Sobald Sie als Arbeitnehmer mehr Arbeitsstunden leisten, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, handelt es sich um Überstunden. Die Regelungen dazu finden sich in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Grenzen werden vom Arbeitszeitgesetz abgesteckt.
Als Arbeitgeber haben Sie jedoch die Wahl: Entweder, Sie bezahlen Ihrem Arbeitnehmer die mehrgeleisteten Stunden, oder Sie bieten ihm für die gemachten Überstunden einen Freizeitausgleich an. Wann ein solcher Abbau von Mehrarbeit stattfindet, liegt normalerweise ebenfalls in Ihrem Ermessen.
Kurz & knapp: Überstunden abfeiern
Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der eine Vergütung von mehrgeleisteter Arbeitszeit vorschreibt.
Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorgeschrieben, kann der Chef einen Überstundenabbau durch Freizeit anordnen.
Nein, wenn Sie mehrgeleistete Stunden abfeiern, ist dies nicht als Erholungsurlaub zu verstehen. Werden Sie beispielsweise krank, während Sie Überstunden abfeiern, werden Ihnen die entsprechenden Tage nicht wieder gutgeschrieben. Eine Erklärung dazu finden Sie hier.
Welche Voraussetzungen nötig sind, damit Arbeitnehmer ihre Überstunden abfeiern können und ob sie dabei überhaupt ein Mitspracherecht haben, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
Überstunden abfeiern oder auszahlen lassen?
Allgemein existiert kein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass gemachte Überstunden in jedem Fall vergütet werden müssen. Befindet sich beispielsweise eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Abbau von Überstunden durch einen Freizeitausgleich verbietet, muss der Chef seinen Mitarbeiter für die geleistete Mehrarbeit entlohnen. Ein Überstundenabbau ist laut Arbeitsrecht in diesem Fall nicht rechtens.
Die meisten Arbeits- und Tarifverträge ziehen jedoch einen Überstundenabbau durch Freizeit vor. Viele Arbeitnehmer sind sehr zufrieden damit, ihre Überstunden abfeiern zu dürfen. Familien mit Kindern haben so mehr Zeit für den Haushalt oder die Erziehung und die Betreuung der Kleinen. Haben Arbeitnehmer z. B. eine gewisse Anzahl an Überstunden gesammelt, kann dies in Kombination mit dem Anspruch auf Urlaub die Betreuung in den Schulferien sicherstellen.
Der Überstundenabbau ist jedoch nicht mit dem Anspruch auf Urlaub zu verwechseln: Häufig verhält es sich so, dass Arbeitgeber gemachte Überstunden laufend oder pro Woche von ihren Arbeitnehmern abbauen lassen, damit diese im Anschluss nicht für einen längeren Zeitraum ausfallen.
Es liegt generell im Ermessen des Arbeitgebers, wann Arbeitnehmer ihre Überstunden abbummeln dürfen. Dabei sollten Arbeitgeber darauf achten, die Termine für das Abfeiern der Überstunden mit den Angestellten abzusprechen.
Arbeitsrecht: Überstunden abbauen bei Krankheit oder Kündigung?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Überstunden abfeiern möchte, in dieser Zeit jedoch erkrankt, verhält es sich ebenfalls nicht wie bei dem gesetzlichen Anspruch auf Urlaub:
- Erkrankt ein Angestellter im Urlaub, werden ihm die Krankheitstage als Urlaubstage gutgeschrieben und er kann diese zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen.
- Beim Überstundenabbau ist dies laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2003 jedoch nicht möglich.
- Der Arbeitnehmer wird lediglich von seiner Pflicht entbunden, zu arbeiten, da er mehrgeleistete Stunden abfeiern muss.
- Dies ist aber nicht vergleichbar mit der arbeitsfreien Zeit, welche dem Erholungszweck dient.
- Aus diesem Grund trägt der Arbeitnehmer das Risiko, nach seinem Antrag, Überstunden abfeiern zu dürfen, zu erkranken.
