sich nicht nur durch den Umfang der Arbeitszeit, sondern z. B. auch durch deren Verteilung. Im Folgenden sollen Teilzeitarbeitsmodelle vorgestellt werden:
- Halbtagsarbeit: Es ist möglich, als Teilzeitbeschäftigter an jedem Wochenarbeitstag zu arbeiten, aber dafür an jedem Tag weniger Stunden als bei Vollzeit.
- Weniger Arbeitstage: Die Teilzeitarbeit findet bei diesem Modell nicht an allen Wochenarbeitstagen statt, an diesen jedoch entspricht sie vom zeitlichen Umfang her einer Vollzeitstelle.
Neben diesen beiden Modellen gibt es die Option, den Teilzeitjob noch auf andere Art und Weise zu gestalten.
Arbeit auf Abruf: Beschäftigung bei Bedarf
Die Arbeitszeiten sind bei diesem Modell flexibel. Der Arbeitgeber setzt den Arbeitnehmer ein, wenn Bedarf an dessen Tätigkeit besteht. Bei dieser Form des Teilzeitjobs bestimmt demnach der Arbeitgeber, wann der Teilzeitbeschäftigte arbeitet.
Die gesetzlichen Regelungen zur Arbeit auf Abruf sind in § 12 TzBfG definiert. Dort ist zu lesen, dass die Dauer der Arbeitszeit in der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt sein muss. Gibt es keine entsprechende Vereinbarung, beträgt die wöchentliche Arbeitszeit zehn Stunden. Sollte die Arbeitszeit, die täglich zu erbringen ist, nicht festgelegt sein, muss diese mindestens drei Stunden betragen. Dabei ist zu beachten, dass diese Stunden aufeinander zu folgen haben.
Bei der Arbeit auf Abruf ist außerdem vom Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt, wann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber spätestens über seine Einsatzzeiten informiert werden muss. Gemäß § 12 Absatz 2 TzBfG hat der Arbeitgeber ihm dies für den jeweiligen Arbeitseinsatz mindestens vier Tage vorher mitzuteilen. Tut er das nicht, ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, die gewünschte Arbeitsleistung zu erbringen.
Arbeitsplatzteilung: Eine Stelle für mehrere Beschäftigte
Es ist möglich, dass sich z. B. zwei Teilzeitkräfte einen Arbeitsplatz teilen, das heißt, dass sie ihn abwechselnd besetzen. Die diesbezüglichen Regelungen definiert § 13 TzBfG. Ein solcher Teilzeitjob erfordert Teamarbeit. Denn im Zuge dieser Arbeitsplatzteilung ist es sinnvoll, dass die zwei Teilzeitbeschäftigten zusammen einen Arbeitszeitplan entwerfen.
In der Regel ist es so, dass ein Teilzeitbeschäftigter nicht für die Arbeitsleistung seines Teamkollegen haftet. Es darf daher keiner für Schäden zur Verantwortung gezogen werden, die der andere verursacht hat.
Außerdem kann von den Arbeitnehmern im Allgemeinen nicht verlangt werden, dafür zu sorgen, dass die geteilte Arbeitsstelle immer besetzt ist. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die Aufgabenverteilung so zu organisieren, dass die notwendige Arbeit auch im Fall von Urlaub oder Krankheit von Beschäftigten erledigt wird. Daher ist es unzulässig, wenn ein Vertrag eine automatische Vertretungspflicht enthält. Vertretungsarbeit kann jedoch gemäß § 13 Absatz 1 TzBfG im Einzelfall vereinbart werden.
Besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung
Abgesehen von den weiter oben erläuterten Optionen, einen Teilzeitjob zu gestalten, gibt es auch noch spezielle Formen der Teilzeitarbeit. Diese können jeweils nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden.
Altersteilzeit: Ein Teilzeitjob vor der Rente
Für eine solche Teilzeitanstellung gibt es ein eigenes Gesetz, das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). In § 1 Absatz 1 AltTZG wird der Zweck der Altersteilzeit definiert:
Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
Außerdem ist beabsichtigt, dadurch die Einstellung weiterer Arbeitnehmer zu ermöglichen. Altersteilzeit ist nur für Arbeitnehmer möglich, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. § 2 Absatz 1 und 2 AltTZG nennt jedoch noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:
Arbeitnehmer, die Altersteilzeit beantragen wollen, müssen direkt zuvor in einem Zeitraum von fünf Jahren an mindestens 1080 Kalendertagen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Letzterer Umstand ist definiert durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch, kann jedoch unter anderem auch durch andere Vorschriften geregelt sein, beispielsweise durch diejenigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz.
Anwärter müssen ihre Arbeitszeit um die Hälfte verringern, aber dennoch weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sein. Letztgenannter Umstand ist wiederum definiert durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch.
Einen Anspruch auf Altersteilzeit des Arbeitnehmers gibt es nicht generell. Existiert eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund des Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung, muss er dennoch nicht mit jedem Arbeitnehmer einen Vertrag über Altersteilzeit abschließen. Laut § 3 Absatz 1 Nr. 3 AltTZG muss er dies nur fünf von hundert Arbeitnehmern gestatten.
Elternteilzeit: Ein Teilzeitjob neben der Kinderbetreuung
Auch in anderen Lebenssituationen besteht ein Recht darauf, Arbeit in Teilzeit auszuüben. Dies gilt z. B. für die Elternzeit. Zwar haben Arbeitnehmer nach der Geburt ihres Kindes in der Regel ein Recht auf Freistellung von der Arbeit, doch können sie stattdessen auch die Arbeitszeit verringern. Die maßgebliche gesetzliche Grundlage bildet in diesem Fall das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).
In § 15 Absatz 7 BEEG sind unter anderem die Voraussetzungen definiert, welche für einen solchen Anspruch erfüllt sein müssen. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden, zählen in diesem Zusammenhang nicht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und zwar ohne Unterbrechung.
Des Weiteren ist die regelmäßige Arbeitszeit, welche vertraglich vereinbart wird, für den Zeitraum von mindestens zwei Monaten auf einen Umfang zu verringern, der zwischen 15 und 30 Wochenstunden liegt. Außerdem dürfen dem Anspruch auf einen Teilzeitjob keine Gründe entgegenstehen, die von dringender betrieblicher Natur sind.
