Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.
Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.
Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.
Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.
Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.
Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.
Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:
- Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
- Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
- Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
- Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
- Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Tesche meint
24. Januar 2017 at 18:19
Hallo,
wir führen einen kleinen Saisonbetrieb im Gastronomiegewerbe und arbeiten mit Saisonarbeitskräften. Damit sie Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, legte eine unserer Kellnerinnen letztes Jahr ein Überstundenkonto an. Sie sammelte Überstunden für drei Monate und ist dafür bis zum 31. Januar 2017 angestellt. Im November, Dezember und Januar sollte sie diese Überstunden abbummeln, nun ist sie allerdings schon seit Mitte Oktober krank geschrieben. Hat sie nun einen vollen Anspruch auf Ausbezahlung ihrer Überstunden? Wir sind uns nicht sicher, denn die Monate waren ja nicht zum Arbeiten vorgesehen, sondern gezielt zum Überstundenabbau.
Gruß
Tesche
Da wir alles korrekt abwickeln möchten, bitte ich um eine kurze Stellungnahme
VIELEN DANK!
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:25
Hallo Tesche,
da der Krankheitszeitraum sich nicht mit dem Abbauzeitraum der Überstunden überschneidet, beeinflusst er diesen auch nicht. Der volle Anspruch besteht also weiterhin.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karsten meint
23. Januar 2017 at 15:46
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
verfällt mein Freizeitausgleich wenn ich während der Abgeltung für einen kranken Kollegen/in einspringen musste?
Vielen Dank!
MfG
K.Stipp
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:45
Hallo Karsten,
Arbeit beeinflusst nicht Ihren Anspruch auf Überstundenausgleich. Entsprechend darf Ihnen dieser nicht aberkannt werden, weil Sie helfend einspringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
20. Januar 2017 at 11:00
Hallo,
ich habe jetzt angefangen, in Teilzeit zu arbeiten. Nun habe ich schon ein paar Überstunden angesammelt. Regulär arbeite ich 3 Tage die Woche (2 T: 8h, 1 T: 5h). Habe jetzt auch eine Urlaubswoche abgesprochen, also quasi 3 Tage. Kann ich für die langen Tagen 2 Tage Urlaub nehmen und für den kurzen 5 Überstunden nehmen, oder muss ich für die Überstunden Differenzwochenstunden ausrechnen?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:36
Hallo Anne,
dies sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. Die Regelungen können von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Bei angesammelten Überstunden ist sowohl eine Vergütung dieser als auch ein Freizeitausgleich möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
16. Januar 2017 at 4:59
Hallo,
ich habe im letzten Jahr 230 Überstunden gemacht, die ich jetzt abfeiern soll/will.
Meine Chefin ordnet mir nun an, dies täglich über einen Zeitraum eines halben Jahres zu tun und verweigert mir, die Stunden zumindest teilweise, auch an ganzen Tagen abzufeiern.
Meine Kollegen jedoch (die haben im Schnitt 70 Überstunden) dürfen alle tageweise oder sogar wochenweise abfeiern.
Ist das rechtens?
Müsste sie mir das nicht zumindest teilweise auch anbieten?
Gruß
Sandra
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2017 at 9:12
Hallo Sandra,
ob eine bestimmte Vorgehensweise des Arbeitgebers rechtens ist, dürfen wir nicht beurteilen, weil dies einer Rechtsberatung gleichkäme. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marek meint
11. Januar 2017 at 9:02
Hallo Arbeitsrechte.de-Team,
ich arbeite in einer Branche, in welcher auch Feiertags (wenn es in der Woche ist) gearbeitet wird. Nun hatten wir ja den Fall, dass der 26.12.2016 auf einen Montag viel. Ich habe im Arbeitsvertrag 5 Arbeitstage die Woche.
Den Samstag vor Weihnachten, 17.12.2016, mussten wir arbeiten. Nun hat mir der Arbeitgeber die Überstunden, welche ich am Samstag, den 17.12.2016 gemacht habe, für den Feiertag, welcher am Montag, den 26.12.2016 war, abgezogen. Normalerweise hätte ich sonst an dem Tag arbeiten müssen. Ist dies so in Ordnung?
