Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.
Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.
Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.
Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.
Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.
Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.
Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:
- Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
- Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
- Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
- Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
- Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Susanne V. meint
10. August 2017 at 11:18
Hallo liebes Team,
ich möchte mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09. 17 bei meinem Arbeitgeber kündigen. In den letzten 2,5 Jahren, die ich dort tätig war, sind über 900 Überstunden angefallen, von denen mir der Arbeitgeber rund 600 vergütet hat. Demzufolge bestehen noch ca. 300 Überstunden, die ich nachweislich ( schriftlich) geleistet habe offen. Eine Anweisung Überstunden zu leisten, gab es nur in mündlicher Form. Habe ich ein Anrecht auf Vergütung der restlichen Überstunden ? Mir ist nicht bekannt, ob die Firma an einem Tarifvertrag angelehnt ist, da es sich um ein Privatunternehmen handelt.
Viele Dank für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 12:07
Hallo Susanne,
geleistete Überstunden müssen in aller Regel ausgeglichen werden (finanziell oder durch Freizeit). Welche Ansprüche sich für den Arbeitnehmer ergeben, kann sich dem Arbeitsvertrag ggf. entnehmen lassen. Wenden Sie sich ggf, an den Betriebsrat oder einen Anwalt, sollte ein Ausgleich verweigert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marko meint
31. Juli 2017 at 18:33
Hallo
meine zukünftige frau bekommt kein Sonderurlaub sie muss einen Erholung Urlaub nehmen ist das rechtens
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 13:49
Hallo Marko,
in der Regel ist ein eintägiger Sonderurlaub im Falle der eigenen Hochzeit zu gewähren (§ 616 BGB). In Arbeitsverträgen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können jedoch Einschränkungen enthalten sein. Es sollte in jedem Fall zunächst ein Versuch unternommen werden, eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Wenden Sie sich ggf. auch an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit die streitbare Durchsetzung ggf. möglich ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
30. Juli 2017 at 20:22
Hallo,
ich gehe momentan einer geringfügigen Beschäftigung nach (Teilzeit) bei der die nach Arbeitsvertrag „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 16 Stunden“ betrifft. Ich arbeite auschließlich Fr/Sa/So. Dabei komme ich eigentlich immer über das vorhin beschriebene Maß abzüglich 1 Stunde Pause am Tag. Laut Arbeitsvertrag werden „Überstunden in Freizeit abgegolten, vornehmlich in Zeiten wenn die Firma geschlossen ist“. Ich weiß das der AG Überstunden anordnen kann wenn diese in einem Zeitraum von 6 Monaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag nicht überschreitet. Mein Arbeit ist Season bedingt und ist von Juni bis Oktober befristet was nur 4 Monate sind.
1. Werden alle Stunden die ich mehr als die 16 Stunden arbeite als Überstunden betrachtet?
2. Muss mein AG mir die Überstunden in diesem Zeitraum trotzdem in Form von Freizeit abfeiern lassen?
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 12:51
Hallo Max,
Mehrarbeit ist in aller Regel als Überstunden zu werten. Ein Arbeitgeber muss entsprechende Überstunden zumeist entsprechend ausgleichen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um dies in Ihrem speziellen Fall bezogen auch auf die Anstellung als Saisonarbeiter bewerten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Adriane meint
28. Juli 2017 at 15:59
Hallo,
mein Arbeitszeitkonto weist über 180 Stunden auf, darf ich dann vom Arbeitgeber verlangen, mir 20 Stunden davon mit dem Lohn auszahlen zu lassen – oder kann er das verweigern?
„Plusstunden eines Monats sind innerhalb eines Jahres ab dem Monat ihres Entstehens durch bezahlte Freizeit oder Lohnzahlung auszugleichen“, steht im Arbeitsvertrag.