Darüber hinaus muss der Anspruch auf einen Teilzeitjob dem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist in schriftlicher Form mitgeteilt werden:
- Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hat dies sieben Wochen vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu geschehen.
- Zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hat dies 13 Wochen vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu erfolgen.
Auch der Antrag selbst ist nach gewissen Regeln zu verfassen: Er muss Angaben über den Umfang und den Beginn der reduzierten Arbeitszeit enthalten. Auch die Verteilung dieser Arbeitszeit, wie sie vom Arbeitnehmer gewünscht wird, ist im Antrag anzugeben.
Doch nicht nur der Arbeitnehmer, welcher innerhalb der Elternzeit einen Teilzeitjob ausüben will, ist an Regeln gebunden. Der Arbeitgeber hat sich ebenfalls an Vorgaben zu halten.
Sollte er den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Verringerung der Arbeitszeit oder die vorgeschlagene Verteilung derselben ablehnen wollen, hat dies ebenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer Ablehnung festgelegte Fristen einhalten:
- Handelt es sich um einen Antrag auf Arbeitszeitverringerung innerhalb der Elternzeit nach der Geburt und vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, hat der Arbeitgeber spätestens vier Wochen nach dem Zugang des Antrags abzulehnen.
- Handelt es sich um einen Antrag auf Arbeitszeitverringerung innerhalb der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag des Kindes und der Vollendung seines achten Lebensjahrs, hat der Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach dem Zugang des Antrags abzulehnen.
Pflegezeit: Ein Teilzeitjob zur besseren Pflege eines Angehörigen
Arbeitnehmer, die sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kümmern, haben die Optionen, sich für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen zu lassen oder ihre Arbeitszeit zu verringern.
Gemäß § 3 Absatz 1 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) sind Beschäftigte vollständig oder zum Teil von der Arbeitsleistung freizustellen, wenn sie in häuslicher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegen, der nachweislich pflegebedürftig ist.
Die Pflegebedürftigkeit muss von den Beschäftigten belegt werden – entweder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Pflegezeit ist allerdings, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht laut § 3 Absatz 5 PflegeZG auch, wenn es sich um einen minderjährigen nahen Angehörigen handelt, der pflegebedürftig ist und in außerhäuslicher oder häuslicher Umgebung betreut wird. § 3 Absatz 6 Satz 1 PflegeZG nennt außerdem noch einen weiteren Fall:
Beschäftigte sind zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der erforderliche Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Fall in Form eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen.
Wenn ein Beschäftigter Pflegezeit beanspruchen möchte, hat er laut § 3 Absatz 3 PflegeZG eine bestimmte Frist und gewisse Vorgaben einzuhalten: Die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber muss spätestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Pflegezeit erfolgen. Diese Ankündigung ist in Schriftform abzufassen.
Wenn nur eine teilweise Freistellung gewünscht wird, mit anderen Worten ein Teilzeitjob, muss nicht nur der Zeitraum und der Umfang der Freistellung angegeben werden, sondern auch die Verteilung der Arbeitszeit.
Außerdem sollte der Beschäftigte, so fordert es § 3 Absatz 4 PflegeZG, bei einem Anspruch auf eine teilweise Freistellung von der Arbeit, also einen Teilzeitjob, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung in schriftlicher Form über den Umfang der Verringerung und über die Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber muss die Wünsche des Beschäftigen nicht berücksichtigen, wenn Gründe von dringender betrieblicher Art dagegen sprechen.
Familienpflegezeit: Ein Teilzeitjob zur besseren Pflege eines minderjährigen Angehörigen
Eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Pflege eines minderjährigen nahen Angehörigen ist auch auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) möglich. Die Zielsetzung diese Gesetzes besteht nach § 1 FPfZG in der Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Beruf.
Die Höchstdauer für die dadurch begründete Teilzeitbeschäftigung beträgt laut § 2 Absatz 1 FPfZG 24 Monate. Die verringerte Arbeitszeit muss in der Woche mindestens 15 Stunden betragen. Arbeitnehmer haben nur unter der Voraussetzung Anspruch auf Familienpflegezeit, dass ihr Arbeitgeber mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt.
Bei der Beantragung von Familienpflegezeit sind Fristen und Vorgaben einzuhalten, die in § 2a Absatz 1 FPfZG stehen. Der Arbeitnehmer hat den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem er die Familienpflegezeit antreten will, bekannt zu geben.
Des Weiteren ist er verpflichtet, Angaben über den Zeitraum und den Umfang der Arbeitszeitreduzierung zu machen. Auch Informationen über die Verteilung der Arbeitszeit, wie der Arbeitnehmer sie sich wünscht, dürfen nicht fehlen. Darüber hinaus ist gemäß § 2a Absatz 4 FPfZG die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen nachzuweisen. Dies kann durch das Vorzeigen einer entsprechenden Bescheinigung erfolgen. Für das Ausstellen dieser Bescheinigung kommen z. B. der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die Pflegekasse in Frage.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen laut § 2a Absatz 2 FPfZG schriftlich vereinbaren, in welchem Maße die Arbeitszeit verringert und wie sie verteilt wird. Liegen dringende betriebliche Gründe vor, die gegen eine Arbeitszeitverringerung sprechen, muss der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers nicht entsprechen.
Teilzeitarbeit bei Schwerbehinderung
Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht unter anderem bei einer Schwerbehinderung. Die entsprechende Regelung dazu steht in § 81 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Der Anspruch auf einen Teilzeitjob besteht demzufolge dann, wenn eine Verkürzung der Arbeitszeit aufgrund der Schwere oder der Art der Behinderung erforderlich ist.
Gibt es generell einen Rechtsanspruch auf Teilzeit?
Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitnehmer, der in einem Teilzeitjob arbeiten möchte, aber nicht die Voraussetzungen für eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung wie Elternteilzeit oder Altersteilzeit erfüllt? Eine Teilzeitarbeit kann beispielsweise durch die Annahme einer bereits als Teilzeitjob ausgeschriebenen Stelle aufgenommen werden.
Aber können Arbeitnehmer, die schon in einem Unternehmen in Vollzeit angestellt sind, ihren Job auch in Teilzeit ausüben? Haben sie einen rechtlich begründeten Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu reduzieren?
