Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.
Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.
Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.
Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.
Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.
Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.
Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:
- Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
- Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
- Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
- Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
- Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Nena Sch. meint
26. Oktober 2017 at 6:28
Hallo,
Meine Chef hat mir vorgeschrieben wann ich meine Überstunden abfeier, nun bin ich bereits reichlich im Minus. und mein Chef verlangt weiter von mir Stunden abzubauen.
Ich habe einen 39 Stunden Vertrag, Darf aber nur 38,5 Stunden die Woche arbeiten um immer weiter in Minus zu gehen, nur weil er keine Ü-Stunden haben möchte. Arbeit ist genung da.
Sobald eine Kollegin erkrankt habe ich dann wieder eine 46Std woche weil ich ihre Stunden dann mit auffangen muss. Auch wenn ich das zeitlich gesehen kaum hinbekommen.
Meine Frage ist:
Muss ich nach Hause gehen, wenn mein Überstundenkonto auf Null ist und muss ich dann weiter ins Minus gehen?
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 9:14
Hallo Nina,
eine ständige Abweichung von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist nicht rechtens. Wann Sie den Betrieb zu verlassen haben, bestimmt jedoch der weisungsbefugte Vorgesetzte. Sollte sich die Problematik nicht im Dialog klären lassen, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Holger meint
24. Oktober 2017 at 19:29
Hallo Arbeitsrecht,
Meine Firma will zum Ende diesen Jahres einen Einen neuen Vertrag machen was die AZV Stunden regelt. Da soll angeblich dann drin stehen das die Stunden ausbezahlt werden oder in ein Lanzeitkonto rein laufen können! Meine
Frage dazu: Wenn die Firma sagt sie Zahlen die AZV std zum Jahresende aus, und ich komme dadurch in eine andere Lohnsteuerklasse, dann entsteht mir dadurch ein Nachteil! Ist das zulässig wenn mir ein Nachteil entsteht und ich durch die Auszahlung in eine andere Lohnsteuerklasse Rutsche und mehr abgeben muss von meinem Lohn!
Man hat von seinen AZV Std mehr wenn man sie nehmen kann als wenn ich sie auszahlen oder in das Langzeitkonnt rein laufen lasse.
Gruß und Danke für die Mühe!
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 8:46
Hallo Holger,
die Auszahlung ist zulässig, auch wenn sich dadurch die Lohnsteuerklasse ändert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marius meint
23. Oktober 2017 at 12:23
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem.
Mein Urlaub ist verbraucht und meine Firma schließt zwischen den Feiertagen.
Ergo habe ich 3 Urlaubstage zu wenig.
Meine Überstunden die ausreichend sind darf ich nicht nehmen und man „bietet“ mir unbezahlten Urlaub an.
Wie verhalte ich mich am besten?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 13:05
Hallo Marius,
uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher sollten Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina meint
13. Dezember 2017 at 9:55
Hallo, ein freundlicher Hinweis…
Mir ist beim Thema „Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung“ etwas aufgefallen. Aufgeführt ist:
Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
Tatsächlich sind es die Urlaubstage, die gutgeschrieben werden.
Viele Grüße
Regina
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 15:55
Hallo Regina,
genau das ist hier gemeint. Krankheitstage werden gutgeschrieben, und zwar als „Urlaubstage“. Wir aber nehmen eine Anpassung vor, damit es eindeutiger ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gesa meint
22. Oktober 2017 at 3:56
Guten Tag, Arbeitsrechte.de
Ich habe 25 Jahre in einem Betrieb gearbeitet, dann hat die Chefin mir fristgerecht gekündigt. Zum 1.7.2017 wurde die Praxis von einem neuen Arbeitgeber übernommen und ich erhielt vom altem AG eine zurückgestellte Kündigung. Der neue AG stellte einen neuen Arbeitsvertrag aus. Ich möchte kündigen, bin derzeit krank geschrieben, was sich noch etwas herausziehen kann. Nehme ich die Arbeit bis zur gesetzlichen Kündigung wieder auf und kündige zum 31.12.17 am 30.11.17, können mir meine Überstunden und Urlaub für die restlichen 4 Wochen gewährt werden?