Grüße
Mar
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:28
Hallo Marek,
für Fragen zu einem konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephanie D. meint
10. Januar 2017 at 15:51
Guten Tag,die Firma meines Mannes ruft regelmäßig ca.2-3Stunden vor Diensteginn an und ordnet für diesen Tag einen Überstundenabbau an!Ist dies rechtens oder sollte/dürfte ein Abbau von Überstunden für den Arbeitnehmer planbar sein?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Stephanie
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 8:20
Hallo Stephanie,
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihre Überstunden zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubummeln. Findet sich dazu eine andere Regelung im Arbeitsvertrag, kann etwas anderes gelten. Gibt es an den Tagen, an denen Ihr Mann angerufen wird, beispielsweise keine oder nicht genug Arbeit, hat sein Chef normalerweise das Recht, ihn an diesem Tag seine Überstunden abbauen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
AS meint
6. Januar 2017 at 20:07
Guten Abend,
habe auch eine Frage zu den Überstunden.
Unsere tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Std.
Nehem ich dann einen ganzen Tag Übestunden frei sind dies 8 Überstunden.
Nehme ich dann nach 7 Std. frei, muss ich vorher 30min. Pause machen und mir wird 1 Überstunde abgezogen.
Wie sieht es aber aus, wenn ich nur 5 Std. komme. Werden mir dann 3 Überstunden abgezogen, oder nur 2,5 Std., da ich dann ja keine 30min. Pause machen muss??
Vielen Dank
A.
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 10:20
Hallo AS,
da Sie bei einer Arbeitszeit von fünf Stunden keine Pause machen müssen, sollten Ihnen normalerweise drei Überstunden abgezogen werden. Andernfalls würde eine Pause berücksichtigt werden, die gar nicht existiert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas B. meint
5. Januar 2017 at 16:13
Für einen freien Tag habe ich meinem Arbeitgeber Überstundenabbau angegeben.
Der Arbeitgeber hat das nicht akzeptiert und einfach ohne Rückspracheeinen Resturlaubstag von 2016 angegeben.
Darf er das ?
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:29
Hallo Andreas,
es liegt normalerweise allein im Ermessen der Arbeitgebers, wann und ob er einem Überstundenabbau zustimmt. Grundsätzlich sollte der Urlaub zwischen Arbeitgeber und -nehmer jedoch einvernehmlich festgelegt werden. Wir würden Ihnen empfehlen, Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber zu halten und ihn auf seine Handlungsweise anzusprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bärbel meint
5. Januar 2017 at 14:29
Hallo und guten Tag, ich arbeite in einer Arztpraxis eines Ärztehauses und es haben sich im letzten Jahr knapp 100 Überstunden angesammelt. Unsere Arztpraxis hat freitags immer nur kurz, also genau 3,5 Stunden geöffnet. Ich wurde nun angehalten meine Überstunden abzubummeln und soll dies nun immer freitags tun. Da laut der Geschäftsführung ein Arbeitstag 8Stunden hat, soll mir für diesen jeweiligen freien Freitag immer volle 8 Überstunden abgezogen werden. So schenke ich in meinen Augen jeden Freitag meiner Firma 5,5 Überstunden, die ich ja voll an anderen Tagen raus gearbeitet habe. Gibt es hier keine festgeschriebene Regelung für den Ausgleich der Überstünden?
Vielen Dank vorab für ihre Antwort.
MfG
arbeitsrechte.de meint
12. Januar 2017 at 9:35
Hallo Bärbel,
da keine gesetzliche Regelung für das Abbummeln gemachter Überstunden existiert, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Grundsätzlich sollten Sie nicht für weniger Überstunden einen Freizeitausgleich erhalten, als Sie geleistet haben, wenn Ihnen die Mehrarbeit schon nicht vergütet wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan meint
3. Januar 2017 at 8:23
Hallo,
Iich bin im Einzelhandel beschäftigt. Auf Vollzeit.Nun meine Frage. An Silvester hat unser Laden nur 4 Stunden geöffnet. Um allen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben einen Tag frei zu bekommen, entweder Heiligabend oder Silvester, wurde das aufgeteilt. Wir konnten an den Tagen Überstunden abfeiern. Nun wurden mir für den einen Tag 8 Überstunden abgezog obwohl nur 4 Stunden offen war.Ist das so rechtens?
