Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.
Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.
Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.
Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.
Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.
Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.
Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:
- Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
- Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
- Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
- Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
- Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Hans meint
6. März 2017 at 17:47
Hallo,
ich arbeite nach einem Vertrag, welcher vorsieht die Überstunden durch Freizeitausgleich abzubauen (es gibt keinen weiteren Tarifvertrag o.ä.).
Nun bin ich arbeitsunfähig geschrieben und mir wurde (fristgerecht) während dieser Zeit gekündigt, mit einem Arbeitsendzeitpunkt, welcher noch innerhalb meiner Arbeitsunfähigkeit liegt. Ich habe in den vergangenen Monaten Überstunden geleistet, kann ich auf das Ausbezahlen der Überstunden bestehen oder kann es zum ‚Verfall“ der Überstunden kommen?
Andere Frage, rein aus Interesse: kann ein AG persönlich Urlaubstage festlegen und wenn ja, gibt es Regeln, mit wie viel Vorlauf so etwas geschehen muss?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:15
Hallo Hans,
können Sie den festgesetzten Freizeitausgleich nicht wahrnehmen, sollten Ihnen die gemachten Überstunden normalerweise vergütet werden. Um sich zu vergewissern, würden wir Ihnen jedoch empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. In § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Dem Arbeitgeber sollte es demnach nur möglich sein, Urlaubstage festzulegen, wenn betriebliche Umstände dies unbedingt erforderlich machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
5. März 2017 at 12:58
Hallo,
ich arbeite in der Verwaltung eines christlichen Hauses. Unser Abteilungsleiter verkündete uns nun, das wir unsere geleisteten Überstunden nicht mehr am Stück, also als ganze Tag sondern nur noch mit Verkürzung der Arbeitszeit abfeiern dürfen.
Ist das rechtens??
Besten Dank
Anja
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 7:48
Hallo Anja,
normalerweise liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann geleistete Überstunden abgefeiert werden dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
6. März 2017 at 19:05
Hallo, ja das ist mir bewusst, aber darf mir der Arbeitgeber verbieten diese an einem ganzen Tag zu nehmen. Also mal ein langes Wochenende oder sowas.
Vielen Dank
Anja
Manuela meint
3. März 2017 at 14:18
Liebes Team,
ich mache im Namen unseres Chefs die Dienstpläne. Jetzt möchte ich den Kollegen an einem bestimmten Tag Überstunden frei geben. Kann ich dies tun, ohne es immer mit den Kollegen abzustimmen?
Kann ich den Kollegen evtl. auch weniger Wochenstundenzeit, z. B. 35 Std., eintragen (tariflich sind 38,5 Std festgelegt) und dies dann als Überstundenabbau deklarieren?
MfG
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 10:11
Hallo Manuela,
wie in Ihrem Unternehmen der Überstundenabbau gehandhabt wird, sollten Sie mit Ihrem Vorgesetzten abklären. Haben Sie die Befugnis dies zu entscheiden, sollten Sie dies eintragen können. Haben Sie die Befugnis nicht, ist das mit dem zuständigen Mitarbeiter oder Ihrem Vorgesetzten zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
katja meint
1. März 2017 at 17:58
Wenn Freizeitausgleich beantragt und genehmigt ist, bis wann kann der Chef dann widerrufen. Einen Tag vorher noch? Wir haben eine BV aber sowas ist dort nicht geregelt. Lediglich dass Freizeitausgleich ab 1 Tag zu gehnehmigen ist. Aber mann muss ja auch planen können und manche Kollegen nutzen das für (Kurz)Urlaub und haben gebucht.
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 9:33
Hallo Katja,
im Arbeitsrecht wird zwischen dem Anspruch auf Freizeitausgleich und dem Anspruch auf Urlaub unterschieden. Wurde Urlaub genehmigt, kann dies nicht widerrufen werden, dies ist jedoch bei Freizeitausgleich nicht der Fall. Dies ist im Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO begründet, welches es ihm ermöglicht, Arbeitnehmer an bestimmten Tagen freizustellen, sie jedoch auch an normalerweise „freien“ Tagen wieder zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Sie müssen demnach bei einem Freizeitausgleich immer damit rechnen, dass dieser doch noch widerrufen werden kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Becker meint
28. Februar 2017 at 11:08
Guten Tag
Ich bin in einem gekündigten Verhältnis, habe noch 6 Urlaubstage und etwas mehr als 150 Überstunden offen.