In § 8 Absatz 1 TzBfG ist festgelegt, dass ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate angestellt ist, dazu berechtigt ist, eine Verringerung seiner Arbeitszeit zu verlangen. Eine Voraussetzung dafür ist laut § 8 Absatz 7 TzBfG, dass die Zahl der Arbeitnehmer, welche der Arbeitgeber beschäftigt, mehr als 15 beträgt.
Wie kann eine Vollzeitstelle in einen Teilzeitjob umgewandelt werden?
Besteht beim Arbeitnehmer der Wunsch, die Zahl seiner Arbeitsstunden zu reduzieren, hat er eine gewisse Ankündigungsfrist zu berücksichtigen. Diese ist in § 8 Absatz 2 TzBfG definiert. Dort steht, dass der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vorher anzugeben hat, dass er seine Arbeitszeit verringern will. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Arbeitgeber über das Ausmaß der Reduzierung und die von ihm gewünschte Verteilung der im Teilzeitjob verbleibenden Arbeitszeit zu informieren. Daraufhin hat der Arbeitgeber sich, § 8 Absatz 3 TzBfG folgend, mit dem Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit zu einigen.
Die Absicht, von der Vollzeit- in die Teilzeitbeschäftigung zu wechseln, muss nicht durch zu betreuende Kinder oder anderweitig begründet werden.
Ein Recht auf Teilzeit besteht jedoch nicht in jedem Fall. Gemäß § 8 Absatz 4 TzBfG muss der Arbeitgeber der Reduzierung der Arbeitszeit nicht zustimmen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Diese können sein:
- Verursachung unverhältnismäßiger Kosten
- Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit
Die Gründe für die Ablehnung einer Arbeitszeitverringerung können durch den Tarifvertrag festgelegt sein. Ferner ist dazu in § 8 Absatz 4 TzBfG vermerkt:
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
Aber der Arbeitgeber hat bei einer Ablehnung des Antrags auf Arbeitszeitverringerung eine Frist einzuhalten. Lehnt er den Antrag des Arbeitnehmers nicht spätestens einen Monat, bevor die gewünschte Arbeitszeitverringerung beginnen soll, schriftlich ab, so erfolgt diese laut § 8 Absatz 5 TzBfG in dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Umfang.
Allerdings darf der Arbeitgeber gemäß § 8 Absatz 5 TzBfG unter bestimmten Umständen die festgelegte Arbeitszeitverteilung nachträglich ändern. Als Grund dafür muss ein betriebliches Interesse vorliegen, welches das Interesse des Teilzeitbeschäftigten überwiegt. Bedingung für eine Änderung ist jedoch, dass der Arbeitgeber diese spätestens einen Monat vorher ankündigt.
Wechsel auf eine Teilzeitstelle im Unternehmen
Neben der Option, einen bereits als Teilzeitstelle ausgeschriebenen Job durch eine Neueinstellung in einem Unternehmen anzunehmen oder die bisherige Arbeitszeit zu verringern, existiert noch eine dritte Möglichkeit, einen Teilzeitjob aufzunehmen. Gemäß § 7 Absatz 1 TzBfG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsplatz, der ausgeschrieben wird, auch als Teilzeitstelle auszuschreiben. Voraussetzung ist, dass sich dieser Arbeitsplatz dafür eignet.
Ferner hat der Arbeitgeber laut § 7 Absatz 2 TzBfG einen Arbeitnehmer, welcher den Wunsch nach einer Verringerung seiner Arbeitszeit zum Ausdruck gebracht hat, über entsprechende Stellen zu informieren, welche im Unternehmen oder im Betrieb besetzt werden sollen.
Übergang vom Teilzeitjob in eine Vollzeitstelle
Zwar gibt es auf Arbeit in Teilzeit ein Recht, doch wie sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer von einem Teilzeitjob in eine Vollzeitstelle wechseln will? Auch dazu findet sich eine Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz.
In § 9 TzBfG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der teilzeitbeschäftigt ist und den Wunsch nach einer verlängerten Arbeitszeit angegeben hat, bei der Besetzung einer entsprechenden freien Stelle bevorzugt zu berücksichtigen hat. Voraussetzung dafür ist, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dieselbe Eignung hat wie der Mitbewerber.
Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer in Teilzeit aus folgenden Gründen abzulehnen:
- dringende betriebliche Gründe
- Arbeitszeitwünsche von anderen Arbeitnehmern, die teilzeitbeschäftigt sind
Welcher Urlaubsanspruch besteht bei einem Teilzeitjob?
Auch bei in Teilzeit ausgeübten Jobs haben Arbeitnehmer ein Recht auf Urlaub. Der Mindesturlaub für Arbeitnehmer beträgt laut § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 24 Werktage (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche). In § 3 Absatz 2 BUrlG ist vermerkt, dass zu Werktagen sämtliche Kalendertage gehören, die keine gesetzlichen Feiertage oder Sonntage sind. Daher besteht der Mindesturlaub pro Jahr aus 20 Arbeitstagen.
Im Arbeitsvertrag kann jedoch auch eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vereinbart sein. Möglich ist außerdem eine abweichende Festlegung durch einen Tarifvertrag.
Sollte ein Teilzeitbeschäftigter an jedem Arbeitstag in der Woche tätig sein, hat er Anspruch auf dieselbe Anzahl an Urlaubstagen wie ein Vollzeitbeschäftigter des Unternehmens. Wenn die Teilzeitkraft an weniger Arbeitstagen als eine Vollzeitkraft arbeitet, reduziert sich ihr Urlaubsanspruch entsprechend.
In der Regel lässt sich der Urlaubsanspruch dann wie folgt berechnen: Die Gesamtanzahl der Urlaubstage (z. B. 30) wird durch die im Unternehmen übliche Zahl an Arbeitstagen in der Kalenderwoche (z. B. 5) dividiert. Das Ergebnis dieser Rechnung wiederum wird mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten (z. B. 3) multipliziert.
Kündigung bei einem Teilzeitjob
Was ist über einen Teilzeitjob in Bezug auf die Kündigung zu berücksichtigen? Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist ein spezielles Kündigungsverbot definiert. Nach § 11 TzBfG ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie aus den folgenden Gründen ausgesprochen wird:
- Der Arbeitnehmer weigert sich, von einer Vollzeitstelle in einen Teilzeitjob zu wechseln.
