Bei einer Unverfallbarkeit handelt es sich um Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit nur teilweise bzw. gar nicht verlieren können.
Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wird in Bezug auf eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zwischen Verfallbarkeit und Unverfallbarkeit unterschieden. Verfallbarkeit bedeutet in diesem Fall, dass ein Arbeitnehmer, wenn er in Rente geht, die betriebliche Altersversorgung nicht mehr einfordern darf, weil er den Betrieb vor einem bestimmten Stichtag verlassen hat.
Kurz & knapp: Unverfallbarkeit
Bei Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Gültigkeit nur teilweise bzw. gar nicht verlieren können, handelt es sich um Unverfallbarkeit.
Wird das Arbeitsverhältnis unterbrochen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Unverfallbarkeit.
Sobald die jeweils geltende Unverfallbarkeitsfrist erfüllt wurde, kann ein Arbeitnehmer das Unternehmen normalerweise vorzeitig verlassen und sich dennoch darauf verlassen, dass seine unverfallbaren Anwartschaften bestehen bleiben. Mehr dazu lesen Sie hier.
Eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen und Fristen geknüpft. Diese sollen in folgendem Ratgeber erläutert werden.
Inhalt
Unverfallbarkeit laut Betriebsrentengesetz
Zur Unverfallbarkeit besagt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) Folgendes:
Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.“ (Quelle: § 1b BetrAVG)
Die Unverfallbarkeitsfristen
Um die Unverfallbarkeitsfristen zu erfüllen, ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis die Voraussetzung Nummer eins. Unverfallbare Ansprüche bleiben ebenfalls bestehen, wenn es sich um mehrere hintereinander geschaltete oder befristete Arbeitsverhältnisse handelt.
Die Unverfallbarkeit der Betriebsrente verliert ihre Gültigkeit auch nicht, wenn zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigungen gewechselt wird oder es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis sich sozusagen im Winterschlaf befindet, wie beispielsweise bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder der Elternzeit.
Die betriebliche Altersvorsorge verliert ihre Unverfallbarkeit, sobald eine kurze Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. In diesem Fall gilt die Unverfallbarkeitsfrist nicht mehr und wird ab dem Moment neu berechnet, wo der Arbeitnehmer wieder in die Firma eintritt. In diesen Fällen bleibt unverfallbarer Anspruch auf Versorgung bestehen:
- Ausscheiden aus dem Unternehmen bis 31.12.2005: Hatte ein Arbeitnehmer seinen letzten Arbeitstag vor dem 01.01.2006, war zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 35 Jahre alt und seine Versorgungszusage vom Arbeitgeber hatte bereits seit mindestens zehn Jahren Bestand, konnte die Unverfallbarkeit auf seine betriebliche Altersversorgung angewandt werden. Das Gleiche war der Fall, wenn ein Arbeitnehmer vor zwölf Jahren in besagtem Betrieb angefangen hatte zu arbeiten und die Versorgungszusage vom Arbeitgeber mindestens seit drei Jahren Bestand hatte.
- Ausscheiden aus dem Unternehmen zwischen dem 01.01.2006 und 31.12.2013: Das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 11. Mai 2001 brachte einige Neuerungen mit sich, welche das Betriebsrentengesetz bzw. die Unverfallbarkeit beeinflussten. Den neuen Regelungen zufolge musste ein Arbeitnehmer beim Ausscheiden mindestens 30 Jahre alt sein und die Versorgungszusage vom Arbeitgeber bereits fünf Jahre Bestand gehabt haben, wenn er zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2013 den Betrieb verlassen musste.
- Ausscheiden aus dem Unternehmen ab dem 01.01.2014 und später: Beim Ausscheiden nach dem 31.12.2013 muss der Arbeitnehmer mindestens das 25. Lebensjahr erreicht haben, damit seine Betriebsrente einer Unverfallbarkeit unterliegt. Außerdem muss die Versorgungszusage vom Arbeitgeber mindestens seit fünf Jahren bestanden haben.
sef meint
29. Oktober 2019 at 9:48
Hallo,
war 10/79-4/88 tätig. Danach war ich arbeitslos.Gilt tatsächlich die 10 jahres Frist
Flemming meint
22. Mai 2019 at 17:48
Hallo zusammen,
ich habe in meinem Vertrag eine Ausstiegsklausel, die mir meine Pensionszusage auch bei eigener Kündigung sichert. Allerdings dann aus Basis des Ausschiedsgehalts und nicht unter Fortschreibung von Inflationsrate o.ä.