Kein Tarifvertrag.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 11:51
Hallo Adriane,
grundsätzlich ist der Freizeitausgleich bei Überstunden vorzuziehen. Die Auszahlung bedarf der beidseitigen Zustimmung. Einen Anspruch auf Ausgleich durch Auszahlung haben Arbeitnehmer in der Regel nicht, wenn ihm Freizeitausgleich gewährt wird. Wenden Sie sich für eine Einzelfallbewertung bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dom meint
27. Juli 2017 at 7:27
Hallo,
ich habe gelesen, dass der Arbeitgeber (falls es die betriebliche Situation erfordert) seine Angestellten durch eine betriebliche Vereinbarung dazu verpflichten kann über einen gewissen Zeitraum hinweg Überstunden zu leisten. Und zwar bis zu einer täglichen Gesamt-Arbeitszeit von max. 10 Std.
Dafür muss dem Arbeitnehmer aber innerhalb der nächsten 6 Monate die Möglichkeit gewährt werden, die geleisteten Überstunden wieder abzufeiern.
Jetzt meine Frage:
Wie lange darf dieser Zeitraum, in dem Überstunden geleistet werden müssen, maximal anhalten?
Und wann beginnt dann diese 6-Monats-Frist, in der die Überstunden abgefeiert werden müssen? Am Anfang oder am Ende der vereinbarten Überstunden-Periode?
Gibt es da eine klare Definition der Deadlines??
Um es besser definieren zu können, hier ein Beispiel meiner derzeitigen Situation:
Ich (und meine Kollegen) müssen derzeit täglich 2 Überstunden leisten. Und das seit 7 Wochen (seit dem 6. Juni) durchgehend. Vom Arbeitgeber wurde nicht definiert wie lange das noch so bleiben soll. Nach aktuellem Stand soll das wohl noch bis auf unbestimmte Zeit so weitergehen.
Ist das rechtens??
Und wann beginnt/endet die 6-Monats-Frist, in der die Überstunden abgefeiert werden müssen, wenn die Vereinbarung zur Leistung von 2 Überstunden täglich am 6. Juni in Kraft getreten ist? Das Ende der Vereinbarung ist derzeit ja leider noch offen…
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus für eine hoffentlich aufschlussreiche Antwort!
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 11:08
Hallo Dom,
uns ist leider keine klare Definition dieser Fristen bekannt. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und sich dort professionell beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Müller M. meint
24. Juli 2017 at 18:54
Hallo liebes Team,
meine Frau hat zum 15.des nächsten Monats gekündigt (15.07.2017 mit 4 Wochen Frist zur Monatsmitte).
Da mehrere Kollegen bereits ausgefallen sind muss Sie jetzt mehrere Tage für diese mitarbeiten obwohl Sie nur auf 20 Std. angestellt ist. Darum hat Sie bereits über 30 Überstunden angesammelt. Zudem hat Sie noch 3 Resturlaubstage. FRAGE: mit den Urlaubstagen kann Sie bereits eine Woche eher Frei machen, das ist OK, aber was passiert mit den Überstunden? Kann Sie diese ohne weiteres auch nehmen oder ist Sie verpflichtet das Geschäft bis zum Ende aufrecht zu erhalten?? Sollte Sie nämlich nicht anwesend sein, muss das Geschäft für diese Zeit schließen und evtl. Konventionalstrafe bezahlen.
Vielen Dank für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 8:21
Hallo Müller M.,
es liegt grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, wann Mitarbeiter Überstunden abfeiern dürfen. Dies kann Ihre Frau entsprechend nicht selbst entscheiden. Zudem kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag zu diesem Thema vereinbart wurde. Wir würden Ihrer Frau empfehlen, das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laka meint
20. Juli 2017 at 2:35
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich arbeite (noch) für eine Zeitarbeitsfirma, die mir gestern gekündigt hat.
Mein Einsatz bei einem Entleiher (Auftraggeber) endete am 30.06. nach 3, 5 Jahren. Es gab dort viel zu tun und bis zum Ende musste ich immer wieder Überstunden machen, um die Arbeit zu bewältigen, so blieben noch ca 90 Überstunden und 7 Tage übrig.