Danke für die Auskunft
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 12:14
Hallo Gesa,
um Ihnen darauf eine fundierte Antwort geben zu können, fehlen uns leider gewisse Informationen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hasan meint
13. Oktober 2017 at 11:33
abgegoltene Üstd:
Im AV ist folgendes vereinbart: 170Std. pro Monat, 20Std. mit Gehalt abgegolten
Nun habe ich diesen Monat 186Stunden geleistet. Darf ich die 16Std. Überzeit in der letzten Woche abfeiern, so daß die verinbarten 170Std. am Monatsende erbracht sind?
Wann entstehen Üstd? monatlich, wöchentlich…?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 16:40
Hallo Hasan,
da 20 Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind und Sie 16 Überstunden geleistet haben, steht Ihnen dafür entsprechend keine Freizeit zu. In Ihrem Fall werden die gemachten Überstunden monatlich erfasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandy meint
12. Oktober 2017 at 15:52
Ich arbeite täglich von 7:30-12:30 Uhr und von 14-19 Uhr und Samstags von 7-14 Uhr. Ich habe einen freien Tag in der Woche und eine vertragl. Wochenarbeitszeit von 40h. Manchmal mache ich während meiner Arbeitszeit eine Pause von 15 Min.
Zwischenzeitlich habe ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Wie berechne ich nun meine Überstunden? Muss ich die 15 Min. Pause von meiner Arbeitszeit abziehen?
Beste Grüße Sandy
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:25
Hallo Sandy,
die Pausenzeiten gelten nicht als vergütete Arbeitszeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
30. November 2017 at 9:46
Guten Morgen
Meine Frau ist aktuell im dritten Jahr Ihrer Eleternzeit welche am 26.07.2018 endet. Sich hat aktuell noch 170 Überstunden. Da Sie in Ihrem Beruf nicht so flexibel arbeiten kann wie Sie als Mutter müsste, will Sie nun auf den 31.08.2018 kündigen. Nun habe Ich eine Frage. Kann es passieren dass èberstunden während der Elternzeit verfallen sind und hat Sie einen Anspruch anstatt im August zu arbeiten die Überzeit zu verrechnen? Besten Dank bereits im Voraus für Ihre Bemühungen.
Gruss Christian
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 11:33
Hallo Christian,
der Umgang mit Überstunden wird in der Regel im Arbeitsvertrag ausgehandelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas F. meint
9. Oktober 2017 at 20:58
Hallo Leute.
Unser Arbeitgeber lässt uns leider nur 4 Tage im Jahr Überstunden abfeiern. Es werden aber viel mehr aufgebaut, die er zwei mal im Jahr auszahlen läst. Das ist auch in der Arbeitsvereinbarung/Hausregeln hinterlegt.
Wir möchten jedoch diese Regelung flexibler gestalten in dem wir, als Arbeitnehmer entscheiden ob die Überstunden ausgezahlt werden sollen oder abgefeiert.
Bei uns gibt es zwei mal im Jahr ein Town Hall Meeting bei dem viele Mitarbeiter dabei sind und ihre Vorschläge vorbringen können. Wie könnte ich diesen Vorschlag am besten präsentieren und werde ich mit dieser Idee überhaupt Erfolg erzielen?
Welche Rechte haben wir um mehr von unserer Freizeit zu haben?
Ps. Wir haben Monatsgehalt.
Danke
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 10:44
Hallo Andreas,
solche Anliegen sind beim Betriebsrat gut aufgehoben. Dieser entscheidet mit dem Arbeitgeber über Hausregeln, die ordentlich Betriebsvereinbarung heißen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne T. meint
5. Oktober 2017 at 17:47
In meinem Arbeitsvertrag ist zu den Überstunden nur folgender Satze enthalten:
„Nicht angeordnete Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“
In der Praxis mache Überstunden und darf diese auch durch Freizeit wieder ausgleichen. Das ist gängige Praxis im Unternehmen und wird auch immer mündlich abgesprochen. Meine Frage nun, ist der o. g. Satz im Arbeitsvertrag zulässig oder ungültig?
Dass ich Überstunden machen darf/soll lass ich mir ja nicht jedes Mal schriftlich bestätigen, so könnte die Firma im Streitfall leugnen die Stunden angeordnet oder zumindest davon gewusst zu haben und ich dürfte sie weder abfeiern noch bekäme ich sie dann ausbezahlt. Sehe ich das richtig?