Nun würde ich mir gerne ausrechnen lassen, wie hoch
a) meine unverfallbaren Anwartenschaften wären bzw. ob
b) das vorzeitige Aussteigen aus meinem Vertrag lukrativer wäre.
Gibt es dazu öffentliche Stellen, die mich beraten können?
Oder kann das nur ein Arbeitsrechtler?
Viele Grüße und vielen Dank!
Jürgen meint
4. Februar 2019 at 21:50
Hallo zusammen
im März 2010 erhielt ich eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersrente von meinem ehemaligen Arbeitgeber. zu dem Zeitpunkt war ich 51, meine Betriebszugehörigkeit 14,667 Jahre.
Da es diese Firma in dieser Konstellation nicht mehr gibt, wurde durch mehrere Fusionen usw. in andere Gesellschaften umgewandelt bin ich nun verunsichert, ob und wie ich meine Anwartschaft noch erhalte. Wo kann ich mich erkundigen, bei wem stelle ich den Antrag darauf?
Viele Grüße JS
Gunter meint
5. Dezember 2018 at 11:17
Sehr geehrte Damen , sehr geehrte Herren.
Ich habe eine spezielle Frage zum Thema Unverfallbarer Anspruch und Krankenkassenbeiträge.
Ich habe 1995 einen unverfallbaren Abspruch von 1500.- DM monatlich erworben, der mit 62
ausgezahlt wird.
Dieses Jahr bin ich 62 geworden und meine Frage ist , ob auf diese alten Ansprüche ( vor 2004 )
Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
10. Dezember 2018 at 9:32
Hallo Gunter,
mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
30. November 2018 at 21:37
Hallo,
sind in folgendem Fall 5 Jahre erfüllt oder nicht:
Einstieg zum 01.07.2014
Ausstieg zum 30.06.2019
Ist hier die 5 Jahresfrist erfüllt oder fehlt 1 Tag Betriebszugehörigkeit?
Danke und viele Grüße
Michael meint
14. März 2019 at 18:09
Hallo,
Ich habe eine sehr ähnliche Frage.
Eintritt: 01.03.2016
Austritt: 28.02.2019
Sind drei Jahre erreicht oder fehlt ein Tag?
Zusätzlich noch die Frage, ob für diesen Zeitraum die Regelungen nach 2010 (5 Jahre) oder 2017 gelten (3 Jahre) gelten? Eine BAV bestand seit dem ersten Arbeitstag.
Viele Grüße
Michael
Michael meint
17. November 2018 at 11:34
Sehr geehrte Damen und Herren, ich war bei dem Unternehmen zweimal beschäftigt. Zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen habe ich studiert. Es waren beim ersten Mal etwa 5 Jahre und beim zweiten Mal ca. 8 Jahre. Ich hatte während der Unterbrechung keinen anderen Arbeitgeber und habe in dieser Zeit beim gleichen Arbeitgeber wiederholt Aushilfstätigkeiten wahrgenommen. Ich bin 1994 aus dem Unternehmen ausgeschieden und war zu diesem Zeitpunkt 35 Jahre alt. Hat man in vorliegendem Fall
Anspruch auf Betriebsrente und würde sich ggfs. das Beschreiten des Rechtsweges Sinn machen?
Vielen Dank im Voraus …
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
21. November 2018 at 9:14
Hallo Michael,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Sie können sich zu Ihrem Anliegen von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elisabeth meint
6. November 2018 at 11:23
Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,
ich habe von 1991 – 1998 (bei Austritt war ich 35Jahre alt) bei einem öffentlich-rechtlichen Sender gewechselt, wo ich bis heute beschäftigt bin. Die 7 Jahre (91-98) werden mir trotz Mobilitätsvertrag nicht anerkannt, weil ich den Unverfallbarkeitsanspruch der ersten Anstalt von 10 Jahren nicht erreicht habe und zwischen dem Wechsel 2 Jahre lagen.
Ist das korrekt oder kann ich hier rechtlich vorgehen?
Klaus meint
26. Oktober 2018 at 10:04
Hallo, ich war vom 1.8.1970 bis 31.12.1984 bei einem Unternehmen mit Betriebspension tätig. Als ich 1985 den Arbeitgeber wechselte, war ich keine 35 Jahre alt, nach damaligem Recht war mein Pensionsanspruch nicht unverfallbar. Gilt das auch heute noch?