- Der Arbeitnehmer weigert sich, von einem Teilzeitjob in eine Vollzeitstelle zu wechseln.
Diese Regelung soll demnach unter anderem verhindern, dass die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten gegen seinen Willen verlängert wird. Ein Teilzeitbeschäftigter kann jedoch aus anderen Gründen gekündigt werden.
Gilt eine besondere Kündigungsfrist bei Teilzeit?
In der Regel hängt die Kündigungsfrist nicht vom Umfang der Arbeitszeit ab. Von Bedeutung für die Kündigungsregelungen sind hingegen – auch bei einem Teilzeitjob – der Beginn und die Länge des Arbeitsverhältnisses sowie die Größe des Unternehmens. Denn diese Faktoren entscheiden darüber, ob für einen Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt.
Das Kündigungsschutzgesetz findet in folgenden Fällen Anwendung:
- Das Arbeitsverhältnis begann am 1. Januar 2004 oder zu einem späteren Zeitpunkt. In dem Betrieb sind mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Personen, die in der Berufsausbildung stehen, zählen dabei nicht. Das Arbeitsverhältnis bestand ununterbrochen für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr.
- Das Arbeitsverhältnis hat schon am 31. Dezember 2003 bestanden und der Betrieb hatte zu diesem Zeitpunkt mehr als fünf Arbeitnehmer, welche zum Zeitpunkt der Kündigung noch in dem Betrieb beschäftigt sind. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, welche nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt worden sind, nicht mitzählen. Personen, die in der Berufsausbildung stehen, zählen ebenfalls nicht. Das Arbeitsverhältnis bestand ununterbrochen für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr.
Wann besteht ein besonderer Kündigungsschutz?
Bestimmte Gruppen von Personen genießen einen speziellen Kündigungsschutz, darunter Arbeitnehmer, die Freiwilligen Wehrdienst leisten. Einigen Arbeitnehmern darf nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist dann nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf zuvor der Zustimmung von Seiten einer staatlichen Behörde.
Zu diesen besonders geschützten Personen zählen unter anderem auch folgende Teilzeitbeschäftigte:
- Arbeitnehmer, die im Rahmen der Elternzeit ihre Arbeit in Teilzeit verrichten
- Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit verrichten und Anspruch auf Elterngeld haben, aber keine Elternzeit in Anspruch nehmen
Was gilt es zu beachten, wenn die Stelle in Teilzeit befristet ist?
Ein Arbeitsvertrag kann befristet sein, wenn es, so heißt es in § 14 Absatz 1 TzBfG, dafür sachliche Gründe gibt. Darunter fallen unter anderem folgende Gründe:
- Es besteht nur ein vorübergehender Bedarf an der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung.
- Die Befristung erfolgt im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung und soll dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtern.
- Der eingestellte Arbeitnehmer soll einen anderen vertreten.
- Die Art der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung.
- Die Befristung erfolgt zum Zweck der Erprobung.
- Die Befristung ist aufgrund der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt.
- Die Vergütung des Arbeitnehmers erfolgt aus Haushaltsmitteln, welche gemäß des Haushaltsrechts für befristete Beschäftigungen bestimmt sind.
- Die Befristung kommt durch einen gerichtlichen Vergleich zustande.
Ein Teilzeitjob kann bei einer Neueinstellung laut § 14 Absatz 2 TzBfG auf zwei Jahre befristet sein, ohne dass ein sachlicher Grund vorliegen muss. Ist die Teilzeittätigkeit zunächst auf einen kürzeren Zeitraum befristet, kann sie innerhalb dieser zwei Jahre höchstens dreimal verlängert werden. Allerdings ist es möglich, dass in einem Tarifvertrag eine andere Höchstdauer für die Befristung und eine abweichende maximale Anzahl von Verlängerungen festgelegt sind.
Außerdem spielt bei einer Befristung auch das Alter des Unternehmens eine Rolle. Denn nach § 14 Absatz 2a TzBfG kann ein Unternehmen innerhalb der ersten vier Jahre nach seiner Gründung einen Arbeitsvertrag auf bis zu vier Jahre befristen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen muss. Bis zu einem Zeitraum von vier Jahren darf darüber hinaus ein Arbeitsvertrag in einem solchen Fall mehrfach verlängert werden.
Einfluss auf die Befristung der Arbeit in Teilzeit hat laut Arbeitsrecht auch das Alter des Arbeitnehmers. Gemäß § 14 Absatz 3 TzBfG kann ein Arbeitsvertrag auf bis zu fünf Jahre befristet sein, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer bereits sein 52. Lebensjahr vollendet hat.
Allerdings muss laut § 14 Absatz 3 TzBfG noch eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer war unmittelbar vor dem Beginn der befristeten Tätigkeit für mindestens vier Monate ohne Beschäftigung.
- Der Arbeitnehmer hat unmittelbar vor dem Beginn der befristeten Tätigkeit Transferkurzarbeitergeld erhalten.
- Der Arbeitnehmer hat unmittelbar vor dem Beginn der befristeten Tätigkeit an einer Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen, die öffentlich gefördert wurde.
Wann endet ein Arbeitsvertrag über Teilzeit, der befristet ist?
Ob Teilzeitjob oder Vollzeitstelle: Ein Arbeitsvertrag, der kalendermäßig befristet ist, endet gemäß § 15 Absatz 1 TzBfG mit Ablauf der darin vereinbarten Zeit. Anders sieht es bei einem Vertrag aus, der zweckbefristet ist. Dieser endet laut § 15 Absatz 2 TzBfG mit dem Erreichen des Zwecks.
In § 18 TzBfG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern, welche befristet beschäftigt sind, eine gewisse Informationspflicht hat. Er soll befristete Arbeitskräfte über unbefristete Stellen im Unternehmen in Kenntnis setzen, welche besetzt werden sollen.
Teilzeit und Versicherung: Welchen Schutz haben Teilzeitkräfte?
