Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.
Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.
Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.
Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.
Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.
Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.
Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:
- Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
- Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
- Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
- Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
- Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Claudia meint
18. Mai 2017 at 14:52
Hallo, ich habe bei meinem alten Arbeitgeber zum 14.5.2017 gekündigt hatte zu diesem zeitpunkt noch 69 Überstunden. Außerdem stehen mir bei einem jahresurlaub vonn 22 tagen ja für diese Jahr noch 8 Tage Urlaub zu.
Bei meiner Lohnabrechnung von April diesen Jahres berchnete mein Ex Chef aber zwei feiertage nicht und hat mir meiner Meinung nach somit zuviel Überstunden abgezogen vom Arbeitszeitkonto. ist es rechtens das er mir die Feiertage nämlich Karfreitag und Ostermontag nicht bezahlen will?
Mit freundlichen grüßen
Claudi
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:38
Hallo Claudia,
gelten diese Feiertage in Ihrem Betrieb als normale Arbeitstage, müssen Ihnen diese auch ausgezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia G. meint
26. Mai 2017 at 19:24
Hallo es wurden bis jetzt diese feiertage immer normal bezahlt, als Arbeitstag wenn es Feiertage innerhalb der woche waren. Da das ja regulär Arbeitstage wären. Dann kann er doch meiner Meinung nach nicht bloß weil ich gekündigt habe und noch jede Menge überstunden habe nicht auf einmal anders handhaben oder?
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 11:21
Hallo Claudia G.,
normalerweise ist eine solche Vorgehensweise nicht rechtens. Es ist uns jedoch leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
I. meint
15. Mai 2017 at 13:57
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Ich werde in naher Zukunft in Elternzeit gehen und gleichzeitig 20 Std. pro Woche arbeiten. Da ich aufgrund der Auftragslage davon ausgehe, dass ich immer wieder Überstunden arbeiten muss, wäre meine Frage ob dies einmal grundsätzlich erlaubt ist und ob es möglich ist, diese als eine Art „Zeitkonto“ anzusammeln und erst nach der Elternzeit auszuzahlen. Da ich Elterngeld erhalte, möchte ich nicht mehr als 20 Std. in der Woche ausbezahlt bekommen. Was für legale Möglichkeiten kommen für die Überstd. in Betracht?
Vielen Dank für eine Antwort.
I.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 12:26
Hallo I.,
Überstunden in der Elternzeit sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht nachhaltig oder auf Dauer geleistet werden. Hier gilt es darauf zu achten, was im Arbeitsvertrag vereinbart wird. Sie dürfen eine wöchentliche Arbeitsleistung von 30 Stunden nicht überschreiten (gemessen am monatlichen Durchschnitt), sonst entfällt der Anspruch auf die Elternzeit. Besprechen Sie diese Sachlage mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ruth S. meint
12. Mai 2017 at 13:41
Personal Ruth S.
Hallo Team Arbeitsrecht,
ich arbeite seit kurzen in einem Fitnessstudio /nicht tarifgebunden) im Personalbüro. Folgende Sachlage: Im Arb.-Vertrag der MAin wurde eine tägl. Arb.-Zeit von 5 Std. und 25 Std. wö. sowie 2 Std. Mehrarbeit pro Woche vereinbart mit festem Gehalt. Seit April 17 arbeitet die MAin nun Montag, Dienstag und Donnerstag mit jeweils 8,33 Std. Die Sollarbeitszeit wäre im April 17 = 100 Std. lt. Arb.-Vertrag zzgl. 8 Std. Mehrarbeit. Die MAin hat am 17.04.17 gearbeitet und trägt in ihren Arb.-Nachweis 8,33 Std. ein. Sie hat Urlaub vom 23.4. bis 30.04.17 und trägt für ihre „normale 3 Arbeitstage“ je 8,33 Std. ein. Frage: Trägt Sie für Mittwoch den 26.04.17 und Freitag den 28 04.17 jeweils 5 Std. lt. Vertrag ein, wäre die Sollzeit 110 Std. und es fehlen 2 Std. die dann im nächsten Monat nachgearbeitet werden müssen? Ist das richtig?
Vorab vielen Dank für Ihre Info.
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 13:15
Hallo Ruth S.,
bitte wenden Sie sich mit dieser Frage direkt an Ihren Arbeitgeber. Uns liegen leider nicht genug Informationen vor, um Ihnen darauf eine Antwort zu geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marie meint
12. Mai 2017 at 13:00
Hallo,
bei meinem Arbeitgeber ist es so, dass uns Überstunden abgezogen werden, wenn der Monat weniger Tage hat. Ist dies erlaubt, obwohl wir Stempelkarten haben, die die Zeit erfassen?