Roland meint
24. September 2018 at 22:19
Hallo,
habe heute zufällig meinen Auflösungsvertrag mit der T Systems überflogen. Ich bin am 23.07.2002 in das Unternehmen eingetreten. Infolge ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 26.11.2003 mit Ablauf zum 25.05.2004 ausgeschieden.
Mein Geburtsdatum ist der 09.06.1970.
Im Auflösungsvertrag steht unter Punkt 5 , das ich ich eine unverfallbare Anwartsschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge erworben habe.Eine Bescheinigung nach Paragraph 2 Abs 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altervorsorge wird erteilt.
Habe ich somit Anspruch ?
Mit freundlichen Grüßen
Roland
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 15:29
Hallo Roland,
es ist uns leider nicht erlaubt, Auflösungsverträge auszulegen oder zu interpretieren. Bitte wenden Sie dies diesbezüglich an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
18. Juli 2018 at 13:07
Hallo, ich habe hier mal eine Frage zu dem Thema Rückkaufswert und unverfallbare Anwartschaft.
Im Jahr 2011 habe ich eine BAV über meinen damaligen Arbeitgeber abgeschlossen (obwohl ich schon eine hatte, man mit dieser aber nicht zusammenarbeiten wollte). 2013 bin ich aus dem Unternehmen ausgeschieden (werde auch nicht zurückkehren) und habe die BAV beitragsfrei gestellt. Dies ist unverändert. Insgesamt war ich mehr als 3 Jahre im Unternehmen, bei Abschluss der BAV jedoch erst 1 Jahr 10 Monate und 7 Tage, bei Ausscheiden war ich gerade erst 27 Jahre alt.
Lt. dem o. g. Anforderungen für die unverfallbare Anwartschaft, erfülle ich die Kriterien nicht oder sehe ich das falsch? Kann ich also den Rückkaufwert von der Versicherung einfordern?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort und VG
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:26
Hallo Sandra,
um zu erfahren welche Chancen und Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie sich an einen Anwalt für Versicherungsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peppi meint
5. Juli 2018 at 17:35
Hallo,
ich war von März 2002 bis April 2007 im öffentlichem Dienst beschäftigt einer Gemeinde.. Dort habe ich auch Beiträge zur VBL Klassik abgeführt. Wegen längerer Krankheit kam ich auf 54 Beitragsmonaten . Jetzt hatte ich den Vertrag der Beitragsfrei gestellt wurde wieder gefunden und wollte diesen kündigen und mir meine Beiträge auszahlen lasse. VBL sagt immer, geht nicht, da ich den unverfallbaren Anspruch erreicht hätte. Ich war damals 37 als ich eingetreten bin und mit noch 41 Jahren ausgetreten. Gibt es wirklich keine Möglichkeit die VBL zu kündigen??
arbeitsrechte.de meint
12. Juli 2018 at 10:17
Hallo Peppi,
ob eine Versicherung im Einzelfall noch gekündigt werden kann, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können jedoch einen Anwalt hierzu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kathrin meint
6. Juni 2018 at 20:17
Hallo Team Arbeitsrecht,
Punkte kurz zusammengefasst:
Arbeitsvertrag Oktober 2013 erhalten mit Zusage bAV – Betrag musst noch durch eine BV geregelt werden
BV kam nicht zustande
bAV eingeklagt – Richter hat die Zusage im Arbeitsvertrag bestätigt
ab 01.01.2018 wurde bAV für alle MA abgeschlossen
Beträge von 2013 an eingeklagt und auch Vergleichsangebot vom AG erhalten – diese sollen nun in den neuen Vertrag ab 2018 als Sonderzahlung einfließen
Nun meine Frage:
Begann die Unverfallbarkeit mit dem Arbeitsvertrag in 2013? Ab da wurde auch die Nachzahlung vom AG berechnet. Hat er damit den Beginn des Vetrages ab 2013 automatisch anerkannt?
Oder beginnt die Frist erst ab 2018?
Danke und VG
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 9:20
Hallo Kathrin,
bitte lassen Sie sich zu Einzelfallfragen gegebenenfalls von einem Anwalt beraten. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhard meint
8. Mai 2018 at 23:18
Bin seit 11/2016 nach dem Studium in einem Krankenhaus tätig, das über eine kirchliche Zusatzversorgungskasse für jeden Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung bei der katholischen Zusatzversorgungskasse abschließt. Die Beiträge werden ausschließlich durch den Arbeitgeber bezahlt. Nun ergibt sich folgende Situation:
Ich beabsichtige, den Arbeitgeber in den nächsten Monaten zu wechseln. Was ist mit meinen bislang erworbenen Ansprüchen?