Abgesehen von Minijobs besteht bei einem Teilzeitjob in der Regel eine Sozialversicherungspflicht. Wie hoch die Steuern sind, ist abhängig von Einkommen und Steuerklasse. Zur Sozialversicherung gehören die Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
- Rentenversicherung: Der Zweck der gesetzlichen Rentenversicherung ist vorrangig die Altersvorsorge. Dazu zählen nicht nur Altersrenten, sondern auch Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten.
- Krankenversicherung: Für die Absicherung im Krankheitsfall ist die gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Sie deckt unter anderem die Kosten für ärztliche Behandlung und Krankenhauspflege ab.
- Pflegeversicherung: Die Betreuung und Versorgung von pflegebedürftigen Personen ist eine der Aufgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung.
- Arbeitslosenversicherung: Im Fall der Arbeitslosigkeit wird die Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung benötigt. Diese gewährt Arbeitslosengeld.
- Unfallversicherung: Für Arbeitnehmer gilt, unabhängig vom Arbeitszeitumfang, der Unfallschutz, also auch für Minijobber.
Die Beiträge für die Unfallversicherung zahlt der Unternehmer.
Arbeitnehmer, auch wenn sie einen Minijob ausüben, sind in folgenden Fällen versichert:
- Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle
- Unfall im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeit
- Berufskrankheit
Arbeitsvertrag für Teilzeit: Ein Muster zur Orientierung
Im Folgenden sehen Sie ein mögliches Muster für einen Arbeitsvertrag zur Teilzeit. Dabei handelt es sich lediglich um ein Beispiel. Da es verschiedenste Formen der Teilzeitarbeit gibt, sind auch die entsprechenden Verträge unterschiedlich. Für einen an die jeweilige Stelle angepassten Arbeitsvertrag sollten Sie einen Anwalt konsultieren, der Sie bei der Abfassung berät.
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Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.
Arbeitsvertrag (Teilzeit) als Muster (.doc)
Arbeitsvertrag (Teilzeit) als Muster (.pdf)
Schmitz meint
23. November 2021 at 20:43
Guten Tag,
im Arbeitsvertrag ist für die Teilzeitstelle kein fester Bruttolohn, sondern ein Stundenlohn vereinbart.
Trotzdem besteht doch ein Anspruch auf ein Urlaubsentgelt bzw. Lohnfortzahlung während des Urlaubs?
(Also bei einer 25-Stunden-Woche/5Tage wären 2 Tage Urlaub = 2x5h Stundenlohn)
Besten Dank für eine Antwort!
Sarah meint
21. September 2021 at 12:06
Hallo ich habe einige Fragen, ich bin in einem ambulanten Pflege+Betreuungsdienst als Pflegekraft angestellt ob wohl ich nicht die nötige Qualifikation habe, sollte eigentlich Hilfskraft drin stehen ist der Vertrag dann rechtens? Noch dazu kommt das ungelernte sowie ich Aufgaben zugeteilt bekommen wo ich mich frage ob ich diese ausführen darf wie z.b Heparin oder Insulin spritzen, ATS an/ausziehen. Oder wie sieht es mit Pflegehrad 5 aus, darf ich den überhaupt versorgen?
Außerdem wird mir zugeteilt das ich die Privaträume/ Wohnung der Chefin reinigen muss, als ich sagte das würde ich nicht mehr tun wurde mir gedroht eine Abmahnung zu bekommen da es arbeitsverweigerung sei. Auch die Stellvertretung die in Elternzeit ist und ich sie nie kennenlernt habe macht mir Anweisungen habe ich den folge zuweisen wenn sie doch in Elternzeit ist?
Ich hoffe sehr das mich jemand in den Fragen aufklären kann.
Sonia meint
14. Januar 2021 at 11:18
Hallo,
seit November arbeite ich in Teilzeit. Eine Teilzeitvereinbarung wurde bis jetzt nicht angefertigt, ich besitze lediglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der seit 2015 läuft. Welche rechtlichen Auswirkungen kann das haben, falls ich solche Vereinbarung nicht bekomme? Ich gehe ab April wieder in Elternzeit.
LG
Sonia
Richard meint
27. Februar 2020 at 15:39
Ich finde es gut, dass die Teilzeit- genau so viele Rechte wie Vollzeitarbeit hat. Die Diskriminierung der Teilzeit-Mitarbeiter ist dann eine Straftat, die Anwälte bestätigen. Ich sehe nur Vorteile, die zum Beispiel für die Eltern oder Menschen mit mehreren Jobs wichtig sind. Danke für die Information.
Kate meint
14. Januar 2020 at 9:29
Ich habe einen TZ Vertrag, mit 25 h / Woche. An 4 Tagen die Woche arbeite ich, der arbeitsfreie Tag ist der Freitag. Bin ich verpflichtet auch an diesem arbeitsfreien Tag meine Mails zu checken und zu beantworten?
Daniel meint
29. Oktober 2019 at 15:30
Schön Guten Tag .
Ich habe ein 35 std. Woche .
Zu erst kamm ich auch meine 35 std.. Die Woche immer.
Aber dann hat mein Betrieb also meine Chefin auf ein mal meine Stunden reduziert? So da ich jetzt mal auf knappe 22 std.. Komme?
Darf sie das ohne weiteres machen?
Dadurch bekomme ich viel weniger Gehalt …
Meine frage ist jetzt.
Da es vertraglich festgehalten ist das ich eine 35 Std. Woche habe aber nicht drauf komme .
Und mir das Geld ja fehlt Ende des Monat .
Muss sie es mir die fehlenden Std. Trotzdem zahlen?
Lg
Daniel
jennifer86 meint
16. August 2019 at 15:01
Hallo, ich befinde mich zur Zeit in meiner 6 monatigen Probezeit für eine Vollzeitbeschäftigung ( 5 Tage die Woche/ 37 Wochenstunden).
Aufgrund verschiedener Gründe, die mir erst in der Probezeit klar geworden sind würde ich den Job zwar gerne machen, aber lieber in Teilzeit a 3 Tage/ 24 Wochenstunden.
Ist es angebracht diesen Wunsch vor Ablauf der Probezeit noch zu äußern oder sollte ich erst einmal die volle Stelle weitermachen und nach der Probezeit den Antrag stellen?
Grundsätzlich finde ich es fairer dem Arbeitgeber gegenüber, wenn er weiß, was Sache ist. Das Risiko einer Kündigung ist mir natürlich bewusst. Vielleicht gibt es ja tipps, wie man da am besten vorgehen kann?
