Fristlose Kündigungen sind in den meisten Fällen ein kompliziertes Unterfangen. Stellt der Gekündigte oder Kündigende dann auch noch einen Urlaubsanspruch, nachdem eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht eingereicht wurde, wird die Angelegenheit zumeist noch verfangener.
Denn vielen Arbeitgebern ist es ein Dorn im Auge, dass ein Mitarbeiter, welcher beispielsweise aufgrund seines Fehlverhaltens am Arbeitsplatz fristlos gekündigt wird, nun auch noch seinen Urlaubsanspruch wahrnehmen möchte. Doch laut Gesetz steht ihm das zu.
Welche Vorschriften gelten genau im Arbeitsrecht für eine fristlose Kündigung bezüglich der Urlaubsgeltung? Hat ein Arbeitnehmer, welcher aus dem Arbeitsverhältnis austritt, überhaupt einen Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung oder verfällt dieser damit? Diese und weitere Fragen werden im nachfolgenden Ratgeber beantwortet.
Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung
Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten und Ihr Urlaubsanspruch ist noch nicht erschöpft, müssen Ihnen die übrig gebliebenen Urlaubstage ausgezahlt werden.
Die Urlaubsabgeltung bei einer fristlosen Kündigung wird grundsätzlich wie das Urlaubsentgelt berechnet. Dieses ist abhängig davon, wie viel Sie in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs – bzw. in diesem Fall vor Erhalt der fristlosen Kündigung – im Durchschnitt verdient haben. Dieser Durchschnittsverdienst wird anschließend auf den einzelnen Arbeitstag runtergerechnet. Arbeiten Sie beispielsweise an fünf Tagen in der Woche, wird Ihre Vergütung in den vergangenen 13 Wochen dementsprechend durch 65 Arbeitstage geteilt und anschließend mit der Anzahl der verbliebenen Resturlaubstage multipliziert.
Allgemein spricht nichts gegen eine fristlose Kündigung, wenn sich der betroffene Arbeitnehmer im Urlaub befindet, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Unter anderem muss eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Sie beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Arbeitgeber von dem Grund erfahren hat, der für die außerordentliche Kündigung maßgeblich ist.
Inhalt
Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber
Erfolgt eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, weil die Einhaltung einer entsprechenden Kündigungsfrist unzumutbar wäre, besteht in der Regel keine Möglichkeit für den Arbeitnehmer mehr, seinen Resturlaub in Form von bezahlten freien Tagen zu nutzen. Allerdings setzt auch eine fristlose Kündigung den allgemeinen Urlaubsanspruch nicht außer Kraft. Für den Fall, dass der Gekündigte also den Urlaubsanspruch nicht mehr wahrnehmen kann, ist dieser abzugelten. Besonders bei fristlosen Kündigungen dürfte dies häufig der Fall sein.
Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2015 (Az.: 9 AZR 455/13) reicht ein Vermerk in der Freistellungserklärung nun nicht mehr aus.
Das bedeutet konkret, dass übrig gebliebener Urlaub ausgezahlt werden muss. Damit ist der Urlaubsanspruch bei einer fristlosen Kündigung ausgeglichen.
Vorher galt die Regelung einer „vorsorglichen“ Gewährung von Urlaub. Arbeitgeber konnten so den Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung, der durch den Arbeitnehmer erhoben werden kann, begrenzen.
Kam es nämlich zu dem Fall, dass die außerordentliche Kündigung einer Arbeitsstelle für unwirksam erklärt wurde, ist der Anspruch von Urlaub in Form einer Abgeltung wesentlich gesunken, da dieser bereits im Vorfeld als „herkömmlicher“ Urlaub gewährt wurde.
Seit dem genannten Urteil ist dies arbeitsrechtlich in Deutschland nicht mehr möglich. Ein Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer auch wenn eine fristlose Kündigung erfolgte, den Urlaub auszuzahlen, derübrig geblieben ist. Einen Urlaubsanspruch in dessen finanziellen Geldwert abzugelten, ist in solch einem Fall also rechtlich bindend.
Urlaub bei außerordentlicher Kündigung in der Probezeit?
Doch was geschieht mit dem Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung in der Probezeit? Kann Urlaub auch in solch einer Situation eingereicht werden? Die Antwort ist aus arbeitsrechtlicher Sicht mit einem klaren „ja“ zu beantworten. In den meisten Fällen ist die Probezeit bei sechs Monaten angesetzt. Hat der Arbeitnehmer also schon einige Zeit im betreffenden Unternehmen gearbeitet, stehen ihm auch die durch seine Arbeitsleistung erwirtschafteten Urlaubstage zu.
Kann der Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung aufgrund der Kürze der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Form von freien Tagen wahrgenommen werden, hat der Arbeitnehmer auch hier das Anrecht darauf, sich seinen Urlaubsanspruch auszahlen zu lassen.
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