In Deutschland soll der Mutterschutz Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft unter anderem vor finanziellen Einbußen, dem Verlust ihrer Arbeit oder Gefährdungen der Gesundheit für sie und ihr ungeborenes Kind am Arbeitsplatz schützen. Die Vorschriften dazu finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
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Frauen können sowohl in der Schwangerschaft als auch nach der Geburt im Mutterschutz einem gewissen Beschäftigungsverbot unterliegen. Sie müssen bzw. dürfen ihrer gewohnten Tätigkeit in diesem Fall also nicht nachgehen. Doch bedeutet dies auch automatisch, dass der Urlaubsanspruch im Mutterschutz verfällt?
Kurz & knapp: Mutterschutz und Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird vom Mutterschutz nicht berührt. Frischgebackene Mütter haben demnach die gleichen Urlaubstage nach dem Mutterschutz wie auch davor.
Im Mutterschutz selbst muss kein Urlaub beantragt werden, da Frauen in dieser Zeit sowieso freigestellt sind.
Im Gegensatz zum Mutterschutz kann der Urlaubsanspruch in der Elternzeit vom Arbeitgeber gekürzt werden. Wie das Ganze abläuft, erfahren Sie hier.
In diesem Ratgeber informieren wir Sie darüber, ab wann sich Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft normalerweise im Mutterschutz befinden, ob diese Schutzfrist Auswirkungen auf den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub hat und wo die Unterschiede zwischen Elternzeit und Mutterschutz in puncto Urlaubsanspruch liegen.
Inhalt
Wann beginnt der Mutterschutz?
Im Normalfall markiert der im Vorfeld durch einen Arzt errechnete Entbindungstermin den Beginn vom Mutterschutz. Sechs Wochen vor diesem Datum startet die gesetzlich festgesetzte Schutzfrist für werdende Mütter.
Daher muss der jeweilige Termin dem Arbeitgeber in jedem Fall mitgeteilt werden, damit dieser den Schutzbestimmungen aus dem MuSchG auch nachkommen kann. Nach der Geburt unterliegen Frauen laut MuSchG acht Wochen lang einem absoluten Beschäftigungsverbot.
Handelt es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt, muss diese Frist sogar auf zwölf Wochen heraufgesetzt werden. Seit der Reformation des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 gilt Letzteres ebenfalls für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben.
In den sechs Wochen vor der Geburt ist es Frauen nur dann erlaubt, zu arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Diese Entscheidung können sie jederzeit noch einmal überdenken und ggf. widerrufen.
Dies gilt jedoch nicht für die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt: In dieser Zeit herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ob dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz verringert wird oder sogar komplett verfällt, erfahren Sie im Folgenden.
Besteht der Urlaubsanspruch auch im Mutterschutz?
Grundsätzlich sind Frauen in der gesamten Zeit, während der sie sich im Mutterschutz befinden, von der Arbeit freigestellt. Daher müssen sie auch keinen Urlaub während dem Mutterschutz beantragen. Es handelt sich dabei nämlich um einen gesetzlich festgesetzten „Mutterschutzurlaub“, der nicht im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub steht.
Auch wenn Frauen vor und nach der Geburt ihrer Arbeit nicht nachkommen, wird diese Zeit so angesehen, als wären sie erwerbstätig gewesen. Dies besagt § 24 MuSchG:
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten.“
Dies bedeutet: Der Urlaubsanspruch wird vom Mutterschutz nicht berührt. Kehren Frauen nach Ablauf der Schutzfristen wieder zu ihrer Arbeitsstelle zurück, steht ihnen immer noch der volle Anspruch auf Urlaub wie vor dem Mutterschutz zu. Gesteht ihr Arbeitgeber ihnen beispielsweise 20 Tage Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche zu, so können sie nach dem Mutterschutz immer noch über 20 Tage Jahresurlaub verfügen.
Wann muss der Urlaub nach dem Mutterschutz spätestens genommen werden?
Normalerweise verhält es sich so, dass Urlaubstage auch in dem Jahr genommen werden müssen, in dem sie anfallen.
Sie können laut § 7 des Bundesurlaubsgesetzes nur dann ins nächste Jahr übertragen werden, wenn entweder betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies legitimieren.