Danke im Voraus
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 11:43
Hallo Marie,
eine solche Vorgehensweise ist normalerweise nicht erlaubt, da dem Arbeitnehmer unverschuldet keine Nachteile entstehen dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden und dagegen vorzugehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
3. Mai 2017 at 20:47
Hallo, hier Peter
1. Wenn ich ab Juni andere Position in der Firma habe und schon über 70 Überstunde, was ist damit? Wie werden die Überstunden abgebaut?
2. Der Plan für diese Monat wurde schon gezeigt und geschrieben. Ohne mir zu sagen, hat mein Chef mich, in meine freien Tagen , in Dienst geschrieben, obwohl sind schon genügen MA. Ich fühle mich schon „gemobt „.
3. Mein Chef hat sich krank gemeldet und er erwartet, dass ich als sein stllv. , die beide Positionen-beruflich und die andere stllv.- täglich,vollzeitig, zu arbeiten?? Dass heißt dass ich tgl 12-13 Stunde arbeiten muss………
Danke im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2017 at 8:01
Hallo Peter,
normalerweise sollte sich eine Regelung dazu in Ihrem Arbeitsvertrag befinden, ob Überstunden ausgezahlt oder durch einen Freizeitausgleich kompensiert werden. Fühlen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber unfair behandelt oder sogar gemobbt, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und die Problematik mit ihm erörtern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
29. April 2017 at 19:52
Hallo, ich hab aktuell nur für 3h Arbeit am Tag. Mein Chef will, dass ich die restlichen 5h pro Tag Überstunden abbaue. Kann er das einfach bestimmen? Sollte/muss er mir das schriftlich anordnen?
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 12:25
Hallo Chris,
hier sind die Klauseln im Arbeitsvertrag zu beachten. Generell darf Ihr Arbeitgeber jedoch bestimmen, wann Sie die Überstunden abbauen. Er muss es nur mit Ihnen absprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M.Jünke meint
28. April 2017 at 21:26
Guten Abend,
nachfolgend dieser Text.: „3. Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen entsprechend des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, erhält der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte aus dem Überstunden.
Der Gesetzgeber lässt die Ausnahme zu, dass durch das Führen eines Überstundenkontos an gesetzlichen Feiertag Überstunden abgebaut werden müssen.“
Bei neun (9) Feiertagen sind das 72 Stunden die aus dem Überstundenkonto abgezogen werden.
Ist das rechtens
Michael 28.04.2017
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 14:25
Hallo M.Jünke,
in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes heißt es: „Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“ Es ist dort nicht die Rede davon, dass sich dieses Arbeitsentgelt aus vorher gemachten Überstunden ergibt. Ein Überstundenabbau an Feiertagen ist normalerweise nur dann rechtens, wenn Sie an diesem Tag ohnehin gearbeitet hätten. Ihnen steht dann in der Regel ein Ersatzruhetag zu. Wir würden Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, damit dieser für Klarheit sorgt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marina meint
20. April 2017 at 15:08
Hallo
Ich bin seit geraumer Zeit erkrankt und mein Gleitzeitkonto ist jetzt, ab März, auf meinen Lohnzettel verschwunden
Im Februar war dies noch da
Soll das heißen, dass meine Überstunden weg sind?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
24. April 2017 at 13:24
Hallo Marina,
diese Frage können wir Ihnen leider nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an Ihren Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kostja meint
19. April 2017 at 1:03
Hallo,
Ich arbeite in einem Betrieb, der ein Überstundenampelsystem führt. D.h. am Ende des Monat darf man die 80+ Std Freischicht / Gleitzeit nicht überschreiten.
Da wir seit Jahrzehnten immer am Limit arbeiten kommen viele immer in diese Situation die Std. zeitnah abzufeiern.
Wegen massiven Personalmangel werden deshalb die Überstunden oft ohne Absprache mit Arbeitnehmern einfach statt für genehmigten Urlaub getauscht.
Ist sowas überhaupt rechtens a) genehmigten Urlaub gg. Freischichten / Gleitzeit überhaupt zu tauschen, und b) wenn ja, dies ohne Absprache durchzuführen?