Gruß Stephan
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 9:48
Hallo Stephan,
sprechen Sie das zunächst bei Ihrem Chef an. Sollten Sie sich mit ihrem Chef nicht einigen können, kontaktieren Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christiane W. meint
23. Dezember 2016 at 22:54
Hallo Arbeitsrecht Team,
ich habe einige Überstunden aufgebaut und möchte diese durch Freizeit abbauen. Leider hatte ich fast keine Möglichkeit dazu, da im Geschäft Krankheitsfälle und das Weihnachsgeschäft dies nicht zu liesen. Jetzt wurden mir Überstunden vergütet,obwohl ich dieses absolut nicht wollte, und das alles ohne Rücksprache mit mir. Ich hab die Steueklasse 5 und wollte deshalb keine zusätzliche Vergütung.
Darf der Arbeitgeber das tun?
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2017 at 8:56
Hallo Christiane,
grundsätzlich werden gemachte Überstunden zusätzlich vergütet, da Arbeitnehmer sonst mehr Arbeit geleistet hätten und dafür nicht entlohnt worden wären. Nur wenn der Arbeitgeber damit im individuellen Einzelfall einverstanden ist und sich derartige Regelungen im Arbeitsvertrag befinden, können Sie Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene meint
21. Dezember 2016 at 18:49
Hallo, darf ich bei Schlechtwetter meine Überstunden absetzen. ? LG. Rene
arbeitsrechte.de meint
22. Dezember 2016 at 10:57
Hallo Rene,
es obliegt dem Unternehmen, in dem Sie angestellt sind, wann der Freizeitausgleich erfolgen darf. Ihre Bedürfnisse sind hierbei ebenso zu berücksichtigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuela Z. meint
20. Dezember 2016 at 9:47
Hallo !
Ich arbeite nach tvöd und habe wie alle Kollegen reichlich Überstunden angesammelt. Jetzt hat sich die Pflegedirektion einen tollen Plan ausgedacht. Wir sollen ab Januar , falls die Station nicht voll belegt ist und nicht zufällig eine Kollegin krank ist, wieder nach Hause geschickt werden und Überstunden abbauen. IAst das rechtens ? Ich habe dann die Anfahrtswege und Kosten und muss dann wieder nach Hause. Eigentlich möchte ich meine freien Tage im Voraus wissen. Habe ich dazu ein Recht?
Danke für die Auskunft. Manuela
arbeitsrechte.de meint
23. Dezember 2016 at 12:59
Hallo Manuela,
zwischen dem Abbau von Überstunden und einem freien Tag ist zu unterscheiden. Des Weiteren sind die Bestimmungen im Arbeitsvertrag entscheidend, ob ein Arbeitszeitkonto besteht, oder nicht. Der Arbeitgeber darf dabei den Zeitpunkt bestimmen, wann ein Freizeitausgleich für die Überstunden erfolgt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas P. meint
19. Dezember 2016 at 18:44
Hallo Arbeitsrechte Team,
ich arbeite 12 Tage a´ 10Std. hintereinander durch, bei einem 35 Stunden Vertrag. Den Sonntag feiere ich dann laut Arbeitszeitgesetz §11 Abs.3 als Ersatzruhetag an einem Wochenarbeitstag ab. Nun soll ich an diesem Ersatzruhetag, der ja den Charakter eines arbeitsfreien Sonntag hat, meine Überstunden abfeiern. Ist das mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar? Meines Erachtens muss ich mich an einem Ersatzruhetag doch nicht von meiner Pflicht entbinden zu arbeiten.
