Während manche Schüler oder Studenten ihre Ferien dafür nutzen, um zu verreisen oder sich einfach nur eine Erholungspause vom Lernen zu gönnen, nutzen andere die freie Zeit, um sich mit einem Ferienjob etwas Geld dazu zu verdienen.
Dabei kommt häufig die Frage auf, ob auch für Ferienarbeit ein Urlaubsanspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt.
Kurz & knapp: Urlaubsanspruch im Ferienjob
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Daher besteht ein solcher allgemein auch bei einem Ferienjob.
Um einen Urlaubsanspruch im Ferienjob zu haben, müssen Sie diesen Job allerdings mindestens einen vollen Monat lang ausüben. Eine detaillierte Erklärung dazu erhalten Sie hier.
Hier finden Sie eine Beispielrechnung für den Urlaubsanspruch im Ferienjob.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann ein Anspruch auf Urlaub im Ferienjob besteht, wie viele Urlaubstage den Ferienarbeitern zustehen und ob die Urlaubstage tatsächlich gewährt werden müssen.
Inhalt
Besteht ein Urlaubsanspruch bei einem Ferienjob?
„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ So formuliert es der erste Paragraf des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Demzufolge besteht grundsätzlich auch ein Urlaubsanspruch für einen Ferienjob. In der Praxis aber gilt hier eine Einschränkung: Der Ferienjobber muss die Beschäftigung mindestens einen vollen Monat lang ausüben, um Anspruch auf Urlaubstage zu haben – warum das so ist, wird im nächsten Abschnitt erklärt.
Mit vollem Monat ist hier der Beschäftigungsmonat, nicht der Kalendermonat gemeint. Wenn also ein Arbeitnehmer beispielsweise vom 11. Juli bis 10. August einen Ferienjob ausübt, hat er nach gesetzlicher Definition einen Monat lang gearbeitet und einen Urlaubsanspruch für den Ferienjob.
Wie berechnet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch für Ferienarbeiter?
Wenn aber laut Bundesurlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer Urlaub zusteht, warum dann die Einschränkung des vollen Monats Beschäftigungszeit? Das ergibt sich aus der Berechnung der gesetzlichen Urlaubstage.
Denn § 5 BUrlG legt fest, dass einem Arbeitnehmer „für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“ ein Zwölftel seines Jahresurlaubanspruchs zusteht. Wird kein voller Monat gearbeitet, liegt der Urlaubsanspruch für den Ferienjob demnach bei null Zwölftel, woraus sich ein gesetzlicher Anspruch von null Urlaubstagen ergibt.
Wie viele Tage Urlaub haben Ferienjobber jetzt aber konkret?
Um zu wissen, wie viele Tage Urlaubsanspruch für einen Ferienjob nun tatsächlich bestehen, muss der Arbeitnehmer wissen, wie viel Jahresurlaub ihm zusteht.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch im Jahr ergibt sich aus der (durchschnittlichen) Anzahl der Arbeitstage pro Woche multipliziert mit 4.
Ein Ferienjobber arbeitet 5 Tage in der Woche.
5 x 4 = 20
Er hat also einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr.
Der Arbeitsvertrag für seinen Minijob dauert zwei volle Monate, er erwirbt also 2/12 des gesetzlichen Jahresurlaubs.
2/12 x 20 = 3,33 (es wird abgerundet)
Demnach beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch für diesen Ferienjob mindestens 3 Tage.
Diese Rechnung gilt wohlgemerkt nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Urlaubstagen. Legt der Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch für den Ferienjob fest, gilt diese Vereinbarung. Weniger Urlaubstage als die gesetzliche Mindestanzahl dürfen aber nicht im Vertrag festgelegt werden.
Muss im Ferienjob der Urlaub gewährt werden?
Heißt das aber, dass der Arbeitgeber dem Ferienjobber noch während des Ferienjobs den Urlaub gewähren muss? Nein, denn gemäß § 4 BUrlG muss der Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer erwirbt, erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
Der Arbeitgeber kann einem Ferienjobber für den Urlaub während der Zeit des Ferienjobs einen Freizeitanspruch gewähren, er ist dazu aber eben nicht verpflichtet. Erfolgt keine Bewilligung von Freizeit, ist der Urlaubsanspruch in der Regel an den Ferienjobber auszuzahlen.
Yosef meint
1. August 2024 at 20:02
Hallo guten Tag,
Ich hoffe es geht Ihnen gut. Ich hätte eine Frage und zwar ich bin volljährig und arbeite seit 4 Jahren als Ferienjobber für mindestens 6 Wochen in der gleichen Firma. Besteht bei meinem Fall ein Anspruch auf Urlaub oder zumindest auf die Auszahlung des Urlaubs? Wenn ja, was passiert mit meinem Urlaub von den vergangenen Jahren, die ich nicht bekommen habe? Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Tom meint
21. August 2019 at 15:29
Trotz meiner Ferienjobdauer von 6 Wochen besteht mein Arbeitgeber darauf, es gäbe keinen Urlaubsanspruch. Welche Möglichkeiten habe Ich mich dagegen zu wehren?
Jens meint
4. April 2022 at 15:31
Ja, Dein Arbeitgeber kann Recht haben. Es ist fraglich ob Du überhaupt einen Arbeitnehmer i.S.d. BUrlG darstellst. Zumindest wenn Du noch unter 18 bist und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kannst.
Schau mal in den § 22 (2) MiloG – dort sind Schüler, auf die die o.g. Kriterien zutreffen vom Mindestlohngesetz ausgeschlossen bzw. haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Warum sollte im BUrlG der Arbeitnehmerbegriff ein anderer sein ? Schau mal ins Jugendarbeitsschutzgesetz ob dort etwas zum Urlaubsanspruch von ferienarbeitenden Jugendlichen steht.
Jessica meint
23. Juli 2019 at 8:37
Vielen Dank für die Aufklärung! Das war sehr informativ!
Allerdings wollte ich noch erfragen, ob sich dieser „volle Monat“ auf die Monate an sich bezieht oder eher auf die Wochenanzahl also vier.