Soweit ich auch richtig hier gelesen habe zählt das Abbauen von Überstunden nicht direkt zur Erholungsfreien Zeit? Da man ja im Jahr mindestens zwei Wochen am Stück Urlaub nehmen soll der Erholung wegen, zählt dies dann überhaupt noch, wenn z.b. 4 Tage in Überstunden gewandelt worden sind?
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 12:15
Hallo Kosta,
es ist in jedem Fall nicht rechtmäßig, durch den Abbau von Überstunden Urlaubstage zu verlieren. Wie Sie korrekt erfasst haben, hat der Erholungsurlaub absolut nichts mit den Überstunden zu tun. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin. Weigert sich dieser, diese Praxis zu ändern, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andre meint
18. April 2017 at 10:19
Guten Morgen Arbeitsrechte Team,
ist es möglich an bundeseinheitlichen Feiertagen (Ostern) Stunden abzubauen?
Im sinne der Ruhe und Lenkzeiten sind diese rechnerisch abgegolten.
Mit freundlichen Grüßen
Andre
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 12:57
Hallo Andre,
das ist nur dann in Ordnung, wenn diese Tage für Sie in der Regel als normale Arbeitstage gelten. Darüber hinaus sind für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen Ersatzruhetage zu schaffen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ines L. meint
16. April 2017 at 17:56
Hallo,
Ich habe einen Arbeitsvertrag von 37,5 Stunden, die Woche.
Für das Jahr 2016 habe ich ungefähr 200 Überstunden geleistet.
Vom Arbeitgeber wurde angewiesen, das bis Ende März jeden Freitag nicht gearbeitet wird und dafür das AZK genommen werden muss. Nun bin ichin diesem Zeitraum 2 Wochen krank gewesen und mein AG hat mir 6 Tage AZK geschrieben. Die 2 Freitage sind ja ok, das war ja angekündigt, aber die anderen 4 Tage finde ich nicht.
Kann das sein, das auch bei Krankhei AZK geschrieben wird ?
Vielen Dank, ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ines
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 13:25
Hallo Ines L.,
wenn im Vorfeld bereits feststand, dass in dieser Zeit Überstunden abgebaut werden sollen und Sie krank werden, ist der Abbau normalerweise trotzdem gerechtfertigt. Da Ihnen jedoch sechs Tage anstatt zwei abgezogen wurden, würden wir Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber darauf anzusprechen und das Ganze mit ihm zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
nadja meint
3. April 2017 at 21:43
Hallo,
Ich habe auf ende april gekündigt und nun hat meine chefin für Tage an denen ich ursprünglich Überstunden abgebaut habe einfach Urlaubstage eingetragen… ist es möglich so was (trotz zusätzlich noch bestehenden Überstunden) nach einer Kündigung einfach so zu verrechnen? Wenn es mir nicht selbst aufgefallen wäre, wäre ich darüber auch nicht informiert worden… Ich arbeite in einer Ergotherapie Praxis… danke im vorraus schonmal.
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 10:27
Hallo nadja,
es liegt normalerweise im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer gemachte Überstunden abbauen. Da Sie gekündigt haben, müssen sowohl noch vorhandene Urlaubstage als auch Überstunden verrechnet werden. Sollte dies bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sein, müssen in der Regel sowohl die Überstunden als auch die noch übrigen Urlaubstage ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist Ihre Chefin jedoch nicht dazu berechtigt, ohne vorherige Absprache über Ihre Urlaubstage zu bestimmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johann meint
2. April 2017 at 11:33
Hallo meine Chefin zwingt mich Überstunden abzubauen indem sie andere Leute in meiner Regelarbeitszeit meine Arbeit erledigen lässt,
Vereinbart ist 40 std Woche, Überstunden werden in einer Arbeitsarmen Zeit genommen.
Ich Arbeite auf einem Pferdebetrieb mit Landwirtschaft
Roman meint
29. März 2017 at 22:34
Hallo Arbeitsrechte Team,
Mein Chef schreibt uns seit neuestem vor, dass wir nur noch 4 Stunden Zeitausgleich nehmen dürfen am Tag und nicht mehr 8 Stunden für einen Freien Tag. Wer einen ganzen Tag braucht muss Urlaub nehmen.
Und erst wenn kein Urlaubsanspruch mehr besteht kann ein Tag mit ZA genommen werden.
Ich Arbeite 40 Stunden pro Woche + Samstags. Samstags Arbeit wird aber vergütet.
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden bezahlt werden und nichts von Zeitausgleich.