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 13:01
Hallo Bernhard,
welche Möglichkeiten Sie haben, sollte sich aus der Versicherungspolice ergeben. Auch ein Gespräch mit Ihrem derzeitigen und Ihrem künftigen Arbeitgeber kann klärend wirken. Auch die Versicherungsgesellschaft selbst kann ein hilfreicher Ansprechpartner für Ihre Fragen sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johannes meint
11. April 2018 at 11:07
Hallo Team Arbeitsrecht,
ich habe bei meinem vorherigen Arbeitgeber mit Versicherungsbeginn 01.07.2012 eine Direktversicherung abgeschlossen auf Basis Gehaltsumwandlung. Ich habe dann dieses Unternehmen zum 31.05.2015 (also vor Ablauf der 3 Jahre) verlassen und zum 01.06.2015 eine Anstellung bei meinem jetzigen Arbeitgeber angetreten, der die Direktversicherung dann zum 01.06.2015 unverändert weiter geführt hat.
Nun meine Frage: wenn ich diesen Vertrag kündigen will und einen Rückkaufswert ausgezahlt haben möchte, geht das nur, wenn ich keine unverfallbare Anwartschaften erworben habe, was der Fall wäre, wenn ich bei dem Arbeitgeber, der mir die Versorgung zugesichert hat, mind. 5 Jahr ununterbrochen beschäftigt war bzw. bin und mind. 25 Jahre alt bin.
Ich bin 41 Jahre alt und bin bei meinem jetzigen Arbeitgeber ja nun seit < 3 Jahren beschäftigt. Bei dem vorherigen war ich ebenfalls <3 Jahre beschäftigt. Also müsste ich doch den Vertrag kündigen können, oder?
Gruß
Johannes
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 9:00
Hallo Johannes,
der Vertrag sollte kündbar sein. Ob der Rückkaufwert ausgezahlt wird, können wir leider nicht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alex meint
22. März 2018 at 8:55
Hallo Team Arbeitsrecht.de,
werden Praktika und Ausbildung mitgerechnet?
Beispiel:
Eintritt: 1. 7. 2013 als Praktikant
Ausbildungsstart: 1.8.2013
Übernahme nach der Ausbildung: 15.02.2016
Ausscheiden aus dem Unternehmen: 30.06.2018
Wären in diesem Fall die 5 Jahre voll und besteht Unverfallbarkeit?
Grüße
Alex
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:47
Hallo Alex,
die Ausbildungszeit kann als Beschäftigungszeit zur betrieblichen Rente dazugerechnet werden. Das regelt jedes Unternehmen jedoch anders. Bei Praktika kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an. Prüfen Sie, ob Sie in dieser Zeit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben oder nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
20. April 2018 at 10:50
Hallo liebes Arbeitsrecht.de – Team,
mein Arbeitgeber behauptet aktuell exakt das Gegenteil. Ich bin seit 9 Jahren in der Firma tätig, die ersten 5 Jahre als dualer Student mit dem Status „Berufsausbildung“. Auszubildende sind explizit von unserer betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen (d.h. sie sammeln keine Bausteine während der Zeit). Nun wird jedoch seit Neustem auch behauptet, dass die Ausbildungsjahre nicht in die Berechnung der Frist zur Unverfallbarkeit eingerechnet werden.
Wie belegen Sie daher Ihre Aussage? Gibt es dazu ein explizites Urteil oder einen Paragraphen? Können Sie einen Anwalt zu dem Thema empfehlen?
Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 12:09
Hallo Lukas,
uns ist hierbei ein kleiner Fehler unterlaufen. Innerhalb der Ausbildung können Lehrlinge durchaus in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Dabei kommt es jedoch auf die individuellen vertraglichen Regelungen an. Nicht in jedem Betrieb ist es garantiert, dass Azubis diesbezüglich miteinbezogen werden. Jeder Unternehmer kann hier individuelle Regelungen treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manfred meint
7. Februar 2018 at 11:34
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe eine Unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente aus der Unterstützungskasse …
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 (BetrAVG) erfüllt = 26 Jahre.
Eintritt: 01.04.1980 Austritt 31.03.2006 aufgrund Verlagerung der Firma und Gründung neuer Gesellschaft,
wo ich bis heute beschäftigt bin.
Zum 01.04.2018 werde ich in Rente gehen.