Viele Grüße
Thomas
arbeitsrechte.de meint
22. Dezember 2016 at 11:31
Hallo Thomas,
es kommt darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. einem ggf. zutreffenden Tarifvertrag steht. Sollte die Beurteilung eines Rechtsanwaltes ergeben, dass sich Ihr Arbeitgeber womöglich rechtswidrig verhalten hat, gilt es zu überlegen, welche weiteren Schritte es lohnt einzuleiten oder auch nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
19. Dezember 2016 at 14:30
Hallo,
ich arbeite in einer Arztpraxis, in der die Mitarbeiter unabhängig vom Chef Urlaub machen, d.h. während der Chef im Urlaub ist, haben die Angestellten Telefondienst. Nun ist es so, dass unser Chef sagt, die Überstunden werden in dieser Zeit abgegolten, da wir ja nur die Öffnungszeiten lang da sind, die jedoch nicht der vertraglichen Arbeitszeit gleich sind.
Nun die Frage: Ist das rechtesn oder kann ich meine Überstunden anderweitig „abbummeln“?
arbeitsrechte.de meint
22. Dezember 2016 at 11:25
Hallo Nicole,
prinzipiell darf der Arbeitgeber bestimmen, zu welchen Zeiten Überstunden abgebummelt werden dürfen, sofern es keine vertraglichen Regelungen dazu gibt. Dabei müssen häufig jedoch auch die Arbeitnehmerbedürfnisse berücksichtigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia S. meint
19. Dezember 2016 at 9:23
Hallo!
Ich arbeite in einem Betrieb, der zweimal im Jahr Betriebsurlaub anordnet. Dafür gehen fast alle Urlaubstage drauf, weil es insgesamt fünf bis sechs Wochen sind. Nun hat mein Chef einfach meine 150 Überstunden als Urlaubstage benutzt, damit er mir keine Extratage (2/5 zur freien Verfügung) geben muss. Darf er das? Oder stehen mir trotzdem noch die Tage zu?
Danke und beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
22. Dezember 2016 at 11:59
Hallo Silvia,
sofern Sie keinen Arbeitsvertrag haben in dem dieses Prozedere ausgeschlossen ist, kann der Arbeitgeber die Lage des Freizeitausgleich mehr oder weniger selbst bestimmen. Abweichende Regelungen können auch in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein. Der Arbeitgeber muss sich deshalb nicht ausschließlich nach Ihren Wünschen richten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, da die Rechtslage zur Länge der Betriebsferien durchaus unklar ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadine meint
16. Dezember 2016 at 22:03
Liebes Arbeitsrechte Team,
mein Chef will nun zum Jahresende allen Mitarbeitern die kompletten Überstunden vergüten, darf er das so einfach machen? Viele von uns wollen das gar nicht; aber wir wissen nicht, wie sich das verhält, ob man da eventuell gerichtlich gegen vorgehen kann?!
Grüße; Nadine
arbeitsrechte.de meint
22. Dezember 2016 at 11:09
Hallo Nadine,
entscheidend sind in der Regel die in den jeweiligen Arbeitsverträgen niedergeschriebenen Formulierungen. Ist dort festgehalten, dass Überstunden mit Freizeit abgegolten werden, ist zu prüfen, inwieweit sich Ihr Arbeitgeber korrekt verhalten hat. Die Beurteilung kann nur ein Rechtsanwalt übernehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
grace meint
13. Dezember 2016 at 19:58
Liebe Arbeitsrechte Team,
Ich habe vor meinen job zu wechseln und habe bis jetzt 80 Überstunden gemacht. Da ich an der neuen stelle aber nicht direkt anfangen kann sondern erst 3 Wochen in lehrgängen beschäftigt wäre und ich erst seit 3 Monaten bei meinem jetzigen Arbeit geber bin, habe ich nicht die Möglichkeit urlaub für die lehrgänge zu beantragen. Ich hatte eigentlich gehofft dafür meine Überstunden nutzen zu können. Bin ich jetzt gezwungen meinen jetzigen arbeitsplats zu kündigen ohne den neuen Arbeitsplatz unterschrieben zu haben?