Ist das so rechtmässig? Ich habe im ArbG nach gelesen im Betriebsverfassungsgesetz aber nichts gefunden. Wo könnte ich denn noch nach lesen?
Ich hoffe Ihr könnt mir und meinen Kollegen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Roman
arbeitsrechte.de meint
3. April 2017 at 11:53
Hallo Roman,
steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Überstunden ausgezahlt werden, muss sich Ihr Arbeitgeber auch daran halten, sonst verstößt er gegen geltendes Arbeitsrecht. Wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Verena meint
26. März 2017 at 16:31
Hallo liebes Team,
ich habe zwei Fragen:
– Ich arbeite im Krankenhaus und kann gelegentlich Überstunden abbummeln. Bin ich während des Freizeitausgleiches dazu verpflichtet für den Arbeitgeber erreichbar zu sein? Oder zurückzurufen, falls ich doch bei der Arbeit benötigt werde und einspringen soll? Bzw. bin ich dazu verpflichtet einzuspringen?
– Ich habe anstatt mit der vertraglich bestehenden 4-wöchigen Kündigungsfrist 4,5 Monate vorher meine Kündigung bekannt gemacht. In einem persönlichen Gespräch mit dem Chef habe ich mündlich vereinbart, meine Überstunden zusammen mit dem Resturlaub am Ende der Vertragszeit abzufeiern- was 2 Monate wären, dies wurde abgenickt. Nun kurz vorher heißt es plötzlich „geht nicht, wir sind zu schlecht besetzt, das ist zu kurzfristig“. Welche Rechte habe ich hier? Lohnt es sich dagegen anzugehen? Kann ich nun immer noch von der 4-wöchigen Kündigungsfrist Gebrauch machen?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 12:05
Hallo Verena,
existiert im Arbeitsvertrag keine gesonderte Klausel, die das vorgibt, sind Sie dazu auch nicht verpflichtet. Sie können immer einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bitten, Sie bei Ihrem Recht zu unterstützen. Ein mündlicher Vertrag gilt nämlich ebenso wie ein schriftlicher. Schwierig ist in diesem Fall nur die Erbringung des Nachweises: Sie müssen beweisen, dass es diese Zusage gegeben hat, falls Ihr Arbeitgeber dies bestreitet.
Es gilt aber das Datum, zudem Sie gekündigt haben. Sie können die Kündigung nicht einfach vorziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
23. März 2017 at 14:03
Hallo Team von arbeitsrechte.de,
In meinem Anstellungsvertrag ist aufgeführt, dass meine individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit 130,02 Stunden beträgt.Dies entspricht einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche.
Trotz die erfüllte Stunden (30 Stunden pro Wochen) mir wurden die Überstunden abgezogen, weil im Februar nur 20 Arbeitstage gab und ich die monatlichen Sollarbeitsstunden nicht erreicht habe.
Weiter von Arbeitergeber gegebene Antwort:
„Du hattest Ende 2016 einen AZK-Stand im Höhe von 7,96 Stunden.
Für 01/2017 gilt folgende Berechnung:
Gesamtstunden (inkl. Fehlzeiten): 132,21 Stunden // ergibt abzüglich der monatlichen Sollarbeitsstunden von 130,02 Stunden einen Aufbau in Höhe von 2,19 Stunden.
AZK-Stand Ende Januar: 10,15 Stunden (7,96 Std. + 2,19 Std).
Für 02/2017 gilt folgende Berechnung:
Gesamtstunden (inkl. Fehlzeiten): 120Stunden // ergibt abzüglich der monatlichen Sollarbeitsstunden von 130,02 Stunden einen Abbau in Höhe von 10,02 Stunden.
AZK-Stand Ende Februar: 0,13 Stunden (10,15 Std. – 10,02 Std.)“
Ist das so korrekt?
Danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 12:26
Hallo Anna,
ist im Arbeitsvertrag lediglich die monatliche Arbeitszeit definiert, macht es normalerweise keinen Unterschied, ob Sie die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erfüllt haben oder nicht, da die Wochenanzahl von Monat zu Monat variiert. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren und mit ihm zu erörtern, ob die Berechnung Ihres Arbeitgebers der Richtigkeit entspricht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kai meint
23. März 2017 at 0:20
Hallo zusammen,
Ich arbeite als Industriemechaniker auf Montage. An jedem Wochen-Arbeitstag bekommen wir 1 Stunde auf unser Freiteitguthabenkonto eingezahlt. Diese Stunden können wir dann mit Absprache des Vorgesetzten nehmen, um beispielsweise einen Tag oder mehrere Tage zuhause zu bleiben.