Mein Arbeitgeber (die Zeitarbeitsfirma) hat mich gezwungen, ab dem 01.07. eine Woche Urlaub und eine Woche Gleitzeit zu nehmen…
Ab Montag befand ich mich also in Rufbereitschaft und erhielt Mittwoch morgen die Kündigung mit einer „Freistellung unter Anrechnung meines Urlaubs und der Plus-Stunden für meine Arbeitssuche“ bis zum 31.08.2017.
Darf mir der Arbeitgeber das jetzt einfach so aufdrücken, obwohl ich mich arbeitsmäßig bisher immer nach ihm gerichtet habe, lieber etwas anderes arbeiten – und mir mein Plus an Urlaub und Stunden lieber ausbezahlen lassen würde?
Im Vertrag stand, das Stunden abgefeiert oder ausbezahlt werden können…
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort,
freundliche Grüße,
Laka
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 10:45
Hallo Laka,
wenn beide Möglichkeiten im Arbeitsvertrag festgehalten sind, ist Ihr Arbeitgeber in der Regel auch dazu befugt, sich so zu verhalten. Um sich zu vergewissern, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
18. Juli 2017 at 18:30
Hallo,
mich würde mal interessieren, ob es rechtens ist, dass der Arbeitgeber bestimmt, dass der Arbeitnehmer max. 5 Tage von den geleisteten Überstunden abfeiern darf und der Rest dann verfällt?
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 14:31
Hallo Sarah,
nicht jede im Arbeitsvertrag verankerte Überstundenregelung ist grundsätzlich wirksam. Sind die Formulierungen allerdings für den Arbeitnehmer verständlich, kann Wirksamkeit eintreten. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um die Forderungen Ihres Arbeitgebers prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
17. Juli 2017 at 21:03
Hallo, ich arbeite bei einer Zeitarbeitsfirma und habe zum 31.08.2017 gekündigt. Schon im Frühjahr hatte ich einen Urlaubsantrag vom 21.08. – 01.09.17 eingereicht, welcher auch genehmigt wurde. Da mir aber anteilig noch zusätzlich 5 weitere Urlaubstage bis zum Ende der Kündigung zustehen habe ich einen Urlaubsantrag eingereicht vom 14.8.-18.8.17 welcher auch genehmigt wurde. Weiterhin habe ich auf einem Arbeitszeitkonto 150 Plusstunden stehen, welche ich teilweise als Freizeitausgleich vom 21.07.-11.08.17 nehmen wollte. Dies wurde durch den Arbeitgeber kategorisch abgelehnt, weil angeblich „überall die Luft brennt“. Zur Zeit bin ich an einen Kunden ausgeliehen, welcher über meine Kündigung Bescheid wusste und mir auch den Zeitraum des Freizeitausgleichs geben würde. Mein Arbeitgeber meinte allerdings, dass dies so nicht geht und er mich bis zu meinem Urlaub an einen anderen Kunden ausleihen könnte. Ich möchte allerdings nicht mehr arbeiten und meine Überstunden als Freizeitausgleich abgelten lassen und mir die restlichen Überstunden noch bezahlen lassen. Darf mein Arbeitgeber allein darüber entscheiden, wie die Stunden des Arbeitszeitkontos genutzt werden? Für eine ganz schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Liebe Grüße Thomas
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 13:30
Hallo Thomas,
es ist nicht gesetzlich festgeschrieben, wie genau die Überstunden im Einzelfall auszugleichen sind. Fehlen entsprechende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag kann der Arbeitgeber in der Regel entscheiden, ob er diese auszahlt oder den Freizeitausgleich gewährt. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall genau prüfen zu lassen – zumal gerade für Zeitarbeitsfirmen zum Teil abweichende Regelungen gelten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mandy meint
14. Juli 2017 at 19:01
Hallo,
ich habe einen 30 Stunden Vertrag. Auf Grund des Wegfalls einer Kollegin kam es bei mir zu erheblicher Mehrarbeit. Derzeit sind es noch 30 Überstunden. Jetzt wollte ich gern 3 Tage (18 Stunden) davon abbummeln. Mein Chef möchte nun allerdings, dass ich die gesamten Überstunden verfallen lasse. Im Sinne der Kollegialität. In meinem Arbeitsvertrag gibt es keine Regelungen zu Überstunden. Ich gehe davon aus, dass das nicht Rechtens ist?