Nun will mein Arbeitgeber dass ich folgende Erklärung unterschreibe:
„Es ist mir bekannt, das alle Leistungen aus dem Unterstützungsvereins der Fa. xxx freiwillig gewährt werden und dass mir auch durch wiederholte oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen weder ein Anspruch gegen den Unterstützungsverein der Fa. xxx erwächst.
Mit dieser Regelung bin ich einverstanden.“
Das verstehe ich nun überhaupt nicht mehr. Darf man das von mir verlangen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüße
Manfred
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 14:36
Hallo Manfred,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Bei der Beantwortung Ihrer Frage kann Ihnen jedoch mit Sicherheit ein Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
18. Januar 2018 at 14:58
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin seit 01.02.15 in einer Firma angestellt, möchte allerdings wieder ausscheiden. Von Beginn an hat eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung bestanden. Das werden nun im nächsten Monat genau 3 Jahre und das 21. Lebensjahr habe ich auch vollendet.
Ich finde im Betriebsrentengesetz unter § 1b folgende Aussage: „…nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat.“
Bei Ihnen und anderen Webseiten wird dies aber noch nicht berücksichtig. (Änderung durch Art. 1 G v. 14.8.2017 I 3214 (Nr. 58) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet) Was trifft nun auf mich zu? Die Fassung des Gesetzes zum Eintritt in die Firma?
Eigentlich sollte bei mir auch § 4 Übertragung zum Tragen kommen, da die Direktversicherung von meinem vorigen AG übertragen wurde und schon unverfallbar war.
Mein neuer AG hat trotzdem bei dem Versicherer bewirkt, dass die Versicherung verfallbar wird. Der Versicherer hätte den § 4 doch aber kennen müssen und das nicht durchführen dürfen?
Mit freundlichen Grüßen
Julia
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 10:52
Hallo Julia,
zutreffend ist immer die aktuelle Fassung des Gesetzes. Sollte gegen Ihre Interessen gehandelt worden sein, können Sie einen Anwalt einschalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hülstrunk meint
18. Dezember 2017 at 17:02
Was passiert mit den eingezahlten Beiträgen,wenn das Unternehmen nach weniger als fünf Jahren wieder verlassen wird ?
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 10:50
Hallo Hülstrunk,
normalerweise gibt es drei Möglichkeiten. Die Beiträge in die nächste Betriebsrente übertragen, sie privat weiterführen oder eine Aussetzung der Beiträge zu späteren Wiederaufnahme.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silke H. meint
13. Oktober 2017 at 19:45
Hallo liebes Team,
bei meinem ehemaligen Arbeitgeber bin ich 1990 kurz vor dem Erreichen des 35. Lebensjahres in Elternzeit gegangen. Der Arbeitgeber verweigert jetzt die Betriebsrente. Begründung: noch keine 35 Jahre alt beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Meine Frage: Zählt die Elternzeit nicht mit?
Vielen Dank für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 15:38
Hallo Silke H.,
da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und nicht als beendet gilt, sollte die Elternzeit normalerweise mitzählen. Die Höhe der jeweiligen Leistungen orientiert sich zwar an der aktiven Dienstzeit (Urteil des BAG vom 20.04.2010 – 3 AZR 370/08) und kann daher geringer ausfallen, wenn Elternzeit genommen wurde, gänzlich sollte der Anspruch auf die Betriebsrente jedoch nicht verfallen. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Salsa meint
1. Oktober 2017 at 11:46
Hallo,
ich bin nach fast 27 Jahren zum 30.6.17 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Seit 03/16 erhalten ich eine kleine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der dt. Rentenversicherung). Bisher wurde diese Rente weiterbezahlt. Nun erhalte ich allerdings eine Rückforderung ab Juli 2017 – aktuell ohne jegliche Begründung.
Kann es sein, dass ich nach Aussscheiden des Unternehmens keine Ansprüche mehr auf diese Rente habe????
Grüße
Salsa
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 14:30
Hallo Salsa,
uns liegen nicht genug Informationen vor, um nachvollziehen zu können, weshalb es zu dieser Rückforderung kam. Daher würden wir Sie bitten, sich direkt an den jeweiligen Versicherungsträger zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schneider meint
19. September 2017 at 23:09
Ist es richtig, dass die Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches generell nicht greift, wenn ich vom
nur vom 01.02.1981 bis zum 31.03.1990 bei einem Arbeitgeber beschäftigt war ?