Nun besagt eine neue Zusatzregelung / ein Zusatzvertrag, dass wir innerhalb von 48 Stunden Einsatzbereit sein müssen.
Wenn ich zb. Einvernehmlich mit meinem Vorgesetzten eine Woche zu Hause bleibe und dem entsprechend Stunden abbaue, ich innerhalb von 48 Stunden Einsatzbereit sein muss.
Ist dies rechtens oder könnte man dann auch den Einsatz/ Die Arbeit verweigern, da es schließlich um mein Freizeitkonto geht und es vorher anders abgesprochen war?
Gruß
arbeitsrechte.de meint
27. März 2017 at 12:01
Hallo Kai,
unterschreiben Sie den neuen Zusatzvertrag, dann erklären Sie sich mit dieser Regelung einverstanden. Dann sind Sie auch verpflichtet, danach zu handeln.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paula meint
18. März 2017 at 10:48
Hallo liebes Team von arbeitsrechte.de,
in meinem Vertrag steht folgende Klausel unter dem Punkt Arbeitszeit:
„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38 Stunden wöchentlich auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche. Während der Zeit des Events gilt diese Regelung nicht. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Pausen richten sich nach der betrieblichen Übung bei dem Arbeitgeber. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Überstunden sind mit der in § III genannten Vergütung abgegolten.“
Ist diese Klausel wirksam in Bezug auf die Überstunden? Habe ich dennoch einen Anspruch auf Freizeitausgleich?
Vielen Dank und Grüße,
Paula
arbeitsrechte.de meint
20. März 2017 at 13:45
Hallo Paula,
da keine Höchstgrenze für die zu leistende Mehrarbeit im Arbeitsvertrag genannt wird, ist diese Formulierung normalerweise unwirksam. Wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Vertrag einem Anwalt für Arbeitsrecht vorzulegen und mit ihm die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika meint
11. März 2017 at 19:13
Hallo zusammen,
Ich arbeite Vollzeit in der Gastrononmie und alles ist mit dem Lohn abgegolten. §3.1. Überstunden, Feiertage (bekommt man nicht gut geschieben). Ich habe den Vertrag mit 173 Stunden/Monat unterschrieben. Zusätzlich dürfte ich 8 Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten, ohne jeglichen Ausgleich. Dies ist schon seit Wochen der Fall. Ich habe mittlerweile 6 Guttage und 34 Stunden Überstunden…Gilt dieser §3.1. ?
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:27
Hallo Monika,
ihr Arbeitgeber verstößt gegen § 3 Arbeitszeitgesetz, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich länger als 8 Stunden pro Tag arbeiten. Sprechen Sie Ihn darauf an und wenden Sie sich wenn nötig an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Überstunden müssen zudem ausgezahlt werden, wenn kein Freizeitausgleich besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marco meint
10. März 2017 at 20:17
hallo ich arbeite in einem großen lager, wo auch mal die eine oder andere überstunde anfällt. nun ist es so das sich die obersten einfallen lassen haben, eine woche für nur 7 stunden zu arbeiten so das immer eine stunde tag für tag abgezogen wird von unserern überstunden. ist der überstunden abbau rechtens ist das legal? es werden keine überstunden bezahlt weder noch gibt es einen freizeitausgleich.
mfg und danke im voraus
marco
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 9:09
Hallo Marco,
wenn Sie normalerweise acht Stunden pro Tag arbeiten und nun eine Stunde pro Tag in der Woche abgezogen wird, so handelt es sich dabei um einen Freizeitausgleich. Diese Art des Überstundenabbaus ist daher durchaus rechtens.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andre meint
9. März 2017 at 17:24
Hallo guten Tag, ich arbeite bei einem Versandunternehmen, in einer 5 Tagewoche (Mo.-Fr.). Alle 3 Wochen muß ich aber auch Samstags arbeiten, dieser Tag wird normalerweise durch Freizeit ausgeglichen. Nun ist mir aber folgendes passiert- ich wurde Krank und bis einschließlich Mittwoch Arbeitsunfähig geschrieben. In dieser Woche mußte ich aber Samstag arbeiten und mein Ausgleichstag für die Samstagsarbeit fiel lt. betrieblicher Festlegung in die Krankentage(Dienstag). Ich habe von Do. bis Samstag gearbeitet und bin der Meinung das mir der Ausgleich für die Samstagarbeit noch zusteht. Mein Arbeitgeber verneint dies mit dem Hinweis der Ausgleich wäre mit der Krankschreibung abgegolten. Aber wenn das so ist hätte ich ja “ 6 Tage “ gearbeitet. Vielen Dank Andre
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:34
Hallo Andre,
generell ist es rechtens, dass ein Freizeitausgleich abgegolten ist, auch wenn an den festgelegten Tagen ein Krankheitsfall auftritt. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philipp meint
9. März 2017 at 16:06
Hallo.