Doch selbst bei einer Übertragung muss der Resturlaub in der Regel in den ersten drei Monaten des neuen Jahres verbraucht werden, damit er nicht verfällt. In Bezug auf den Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz gelten jedoch spezielle Regeln. Wie diese genau aussehen, zeigt ebenfalls § 24 MuSchG:
Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“
Bestand noch Resturlaub vor dem Mutterschutz, so kann dieser danach noch genommen werden, ohne dass Tage abgezogen werden. Außerdem kann dies entweder im laufenden oder dem darauffolgenden Jahr geschehen. Damit räumt das Mutterschutzgesetz Frauen nach der Schwangerschaft erneut einen gewissen Sonderstatus ein.
Jedoch: Der jeweilige Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz verfällt endgültig, wenn die Tage weder im laufenden noch im nächsten Jahr genutzt werden. Achten Sie daher darauf, nach dem Ablauf vom Mutterschutz Ihre Urlaubstage bald einzulösen.
Urlaubsberechnung nach dem Mutterschutz: Bis wann muss ich meine Urlaubstage verbraucht haben?
Wie bereits erwähnt, ist es nicht notwendig, den jeweiligen Urlaubsanspruch bei Mutterschutz zu berechnen, da er in dieser Zeit weder gestrichen wird noch verringert werden darf. Anstellen können Sie jedoch eine Berechnung, wann der Urlaub nach dem Mutterschutz letztendlich verfällt. Um die Vorgehensweise dabei zu verdeutlichen, hier ein Beispiel:
- Jule hat vor ihrer Zeit im Mutterschutz noch einen Resturlaub von 14 Tagen.
- Zum 02.05.2016 beginnt ihre Schutzfrist, ihr Sohn Columbus kommt am 14.06.2016 zur Welt.
- Acht Wochen später (am 09.08.2016) endet ihr Mutterschutz. Demnach muss sie am 10.08.2016 wieder auf der Arbeit erscheinen.
- Die Berechnung, wann der Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz verfällt, sieht demnach wie folgt aus: Im Jahr 2016 stehen ihr noch der restliche August sowie die übrigen vier Monate des Jahres zur Verfügung. Hinzu kommt das gesamte Jahr 2017.
Jule muss ihren Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz demnach spätestens bis Dezember 2017 geltend gemacht haben.
Urlaubsanspruch: Unterschiede zwischen Mutterschutz und Elternzeit
Viele Arbeitnehmerinnen entscheiden sich dazu, nach dem Mutterschutz direkt in die sogenannte Elternzeit zu gehen. Die Vorschriften dazu befinden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Um das Kind zu erziehen und zu betreuen, können Arbeitnehmer sich normalerweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, bis ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Während der Elternzeit halten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten sozusagen Winterschlaf, bleiben jedoch bestehen. Ist die Elternzeit vorüber, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter eine Rückkehr zum früheren Arbeitsverhältnis ermöglichen.
Doch was bedeutet dies für den Urlaubsanspruch? Im Mutterschutz kann dieser, wie bereits erwähnt, weder verringert werden noch gänzlich verfallen. Aber ist dies auch in der Elternzeit der Fall? Die Unterschiede zwischen den Vorschriften zum Urlaub bei Mutterschutz oder bei Elternzeit werden in § 17 BEEG besonders deutlich:
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“
Daraus resultiert: Befinden Sie sich ein komplettes Jahr in Elternzeit, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren vollen Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum zu kürzen. Handelt es sich hingegen nur um beispielsweise sieben Monate Elternzeit, so steht Ihnen der Urlaub für die restlichen fünf Monate noch zu. Diesen können Sie wie beim Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz sowohl im laufenden als auch im darauffolgenden Jahr nehmen.
Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei Elternzeit in Bezug auf Teilzeit oder Kündigung?
Arbeitnehmer haben ebenfalls die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber jedoch laut § 17 BEEG kein Recht dazu, Ihren Urlaub zu kürzen.
Vielmehr richtet sich die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage in der Regel danach, an wie vielen Tagen in der Woche Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.
Arbeiten Sie beispielsweise immer noch fünf Tage in der Woche, jedoch weniger Stunden am Tag, hat dies keinen Einfluss auf Ihren Urlaubsanspruch.