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 10:25
Hallo Grace,
durchforsten Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag nach etwaigen Nebenbeschäftigungsklauseln. So mancher Arbeitgeber verlangt nämlich eine vorherige Zustimmung. Darüber hinaus können Sie vom Arbeitgeber zwar verlangen, Ihre Überstunden zu einem bestimmten abzubummeln, Ihrem Wunsch stattgeben muss er jedoch nicht unbedingt, da betriebliche Gründe dem entgegenstehen können. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie erst Ihren alten Job kündigen und dann beim neuen Arbeitgeber anfangen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rosi meint
8. Dezember 2016 at 7:22
Hallo,
folgende Situation.
Eine Arbeitnehmerin hat ziemlich viele überstunden. Diese sollten nun abgefeiert werden. Jedoch nicht Tageweise, sondern sie sollte jeden Tag 2,5h arbeiten und kommen und 4,5h absetzen. Nun nach bekanntgabe kam der Krankenschein. Ist nun auch das Überstunden absetzen hinfällig für diese Tage?
Danke im vorraus für ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 10:35
Hallo Rosi,
grundsätzlich kann auch in diesem Fall ein rechtswirksamer Freizeitausgleich vorgenommen werden. Entscheidende Voraussetzung ist, dass der Überstundenabbau vorher festgesetzt wurde und die Arbeitsunfähigkeit erst nachher auftrat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven H. meint
8. Dezember 2016 at 1:44
Hallo liebes Arbeitsrechteteam,
gibt es eine gesetzliche Frist innerhalb der mein Arbeitgeber Überstunden abbauen muss (Also z.B. innerhalb von 6 Monaten nach entstehen)? Das der AG bestimmen darf, wann er mich abbummeln lässt ist mir klar. Es haben sich in den letzten drei Jahren allerdings 350 Überstunden angesammelt. Der AG argumentiert mit dem personellen Engpass, so dass es nie die Gelegenheit gibt, die Stunden abzubauen.
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 10:11
Hallo Sven,
viele Arbeitsverträge weisen eine Klausel auf, die besagt, innerhalb welcher Frist Ansprüche geltend gemacht werden können. In der Regel wird hier ein Zeitraum von drei Monaten angegeben. Angesichts der Vielzahl ihrer Überstunden wäre es ratsam, sich an einen Arbeitsrechtsanwalt zu wenden, um die Lage so schnell wie möglich zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H.Baumgärtel meint
5. Dezember 2016 at 12:35
Liebes Team,
darf der Arbeitgeber beim Überstunden absetzen gleichzeitig eine Rufbereitschaft anordnen? Ich bin der Meinung er darf es nicht, da Überstunden eigentlich als Freizeitausgleich dienen.
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 10:48
Hallo Frau Baumgärtel,
die Rufbereitschaft wird von Gesetzes (Arbeitszeitgesetz) als Ruhezeit betrachtet und zählt damit nicht zur Arbeitszeit. In der zum Überstundenabbau definierten Zeit müssen Sie für gewöhnlich Ihrem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lars meint
4. Dezember 2016 at 5:08
Guten Tag
Ich habe nun in 10 Monaten bei einer 40 Stunden Woche etwa 200 Überstunden aufgebaut. Der AG zahlt generell nicht aus. Ich sehe derzeit aber auch keinen Freizeitausgleich auf uns zu kommen. Jeder ma hat ähnlich viele Überstunden. Zudem bin ich mit 10 tagen resturlaub noch gut bedient andere schleppen über 30 mit sich herum.
Kann man hier irgendwas tun um an seine Freizeit oder wenigstens das Geld dafür zu kommen? Sonst schreib ich vermutlich in weiteren 10 Monaten von 400 Überstunden.
arbeitsrechte.de meint
8. Dezember 2016 at 10:17
Hallo Lars,
eine Klausel im Arbeitsvertrag, die besagt, dass Überstunden (egal wie viele) mit dem Gehalt abgegolten sind, benachteiligt Arbeitnehmer unzulässig und ist daher nicht rechtens. Haben Sie auf Anweisung Überstunden geleistet, muss er – wenn er diese nicht vergüten will – ihre Mehrarbeit mit Freizeitausgleich abgelten. Da wir von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung anbieten dürfen, würden wir Sie bitten, sich an einen versierten Anwalt mit dem Fachgebiet Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
O. Bieck meint
1. Dezember 2016 at 10:56
Sehr geehrte Damen und Herren,
darf mein Arbeitgeber geleistete Mehrarbeitsstunden ohne meine Zistimmung auf mein Gleitzeitkonto verschieben?
