Unbezahlter Urlaub bietet sich vor allem dann für viele Arbeitnehmer an, wenn die gesetzlichen Urlaubstage bereits aufgebraucht sind oder sie einfach mal eine Auszeit vom Berufsleben benötigen. Manche nutzen die Zeit auch für einen Bildungsurlaub oder die Elternzeit.
Einige müssen sich jedoch schneller als gedacht wieder von diesem Traum verabschieden: Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht im Arbeitsrecht nämlich nicht. Vielmehr müssen gewisse Ausnahmesituationen vorliegen, die einen Urlaub ohne Bezahlung rechtfertigen.
Kurz & knapp: Berechnung von unbezahltem Urlaub
Es müssen in der Regel spezielle Gründe vorliegen, damit unbezahlter Urlaub bewilligt wird. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Befindet sich der betroffene Arbeitnehmer beispielsweise in einer nicht selbst verschuldeten Zwangslage (z. B. bei Krankheit oder Tod eines Angehörigen), kann der Arbeitgeber ihm die unbezahlte Freistellung normalerweise nicht verweigern.
Es existiert eine gängige Formel, mit der Sie Ihr Monatsgehalt abzüglich des unbezahlten Urlaubs berechnen können. Sie lautet: Monatliches Gehalt / Kalendertage im Durchschnitt x Tage, an denen Sie bezahlt werden = Gehalt abzüglich unbezahltem Urlaub. Mehr dazu lesen Sie hier.
Doch wie berechnet man unbezahlten Urlaub? Welche Faktoren spielen bei der Festlegung des Zeitraums eine Rolle? Wer trifft letzten Endes die Entscheidung in puncto „Unbezahlter Urlaub“ bzw. seiner Berechnung? Antworten auf diese Fragen erhalten Sie in folgendem Ratgeber.
Inhalt
Berechnung: Wie wird unbezahlter Urlaub in Deutschland ermittelt?
Wie bereits erwähnt, sieht das Gesetz keinen grundsätzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass dieser Anspruch im Tarif- oder Arbeitsvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung festgehalten ist.
Befindet sich der betroffene Arbeitnehmer in einer Zwangssituation, die er nicht beeinflussen oder gar verhindern konnte (wie beispielsweise bei Krankheit oder Tod eines Familienmitgliedes), ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihn freizustellen.
Jedoch folgt unbezahlter Urlaub keiner festen Berechnung. Handelt es sich um kranke Kinder, die umsorgt werden müssen, darf die unbezahlte Freistellung jedoch normalerweise nicht unbegrenzt fortdauern. Folgende Faktoren spielen bei der Berechnung unter anderem eine Rolle:
- Wie viele Kinder sind zu betreuen?
- Wie alt sind die Kinder?
- Ist der Arbeitnehmer alleinerziehend oder lebt er in einer Partnerschaft?
Bis zu 10 Tage kann unbezahlt frei gemacht werden, wenn die Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist der Arbeitnehmer alleinerziehend, werden in der Regel sogar pro Jahr 20 Tage je Kind unbezahlter Urlaub genehmigt. Die Berechnung bei mehreren Kindern kommt sogar auf 25 Tage. Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten ganze 50 Tage.
Unbezahlter Urlaub: Kann die Berechnung auch anhand einer Formel erfolgen?
Die Berechnung oder Kürzung in puncto „Unbezahlter Urlaub“ ist im Arbeitsrecht nicht definiert. Es existieren jedoch gewisse Formeln, nach denen vorgegangen werden kann. Eine dieser Formeln sieht wie folgt aus:
- Teilen Sie Ihr monatliches Gehalt durch 30 Kalendertage.
- Danach multiplizieren Sie das Ergebnis mit den Tagen, an denen Sie von Ihrem Arbeitgeber bezahlt werden.
- Um herauszufinden, an welchen Tagen Sie von Ihrem Arbeitgeber Lohn erhalten müssen, können Sie einfach die unbezahlten Urlaubstage von Ihren Arbeitstagen im Monat abziehen.
Beträgt Ihr Monatsgehalt beispielsweise 3.000 Euro und auf dem Programm stehen im September fünf Tage unbezahlter Urlaub, sieht die Berechnung folgendermaßen aus: Der September hat 30 Tage. Demnach müssen Sie fünf von 30 subtrahieren und erhalten 25 Tage.