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:22
Hallo Schneider,
ja, dies sollte der Fall sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
19. September 2017 at 12:23
Guten Tag, liebes Team Arbeitsrechte
Ihr Kommentar zu „Ausscheiden aus dem Unternehmen bis 31.12.2005“ ist für mich leider uneindeutig in der Bedingung „Das Gleiche war der Fall …“.Muss ich das so verstehen: Wenn ich vor dem 31.12.2005 ausgeschieden bin, ich über 12 Jahre ununterbrochen in besagtem Betrieb gearbeitet habe und die Versorgungszusage (von Anfang an) über 12 Jahre Bestand hatte, ist mein Anspruch unverfallbar, auch wenn ich zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht 35 Jahre alt war?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus und schöne Grüsse.
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 11:55
Hallo Christine,
normalerweise ist auch in diesem Fall ein Mindestalter von 35 Jahren eine Voraussetzung für die Unverfallbarkeit. Um sicherzugehen, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Leni meint
28. August 2017 at 6:41
Hallo […],
ich habe aus einem ehemaligen Arbeitsverhältnis (01.04.1999 – 16.06.2007), welches von mir im Alter von 38 gekündigt wurde, einen unverfallbaren Anspruch auf Betriebsrente nach Betriebsrentengesetz. Eine entsprechende Zusage durch meinen alten Arbeitgeber habe ich seinerzeit nach meiner Kündigung erhalten. Dieser beinhaltet auch Leistungen für den Fall einer vollen Erwerbsminderung (Invalidität). Seit dem 17.06.2007 bin ich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Hätte ich einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsrente gegen meinen alten Arbeitgeber, wenn ich von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt bekomme (obwohl das alte Arbeitsverhältnis schon lange gekündigt ist)? Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße Leni
arbeitsrechte.de meint
18. September 2017 at 11:45
Hallo Leni,
ein solcher Anspruch kann sich aus den hier geschilderten Nachweisen ggf. ergeben. Wenden Sie sich zur Klärung bitte an Ihren Versicherungsträger oder einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heike meint
17. Mai 2017 at 12:19
Hallo Herr V.,
handelt es sich um ein uneingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht (insolvenzfest), wenn der Arbeitnehmer vor Erfüllung der gesetzlichen, aber unter Erfüllung der durch den Arbeitgeber vertraglich verfügten Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (Besserstellung) ausscheidet? Hier gelten keine Verfügungsbeschränkungen im Gegensatz zu Entgeltumwandlungen, die gesetzlicherseits gem. § 1b (5) BetrAVG ein sofortiges uneingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht besitzen.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 11:57
Hallo Heike,
wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir können hierzu keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
V. meint
10. Dezember 2016 at 14:17
ich bin nach 14 jähriger Tätigkeit im 35. Lebensjahr (Vollendung wäre 12/1995 gewesen – ausgeschieden bin ich 31.01.1995) bei einem Unternehmen ausgeschieden. Fehlen mir wirklich jetzt 11 Monate bis zur Vollendung des 35. Geburtstages, die es verhindern, dass ich Betriebsrente bekommen kann? Das ist doch bei 14jähriger Betriebszugehörigkeit nicht in Ordnung? ist das wirklich so rechtlich richtig? Bitte geben Sie mir kurzfristig Info. Danke
arbeitsrechte.de meint
15. Dezember 2016 at 10:55
Hallo Herr V.,
das Betriebsrentengesetz führt in seinen Übergangsregelungen auf, dass Ihnen die zugesagte betriebliche Altersversorgung in der Regel gezahlt wird, wenn eine mindestens 10-jährige Betriebszugehörigkeit bestand und das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet. Unter bestimmten Umständen wird jedoch manchmal auch das 30. Lebensjahr als Stichfrist herangezogen. Ein Arbeitsrechtsanwalt erklärt Ihnen die gesetzlichen Grundlagen im Detail.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jackson meint
3. November 2019 at 16:14
Ich habe folgenden Fall
Bin 44 Jahre alt und arbeite mittlerweile seit 26 Jahren bei der gleichen Firma
Meine Firma hat Insolvenz angemeldet!
Nun meine Frage: darf ich meine Altersvorsorge jetzt auszahlen lassen?
Firma wurde zuletzt von einem Insolvenzverwalter verwaltet
walter meint
24. Februar 2018 at 22:37
Darf ein Arbeitgeber die Anwartschaft bei Behinderung Grad 50% kürzen, obwohlich vorzeitig gehen konnte
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 10:51
Hallo walter,
lassen Sie Ihren Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Aus der Ferne können wir dazu keine Einschätzung abgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de