Thomas meint
3. April 2018 at 14:51
Hallo Arbeitsrechte.de-Team,
Ich möchte kündigen. Seit beginn des letzten Jahres sind über 1200 Überstunden angefallen. Bis 450 Rest habe ich mir diese auszahlen lassen – obwohl im Arbeitsvertrag steht: Der AN kann sich bis zu 10 Std. pro Monat auszahlen lassen. Ich bin seit über 8 Jahren im Betrieb und es war auch nie ein Problem Überszunden nach Wunsch in Freizeit abzubauen. Ich möchte zum 31.05. gehen und bis dahin auch nicht zurückkehren – das Verhältnis ist seit einer Krankmeldung (psychisch Burnout/Depression) zerrüttet. Aktuell krankgeschrieben bis zum 18.04.2018. Mir ist klar, dass ich nicht alle Stunden abbauen kann, aber kann er mich nun zwingen zurückzukommen? Geht Freizeitausgleich bei derart vielen Stunden nicht einer Geldzahlung vor? Zum Freizeitausgleich ist im Vertrag nichts Schriftliches – war aber bislang Usus.
arbeitsrechte.de meint
17. April 2018 at 11:45
Hallo Thomas,
es gelten die Regelungen im Arbeitsvertrag. Ob Gewohnheitsrecht besteht, muss im Einzelfall in einer Rechtsberatung geklärt werden. Dabei kann Ihnen ein Anwalt ür Arbeitsrecht helfen. In jedem Fall haben Sie ein Anrecht darauf, die geleisteten Überstunden vergütet zu bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yoshi meint
28. März 2018 at 18:26
Hallo,
Ich habe kürzlich erfahren das meine Großmutter gestorben ist. Da ich über 100 Überstunden habe bin ich zu meinen chef und wollte eine Woche frei haben, um alles für die Befestigung vorzubereiten. Die Überstunden hat er mir verweigert dafür Urlaub eingetragen, angeblich weil die Arbeitssituation es momentan nicht zulässt Überstunden abzubauen.
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:19
Hallo Yoshi,
welche Vereinbarung wurde denn bezüglich der Überstunden im Arbeitsvertrag getroffen? Lassen Sie den Arbeitsvertrag gegebenenfalls von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
28. März 2018 at 13:16
Hallo,
mein Arbeitgeber hat mir eine Woche Überstundenfrei gegeben. Ich habe mir in dieser Zeit einige Termine gelegt. Jetzt verlangt er, dass ich arbeiten kommen, da ich angeblich während meines Überstundenfrei jederzeit abrufbar sein muss. Ist das so??
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:10
Hallo Thomas,
leider können wir die Angelegenheit nicht genau beurteilen, weil uns Informationen über die Überstundenregelung Ihres Arbeitsvertrages und Art Ihres Arbeitsverhältnisses fehlen. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht, ob Ihr Arbeitgeber so kurzfristig Überstunden einfordern kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. meint
23. März 2018 at 18:40
Sehr geehrtes Arbeitsrechte-Team,
aufgrund von Personalmangel sind Überstunden angefallen. Ich habe das Arbeitsverhältnis gekündigt und würde die ÜS gern vor dem Ausscheiden nehmen wollen.
Da der Personalmangel weiterhin besteht, drängt der Arbeitgeber auf Bezahlung der Stunden.
Gibt es eine rechtliche Grundlage, nach der der AG aussuchen darf ob Bezahlung oder Freizeitausgleich? Kann er mich zur Bezahlung verpflichten? Muss ich zustimmen?
MfG und vielen herzl. Dank
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:56
Hallo S,
in der Regel ist der Umgang mit Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt und für beide Seiten bindend. Vereinbarungen abseits davon können nicht erzwungen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carl meint
22. März 2018 at 19:17
Hallo, ich habe vor einigen Tagen einen Kommentar erfasst, bisher ist der nicht kommentiert worden. Woran liegt das? MFG Carl
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:32
Hallo Carl,
die Redaktion bemüht sich, alle Kommentare schnell und kompetent zu beantworten. Leider können wir deswegen nicht alle Kommentare umgehend beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Veronika meint
19. März 2018 at 19:00
Guten Abend,
ich arbeite im Alten-Pflegebereich u. habe eine Halbtagsstelle. Aufgrund der sogenannten Treuepflicht bin ich in den letzten Monaten mehrfach wegen Krankheitsfällen anderer eingesprungen. Eigentlich sollen Überstunden in unserem Haus regelmäßig abgebummelt werden. Weil jedoch „immer“ irgend jemand ausfällt, bin ich bereits bei fast 150 Überstunden und für den Folgemonat sind bereits auch wieder ÜS für mich eingeplant.