Michael meint
28. Juni 2024 at 8:36
Guten Tag,
wir haben eine Betriebsvereinbarung über Vollzeit Light. D.H.: 5 Tage Frei gegen 1,92% Lohnverzicht.
nun bin ich ab August 23 bis Juni 24 krank gewesen.
Mein Urlaubsanspruch wurde für 23 auf den gesetzlichen Anspruch von 20 Tagen gekürzt.
In diesem Zug wurden auch die 5 zusätzlichen Tage gestrichen, gleichzeitig will die Firma auch den einbehalten Lohn nicht auszahlen. Laut Betriebsvereinbarung sind diese 5 Tage keine Urlaubstage im Sinne des Bundesurlaubgesetzes.
Gibt es da schon Rechtsprechung zu?
Mit freundlichen Grüßen, Michael
Heiko meint
13. Dezember 2022 at 23:17
Gemäß Ihrer Formel könnte sich jeder Arbeitnehmer 7 Tage im Jahr unbezahlt ohne Gehaltseinbußen freistellen lassen, nämlich je einen Tag im Januar, März, Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 🙂
Tiefers meint
7. März 2022 at 9:35
In meinem Vertrag steht, dass ich Urlaub von 30 Arbeitstagen jährlich bezogen auf eine 5-Tage-Woche habe. Was bedeutet das, in Zuzug auf den unbezahlten Urlaub? Z.b. von Freitag 1.10 bis 8.10 unbezahlter Urlaub, werden 6 oder 8 Tage nicht bezahlt
Jason meint
19. August 2020 at 14:36
Hi Leute!
Mal angenommen: 1 Monat unbezahlter Urlaub 01.07.20 – 01.08.20
In diesem Zeitraum kriege ich kein Geld. Lohn kommt immer am 20. des jeweiligen Monats.
Wenn ich jetzt vom 02.08.20 bis zum 20.08.20 arbeite, kriege ich dann das Geld für die gearbeiteten Tage am 20. ausgezahlt oder wird mir das abgezogen weil ich 1 Monat unbezahlten Urlaub hatte?
MfG
Jason
Andreas meint
18. März 2020 at 11:26
Mein Arbeitgeber will aufgrund der Corona Prävention unbezahlten Urlaub anirdnen. Darf er das und wkann ich vom Arbeitsamt Geld bekommen?
arbeitsrechte.de meint
23. März 2020 at 18:42
Hallo Andreas,
bitte wenden Sie sich zur Prüfung dieses Vorhabens ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Azucena meint
1. Mai 2019 at 19:55
Wie ist man versichert in diese genommen Urlaubstage?
Andrea Steiner meint
15. Dezember 2018 at 18:16
Wie ist es mit de Arbeitszeitberechnung? werden dann Stunden gut geschrieben ohne Bezahlung?
Gertud C. meint
27. Juli 2018 at 9:15
Exakt! Wenn also ein Arbeitnehmer 3 unbezahlte Tage nimmt und ein Wochenende liegt dazwischen, dann müssen 5 Kalendertage (5/30) vom Gehalt abgezogen werden.
O. Oppenheimer meint
30. November 2021 at 13:57
Müsste die Kürzung nicht viel eher auf den tatsächlichen Arbeitstagen aufbauen, d.h. dem Lohn des Monats durch die Anzahl der vorhandenen Arbeitstage ohne unbezahlten Urlaub (e.g 20) x Anzahl des unbezahlten Urlaubs?! Ansonsten entsteht eine Schieflage zu Ungunsten des Arbeitnehmers in der Situation über ein Wochenende. Ich wundere mich…
Matthias L. meint
12. Januar 2017 at 13:51
Wenn man bei der Berechnung des unbezahlten Urlaubes, das monatliche Gehalt durch 30 KALENDERTAGE teilt, dann muß auch für den unbezahlten Urlaub, KALENDERTAGE gezählt werden. D.h. 5 Tage unbezahlter Urlaub = 5 Kalendertage
Das sollte etwas deutlicher beschrieben werden, denn im Allgemeinen kennt man es so, dass Urlaubstage nur auf Arbeitstage (bei bezahltem Urlaub) gerechnet werden.
Benötigt man also bei einer 5-Tage Arbeitswoche, die ganze Woche Urlaub, so wäre es abrechnungstechnisch:
– bei unbezahlten Urlaub 7 Tage pro Woche
– bei bezahlten Urlaub 5 Tage pro Woche