Eine weitere Frage wäre noch, wie es sich mit Kongressen verhält. Meine tägliche AZ sind 6 Stunden. Kongresse dauern für gewöhnlich länger. Allerdings darf ich mir nur 6 Stunden anrechnen. Und sollten die Kongresse am Wochenende sein, dann mache ich das, laut seiner Aussage, in meiner Freizeit. Wie ist da der Sachverhalt?
Vielen Dank,
Mandy
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 12:45
Hallo Mandy,
wenn in einem Arbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen vorhanden sind, ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden. Hiernach muss ein angemessener Ausgleich für angewiesene Überstunden geleistet werden (Vergütung oder Freizeitausgleich). Die volle Arbeitszeit muss, sofern der Arbeitgeber die Ableistung verlangt, Berücksichtigung findet – unerheblich ob an einem Wochenende oder nach der vereinbarten Arbeitszeit. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Ansprüche und Ihren Arbeitsvertrag genau prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
WerdeAusgebeutet meint
14. Juli 2017 at 11:45
Hallo,
ist eine Formulierung wie folgt rechtens?
„Durch die vertraglich vereinbarte Bruttovergütung ist eine etwaige Mehrarbeit des Mitarbeiters in Höhe von 10 % der monatlichen Arbeitszeit abgegolte.“
Bei einer 40 Stunden Woche; bedeutet das, dass ich bei 44 Stunden Arbeit die Woche, kein Recht auf Überstunden Ausgleich bekomme?
Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 12:10
Hallo,
entsprechende Überstundenklauseln sind nicht automatisch unwirksam. Voraussetzung ist, dass die Formulierung grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu verstehen sind. Lediglich pauschale Abgeltungsklauseln sind laut Bundesarbeitsgericht regelmäßig nicht wirksam. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Arbeitsvertrag im zweifel prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melly meint
10. Juli 2017 at 23:39
Hallo,
wie verhält es sich, ich hatue bis Mai einen befristeten Arbeitsvertrag auf 30h. Dabei habe ich 30 Überstunden gesammelt. Ab Juli habe ich einen unbefristeten Vertrag mit 36h bekommen. Darf der Arbeitgeber meine Überstunden einfach mit in den neuen Arbeitsvertrag nehmen? Er geht nämlich davon aus, dass ich Minusstunden mache, aber ist das rechtens?
Liebe Grüße
Melly
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 12:01
Hallo Melly,
grundsätzlich kann ein Arbeitgeber nicht automatisch und in jedem Fall Überstundenableistung von seinen Mitarbeitern verlangen. Bei Vertragsveränderungen kann der Mitarbeiter bei erhöhter Stundenzahl auch widersprechen, er muss diese Regelung nicht unterzeichnen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, wenn Sie mit der vereinbarten Stundenanzahl nicht einverstanden sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniela S. meint
4. Juli 2017 at 19:47
Hallo zusammen, kurze Schilderung. Mein Mann hat bis zum heutigen Tag seine Überstunden immer ausgezahlt bekommen. Nun liegt ein Schreiben an der Lohnbescheinigung bei,der beinhaltet das ab 1.07.2017 ein Stundenkonto angelegt wird und keine Überstunden mehr auszahlt. Es besteht kein Tarifvertrag. Ist das rechten?
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 9:11
Hallo Daniela S.,
ein Arbeitszeitkonto ist nur dann rechtens, wenn sich dazu eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung befindet. Der Arbeitgeber hat normalerweise nicht das Recht dazu, ein solches Konto ohne eine derartige Vereinbarung einzuführen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jenny meint
30. Juni 2017 at 19:45
Ich hab eine Frage.