Ich habe jetzt mehrfach gelesen, dass ich kein Recht darauf habe, einen bestimmten Termin zu nennen für einen Freizeitausgleich. Es scheint mir jedoch illusorisch zu denken, dass ein ÜS-Abbau je erfolgen wird. Kann ich daher darauf bestehen, dass 50% der ÜS ausgezahlt werden?
mfg Veronika
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 14:06
Hallo Veronika,
als Arbeitnehmer besteht das Recht, die geleistete Arbeit entlohnt zu bekommen. Überstunden müssen also abgemummelt werden oder entlohnt. Personelle Schwierigkeiten dürfen in der Regel nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Welche rechtlichen Ansprüche Sie haben, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carl meint
17. März 2018 at 19:44
Hallo,
kann ich als Arbeitnehmer darum bitten, anstatt Urlaub die Tage mit Überstunden abzugelten?
Passiert bei angeordneten Überstunden dasselbe im Fall der Erkrankung, wie bei freiwillig genommen Überstunden?
Wie weit im Voraus können Überstunden angeordnet werden? Und was passiert, wenn ich vor Beginn der angeordneten Überstunden erkanke?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten.
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:40
Hallo Carl,
generell spricht nichts dagegen, dass ein Arbeitnehmer seinen Chef darum bittet, die angesammelten Überstunden abzubauen, statt Urlaub zu nehmen. Ob er dies gestattet, ist wiederum Entscheidung des Arbeitgebers.
Erhält der Arbeitnehmer zwecks des Überstundenabbaus einen Freizeitausgleich und erkrankt währenddessen, werden die Überstunden in der Regel trotzdem abgebaut und müssen für die Zeit der Erkrankung nicht nachgewährt werden.
Eine gesetzliche Regelung, wie weit im Voraus Überstunden angeordnet werden müssen, existiert nicht. In der Regel muss die Ankündigung aber wenigstens einige Tage vorher erfolgen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Beginn der übergeordneten Überstunden, hat er in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, nicht jedoch für die Überstunden, die er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ja nicht leistet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christian meint
14. März 2018 at 18:26
Ist es denn rechtens wenn Überstunden eigentlich mit 25% Vergütet man diese aber unter Umständen niemals sieht/bekommt?
Wir machen unsere Grundstunden von 8 pro Tag/40 pro Woche, die ersten 21 Überstunden werden OHNE Zuschläge als Pauschale ausgezahlt (sind es nur 5 werden nur 5 ausbezahlt, ohne die 25% usw.) alles über diese Stunden geht auf ein Überstundenkonto, selbstverständlich wieder ohne die 25%!
Wenn jetzt im Winter Branchenbedingt wenig zu tun ist hat man öfter mal Tage unter 8 Std oder ist ganz zu Hause, das Winterkonto schrumpft so immer weiter….im „schlimmsten“ Fall bis auf 0 Std, das heisst ich mache das ganze Jaher über Überstunden weil ich muss und sehe eventuell nie die 25%!
Müssten nicht pro 4 Überstunden dann 5 Stunden auf das Überstundenkonto drauf gehen oder wenn ich einen Tag zu Hause bin davon nur 6 statt 8 Std abgezogen werden, das wenn ich schon nicht als Geld sondern in Form von Stunden oder Freizeit die 25% zu nutzen bekomme?
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 9:18
Hallo Christian,
sieht der Arbeitsvertrag eine Überstundenvergütung zu, steht diese dem Arbeitnehmer in der Regel auch zu. Entscheidend ist hier jedoch die genaue Regelung im Vertrag. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag entsprechend prüfen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte. de
Melli meint
12. März 2018 at 17:56
Hallo,
wir haben nun ein Überstundenkonto bekommen, wo wir bis zu 80 Std ansammeln können.
Über 60 Std soll die Firma verfügen können, 20 Std sind flexibel für den Mitarbeiter. Ist das in Ordnung wenn der Betrieb über geleistete Stunden verfügt?
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 10:55
Hallo Melli,
da es uns nicht erlaubt ist, Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung zu geben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lotte meint
10. März 2018 at 23:43
Hallo,
ich arbeite in Teilzeit (25 Std/Wo)
in meinem Arbeitsvertrag steht, daß sich saisonbedingt in den Monaten Nov bis Febr die wöchentliche Arbeitszeit auf 80% der Regelarbeitszeit reduziert und zum Ausgleich in den Monaten März bis Juni auf 120% erhöht. Das Gehalt bleibt dabei immer bei 100%. Es wird also ein Arbeitszeitkonto geführt.
Weiterhin steht im Vertrag, daß 2 Überstunden pro Woche mit dem Gehalt abgegolten sind.