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 9:40
Hallo Susanne,
ob die von dir erwähnte Absprache zulässig kann nur ein Anwalt überprüfen. Undokumentierte Überstunden können in der Regel nicht ausgeglichen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steinborn meint
1. Oktober 2017 at 14:28
Wir sind ein Saison Betrieb,mittlerweile aber ganzjährig mal mehr mal weniger. Ich habe ein Vertrag für 30 Stunden die Woche machen aber fast immer 37.5 Stunden. Habe zur Zeit 230 Überstunden. Kann der Arbeitgeber über alle Stunden bestimmen wann ich die abfeiern ? Auch Stunden Weise oder da mal ein Tag .Habe ich da gar kein mitsprache recht ? Oder kann ich mich weigern da in überstundenfrei zu geh’n.
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 14:39
Hallo Steinborn,
grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wann seine Mitarbeiter Überstunden „abfeiern“ dürfen. Dabei sollte er jedoch die Belange der Beschäftigten nicht außer Acht lassen. Um sicherzugehen, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält, würden wir Ihnen empfehlen, das Gespräch mit einem Arbeitsrechtsanwalt zu suchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Janine meint
28. September 2017 at 7:14
Hallo,
ich habe in den letzten 6 Monaten durch verschiedene Umstände über 100 Überstunden angesammelt. Im Arbeitsvertrag steht nur drin, dass ich diese nicht vergütet bekomme. Nun kürzt mein Chef meine täglichen Arbeitzeiten so wie er gelaunt ist. Ich habe eine 40 Stundenwoche und muss nun wöchentlich 25 Stnden abbauen, jedoch aber 4 Tage in der Woche da sein. Meine Kollegen haben im Sommer alle zwei Wochen Urlaub erhalten über ihre Überstunden. Was kann ich machen?
arbeitsrechte.de meint
20. November 2017 at 13:57
Hallo Janine,
sprechen Sie mit Ihrem Chef über das Problem. Gibt es keine Vergütung, dürfen Sie auch keine Überstunden machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina meint
23. September 2017 at 16:15
Hallo, bin eine Teilzeitkraft mit 24 Stunden in der Woche, duch saisonaler Auftragslage habe ich mir dieses Jahr 5 Wochen Überstunden reingearbeitet…… bei der Einstellung wurde was von Jahresarbeitskonto geredet und ich kann dann meine Überstunden in der Nebensaison abbauen. Jetzt, September, wurde uns gesagt dass umgebaut wird und deshalb der Betrieb den ganzen November zu macht….. in wie weit darf mein Chef das, habe jetzt keine Zeit und Möglichkeit für diese Zeit mit meinem Partner noch eine Urlaubsreise zu Planen…… ich habe meine Freizeit für Überstunden geopfert….. dementsprechend möchte ich auch meine Freizeit duch Überstunden ein wenig Planen….
vielen Dank Martina
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 10:49
Hallo Martina,
das kommt auf Ihren Arbeitsvertrag an. Spricht dieser Ihnen auch für diesen Zeitraum Arbeit zu, kann Ihr Chef Sie nicht ohne Weiteres von der Arbeit ausschließen. In jedem Fall müssen Sie eine Vergütung für die bereits geleisteten Stunden erhalten. Sprechen Sie am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht darüber. Wir haben zu wenig Einsicht, um hier eine genaue Antwort geben zu können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
15. September 2017 at 17:19
Hallo
In meinem Arbeitsvertrag ist folgendes geschrieben.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen 38,5 Stunden.
Lage und Dauer der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Bestimmungen und nach den betrieblichen Erfordernissen. Derzeit gilt in der Firma eine Gleitzeit-Regelung.
Der Angestellte ist auf Anforderung durch die Firma zur Verrichtung von Mehrarbeit im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen verpflichtet.
1. Mein Gehalt liegt über der Beitragsbemessungsgrenze, daher ist eine Auszahlung von Überstunden nicht möglich.
2. Es liegen keine betrieblichen Bestimmungen vor (es gibt keinen Betriebsrat und sonstige Abmachungen).
Frage: Darf ich in meinem Fall Überstunden (alle über 38,5 Stunden die Woche) abfeiern? Und falls ja, wie funktioniert das?