Vielen Dank für Ihre Antwort
O. Bieck
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 11:07
Hallo Herr Bieck,
in der Regel kommt es hier auf die jeweiligen Formulierungen im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer eventuell bestehenden Betriebsvereinbarung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ibiwibi meint
29. November 2016 at 13:30
Liebes Team,
ich arbeite in einer Einrichtung als Teilzeitkraft. (Kita) Wir arbeiten wöchentlich eine halbe Stunde weniger für Elternangebote etc. D.H. ich habe 23 Stunde im Jahr die ich durch „Aktionen“ erbringen muss. Tatsächlich erbringe ich weit über 40 Stunden. Als TZ kraft darf ich aber nur 2 ganze Tage Überzeit abbauen sind bei mir 8,5 Stunden. die GZ Kräfte dürfen 15 Stunden abfeiern. Da ich aber den gleichen Arbeitsaufwand und Anwesenheitspficht wie GZ angestellte habe, entseht hier schon ein ungleichgewicht. Zusätzlich muss ich mir die Überzeit die ich nicht abfeiern kann auszahlen lassen. Bei Steuerklasse 5 brauchen wir da nicht viel zu rechnen. Alleine die Betreuung meiner 2 KLeinen Kinder kostet schon 3 mal soviel wie ich herausbekomme.
Meine Frage wäre nun kann ich verpflichtet werden die Überzeit auszahen zu lassen, auch wenn ich das nicht möchte, was wäe ein Argument wenn ich mit meinen AGs spreche bezüglich dem Ungleichgewicht zwische TZ und GZ Kräften.
Vieen Dank im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 10:39
Hallo Ibiwibi,
es kommt in der Regel darauf an, worauf Sie sich im Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben bezüglich des Ableistens von Überstunden und der Abgeltung dieser Mehrarbeit. Haben Sie sich mit dem beschriebenen Prozedere einverstanden erklärt, dürfte nur noch eine Änderung des Arbeitsvertrages helfen. Bitte wenden Sie sich an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. Hier erhalten Sie eine umfassende Rechtsberatung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina W. meint
28. November 2016 at 19:04
Guten Abend
ich habe noch 155 überstunden und 8,5 tage resturlaub. Ich möchte kündigen, da ich eine neue Stelle ab Februar habe. Muss ich mir die hart erarbeiteten Stunden ausbezahlen lassen oder darf ich diese als Freizeit fordern?
arbeitsrechte.de meint
1. Dezember 2016 at 10:02
Hallo Christina,
für gewöhnlich gelten Arbeitgeber Überstunden lieber mit Freizeit ab als diese auszubezahlen. Schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, einem etwaigen Tarifvertrag oder der entsprechenden Betriebsvereinbarung nach, ob es hierzu spezielle Regelungen gibt. Diese sind dann maßgeblich. Steht nicht mehr genügend Zeit für den Freizeitausgleich zur Verfügung, dürfen Überstunden auch ausbezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Erna meint
3. April 2017 at 22:27
Wie ist das, wenn man mehr als 80000 € verdient, im Arbeitsvertrag steht, man muss die Überstunden in Freizeit ausgleichen und bei der Kündigungsfrist von 4Wochen aber keine Zeit dazu bleibt bzw. man nicht frei bekommt. Verfallen dann die geleisteten Überstunden? Viele Dank für eine Antwort!
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 10:18
Hallo Erna,
übersteigt Ihr Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze, haben Sie zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung Ihrer Überstunden, allerdings müssen Ihnen diese in der Regel ausgezahlt werden, wenn sie nicht in Freizeit ausgeglichen werden können (etwa aufgrund einer Kündigung). Konsultieren Sie wenn nötig einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de