Hier meine konkrete Frage. Ich arbeite also im Herbst 20 Std pro Woche (80%) und im Frühjahr zum Ausgleich 30 Std pro Woche(120%). Kann mir der Arbeitgeber 2 Std von den 30 Std als abgegolten abziehen. Oder erst, wenn ich über die 30 Std komme?
Mfg
Lotte
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 9:34
Hallo Lotte,
was in Ihrem Fall als Überstunde gezählt wird und was nicht, ist maßgeblich von Ihrem Arbeitsvertrag abhängig. Wir empfehlen Ihnen, diesen von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
marie meint
9. März 2018 at 8:50
Hallo, ich habe 4 Tage Zeitausgleich auf der Urlaubskarte beantragt, dann aber wegen einem bevorstehenden Krankenhausaufenthalt mit meinem direkten Vorgesetzten besprochen, dass dieser Zeitausgleich nicht genommen wird. Diese Änderung wurde nur mündlich vereinbart. Jetzt werden mir diese Überstunden von der Personalabteilung angerechnet, da ich versäumt habe auf der Urlaubskarte dies rechtzeitig zu ändern. Meine Frage zielt drauf hin ab, ob das gesprochene Wort durch den Vorgesetzten in diesem Fall nicht ausreicht.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 13:21
Hallo Marie,
inwiefern und unter welchen Voraussetzungen mündliche Absprachen verbindlich sind kann Ihnen leider nur ein Anwalt sagen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
4. März 2018 at 10:39
Hallo. Kann der Arbeitgeber anordnen das meine Überstunden mit jeweils 4 Stunden pro Tag abgebaut werden. Meine tägliche Arbeitszeit beträgt 7,42 Stunden.
Danke für eine Antwort.
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 12:11
Hallo Sebastian,
in der Regel liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wie Überstunden abgegolten werden. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jan meint
1. März 2018 at 13:07
Guten Tag.
Ich habe fristgerecht bei meinem jetzigen Arbeitgeber gekündigt.
Jetzt, während der Kündigungsfrist, ordnet mir mein Chef an, dass ich die Überstunden zwischendurch mal abfeiere. Kann er einfach bestimmen was zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit meinen Übersunden passiert?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:24
Hallo Jan,
normalerweise kann der Arbeitgeber bezüglich der Frage, ob Überstunden ausbezahlt oder abgefeiert werden dürfen, sein Direktionsrecht ausüben. Es liegt also in der Regel im Ermessen des Arbeitgebers, wie die Überstunden geltend gemacht werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
27. Februar 2018 at 14:52
Hallo,
meine Frau arbeitet in einer Arztpraxis. Die Ärtzin schließt die Praxis um Urlaub zu machen an etwa 35 Tagen im Jahr. Sie ordnet an, das die Mitarbeiter für die eine Woche (sie haben 30 Tage Urlaub), Überstunden nehmen müssen. Jetzt ist meine Frau während eines solchen „Urlaubs“ während dessen sie Überstunden abgefeiert hat krank geschrieben worden. Es ist auch so, das sie Überstunden machen muss, damit die Chefin die Praxis länger schließen kann. Wie verhält es sich denn in diesem Fall mit dem Abzug von Überstunden?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 14:32
Hallo Daniel,
in größeren Unternehmen muss in der Regel der Betriebsrat solchen Maßnahmen zu stimmen. Wie sich das bei einer Arztpraxis verhält, können wir so nicht beantworten. Da wir auch selbst keine Rechtsberatung anbieten dürfen, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen, ob die Chefin Ihrer Frau sich hier richtig verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Judit meint
20. Februar 2018 at 19:37
Hallo,
Ich möchte innerhalb der Probezeit sofort kündigen. Ich arbeite seit 4 Monaten bei dem Zeitarbeitfirma. Meine Probezeit beträgt 6 Monate. Soll ich in diesem Fall eine Kündigungsfrist abarbeiten? Wenn ja, kann ich meine verbleibenden Überstunden für diesen Zeitraum nutzen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Judit
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 15:23
Hallo Judit,
in der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist normalerweise zwei Wochen. Ob Sie innerhalb dieser Zeit Ihre Überstunden abbummeln dürfen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Golo meint
19. Februar 2018 at 11:10
Hallo,
ich war jetzt eine Woche Freigestellt, da mein Kind erkrankt war. Von meiner Krankenkasse bekomme ich Kinderkrankengeld. Nun möchte der Arbeitgeber die Zeit von meinem Überstundenkonto abziehen. Das wäre für mich sehr unpraktisch, weil ich zu anderen Gelegenheiten benötige, da meine Freundin selbsständig ist und dann ich aufs Kind aufpassen muss.