Vielen lieben Dank für ihre Antwort und viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 11:57
Hallo Matthias,
weigert sich der Arbeitgeber, Ihnen Überstunden auszuzahlen, muss er Ihnen das „Abfeiern“ ermöglichen. Das funktioniert ähnlich wie bei Urlaubstagen: Sie vereinbaren zusammen mit dem Arbeitgeber, wann Sie die freien Ausgleichstage nehmen und verhalten sich entsprechend.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anka meint
10. September 2017 at 16:59
Liebes Team von Arbeitsrechte.de
ich arbeite als Leitende in einer Pflegeeinrichtungen.
Seit 8 Wochen bin ich krank geschrieben und meine Vorgesetzten müssen natürlich den Dienstplan für den kommenden Monat schreiben.
Mir ist jedoch aufgefallenen, dass meine Überstunden langsam reduziert werden.
D.h. in der Vorplanung erhalte ich überdurchschnittlich viel Freizeitausgleich, welcher mir im Gesundzustand nicht gewährt werden würde !!
Man rechnet also damit in der Planung, dass ich noch weiter krank bleibe und meine Überstunden können so abgebaut werden.
Ist diese Vorgehensweise rechtens ???
LG Anka
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 12:22
Hallo Anka,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung erteilen. Daher würden wir Sie bitten, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
9. September 2017 at 14:26
Kann der Arbeitgeber darauf bestehen, bei einer Kündigung Resturlaub und Überstunden auszuzahlen? Auch wenn sonst Überstunden abgefeiert werden sollen. Wobei der Arbeitnehmer bis zum Ende des Vertrages es vorziehen würde, Resturlaub und Überstunden abzubauen.
Lg
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2017 at 10:36
Hallo Lena,
auch bei einer Kündigung muss Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel den Urlaub gewähren, wenn nicht z. B. dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen. Er kann nicht grundlos entscheiden, Ihnen die restlichen Urlaubstage auszuzahlen. Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass Überstunden durch einen Freizeitausgleich kompensiert werden, kann Ihr Arbeitgeber normalerweise nicht einfach so beschließen, Ihnen die Mehrarbeit zu vergüten. Weitere Informationen erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
daniel meint
6. September 2017 at 9:42
Wir arbeiten gerade an einer Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten. nun will der Chef eine Klausel rein haben wo drinnen steht das ein Abbau von Überstunden nur stündlich möglich ist also kein tage oder halb Tage Abbau. Nur wir wollen das nicht was haben wir für Möglichkeiten als Betriebsrat?
arbeitsrechte.de meint
2. Oktober 2017 at 16:30
Hallo daniel,
es ist uns nicht ganz ersichtlich, wieso ein stündlicher Abbau anders funktioniert als ein täglicher (8 Stunden). Vielleicht können Sie Ihre Sorgen näher erleutern. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen darüber hinaus ebenfalls weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
1. September 2017 at 11:02
Liebes Team,
ich habe meinen bestehenden Arbeitsvertrag gekündigt und noch 11 Tage Urlaub und 30 Stunden angeordnete Mehrarbeit. Mein Arbeitgeber will mir die Mehrarbeit vergüten, ich will dies aber als Freizeitausgleich um früher den alten Job verlassen zu können.
In meinem Vertrag steht explizit, dass „Mehrarbeit nicht zu weiteren Entlohnungen führt“.
Kann ich darauf pochen?
Gruß Andrea
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 15:26
Hallo Andrea,
leider können wir keine Rechtsberatung anbieten. Zur Beantwortung Ihrer Frage ist ein genauer Blick in Ihren Arbeitsvertrag notwendig. Wir müssen Sie daher an dieser Stelle an einen Anwalt verweisen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ano Nym meint
31. August 2017 at 9:43
In meinem AV steht dass „Überstunden im üblichen Maß sind mit dem Lohn abgegolten“. Jedoch war für 1,5 Jahre für mich und andere die übliche Praxis, die Überstunden in der Zeiterfassung zu notieren und diese abfeiern zu können.
Jetzt wurde mir mündlich mitgeteilt, dass ich pro Tag nie mehr wie 8h in der Zeiterfassung notieren darf, weil die Überstunden ja mit dem Gehalt abgegolten seien. Dabei wurde auf meine Gehaltsklasse verwiesen, d.h. bei meinem Gehalt sei das betriebsüblich, man habe nur vergessen mich darauf hinzuweisen.
Dadurch wäre mir letztlich auch kein Freizeitausgleich möglich, ebensowenig könnte ich Unterstunden durch Mehrarbeit ausgleichen. Zwar bin ich mit 66.000€ pa Besserverdiener im Unternehmen, aber kein leit. Angestellter.
