Kurz & knapp: Urlaub in der Probezeit
Grundsätzlich ja, Sie haben jedoch nicht den vollen Urlaubsanspruch. Wie viel Urlaub Sie nehmen können in der Probezeit, erfahren Sie hier.
Der Anspruch auf Urlaub während der Probezeit berechnet sich monatlich. Dabei kommt es auf den Jahresurlaubsanspruch an. Hier ein Beispiel, wie Ihr Urlaubsanspruch in der Probezeit zu berechnen ist.
Ein paar Tage Urlaub in der Probezeit sind in der Regel unproblematisch. Warum kein langer Urlaub in der Probezeit sinnvoll ist, liegt an der Wichtigkeit der Einarbeitungszeit. Besprechen Sie Ihren Urlaubsplan auf jeden Fall mit Ihrem Arbeitgeber.
Inhalt
Hat man in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Viele Arbeitnehmer, die ihren ersten Job beginnen, stellen sich die Frage: Warum darf man in der Probezeit keinen Urlaub nehmen? Doch, Sie dürfen während der Probezeit grundsätzlich Urlaub beantragen. Dabei erwerben Sie für jeden vollen Monat anteilig ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Sie haben nur keinen Anspruch, den vollen Urlaub zu nehmen. Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) steht Ihnen der volle Urlaubsanspruch nach der Probezeit, die 6 Monate lang ist, zu. Der Mythos „Kein Urlaub in der Probezeit“ ist also falsch.
Wie viel Urlaub hat man in den ersten 6 Monaten? Hier ein Beispiel, wie Ihr Urlaubsanspruch in der Probezeit zu berechnen ist:
- Sie treten Ihren neuen Job am 01.01.2024 an und haben einen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen. Bleiben Sie bis zum 01.07.2024 im Unternehmen, stehen Ihnen die vollen 20 Tage Urlaub zu. Ihren Urlaub in der Probezeit berechnen Sie folgendermaßen: Sie erwerben pro Monat 1,67 Urlaubstage (20 Tage geteilt durch 12 Monate). Nach drei Monaten haben Sie bereits 5 Urlaubstage angesammelt.
Darf der Arbeitgeber Urlaub in der Probezeit verweigern? Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter grundsätzlich berücksichtigen. Eine Ablehnung ist jedoch zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder wenn die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Vorrang haben (§ 7 Abs. 1 BurlG).
Wird Urlaub in der Probezeit bezahlt? Ja, da Sie auch in der Probezeit einen Urlaubsanspruch haben, wird dieser entsprechend vergütet. Ein unbezahlter Urlaub in der Probezeit kann ebenfalls gewährt werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein unbezahlter Urlaub das Arbeitsverhältnis nicht unterbricht und eine Verlängerung der Probezeit wegen Urlaub nicht zulässig ist.
Habe ich einen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung in der Probezeit?
Werden Sie in der Probezeit gekündigt, haben Sie weiterhin Anspruch auf die gesammelten Urlaubstage. Das kann wie folgt aussehen: In den letzten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses (Kündigungsfrist) können Sie entweder Ihren Urlaub nehmen oder der Arbeitgeber zahlt Ihnen den Resturlaub aus. Eine Auszahlung ist jedoch nur erlaubt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der verbleibende Urlaub nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BurlG).
Der verbleibende Urlaub bei einer Kündigung in der Probezeit wird anhand der Tage berechnet, die angesammelt wurden, abzüglich der bereits genommenen Urlaubstage.
Wie wird bei einer Kündigung in der Probezeit der Urlaub berechnet? Hier ist ein Beispiel, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch aus der Probezeit bei einer Kündigung berechnen:
- Sie beginnen Ihre Tätigkeit in einem Unternehmen am 01.01.2024. Sie haben einen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen. Sie werden zum 30.03.2024 gekündigt. Bis dahin haben Sie einen Urlaubsanspruch während der Probezeit von 5 Tagen erworben, den Sie bis Ende März nehmen können. Das gleiche gilt für den Urlaubsanspruch bei einer Kündigung in der Probezeit mitten im Monat und bei einer Kündigung am letzten Tag der Probezeit – der verbleibende Urlaubsanspruch bleibt auch hier bestehen.
Zu viel genommener Urlaub bei einer Kündigung in der Probezeit – Was nun? Arbeitnehmer, die in der ersten Jahreshälfte kündigen oder gekündigt werden, müssen keine zu viel genommenen Urlaubstage zurückzahlen, auch wenn sie bereits den gesamten Jahresurlaub verbraucht haben.
Urlaub in der Probezeit: Öffentlicher Dienst, Minijob und Ausbildung
Was sagt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum Urlaub und zur Probezeit? Auch im öffentlichen Dienst erhält der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch nach 6 Monaten. In der Probezeit beim TVöD wird der Urlaub ebenfalls pro Monat angerechnet, bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen (§ 26 Abs. 1 TVöD). Auch hier kann der Arbeitgeber in der Probezeit einen Urlaub nicht einfach verweigern. Die gleichen Regelungen zum Urlaub in der Probezeit gelten beispielsweise beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) mit der Ausnahme, dass die Kündigungsfrist beim AVR einen Monat beträgt.
Sie haben einen Minijob und möchten Urlaub in der Probezeit beantragen? Auch hier gelten die gleichen Regelungen, wie in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis: Nach 6 Monaten haben Sie Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Während der Probezeit erwerben Sie ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat. Ebenso können Sie als Azubi Urlaub in der Probezeit nehmen – es gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Beschäftigungsverhältnisse.
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