In meinem derzeitigen Krankenschein (bis 12.03.17) wurde mir gekündigt (zum 21.03.17). Heute bekam ich einen Brief wonach von 13.03.17-21.03.17 freizeitausgleich stattfinden soll. Da ich noch nicht fit bin muss mein krankenschein wohl verlängert werden. Wie verhält es sich mit dem Zeitausgleich? Bin ja schließlich arbeitsunfähig. Dann könnte man ja immer wenn ein MA krank wird freizeitausgleich anordnen statt KS.
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 12:37
Hallo Philipp,
für gewöhnlich muss der Freizeitausgleich angeordnet werden, bevor der Krankheitsfall auftritt – andernfalls ist die Rechtmäßigkeit fragwürdig. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Arnie meint
8. März 2017 at 12:58
Hallo Liebes AR-Team,
ich habe meine Überstunden in 4 freie Tage umwandeln wollen,
Mein AG hat allerdings gesagt, es sei nur möglich, mal eher zu gehen, um so die Überstunden ab zu bauen.
Da aber jedes mal eine Anfahrt von circa 40min pro Strecke ensteht, ist das kein wirklicher Freizeitausgleich.
Was sagt da das AR zu?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 11:44
Hallo Arnie,
der Überstundenabbau durch Freizeitausgleich ist nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln. Es handelt sich im Regelfall bereits um einen Freizeitausgleich, wenn Sie früher Feierabend machen dürfen. Es liegt zudem im Ermessen Ihres Arbeitgebers, wann er Sie Überstunden abbauen lässt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
D. W. meint
7. März 2017 at 17:04
Hallo allerseits,
Ich arbeite 6 Tage die Woche: Mittwoch und Samstags je 4 Stunden, an den restlichen Tagen 8. Beim Überstundenabbau behauptet nun die Geschäftsleitung, dass ich um einen Samstag frei zu bekommen 8 und nicht 4 Überstunden „einlösen“ muss. Die Begründung: Es handelt sich ja um einen ganzen Urlaubstag. Ist das so korrekt? Vielen Dank im Vorraus.
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 13:30
Hallo D. W.,
der Überstundenabbau durch einen Freizeitausgleich ist grundsätzlich nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf Urlaub. Sie sollten nicht für weniger Überstunden einen Freizeitausgleich erhalten, als Sie geleistet haben, wenn Ihnen die Mehrarbeit schon nicht vergütet wird. Es existiert keine gesetzliche Regelung für das „Abfeiern“ von Überstunden. Daher sollten Sie sich mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hans meint
7. März 2017 at 12:47
Entschuldigung, aber eine weitere Frage kam auf:
Im Falle eines Teilzeitvertrages (32h Wo an 4 Tagen), und einseitiger Aussage des AG „dazu kommt eine Überstundenkulanz des AN i.H.v. 10%) und regelmäßig geleisteten Überstunden, wie ändert sich die Situation? Handelt es sich durch die Aussage des AG um einen rechtsverbindliche ‚Absprache‘ sprich, kann der AN die Kompensation jeglicher Überstunden trotzdem einfordern, bzw. eine auf die erhöhte Arbeitsleistung angepasste Entlohnung einfordern?
arbeitsrechte.de meint
13. März 2017 at 14:11
Hallo Hans,
sind Sie in einem Teilzeitjob beschäftigt, dürfen grundsätzlich keine Überstunden angeordnet werden, da dies dem Teilzeitmodell widerspricht. In Ausnahmefällen sind jedoch auch Überstunden bei Teilzeit möglich, etwa wenn der Arbeitgeber diese nicht vorhersehen konnte. Es empfiehlt sich, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen, denn dieser hat mehr Gewicht als die mündliche Aussage Ihres Arbeitgebers. So oder so müssen Sie für geleistete Überstunden entlohnt werden oder einen Freizeitausgleich dafür erhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de