Zudem würde ich durch den mir jede Woche zur Unterschrift vorgelegten Stundenzettel abzeichnen, dass ich nur 40h die Woche geleistet hätte. Das bereitet mir große Bauchschmerzen.
Ich finde das so nicht zulässig.
Darüber hinaus gibt es Uneinigkeit darüber, dass selbst in der festgelegten Arbeitszeit von 9-18 Uhr Reisezeiten nur zu 50% verrechnet werden (Ausnahme: lenken eines Fahrzeugs). Das erscheint mir klar rechtswidrig. Mein Einwand wurde abgetan dahingehend, dass die 50% Kulanz seien und mir im Grunde für Reisezeit gar keine Stunden zustehen würden.
Diese Aussage erfolgte ebenfalls nur mündlich, eine Betriebsvereinbarung ist mir nicht bekannt. Auf eine Nachfrage hat man (HR) mir keine übermittelt.
Elvira meint
30. August 2017 at 13:58
Hallo liebes Team,
Ich arbeite als MFA in einem MVZ (Zweigstelle) eines Klinikums. Jetzt ist der angestellte Arzt, der das MVZ leitet, krank und wir MA müssen Überstunden abfeiern. Ist das Rechtens? Muss das vorher mit dem Betriebsrat und den MA abgesprochen werden? Wie verhält es sich, wenn uns alternativ ein anderer Arbeitsort angeboten werden könnte?
Vielen Dank schon mal für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 14:55
Hallo Elvira,
Ihr Arbeitgeber kann den Abbau der Überstunden in der Tat anordnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
T. meint
28. August 2017 at 22:38
Schönen guten Abend,
Servus!
Ich habe heute gekündigt und noch 130 Überstunden sowie 6 Tage Urlaub.
Bei einer gesetzlichen Kündigungsfrist nach 4 Jahren im Angestelltenverhältnis stehe ich nun vor dem Problem das man mich meine Überstunden nicht abfeiern lässt – was aber so im Arbeitsvertrag steht.
Dort steht: Geleistete Überstunden werden mit einem Freizeitausgleich abgegolten.
Kann ich auf einen Freizeitausgleich bestehen? Dann wäre ich ab Donnerstag weg…
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 12:21
Hallo,
die vertraglichen Vereinbarungen gelten auch ab Einreichung der Kündigung fort, wenn nichts anderes bestimmt ist. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihren Anspruch im Einzelfall genau prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
22. August 2017 at 7:46
Hallo,
kann mein AG, mit mir schriftlich abgesprochene (eMail) und gewährte Überstunden rückwirkend in Urlaub umwandeln?
Grüße u. Danke
Max
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 12:25
Hallo Max,
wenn Sie damit meinen, dass Ihr Arbeitgeber erst zugestimmt hat, Ihnen die Überstunden auszuzahlen und Ihnen nun doch einen Freizeitausgleich dafür erteilen möchte, sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen und nachschauen, was dort in puncto Überstunden geregelt ist. Beide Vorgehensweisen sind möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
19. August 2017 at 13:36
Hallo. Ich habe zu Ende August gekündigt und 14 Tage Resturlaub und über 100 Überstunden. Mein Chef lässt mich jetzt die Überstunden abbummeln und will mir den Urlaub Auszahlen. Was ist für mich finanziell besser? Habe ich ein Mitsprache recht ob ich jetzt in der Zeit Urlaub nehme oder die Überstunden abbummeln?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 8:39
Hallo Maria,
es ist uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ivan meint
19. August 2017 at 0:23
Hallo,
ein Beispiel:
Ich kundige zum Ende des Monates.Ich habe noch 6 Urlaubstage und 6 Guttage.
Ich melde mich krank fur 8 Tage oder fur 2 Wochen.
Muss ich noch zu arbeiten gehen oder ist meine Kundigungsfrist schon erledigt und muss nicht mehr in die Arbeit?
Ist es im Einklang mit einem Gesetz?
Und kann ich eine Kundigung per Einschreiben mit Ruckantwort schicken?