Ich habe zum 30.09 gekündigt und noch 90 Überstunden.
Diese möchte ich nun gerne vorher abfeiern. Laut meinem Arbeits-
vertrag sind Überstunden auch in Freizeit auszugleichen und mit
dem Gehalt abgegolten. Nun meinte meine Vorgesetzte aber das ich keinen
Anspruch darauf habe, das ich die Stunden abfeiern kann.
Können sie mich wirklich zwingen mir die Überstunden
auszahlen zu lassen?
Gruß Jenny
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 12:03
Hallo Jenny,
in vielen Fällen, können Arbeitgeber hier schon die Art der Abgeltung entscheiden. Steht In Ihrem Arbeitsvertrag jedoch, dass der Freizeitausgleich als Methode zu nutzen ist, muss sich Ihr Arbeitgeber auch daran halten. Sonst verstößt er gegen die Auflagen des Arbeitsvertrages. Bei Problemen wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fuchs meint
28. Juni 2017 at 18:34
Hallo,
In einem Krankenhaus herrscht meiner Meinung nach ein unzumutbarer Zustand für die Ma. durch Mehrarbeitsabbau.
Die Auszahlung der Stunden wurde von den Ma. abgelehnt.
Jetzt befinden sich einige Ma. mit Ü-Stunden ( bis über 300h) in einem Pool.
Der Dienstplan steht fest, nicht aber ob und auf welcher Station der Ma. arbeiten soll. Die Ma. sollen erfragen ob und wo sie evtl. zu arbeiten haben.
Frage: Hol- Bringschuld??
Gibt es für solche Fälle keine Frist für eine verbindliche Aussage des Ag. z.B. 2Tage vorher Auskunft: Arbeiten auf St. 10!
Diese Ma. sollen „nach Bedarf“ arbeiten.
Eine Ma. aus dem Nachtdienst kommend sollte um 0:90Uhr fragen ob und wo sie die nächste Nacht zu arbeiten hat – man „wusste es noch nicht „. Um 11:00Uhr solle sie nochmal nachfragen! Sie stellte sich den Wecker auf 11:00 – leider könne man ihr noch nichts sagen. Um 13:00 wisse man mehr…
Um 15:00 erfuhr sie (auf Nachfrage) das sie nächste Nacht zu Hause bleiben könne. (Was ist da mit 11 Std. Ruhezeit)???
Auch Einsätze im Nachtdienst auf unbekannten Stationen (Allein) sind keine Seltenheit.
Für mich unzumutbar für die Ma. und Patienten.
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 9:30
Hallo Fuchs,
das Teilzeit- und Befristungsgesetz besagt in § 12 Absatz 2 TzBfG Folgendes: „Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.“ Sie sollten sich daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julian meint
27. Juni 2017 at 18:08
Hallo zusammen,
ich hoffe die Fragen, die ich habe, wurden nicht schon weiter oben in den Kommentaren beantwortet. Falls doch, tut mir leid. :/
Zu meinen Fragen:
1. Mein Chef sammelt unsere Überstunden. Es ist aber leider so, dass wir gnadenlos unterbesetzt sind und bei 9 von 10 Fällen, wenn ein Tag abgebaut werden soll, dieser wieder gestrichen wird. Manchmal, weil jemand krank ist, manchmal aber auch einfach, weil die Betriebsleitung der Meinung ist, es könnte viel los sein. Meine Frage: Kann ich die Guttage, die ich habe, vom Chef einfordern? Nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, aber darf ich fordern, diese bis zu einem bestimmten Termin abzubauen?