Kann ich darauf bestehen, dass die Überstunden erhalten bleiben und ich weniger Gehalt ausgezahlt bekomme? Wisst ihr da mehr?
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 10:47
Hallo Golo,
da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen, ob es rechtens ist, dass der Arbeitgeber diese Zeit mit den Überstunden verrechnet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SR meint
12. Februar 2018 at 14:31
Hallo zusammen,
eine kurze Frage bitte:
bei meinem AG gilt ab sofort die Regelung, Urlaub vor Überstundenabbau.
D.h. ein Wunsch für den Überstundenabbau wird verweigert, solange es noch verfügbare Urlaubstage gibt.
Dies bedeutet, dass ich meine Überstunden erst dann abbauen kann, nachdem ich alle Urlaubstage aufgebraucht habe. Gerade für einzelne Tage ist diese „Urlaubszerstückelung“ ungünstig.
Darf der AG das so einseitig durchsetzen?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 13:22
Hallo SR,
in der Regel ist der mögliche Umgang mit den Überstunden im Arbeitsvertrag geregelt. Sollte dort keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
theresa meint
9. Februar 2018 at 11:19
Hallo eine frage.
Ich arbeite in der Pflege hab bis auf 3 Tage den kompletten Februar überstunden frei, bekam am 29.1.18 gesagt das am 28.2.18 die Kündigung kommt
Ist es ok das die mir die Überstunden raus hauen?
Und bekomme, ich überhaupt Ende Februar nochmal Gehalt?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 12:55
Hallo Theresa,
in der Regel ist der Umgang mit Überstunden im Arbeitsvertrag festgelegt. Da der Abbau von Überstunden das Äquivalent zu schon erbrachter Arbeit ist, entsteht dabei auch ein Lohnanspruch. Um Ihren speziellen Fall zu beurteilen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Toro meint
6. Februar 2018 at 11:06
Hallo,
ich habe auch mal eine Frage. Ich arbeite seit knapp vier Jahren als Außendienstmitarbeiter in einem kleinen Unternehmen. Dort habe ich in meinem AV die Formulierung: „Durch das Gehalt sind etwaige Überstunden abgegolten.“ Nun wissen wir ja, dass solche Formulierungen nicht wirksam sind. Wie verhält es sich jetzt aber bei meiner arbeitnehmerseitigen Kündigung? Ich habe mir immer fleißig meine Arbeitszeiten (insbesondere Zeiten im Außendienst) notiert und habe hier ca 25 Überstunden angesammelt. Diese würde ich ja gerne bis Ablauf der Kündigungsfrist abbummeln. Mein Arbeitgeber gesteht mir jedoch diese Stunden nicht zu, da er sagt, dass ich ja keine Überstunden mache und dass man da hätte mal vorher drüber sprechen sollen. Was soll ich tun? Wenn ich jetzt rumklage ist die Kündigungsfrist ohnehin verstrichen und ich kann die Stunden nicht mehr abbauen.
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 10:42
Hallo Toro,
da keine gemeinsame Dokumentation vereinbart wurde, kann es schwer werden, die Stunden nachzuweisen und einzufordern. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist in Ihrem Fall der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Boraras meint
2. Februar 2018 at 15:57
Hallo,
ich war im genehmigten Dienstplan mit frei eingeteilt. Weil eine Kollegin erkrankte, habe ich mich bereit erklärt, für sie einzuspringen und ihren Dienst zu übernehmen. Dies wurde auch so im Dienstplan notiert. Als ich eine Woche später diesen Dienst leisten sollte, war ich selbst erkrankt und konnte nicht arbeiten. Im Dienstplan wurde die für diesen Tag geplante Arbeitszeit „im krank“ nicht berücksichtigt mit der Begründung, ich sei ja „ursprünglich“ mit frei geplant gewesen. Aus meiner Sicht gilt der später geänderte Dienstplan und die Arbeitsstunden sind mir gutzuschreiben. Ist das so richtig?
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:57
Hallo Boraras,
ob der Umgang mit dem Dienstplan rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klu meint
29. Januar 2018 at 10:51
Hallo,
ich habe mein derzeitiges Arbeitsverhältnis zum 15. Februar gekündigt und habe derzeit noch etwa 74 Überstunden.