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 9:32
Hallo ivan,
gemäß § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Was in Ihrem Fall maßgeblich ist, sollten Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen können. Sie können die Kündigung zwar per Einschreiben mit Rückschein versenden, allerdings gilt sie nur dann als wirksam zugegangen, wenn der Postbote den Arbeitgeber auch antrifft bzw. wenn der Arbeitgeber das Einschreiben bei der Post abholt (wenn er bei der Zustellung nicht angetroffen wurde). Werden Sie krank, nachdem Sie gekündigt haben, läuft die Kündigungsfrist trotzdem weiter.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sinnreich meint
18. August 2017 at 10:04
Hallo, ich habe eine Frage: ich habe eine geringfügig Beschäftigte. Sie arbeitet 20 Stunden im Monat. Jetzt kam sie nicht mehr zu Arbeit. Erst krank aber Krankenschein kommt keiner. Dann schickt sie eine Kündigung mit einem selbstverfassten Überstundenblatt rückwirkend ab 1.1. mit gesamt 47 Überstunden und diese feiert sie jetzt ohne zu fragen ab. Sie kommt einfach die nächsten 4 Wochem Kündigungszeit nicht.
1. Hat sie keine Überstunden gemacht, wobei ich keine Aufzeichnungen habe, da ich auch nicht immer vor Ort war.
2. schon komisch, die letzten 3 Jahre 0 Überstunden
3. es gab nie eine Absprache über Überstunden
Eigentlich ist es unverschämt, aber wie ist es rechtlich ? Ich werde es nicht bezahlen, gebe hier unbezahlten Urlaub ?
Über eine Info wäre ich dankbar.
arbeitsrechte.de meint
11. September 2017 at 9:16
Hallo Sinnreich,
solange keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegt, müssen Sie Ihrer Mitarbeiterin normalerweise auch keinen Lohn zahlen, da sie sich nicht an die Nachweispflichten gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz gehalten hat. Reicht sie diese jedoch nachträglich ein, müssen Sie zahlen. Hinzu kommt, dass es in der Regel allein im Ermessen des Arbeitgebers liegt, wann Mitarbeiter ihre Überstunden abfeiern dürfen. Sie sollten sich dementsprechend an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um die Vorgehensweise in diesem Fall mit ihm zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tigrica meint
17. August 2017 at 8:26
Liebes Team von arbeitsrechte.de,
ich bin seid Februar 2015 angestellt mit einer 40h/5 Tage-Woche.
Laut AV werden Überstunden durch Freizeitausgleich abgegolten.
Im März 2016 wurde ich schwanger und musste leider ab Juni 2016 schon ins Beschäftigungsverbot.
Am 2.12.2016 habe ich entbunden und bin seit dem in Elternzeit bis zum 1.12.17.
In der Zwischenzeit habe ich eine neue Arbeit gefunden und werde diese auch ab 1.1.2018 beginnen, somit kündige ich beim alten AG zum 31.12.2017.
Mit dem alten AG hatte ich vereinbart erst im Jan. 2018 wieder anfangen zu arbeiten, da ich genug Resturlaubstage habe die ich nutzen würde.
Da ich noch insgesamt 20 Tage Resturlaub habe (in der Zeit des Beschäftigungsverbotes inkl. Mutterschutzzeit) und noch 60 Überstunden, ist jetzt meine Frage:
1) Wie wird der Dezember nun berechnet mit Urlaubsansprüchen und/ oder Überstundenabbau?
2) Oder kann der AG in diesem Falle auch die Überstunden auszahlen?
3) Wie muss ich mich verhalten bzw. was ist rechtens?
Ich hoffe, dass Sie mir heute noch antworten können, da ich morgen schon das Gespräch mit meinem AG habe.
Vielen Dank und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
M. Tigrica
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 14:12
Hallo Tigrica,
es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und diese Punkte mit ihm zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Metaller meint
15. August 2017 at 21:08
Hallo,
ich arbeite in einer kleinen Metallverarbeitungsfirma.
Mein Chef verlangt von uns das wir im Monat 8.75h, also einen Arbeitstag ausbezahlen lassen sollen auch wenn mein Überstundenkonto keine Überstunden aufweist. Somit sollen wir gezwungen werden mehr zu arbeiten. Das ich mehr arbeite, damit habe ich kein Problem aber ich hätte dann doch lieber frei wenn ich schon länger arbeite.
Ist das rechtens?
Danke im Vorraus
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 13:03
Hallo Metaller,
ein solches Vorgehen erscheint uns nicht rechtens. Wir würden Ihnen daher empfehlen, das Ganze mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu erörtern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de