2. Frage. Ich arbeite von Montag bis Freitag ganz normal. Dann werde ich krank und bin krankgeschrieben von Montag bis Freitag. Darf mein Chef mir dann diese Krankheitstage als Guttage eintragen?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:48
Hallo Julian,
in der Regel muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die gemachten Überstunden auszahlen, sofern dies branchen- oder betriebsüblich ist und sich keine anderweitigen Regelungen dazu im Arbeitsvertrag befinden. Wurde ein Freizeitausgleich vereinbart, liegt es normalerweise im Ermessen des Arbeitgebers, wann Sie diesen einfordern dürfen. Ihr Chef hat kein Recht dazu, Ihre Überstunden mit Ihren Krankheitstagen zu verrechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Flo meint
26. Juni 2017 at 14:04
Hallo,
wie sieht es eigentlich aus, wenn das Arbeitsverhältniss demnächst( z.B 1.8) endet und genügend Überstunden stehen um bis dahin „Freizeitausgleich“ zu bekommen?
Darf ich als Arbeitnehmer diese einfordern, oder kann mich der Arbeitgeber zwingen mir dieses Stunden auszahlen zu lassen?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:08
Hallo Flo,
normalerweise verhält es sich so, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die gemachten Überstunden auszahlen muss, sofern dies branchen- oder betriebsüblich ist und sich keine anderweitigen Regelungen dazu im Arbeitsvertrag befinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uli meint
19. Juni 2017 at 8:43
Hätte zum obigen noch was hinzuzufügen.
In meinem Arbeitsvertrag steht:Überstunden sind zu leisten wenn es die betriebliche Situation erfordert.
Ich mache ja auch erforderliche Überstunden.
Aber muss ich auch Minderstunden in Kauf nehmen obwohl ich keine Überstunden mehr habe?
Davon steht nichts im Arbeitsvertrag.
Gruß Uli
arbeitsrechte.de meint
19. Juni 2017 at 11:55
Hallo Uli,
die Mindestbeschäftigung ergibt sich aus der im Vertrag festgelegten Arbeitszeit pro Woche/Monat. Im Einzelfall (etwa bei Kurzarbeit) kann von diesen abgewichen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um prüfen zu lassen, inwieweit eine Kürzung der Arbeitsstunden und entsprechend geringerer Zahlung möglich ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ratsuchender meint
19. Juni 2017 at 0:36
Hallo,
ein Mitarbeiter weigert sich seine Überstunden abzufeiern. Auch einen finanziellen Ausgleich lehnt er ab. Mittlerweile wurden ca 600 Stunden angesammelt über einen Zeitraum von 3 Jahren. Was kann man tun?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 8:56
Hallo Ratsuchender,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uli meint
18. Juni 2017 at 18:02
Guten Tag, darf der Arbeitgeber unsere Arbeitszeiten täglich verkürzen und somit ein horendes Stundenminus anwachsen lassen, dass dann in der Saison ( das wäre erst wieder nächstes Jahr im Mai) durch gemachte Überstunden ausgeglichen wird.
Ich möchte nicht mit 100-150 Minusstunden in die nächste Saison gehen wo ich nur ca 60 Überstunden machen kann und weiterhin im Minus sein werde. Oder habe ich ein Recht auf meine volle Arbeitszeit? Danke für eine Antwort. Gruß Uli
arbeitsrechte.de meint
19. Juni 2017 at 12:25
Hallo Uli,
maßgeblich sind in der Regel die Angaben in Ihrem Arbeitsvertrag und die hierin festgelegte Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit. Unter Umständen ist die Verkürzung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber möglich (vgl. Kurzarbeit). Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, welche Ansprüche sich in Ihrem Fall ergeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska K. meint
15. Juni 2017 at 9:35
Hallo,
bin ich verpflichtet, sämtliche Überstunden auf meinem „Sammelkonto“ vor dem Mutterschutz abzubummeln bzw. auszahlen zu lassen? Ich habe einen unbefristeten Vertrag und möchte einige Überstunden noch für die Zeit nach meiner Rückkehr in die Firma stehen lassen. Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung oder obliegt es der Firma dies zu entscheiden?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Franziska
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 12:17
Hallo Franziska K.,
in diesem Fall ist normalerweise maßgeblich, was zum Thema Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in das entsprechende Dokument zu werfen und ggf. mit Ihrem Arbeitgeber direkt über die Regelung in diesem Fall zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
L. Reichard meint
15. Juni 2017 at 7:27
Hallo, ich arbeite 30 Std die Woche bei einer 5 Tage Woche ( Mo-Fr / Teilzeit ). Nun habe ich 42 Überstunden angesammelt. Um eine Woche Urlaub zu haben, muss ich immer 6 Tage Urlaub nehmen. Wie sieht es bei den Überstunden aus?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 12:10
Hallo L. Reichard,
es ist grundsätzlich nicht rechtens, sechs Urlaubstage nehmen zu müssen, um eine Woche frei zu haben, obwohl stets nur an fünf Tagen arbeiten. Das Gleiche gilt in Bezug auf gemachte Überstunden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helmut B. meint
6. Juni 2017 at 8:33
Hallo
Ich habe da mal eine frage zu den anfallenden Prozente wenn ich meine gemachte Überstunden auf ein Zeit Konto gut schreiben lasse. Klar bei Auszahlung der Stunden werden diese Prozente mit gerechnet .