Darf der Arbeitgeber mich zwingen diese Stunden nicht abzufeiern? Obwohl ein Nachfolger bereits angestellt wurde.
Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen.
arbeitsrechte.de meint
6. März 2017 at 11:27
Hallo Becker,
in diesem Fall ist normalerweise das maßgeblich, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Ist das Abfeiern von Überstunden darin ausgeschlossen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diese vergüten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cathleen meint
27. Februar 2017 at 11:05
Hallo hab eine kurze Frage.Ich arbeite bei Wind und Wetter draussen.Monatlich 165 Stunden/40Stunden die Woche.Was mehr ist gilt als Überstunden.Die sollen eigentlich für schlechtes Wetter stehen bleiben.Hab jetzt 80Überstunden.Kann mein Chef mich zwingen diese jetzt zunehmen.Arbeit ist genügend da.
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 13:01
Hallo Cathleen,
wann Sie Ihre Überstunden abbummeln, darf in der Tat normalerweise Ihr Arbeitgeber entscheiden. Allerdings sollte er dies auch mit Ihnen absprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jan meint
24. Februar 2017 at 13:45
Guten Tag,
ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2017 ordentlich gekündigt und fange ab 01.07.2017 ein neues Arbeitsverhältnis an. Meine Überstunden (ca. 250) werden in den letzten Wochen, sprich Mai, Juni abgefeiert. Inklusive Urlaubstagen könnte ich ab 01.05.2017 „verfügbar“ sein.
Eine vorzeitige Vertragsauflösung kam für meinen Chef nicht in Frage.
Mein neuer Arbeitgeber würde mich gerne schon vor dem 01.07 beschäftigen. Welche Möglichkeiten habe ich da? Minijob während des Arbeitsausgleichs etc….
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 8:42
Hallo Jan,
in Deutschland ist die Rechtsberatung den Anwälten vorbehalten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen solchen zu wenden und sich von ihm über die in Ihrem Fall gegebenen Möglichkeiten informieren zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katrin meint
21. Februar 2017 at 14:15
Hallo,
wie ist es, wenn ich gekündigt habe und möchte gern meine Überstunden abbummeln, aber mein Chef möchte mir dies auszahlen. Kann ich auf das Abbummeln bestehen?
In meinen Arbeitsvertrag steht dies bezüglich nichts geschrieben.
Lg Katrin
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 8:27
Hallo Katrin,
normalerweise verhält es sich so, dass Ihr Arbeitgeber Überstunden vergüten muss, wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist. § 612 BGB besagt zudem, dass er die Überstunden auch dann vergüten muss, wenn keine vertragliche Regelung besteht, dies jedoch im Betrieb oder in der Branche so üblich ist. Letztendlich liegt die Entscheidung in der Regel beim Arbeitgeber, wenn sich weder Vorschriften dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag befinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hevi17 meint
20. Februar 2017 at 18:33
Mein Arbeitgeber zahlt einen Zuschlag für Mehrarbeit. Die Arbeitszeit geht auf ein Stundenonto.
Meine Frage ist wann muss der Arbeitgeber den Zuschlag bezahlen. Wenn ich Stunden abfeier bekomme ich den Zuschlag nicht. Lasse ich mir Stunden irgendwann auszahlen bekomme ich den Zuschlag mit ausbezahlt. Wann steht mir der Zuschlag zu ?
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 11:19
Hallo Hevi17,
Angaben dazu sollten sich normalerweise in Ihrem Arbeitsvertrag befinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
20. Februar 2017 at 18:03
Hallo,
bei einem Montage Einsatz wurde ich zwei Tage früher fertig als geplant. Ich bat darum meinen Rückflug um zwei Tage nach vorne zu verlegen. Es wurde abgelehnt, da die Umbuchunsgebühr (400€) zu teuer sei. Darauf hin wurde angeordnet zwei Tage Überstunden abzubauen und den Ursprünglichen Rückflug anzutreten. Ist das Rechtens?