Angelina meint
24. Mai 2019 at 13:01
Hallo,
ich arbeite 32h die Woche im Einzelhandel mit immer wechselnden Arbeitstagen. Bisher wurden Feiertage immer zusätzlich zu den ohnehin arbeitsfreien Tagen gerechnet. Nun soll der Feiertag nur noch ein ,,normaler“ freier Tag sein, sodass ich in einer Woche mit einem Feiertag immernoch zusätzlich 32h arbeiten muss. Also wirklich kein einziger Feiertag wird gezählt.
Diese Regelung wurde ohne schriftliche Vereinbarung getroffen. Im Arbeitsvertrag ist nichts zu den Feiertagen festfehalten.
Ist dies rechtens oder haben auch Teilzeitmitarbeiter mit variabler Arbeitszeit ein Recht auf Feiertage?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:36
Hallo Angelina,
laut § 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Gesetz lässt hiervon einige Ausnahmen zu, beispielsweise für bestimmte Branchen oder im Rahmen tarifvertraglicher Vereinbarungen. Außerdem besagt § 11 Abs. 3 Satz 2 Folgendes:
Wie sich die Rechtslage in Ihrem Fall gestaltet, erfragen Sie bitte ggf. bei einem Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Radzik meint
12. März 2019 at 6:19
Hallo,
Ich arbeite Teilzeit mit 35std/Woche.
Mein Arbeitgeber sagt ich muss zu einem Meeting dass 340km von meinem Wohn- und Einsatzort entdernt statt findet und das Meeting fangt um 8:30-15:00 Uhr.
Ich arbeite von 8-15:30 montag bis freitag. Muss ich zu den Meeting? Selbst di hinfahrt dauert uber 3 Stunden
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 9:01
Hallo Radzik,
in der Regel ist im Arbeitsvertrag vereinbart, an welchen Orten ein Einsatz möglich ist. Dieser ist sowohl für den Arbeitnehmer wie auch den Arbeitgeber bindend.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia meint
14. Februar 2019 at 22:05
Hallo,
ich möchte gern meine Arbeitszeit von 40 Stunden auf 32 oder 34 Stunden in der Woche reduzieren und an 5 Tagen in der Woche arbeiten, gern an einem oder 2 Tagen 8 Stunden, den Rest 6 Stunden am Tag. Unsere Betriebsvereinbarung sieht bei 32 Stunden nur eine Verteilung auf 4 Tage vor, 34 Stunden werden gar nicht angeboten. Muss ich mich daran halten oder kann ich frei wählen? Ich bin seit Juli 2018 mit 50 % Prozent schwerbeschädigt und alleinerziehend und bereits seit 15 Jahen im Unternehmen. Vielen Dank Silvia
arbeitsrechte.de meint
18. Februar 2019 at 8:16
Hallo Silvia,
in der Regel sind nur die vorgeschlagenen Modelle möglich. Trotzdem können Sie versuchen eine Einzelvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber abzuschließen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
24. Januar 2019 at 10:15
Hallo,
Ich arbeite in Teilzeit ungefähr 25 h die Woche, dies variiert an der Stundenzahl pro Tag.
Meine Frage ist: noch eine Teilzeit möglich mit weniger Stunden (zum Beispiel 20 h die Woche)?
Mit freundlichen Grüßen,
Maria.
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2019 at 17:41
Hallo Maria,
mit dieser Frage sollten Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katja meint
5. Januar 2019 at 18:54
Hallo, ich arbeite seit fast 16 Jahren im öffentlichen Dienst als Angestellte. Ich wurde 2003 auch als Teilzeitkraft mit 20 Std also 50 % eingestellt. Über die Jahre erfolgten viele viele Aufstockungen z.B. auf 60 %, 80 % oder nun die letzten 2 Jahre auf Vollzeit (100 % = 40 Std). Erst im Jahr 2012 erhielt ich 50 % unbefristet und im Jahr 2015 weitere 10 % unbefristet. Somit habe ich insgesamt nun 60 % (=24 std) unbefristet. Vor 2 Wochen kam nun mein Chef auf mich zu und meinte er müsse mich nun wieder auf 80 % herabsetzen. Dies war für mich privat eine Katastrophe weil wir uns derzeit in der Hausplanung befinden. Ist so eine lange Kettenbefristung rechtens? Ich zähle (nach meinem Einstellungsarbeitsvertrag im Jahr 2003) insgesamt 36 weitere Änderungsverträge mittlerweile. 🙁
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 11:41
Hallo Katja,
gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Des Weiteren besagt Abs. 2 dieser Vorschrift:
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.“
Es gibt jedoch einige Ausnahmen zu diesen Regelungen. Wann eine (wiederholte) Befristung im Einzelfall zulässig ist, kann bzw. darf nur ein Anwalt beurteilen. Wir bieten diese Rechtsberatung nicht an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lilith meint
13. Juli 2018 at 23:03
Hallo,
ich arbeite in Teilzeit 20 h die Woche, dies variiert an der Stundenzahl pro Tag.
Meine Frage ist, an Tag X soll ich von 7-8:30 und von 14-20 arbeiten…ist es korrekt, mich wegen 1,5 Stunden extra kommen zulassen?