Gibt es eine Klausel wo diese Prozente mit auf das Zeit Konto gehen müssen.
zb. 1 Stunde Mehrarbeit ergibt 0,25 Std. an Prozente = 1,25 Std. Mehrarbeit.
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 9:24
Hallo Helmut B.,
eine solche Klausel ist uns nicht bekannt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fragender meint
2. Juni 2017 at 10:07
Hallo, ich habe zu dem Thema auch eine Frage. Bei uns im Betrieb haben wir auch Arbeitsverträge mit der Überstundenklausel. Es ist ein genauer Zeitrahmen genannt und ich gehe davon aus das es auch alles so seine Richtigkeit hat. Meine Frage dazu wäre: Wenn man als Beispiel vereinbart hat 10 Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten, und am Monatsende verfallen die Überstunden. Was passiert denn wenn man dann in dem Monat zu einem Arzt muss und 2 Minusstunden hat. Werden die dann schon mit den 10 vereinbarten Überstunden verrechnet oder muss ich in dem Monat 12 Überstunden machen um die 2 Stunden wieder raus zu haben. (Mitte des Monats noch keine Überstunden gemacht, dann 2 Stunden zum Arzt, dadurch 2 Minusstunden. Wie gesagt muss man dann 2 machen weil man theoretisch wieder bei 0 ist oder 12 da ja 10 vereinbart wurden.)
Danke
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 16:29
Hallo Fragender,
nur weil 10 Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie diese auch jeden Monat leisten müssen. Haben sich also aufgrund eines Arztbesuches Minusstunden ergeben, sollten Sie diese normalerweise ganz normal nacharbeiten können. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen jedoch empfehlen, direkt mit Ihrem Arbeitgeber darüber zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
31. Mai 2017 at 16:05
Hallo
Ich habe vor knapp 5 Wochen meine jetzige Arbeit gekündigt. (Hab 8 Wochen Kündigungsfrist)
Bei dem Gespräch wurde ich gefragt ob ich meine Überstunden ausbezahlt haben möchte.
Ich habe gesagt das ich dafür lieber frei hätte.
Jetzt 5 Wochen später auf meine Frage wie lange ich noch zu arbeiten habe hieß es das wir Personalprobleme haben und ich deswegen nicht die Überstunden abfeiern kann.
Darf mein Personalchef das einfach so entscheiden?
Ich bin sehr verärgert da ich letzten Monat nochmal mehr Überstunden machen musste.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 10:47
Hallo Sabrina,
normalerweise liegt es im Ermessen Ihres Arbeitgebers, wann dieser Sie Überstunden abfeiern lässt. Ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt, wie mit Überstunden verfahren werden soll, ist Ihr Arbeitgeber in der Regel dazu verpflichtet, Sie dafür zu entlohnen – vor allem, wenn dies in Ihrer Branche so üblich ist. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht schriftlich zugesichert, dass Sie für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich erhalten, bleibt Ihnen wohl nichts anderes übrig, als die Bezahlung der Überstunden hinzunehmen. Sie haben jedoch immer noch die Möglichkeit, sich mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de