Kurz & knapp: Unbefristete Niederlassungserlaubnis
Die unbefristete Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der es Ausländern ermöglicht, in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Anders als auf einen bestimmten Zeitraum ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse haben Sie mit dieser jedoch das Recht, das dauerhaft zu tun. Was eine Niederlassungserlaubnis rechtlich ausmacht, lesen Sie hier.
Nein, in der Regel gilt eine Niederlassungserlaubnis immer als unbefristet. Damit Ihre Gültigkeit nicht an eine Frist gebunden ist, müssen Sie also keinen Antrag stellen. Was allerdings eine Beantragung erfordert, ist die Niederlassungserlaubnis selbst. In diesem Abschnitt erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen dafür.
Nein, das ist nicht vorgesehen. Die unbefristete Niederlassungserlaubnis hat kein festgelegtes Ablaufdatum und muss im Gegensatz zur befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht regelmäßig erneuert werden. Verlängern müssen Sie aber mitunter die Karte, die Ihre Niederlassungserlaubnis rechtskräftig macht. Mehr dazu finden Sie hier.
Möchten Sie eine Niederlassungserlaubnis mit unbefristeter Gültigkeit beantragen, können Sie das nicht ohne Bearbeitungsgebühren tun. Die Preise bewegen sich zwischen 110 und 150 Euro, variieren aber je nach Art der beantragten Erlaubnis. Gemäß § 44 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) sind es prinzipiell 113 Euro – minderjährige Kinder erhalten aber nach § 50 Abs. 1 eine Ermäßigung von 50 %. Handelt es sich hingegen um Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) oder Selbstständige (§ 21 Abs. 4 des AufenthG), müssen diese Antragsteller 147 bzw. 124 Euro zahlen.
Inhalt
Rechtsgrundlagen: Niederlassungserlaubnis vs. unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Ist „Niederlassungserlaubnis“ und „unbefristet“ das Gleiche? Die Antwort auf diese Frage kommt auf den Kontext an. Grundsätzlich unterliegt eine unbefristete Niederlassungserlaubnis keiner Befristung. In diesem Sinne lässt sich die erste Frage also mit Ja beantworten. Meinen Sie mit dem Begriff „unbefristet“ allerdings eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, lassen sich beide Varianten zwar oft synonym verwenden, bezeichnen in der Regel aber nicht das Gleiche.
Erstere ist ein konkreter Aufenthaltstitel, während letztere sich bspw. sowohl auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 des AufenthG) als auch auf einen EU-Daueraufenthalt (§ 9a des AufenthG) beziehen lässt.
Wichtig: Der primäre Unterschied zwischen einer Erlaubnis auf Niederlassung und einem dauerhaften Aufenthalt in der EU besteht darin, dass Sie sich bei ersterem Aufenthaltstitel maximal 6 Monate im Ausland aufhalten dürfen – danach erlischt dieser automatisch. Das ist bei einem Daueraufenthalt nicht der Fall. Sie können jedoch auch über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis alle 180 Tage problemlos für bis zu 90 Tage in andere EU-Staaten reisen.
Neben einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 des AufenthG, auf die in der Regel alle Ausländer einen Anspruch haben, die die darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllen (mehr dazu im folgenden Abschnitt), gibt es auch etwaige Sonderregelungen im AufenthG.
Diese gelten für bestimmte Personengruppen, z. B. im Rahmen einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c Abs. 1). Zu diesen Gruppen zählen unter anderem auch folgende:
- alle Antragsteller mit einer Blauen Karte EU (§ 18c Abs. 2)
- hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3)
- Beamte (§ 19c Abs. 4)
- Selbstständige (§ 21 Abs. 4)
- alle, die entweder asylberechtigt sind oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als Flüchtling gelten (§ 26 Abs. 3)
- alle, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben oder für die ein Abschiebungsverbot besteht (§ 26 Abs. 4)
- Familienangehörige von deutschen Staatsbürgern (§ 28 Abs. 2)
- alle Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland aufgewachsen sind (§ 35)
- ehemalige deutsche Staatsbürger (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Unbefristete Niederlassungserlaubnis – alle Voraussetzungen im Überblick
Wenn Sie vorhaben, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis zu beantragen, ist dafür in der Regel ein schriftlicher Antrag nötig. Diesen müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde einreichen.
Um die Erlaubnis letztendlich auch erteilt zu bekommen, gibt es allerdings eine Reihe von Voraussetzungen, die Sie zu erfüllen haben. Dazu gehören unter anderem:
- ein rechtmäßiger, ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland von mindestens 5 Jahren
- ein gesicherter Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln (d. h. ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Bürgergeld)
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache (mindestens B1-Niveau)
- Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, die oft durch einen erfolgreichen Integrationskurs nachgewiesen werden
Wichtig: Ein weiterer Teil der Voraussetzungen betrifft die für eine unbefristete Niederlassungserlaubnis notwendigen Unterlagen, die die Ausländerbehörde von Ihnen zur Antragstellung einfordert. Das sind neben dem Reisepass bzw. dem Personalausweis auch Nachweise über Ihr Einkommen, Ihre Krankenversicherung und ob Sie genügend Wohnraum zur Verfügung haben.
Kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ablaufen?
Nein. Wie der Name schon sagt, gilt grundsätzlich: Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ist 100 % unbefristet (d. h. sie kann nicht einfach ungültig werden, wie das z. B. eine befristete Aufenthaltserlaubnis tut). Die dazugehörige Plastikkarte – Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) – hat jedoch wie jeder herkömmliche Personalausweis oder Reisepass ein Ablaufdatum.
Grund dafür ist, dass Ihr Passbild mit der Zeit veraltet. Damit Sie sich stets mit einem aktuellen Foto auf der Niederlassungserlaubnis ausweisen, müssen Sie die Karte spätestens alle 10 Jahre gegen eine Gebühr von 60 Euro erneuern. An der Gültigkeit der Erlaubnis ändert sich jedoch nichts – diese bleibt unverändert unbefristet.
Damit die Erlaubnis selbst ihre Gültigkeit verliert, müssen Sie sich länger als die zulässigen 6 Monate außerhalb Deutschlands befinden. Haben Sie keinen triftigen Grund für die Beantragung einer Fristverlängerung (bspw. die Pflege eines nahen Angehörigen oder weil Sie ein Semester im Ausland studieren), erlischt der Aufenthaltstitel nach Ablauf der 6 monatigen Frist.
Ausnahmeregelungen gibt es in folgenden Fällen:
- einen maximal 12 Monate langen Auslandsaufenthalt für Ausländer und ihren Ehe- oder Lebenspartner, solange sie mindestens 60 Jahre alt sind und 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben
- keine Ablauffrist für Ehepartner deutscher Staatsbürger
- keine Ablauffrist für alle, die sowohl seit 15 Jahren in Deutschland leben als auch einen gesicherten Lebensunterhalt haben
Wichtig: Damit der Aufenthaltstitel nicht doch fälschlicherweise abläuft, während Sie sich über einen längeren Zeitraum im Ausland befinden, müssen Sie sich vor oder nach der Ausreise eine Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gegen eine Gebühr von 18 Euro für Erwachsene und 9 Euro für Minderjährige von der Ausländerbehörde ausstellen lassen. Diese soll nachweisen, dass die unbefristete Niederlassungserlaubnis weiterhin fortbestehen darf und kann für Ihre Wiedereinreise notwendig sein.
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