arbeitsrechte.de meint
27. Februar 2017 at 11:00
Hallo Tom,
wurde in Ihrem Betrieb keine genaue Vereinbarung getroffen, wann Überstunden durch Freizeitausgleich abzubauen sind, so hat der Arbeitgeber normalerweise das Recht, einen Überstundenabbau jederzeit anzuordnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. Hofmann meint
17. Februar 2017 at 9:18
Frage: Hallo. Ich musste, nach Anruf der Schule, meine Tochter wegen Übelkeit dort abholen. DAzu konnte ich direkt von der Arbeit aus hingehen, 3 Stunden vor Beendigung meiner reguläten Arbeitszeit. Nun hat mein AG dafür meine Überstunden als Ausgleich genommen. Ist das berechtigt? MfG
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 11:05
Hallo M. Hofmann,
es liegt in der Regel im Ermessen des Arbeitgebers, wann er Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen lässt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rut meint
16. Februar 2017 at 23:47
Hallo. Ich habe eine 30 Stunden-Arbeitswoche und arbeite an 3 Tagen 7.5 Std. Und an 2 Tagen 4 Std. Wenn ich an den kurzen Tagen meine Überstunden abfeier dürfen mir dann auch nur 4 Std. abgezogen werden?
Chef meinte 30 Std. durch 5 Tage dann wären es 6 Std. pro Tag. Wenn es so wäre dann müssten mir ja für den langen Tag auch nur 6 Std. abgezogen werden.
Vielen Dank schon mal für ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 11:00
Hallo Rut,
normalerweise sollten sich Angaben im Arbeits- oder Tarifvertrag befinden, die den Überstundenabbau durch Freizeit regeln. Widersprechen diese der Aussage Ihres Chefs, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nick meint
16. Februar 2017 at 9:13
Hallo,
zählen Tage an denen die Überstunden abgefeiert werden, dann als Arbeitstage?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 11:01
Hallo Nick,
an Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, können keine Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut werden. Daher muss es sich um Arbeitstage handeln.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias H. meint
15. Februar 2017 at 9:21
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Arbeitgeber hat uns zum 15. nur 60% des Lohns ausbezahlt.
Aufgrund der Tatsache, das wir befürchten das unsere Firma Insolvenz geht, möchten wir nun unsere Überstunden abbauen.
Ist es rechtens, wenn uns dies verweigert wird bzw. über was für einen Zeitraum darf er uns dies Verweigern?
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 8:26
Hallo Tobias,
in der Regel liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann er seine Mitarbeiter Überstunden durch einen Freizeitausgleich abbauen lässt. Wir würden Ihnen in Ihrem speziellen Fall empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich dort genauer über Ihre Rechte und Pflichten informieren zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maik B. meint
15. Februar 2017 at 5:47
Hallo Arbeitsrechteteam,
Ich bin bei uns BR und wollte wissen wie es sich verhält wenn bei einem Mitarbeiter die Befristung ausläuft und er eine geraume Anzahl an Überstunden mitbringt. Seine Anzahl an Überstunden reicht über 3Monate Freizeit hinaus, kann der Kollege verlangen diese Zeit in Freizeit umzuwandeln bis zum Befristungsende da er in einer ungünstigen Steuerklasse ist und keine Überstunden entlohnt haben möchte?
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 11:25
Hallo Maik,
ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann Ihr Chef anordnen, die Überstunden durch einen Freizeitausgleich abzubauen. Verbietet eines dieser Dokumente den Freizeitausgleich, müssen die gemachten Überstunden vergütet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kasandra meint
15. Februar 2017 at 0:13
Hallo Arbeitsrechte.de Team,
Verstehe ich das richtig, dass ich darauf bestehen kann meine Überstunden abzufeiern? Mein Chef möchte mir einen Teil meiner Überstunden auszahlen wovon ich wenig begeistert bin. Habe ich also das Recht meinem Chef zu sagen ich will die Überstunden abfeiern auch wenn das Abfeiern durch die Saison auf unbestimmte Zeit nicht möglich ist und dieses Jahr wieder neue Überstunden dazu kommen?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
20. Februar 2017 at 8:23
Hallo Kasandra,
ob gemachte Überstunden vergütet oder durch einen Freizeitausgleich verrechnet werden, bestimmt normalerweise der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in das jeweilige Dokument zu werfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marco meint
9. Februar 2017 at 20:28
Hallo,
In meinem Arbeitsvertrag steht nichts bezüglich besonderer Überstundenregelung und meine Frage ist daher:
Darf mein Arbeitgeber meine Überstunden mit 8 Tage lang, jeweils eine Stunde früher gehen abgelten ohne meiner Zustimmung?