Hat mein Arbeitgeber das Recht mir vorzuschreiben wie viele Überstunden ich abbauen darf? Also aktuell (mit Resturlaub) ist der 01. Februar mein letzter Arbeitstag (laut Chef). Gerne würde ich den 01. Februar aber auch Überstunden abbauen und somit den 31. Januar als letzten Arbeitstag nehmen. Darf der Arbeitgeber mir das verbieten?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 14:55
Hallo Klu,
solange der Arbeitsvertrag läuft, ist der Angestellte der Weisung des Arbeitgebers (im vertraglichen rahmen) unterworfen. Aus betrieblichen Gründen kann das Abbummeln untersagt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ralf meint
25. Januar 2018 at 10:18
Kurze Frage. Darf der Arbeitgeber bei eingereichten Freizeitausgleich darauf bestehen das anstatt des Freizeitausgleiches noch vorhandene Urlaubstage genommen werden. Danke für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:40
Hallo Ralf,
Freizeitausgleich ist klar von Urlaubstagen zu trennen. Durch Urlaubstage werden Überstunden nicht abgebaut.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
24. Januar 2018 at 14:49
Wie verhält es sich, wenn ich aufgrund eines Arzttermines das Absetzen der Überstunden beantrage (damit der Chef auch über das Fehlen Bescheid weiß), weil es ja nicht immer so ist das AU-Bescheinigungen vom Arzt ausgesgellt werden. Nun habe ich aber aufgrund des Angestellenverhältnisses selbstverständlich und ohne Verlangen eine AU-Bescheinigung bekommen. Darf der Chef trotzdem die Überstundenabsetzer verlangen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall „verweigern“?
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:21
Hallo Nicole,
der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (aufs Jahr gerechnet) verpflichtet. Erkranken Sie während der Zeit des Freizeitausgleiches, haben Sie in der Regel keinen Anspruch darauf, bereits eingeplante Abbauzeiten für Überstunden zurückerstattet zu bekommen. Lassen Sie sich bei weiteren Fragen von einem Anwalt für Arbeitsrecht dazu beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter H. meint
23. Januar 2018 at 10:51
Hallo
Ich arbeite bei einer Krankentransportfirma. Laut Arbeitsvertrag habe ich in der Woche eine Bringschuld von 40 Arbeitsstunden. Diese ist von Mo.-Fr. in der Regel erbracht. Ich habe allerdings einen Werktragsvertrag, welcher 6 Arbeitstage in der Woche vorsieht. Wenn am Wochenende gearbeitet werden muß, erhalten wir für den Sonntag in der Folgewoche einen Tag unbezahlten Freizeitausgleich, was auch der Gesetzgeber vorschreibt. Die 8 Stunden Samstagsarbeit werden zwar auch vergütet, ein Freizeitausgleich ist aber nicht vorgesehen. Gibt es da auch einen Anspruch in Form von unbezahlten Freizeitausgleich, wenn man dies möchte? Auch müssen wir von den 24 Tagen Urlaub 4 Samstage nehmen, obwohl ein Einsatz laut Plan garnicht vorgesehen ist. Ist das so rechtens?
MfG Peter
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:34
Hallo Peter,
sieht der Arbeitsvertrag eine 6-Tages-Woche vor, besteht kein Anspruch auf unbezahlten Freizeitausgleich für Samstag.
Auch kann der Arbeitgeber zum Teil festlegen, wann der Arbeitnehmer Urlaub zu nehmen hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Miri meint
22. Januar 2018 at 21:22
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zu meinem Freund:
Er ist als Elektromeister angestellt, in seinem Vertrag sind Tarifvertragszugehörigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen. Einen Betriebsrat gibt es nicht.
Es geht um die Frage, ob er auf Abruf bereit sein muss, wenn er Überstunden von seinem Arbeitszeitkonto nimmt und ob er berechtigt ist, diese Stunden für einen Freizeitausgleich zu nehmen.
Folgende Punkte sind im Arbeitsvertrag erwähnt:
„…Er wird seine Arbeitsktaft auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit der Gesellschaft zur Verfügung stellen, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern.“
„Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Arbeitszeiten werden entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festgelegt.“
„Es wird für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) vereinbart, dass eine von der allgemeinen Regelung abweichende Arbeitszeitverteilung vom Arbeitgeber festgelegt werden darf.“
„Pro Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem bis zu …. angespart werden können oder das mit bis zu …. belastet werden darf.“
„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.“
Können Sie mir sagen, wie hier die Rechtslage ist?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:00
Hallo Miri,
leider ist es uns nicht erlaubt, Arbeitsverträge auszulegen, da dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de