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:04
Hallo Lilith,
in der Regel muss geteilte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt sein. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
NICOLE meint
25. Juni 2018 at 21:42
Brauche euren Rat. Bin seit sieben Jahren in Teilzeit mit einer 20 Stunden Woche im Einzelhandel tätig. Habe bei Einstellung erwähnt das ich einen Nebenjob an zwei Tagen in der Woche habe. Es sind immer die selben zwei Tage und war bisher nie ein Problem bis vor kurzem. Mir wird immer öfter nahe gelegt ich müsse flexibler sein schliesslich würde es in meinem Arbeitsvertrag stehen. Habe ich irgendwelche Rechte dies bezüglich oder hab ich im Härtefällen keine Chance?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:55
Hallo Nicole,
alle Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben sich aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages. Im Zweifelsfall kann dieser von einem Anwalt für Arbeitsrechte geprüft werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elena meint
24. Juni 2018 at 20:48
Haloo, gibt’s Regel für TZ Verträge wegen Pause ? Wir müssen ab 01.07.2018 im unsere Lager 1 Stunde Pause machen für 6Stunde am Tag Arbeits Zeit. Momentan wir machen halbe Stunde dass finde ich auch Zeit Verlust! Danke
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:09
Hallo Elena,
das Arbeitszeitgesetz schreibt bei einer gesamten Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine halbe Stunde Pause nach spätestens der sechsten Arbeitsstunde vor. Bei längeren Arbeitszeiten verlängert sich auch die gesetzlich vorgeschriebene Pause.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Iris meint
9. Mai 2018 at 17:30
Hallo, ich arbeite Teilzeit im Einzelhandel. 25 Stunden die Woche plus 5Stunden Mehrarbeit bei einer 5 Tage Woche. Der freie Tag ist immer unterschiedlich. In Wochen mit einem Feiertag , gilt der immer als Freier Tag. Muss in dem Fall der Feiertag als Arbeitstag entlohn werden? Das heißt wären es Überstunden. Leider kann ich dies nicht nachprüfen , da mein Chef die Plus oder Minus Stunden in der Abrechnung nicht ausweist.
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 11:03
Hallo Iris,
der Vergütungsanspruch für einen Feiertag wird nur gezahlt, wenn der Feiertag der alleinige Grund für den Arbeitsausfall an diesem Tag ist. Hat ein Arbeitnehmer aber aufgrund des Dienstplans an einem Feiertag ohnehin frei, ist dies nicht der Fall. Das deutsche Recht sieht hier weder eine Vergütung für den Feiertag noch den Anspruch auf einen bezahlten Ausgleichstag vor.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
7. März 2018 at 20:42
Hallo,
mein Arbeitgeber fragte an ob ich nicht für 1 Jahr auf 60% reduzieren wolle.
Da mir das sehr entgegen kam,
und ich auch mit dem geringeren Gehalt noch zurecht komme,
habe ich gerne zugestimmt.
Die verbleibenden 60% Arbeitszeit leiste ich,
aufgrund der dienstlichen Erfordernisse,
blockweise ab.
Das heißt ich arbeite über ein halbes Jahr praktisch ausschließlich 100 %.
Und nehme dann, wenn ich nicht gebraucht werde,
wochenweise ganz frei, (arbeite also 0%).
Durch die 60% werden bei mir aber über das ganze Jahr,
bei 5 Wochenarbeitstagen, täglich 4,44 Arbeitsstundenstunden verrechnet,
und auch über das ganze Jahr gleichmäßig ausgezahlt.
So als ob grundsätzlich jeden Tag nur 60 von 100% arbeiten würde.
Statt den 30 Tagen Urlaub bekomme ich plötzlich auch nur noch 18 Tage im Jahr.
DIES EMPFINDE ICH ALS GRUNDSÄTZLICH UNRECHTMÄßIG UND UNGERECHT!
Da meine Arbeitstage nun eben 4,44Stunden lang sind.
Ist es nur folgerichtig, dass ich selbstvertändlich auch nach wie vor 30 Arbeitstage zu je 4,44 Stunden Urlaubsanspruch habe.
Dass ich aber plötzlich nur noch 18 Tage Urlaub bekomme,
stört mein Rechtsempfinden sehr und ich fühle mich ungerecht behandelt.
Wären Sie bitte so freundlich dies generell klar zu stellen.
Herzlichen Dank !
Mit freundlichen Grüßen Andrea G.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 11:54
Hallo Andrea,
eine Rechtsberatung dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt zu wenden. Dieser soll prüfen, ob Ihr Arbeitgeber sich hier richtig verhält und welche Maßnahmen oder rechtlichen Schritte infrage kommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Galina G. meint
26. Januar 2018 at 13:57
Hallo, ich arbeite seit 6 Jahren im Altenheim. Habe 50% Stelle, Vertrag ist unbefristet (laut dem muss ich 19,5 Stunden pro Woche haben). Seit Jahren habe ich Überstunden – immer mehr als 40-50 und werde ständig gerufen zum einspringen. Heute bei Teambesprechung wurde mir gesagt, dass ich muss mehr kurze Dienste machen – Frühdienst 3,5 St, Küche zum Abendbrot 2 St., Kurze Küche 3,5 St (weil 2 Kräfte, die diese Dienste machten, gekündigt, neue werden nicht eingestellt). Ich sagte, dass alle diese kurze Dienste müssen gerecht durch alle Mitarbeiter verteilt werden. Antwort war: „Vollzeitleute können keine kurze dienste machen, 75% Beschäftigte auch nicht, weil sie dann wenige freie Tage haben, und du hast 50 % nur und viele freie Tage, du wurdest überhaupt eingestellt um kurze Dienste zu machen, deswegen muss du viel mehr davon haben. Ich protestierte, und sagte, dass ich nicht einverstanden damit und werde weiter kämpfen. Behinderung von 50% habe ich auch. Ich sitze und denke, wenn ich nur kurze Dienste mache, dann werde ich ganzen Monat im Dienst bleiben, wann werde ich erholen und mit Familie sein.
Nikolaev meint
18. Januar 2018 at 11:51
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie sehr, folgende 2 kurze Fragen zu beantworten, im Internet konnte leider ich keine Info dazu finden. Ich würde mich über eine kurze Antwort freuen, gerne ohne juristische Begründung.
Ausgangssituation: Der Arbeitnehmer ist als Museumsaufsicht(öffentliche Dienst) beschäftigt, Teilzeit, 24 Stunden (3 Tage) pro Woche. Es gibt keine Feiertage, auch ein Wochenfeiertag ein Arbeitstag kann sein.
1. Frage: Der Arbeitnehmer hat schriftlich darum gebeten, ihm 3 feste Wochentage als Arbeitstage zu geben, damit er die Möglichkeit hätte eigene Termine zu regeln z. B. Arzttermine vereinbaren usw.
Der Arbeitgeber hat diese Bitte 2,5 Jahre berücksichtigt, dann aber damit aufgehört. Es gab keine feste schriftliche Vereinbarung dazu. Der Arbeitnehmer besteht auf der Fortsetzung der Vereinbarung und beruft sich auf eine lange faktische/tatsächliche Geltung bzw. Umsetzung der Vereinbarung. Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer auch weiterhin 3 feste Wochentage als Arbeitstage zu geben?