Ich würde es vorziehen einen Tag als gesamtes Frei zu haben, wenn ich schon einen Tag dafür „verloren“ habe einzuspringen. Auszubildender in der Altenpflege.
Vorab schon mal vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 8:40
Hallo Marco,
Überstunden in der Ausbildung sind normalerweise gar nicht vorgesehen. Kommt es dennoch dazu, so muss der Freizeitausgleich – zumindest bei minderjährigen Auszubildenden – noch in der gleichen Woche erfolgen, in der die Überstunden gemacht wurden. Je nachdem, wie alt der Auszubildende ist, greift das Jugendarbeitsschutz- oder das Arbeitszeitgesetz (über 18 Jahre). Wann die Überstunden letztendlich abgebummelt werden, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Wir würden Ihnen empfehlen, ein Gespräch mit diesem zu suchen und zu versuchen, die Problematik auf diese Weise zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tante Käthe meint
9. Februar 2017 at 15:28
Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag steht, dass nicht genommene Überstunden zum Jahresende verfallen bzw. diese mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden. Mein AG hat sich entschieden, alle Überstunden seinen AN auszubezahlen.
So weit so gut.
Jetzt war ich aber von Ende September bis Anfang Januar durchgehend krank geschrieben, ich hatte keine Möglichkeit Überstunden abzubummeln.
Im Dezember hatte ich von meinem AG keine Gehaltsabrechnung bekommen, da ich Krankengeld bezogen hatte. Somit hat er mir nichts ausbezahlt.
Im Januar waren diese Stunden auch nicht auf der Abrechnung aufgeführt.
Auf der Stempelkarte sind diese Überstunden gestrichen und mein AG sagt, dass das einfach so ist.
Bei allen AN, in seinem Unternehemen, steht man ab Januar wieder auf Null, so auch ich.
Kann ich das so einfach hinnnehmen? Ist das rechtens?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 13:32
Hallo Tante Käthe,
wir würden Ihnen in diesem Fall empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie genau über die mögliche Vorgehensweise informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas W. meint
9. Februar 2017 at 13:43
Kann ein Arbeitgeber gemäß seines Weisungs- und Direktionsrecht vorgeben, dass Überstunden erst nach abgebauten Urlaub eingesetzt werden dürfen?
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2017 at 13:22
Hallo Thomas W.,
wann Arbeitnehmer ihre Überstunden durch Freizeitausgleich abbauen dürfen, liegt in der Regel im Ermessen des Arbeitgebers. Üblich es dabei jedoch, dass diese laufend oder pro Woche abgebaut werden. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
paula meint
4. Februar 2017 at 15:40
Hallo,
in meinem Arbeitsvertrag steht: “ Die Ü-Std. werden auf ein Zeitkonto gebucht. Bis zu 40 Std. werden auf diesem Z-Konto erfasst. Das Z-Konto kann nach Absprache durch Freizeitausgleich abgebaut oder bei der Monatsabrechnung als Normalstunden ausbezahlt werden.“
Ich verstehe das so, dass ich entscheiden kann ob ich die Std. abbaue oder mir am Ende des Monats ausbezahlen lasse. Die Kollegin die für die Gehaltsabrechnungen zuständig ist hat mir aber gesagt, dass Überstunden automatisch auf das Z-Konto gehen, bis es voll ist. und die Stunden die dann übrig sind werden ausbezahlt. Hat sie Recht damit?
Heißt „als Normalstunden ausbezahlt“, ohne Zuschläge? Alle Mitarbeiter, die vor Januar 2017 angefangen haben, erhalten nämlich Ü-Std-Zuschläge. Ist das erlaubt oder muss man allen Mitarbeitern die gleichen Zuschläge zahlen?
Vielen Dank!!!
