Kurz & knapp: Trotz Streik arbeiten gehen?
Ja. Arbeitswillige, die sich nicht an einem von einer Gewerkschaft organisiertem Streik beteiligen, haben grundsätzlich das Recht, ihrer Beschäftigung nachzugehen. Allerdings ist es möglich, dass der Arbeitgeber während des Streiks [Verlinkung] eine Aussperrung verhängt.
Eine Aussperrung bzw. eine Abwehraussperrung bezeichnet eine im Arbeitskampf planmäßig durchgeführte Arbeitsausschließung mehrerer Arbeitnehmer mit Verweigerung einer Gehaltszahlung. Die Aussperrung kann auch in einem Betriebsteil erfolgen, der nicht bestreikt wird. Gewerkschaftsmitglieder, die von einer solchen Aussperrung betroffen sind, erhalten für gewöhnlich Streikgeld als Ausgleich für das ausfallende Gehalt.
Ein Streikbrecher, ist ein Arbeitnehmer, der durch seine Gewerkschaft zum Streik oder zu einem Warnstreik aufgerufen wurde, sich diesem aber nicht anschließt und weiterhin seine Arbeitsleistung anbietet.
Inhalt
Bei Streik trotzdem Arbeiten: Möglich ohne Aussperrung durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die keiner Gewerkschaft angehören und der Streikforderung nicht nachkommen, können ihre Arbeitsleistung in aller Regel weiterhin anbieten. Allerdings ist es möglich, dass der Arbeitgeber während der Streik beschließt, allen Angestellten – auch den Arbeitswilligen – den Zugang zum Betrieb zu verweigern und mit eine Abwehraussperrung auf den Streik zu reagieren.
Die Aussperrung kann darüber hinaus auch in anderen Abteilungen des Betriebs verhängt werden, die nicht vom Streik betroffen sind. Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmende, die von einer derartigen Aussperrung betroffen sind, erhalten in aller Regel Streikunterstützung durch die Gewerkschaft. Gewerkschaftslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trifft eine solche Aussperrung hart: Sie erhalten keine finanzielle Unterstützung für den aussperrungsbedingten Gehaltsausfall.
Arbeiten bei Streik: Die Abwehraussperrung ist grundsätzlich rechtens
Eine Abwehraussperrung ist grundsätzlich rechtmäßig. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die am 26.6.1991 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt wurde (Az. 1 BvR 779/85), leitet sich die Befugnis für eine Abwehraussperrung aus der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie (Art. 9 III GG) sowie dem Verhandlungsgleichgewicht zwischen beiden Tarifpartnern, das die Verhandlung charakterisieren muss, ab.
Jedoch hat die die Aussperrung im Gegensatz zum Streik lediglich eine begrenzte Funktion und Legitimation. Das heißt, eine Ausschließung aller Arbeitnehmenden – auch derjenigen ohne Gewerkschaft, die trotz Streik arbeiten gehen wollen – unterliegt klaren Einschränkungen: Sie darf ausschließlich im Geltungsbereich des Tarifvertrags erfolgen und muss in ihrer Dauer und ihrem Umfang verhältnismäßig sein.
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