2. Frage: Gleiche Ausgangssituation wie oben beschrieben. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitsgeber schriftlich darum informiert, maximal 24 Stunden pro Woche zu arbeiten, also genau so, wie im Arbeitsvertrag vorgesehen (Begründung: § 6 Abs. 5 TVöD). Während einer Kalenderwoche war der Arbeitnehmer 4 Tage lang im Urlaub (oder war alternativ krank geschrieben). Wie viele Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden darf der Arbeitgeber in dieser Kalenderwoche dem Arbeitnehmer zuordnen (ihn dazu verpflichten zu arbeiten)?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolaev
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 13:13
Hallo Nikolaev,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung zu konkreten Fällen anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen Ihre Fragen jedoch beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Edith H.J. meint
28. Oktober 2017 at 19:08
Hallo.
Ich arbeite in einer Apotheke. Bin mit einer 5 Tage Woche und 36 Stunden angestellt.
Intern haben wir das so geregelt, dass ich nun wegen Personalmangel an dedem 2. Samstag 4 STunden arbeite und jeden Mittwoch frei habe.
Ich arbeite also einmal 32 und nächste Woche dann 36 Stunden. Die – Stunden gleiche ich durch Mehrarbeit aus. Nun ist es aber so, dass an meinem freien Mittwoch ein Feiertag ist. Schreibe ich nun an dieser Woche auch MinusStunden? Oder darf ich mir auch ohne Samstag auch 36 Stunden schreiben
Vielen Dank für Ihre Hilfe
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 10:35
Hallo Edith,
wenn Sie nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber von Ihren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen abweichen, kann dieser Ihnen sagen, wie mit der Diskrepanz der Arbeitsstunden umzugehen ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uli meint
18. Oktober 2017 at 15:49
Hallo, wie steht es mit den Minijobbern aus, die gerne in eine Teilzeitstelle wechseln würden? Gibts auch hier gesetzliche Regelungen?
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2017 at 10:05
Hallo Uli,
ein Wechsel vom Minijob in Teilzeit ist durchaus möglich, indem der Minijob beendet wird und ein neuer Arbeitsvertrag für die Teilzeitstelle geschlossen wird. Sollte der Teilzeit-Arbeitsvertrag bei demselben Arbeitgeber zustande kommen, könnte auch ein Änderungsvertrag geschlossen werden, der alle Details genau regelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sabrina meint
8. Oktober 2017 at 14:44
Hallo…..seit juli muss ich jetzt immer von montag bis samstag durcharbeiten es gibt kein frei in der woche und man sieht auch kein ende in dem punkt. ich bin im einzelhandel tätig und hab laut vertrag eine 30 stundenwoche…..habe mal nen antrag auf lohnerhöhung gestellt aber bekam nur zwei euro mehr auf mein montaslohn aber dafür wurde kein neuer vertrag gemacht sondern nur eine änderungsvereinbarung und da steht nix von das sich meine arbeitszeit ändert. nun ist meine frage ob das denn alles so rechtens ist?
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 10:28
Hallo Sabrina,
eine ständige Über- oder Unterschreitung der Arbeitszeit ist nicht rechtens. Eine Anpassung des Vertrages wäre dann notwendig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ich meint
4. Oktober 2017 at 17:51
Sehr geehrtes Publikum,
muss ich es hinnehmen, dass ich ständig nur einen Tag frei bekomme ?
Nach fast 40 Arbeitstagen mit nur einem Wochenende habe ich sage und schreibe 8 Tage frei gehabt…(inclusive dem WE) …
Muss ich das hinnehmen?
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 12:37
Hallo ich,
in diesem Fall kommt es darauf an, was dazu in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Wir würden Ihnen daher vorschlagen, einen Blick in das entsprechende Dokument zu werfen und bei Unsicherheiten das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
lilia h. meint
6. September 2017 at 14:39
hallo, ich heiße lilia .meine frage ist. ich arbeite teilzeit 5 stunden am tag 25 pro woche auch ejden 2samstag ein mal in monat sonntag und noch ein mai im monat spätdienst. jetzt ab oktober muss ich noch nachtdienst machen von 21 uhr bis um 6 uhr. es dauert 9 stunden. in meinen arbeitsvertrag steht kein wort über nachd ienst . was soll ich jetzt tun. ich bin 57 jahre alt und arbeite in krankenhaus reinigungdienst.
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2017 at 12:37
Hallo lilia h.,
genaue Regelungen zu Arbeitszeiten können sich nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen befinden. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich zunächst darüber zu informieren, ob dies bei Ihnen möglicherweise der Fall ist. Sollte dem nicht so sein, würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
L. meint
24. August 2017 at 22:08
Muss ich als teilzeitarbeitende Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden für den kommenden Tag zur Verfügung stehen wenn sich ein Kollege krank meldet. Der Tag wäre auf einen Samstag gefallen wobei dieser Tag abwechselnd gearbeitet wird. Dieser Samstag wäre planmäsig mein freier Samstag gewesen. Die drei Samstage zuvor hatte ich schon gearbeitet und die zwei Samstage danach wäre ich wieder engeteilt. Das heißt ich arbeite in 5 Wochen sowieso schon 4 Samstage und in diesem Fall wären es dann 5 Samstage gewesen.
Der Samstag werden bei mir in die wöchentliche Arbeitszeit mit 6.5 Stunden gerechnet. Bei meinen Vollzeitbeschäftigten werden die Samstage als ein 8 Stunden Tag gerechnet als Ausgleich wenn sie länger als bis 12.oo Uhr anwesend sind sich keine Überstunden aufschreiben müssen. Sie arbeiten mit einer 40 Stunden Woche. Ist diese Regelung so in Ordnung?
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 10:46
Hallo,
gibt es einen Dienstplan, so ist dieser für Mitarbeiter und Arbeitgeber verbindlich. Die außerplanmäßige und kurzfristige Einteilung ist in der Regel nur unter Zustimmung des Mitarbeiters möglich sofern keine Bereitschaft bestimmt wurde. Die Ruhezeiten müssen aber auch bei Teilzeitmitarbeitern eingehalten werden. Wenden Sie sich ggf. an den Betriebsrat, um sich diesbezüglich beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de