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 10:57
Hallo Paula,
Zuschläge müssen Ihnen nur gezahlt werden, wenn diese in Ihrem Arbeitsvertag festgehalten sind. Davon abgesehen steht Ihnen aber eine Vergütung für alle Überstunden zu, ohne Ausnahme.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit meint
3. Februar 2017 at 7:45
Guten Tag,
Wenn ich meine Überstunden als freitzeitausgleich nehme, darf ich da in den Urlaub?
Ich habe immer mal wieder 1 – 2 Wochen Überstunden. Meine Tochter wohnt mit ihrer Familie 500 Km weit weg, die ich in dieser Zeit gerne besuchen würde.
Darf ich in dieser “ Überstundenabbauzeit“ ein paar Tage von Zuhause weg oder muss ich daheim bleiben?
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 10:15
Hallo Birgit,
Ihre Freizeit können Sie so verbringen, wie Sie es wünschen. In dieser Zeit hat Ihr Arbeitgeber keinen Anspruch auf Sie. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Überstunden abbauen dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sina meint
2. Februar 2017 at 12:30
Hallo, meine Frage wäre nun…
der Dienstplan steht- eine Mitarbeiterin steht mit 3 Fortbildungen im Plan. Nun fallen aber diese 3 tage FB aus. Sie hätte nun frei- will diese 8 stunden aber trotzdem haben, da der Dienstplan ja schon stand und sie ihre Überstunden abfeiern möchte wann sie es will. Vlt sollte ich noch dazu erwähnen dass wir in der Pflege arbeiten im 3 Schichtsystem
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2017 at 9:55
Hallo Sina,
das liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Ihre Kollegin muss sich mit diesem absprechen. Nicht zuletzt gelten die bestimmungen des Arbeits- bzw. Tarifvertrages.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David meint
31. Januar 2017 at 12:38
Kann der Arbeitgeber bei Überstunden die er nicht angeordnet aber geduldet hat, und die deshalb angefallen sind, weil die anfallende Arbeit in der regelarbeitszeit nicht zu bewältigen ist, sowohl die Auszahlung als auch das abfeiern verweigern? Oder müssen auch diese Überstunden in irgend einer Weise vergütet werden?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2017 at 9:43
Hallo David,
eine Vergütung für nicht angeordnete Überstunden lässt sich nur schwer erwirken. Generell in diesem Fall hier keine Auszahlung vorgesehen. Eine Ausnahme wäre: Die Überstunden haben sich Ihnen aus betrieblichen Gründen gerade zu aufgedrängt und Ihr Arbeitgeber hat dies gebilligt. Aber auch dieser Sonderfall erlegt Ihnen als Arbeitnehmer die Beweispflicht auf. Ohne stichhaltige Nachweise können Sie Ihren Anspruch vor Gericht also nur schwer geltend machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
René meint
25. Januar 2017 at 10:54
Hallo Arbeitsrechte.de-Team,
bei uns in der Firma macht sich gerade die Frage breit, wie lange Überstunden gültig sind. Laut TVÖD soll den Kollegen innerhalb von 6 Monaten die Möglichkeit geboten werden die geleisteten Überstunden abzufeirern. Aber, ab wann verfallen Überstunden? Gelesen habe ich mal irgendwo, dass die Überstunden, vom Zeitpunkt der letzten geleisteten Überstunde, drei Jahre gültig sind. Ist das korrekt? Heißt das auch, dass alle vorher geleisteten Überstunden weitere drei Jahre stehen bleiben können?
Im Voraus vielen Dank für die Antwort.
Gruß
René
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 9:53
Hallo René,
das kommt darauf an. Sind in Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag Klauseln zum Verfall von Überstunden vermerkt, sind diese verbindlich, soweit dies arbeitsrechtlich zulässig ist. Ob und inwieweit dies der Fall ist, können Sie bei einem Anwalt erfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
24. Januar 2017 at 22:06
Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
hat Überstundenabbau einen Bezug zum Urlaubsbezug?
Mein Arbeitgeber sagt, dass sie damit die Arbeitstage verringern und damit auch der Urlaubsanspruch sinkt.
Ich arbeite halbe Tage, wenn ich also einen ganzen Tag mache und dafür einen Tag frei mache, bedeutet dass dass sich der Urlaubsanspruch verringert.
Ist das wirklich so?
arbeitsrechte.de meint
26. Januar 2017 at 10:06
Hallo Anne,
bitte kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihr Recht vertreten. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de