Beim Mutterschutz darf dieser demnach nicht gekürzt werden, bei der Elternzeit kann dies unter Umständen geschehen. Der Arbeitgeber ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Ein weiterer Unterschied zwischen dem Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und bei Elternzeit dreht sich um das Thema der Kündigung und befindet sich ebenfalls in § 17 BEEG:
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.“
Kommt es während der Elternzeit zu einer Kündigung oder das Arbeitsverhältnis soll mit dem Ablauf der Elternzeit beendet werden, steht dem betroffenen Arbeitnehmer normalerweise eine Ersatzzahlung für die nicht genommenen Urlaubstage zu. Eine nachträgliche Kürzung der Urlaubstage bzw. in diesem Fall der Ersatzzahlung ist dann jedoch nicht mehr möglich. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Az. 9 AZR 725/13).
Wenn die Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist sie demzufolge nicht zulässig. In Bezug auf den Urlaubsanspruch beim Mutterschutz sind diese Punkte nicht von Bedeutung, da Frauen in der Schwangerschaft grundsätzlich einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Bis zu vier Monate nach der Entbindung dürfen sie nicht gekündigt werden.
MC meint
26. März 2021 at 13:04
Hallo,
meine Frau hatte am 13.08.2019 unsere Tochter zur Welt gebracht und hatte in dem Jahr der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot. Ulraubstage aus 2019 waren dementsprechend 24 tage übrig.
Sie hat dann wieder nach der Elternzeit im August 2020 angefangen zu arbeiten und wollte entsprechend zuerst den Resturlaub nehmen, was aber vom Arbeitgeber nicht gewünscht war. In der Folge ist Sie dann wieder shwanger geworden und ab Oktober 2020 aufgrund der Corona pandemie ebenfalls wieder mit einem Beschäftigungsverbot belegt worden. Geburtstermin wird der 13.05.2021 aktuell sein. Jetzt hatten wir den Arbeitgeber kontktiert bezüglich der Planung des Einstiegs nach der Elternzeit 2022 und nun wurde gesagt der Resturlaub 2019 + 2020 würde entsprechend verfallen.
Kann das wirklich rechtens sein? Aufgrund der Beschäftigungsverbote und der Urlaubssperre des Arbeitgebers gab es ja keine Möglichkeit Urlaub abzubauen?!
AnJu meint
6. Januar 2020 at 12:53
Hallo,
ich bin nun Mitte Dezember aus Mutterschutz und Elternzeit zurückgekehrt. Meinen alten Resturlaub hatte ich vor dem Mutterschutz genommen, allerdings existiert noch der Urlaubsanspruch aus der Zeit des Mutterschutzes. Kann der Arbeitgeber anordnen, diesen Urlaub nun sofort zu nehmen, da er – es handelt sich um Projektarbeit im Beratungsumfeld – nicht sofort eine Einsatzmöglichkeit für mich hat?
Vorab vielen Dank!
Lena meint
19. August 2019 at 15:53
Guten Tag,
Mein Chef stellte mir eine Bedingung bezüglich meines Resturlaubes vor meinem anschliessenden Mutterschutz und darauf anschliessender Elternzeit. Er meint er gibt mir nur dann ein ok für den Resturlaub, wenn eine Übergabe erfolgt ist.
Ist das rechtens? Darf er das?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
LG,
Lena
Svetla meint
6. August 2019 at 9:43
Hallo,
am 22.07.19 ist unser erstes Kind zur Welt gekommen. Ich bin jetzt noch in Mutterschutz und gleich danach gehe ich in Elternzeit. Jetzt bin ich am Klären mit dem AG wie viel Urlaub ich für die Zeit danach habe. Die Kollegin aus der Personalabteilung will mir vermitteln, dass mein Urlaub schon ab 01.08. gekürzt werden soll. Ich bin aber der Meinung, dass ich meinen vollen Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes behalte und AG erst danach (also während der Elternzeit) kürzen darf. Stimmt es so und mit welchen Paragraphen sollte ich am besten argumentieren?
Danke für eure Hilfe
Svetla
Caro meint
23. Juli 2019 at 12:10
Hallo!
Mein ET ist am 19.8.2019. Im Mutterschutz bin demnach seit 5.7. Ich werde nach dem Mutterschutz direkt wieder arbeiten, allerdings weniger Stunden am Tag. Daher dürfte sich an meinem Urlaubsanspruch ja nichts ändern?
Nun habe ich in der ersten Jahreshälfte scheinbar 4 Tage „Zuviel“ Urlaub genommen. Dieser wurde mir nun vom Gehalt abgezogen. Dafür bekommen ich in der 2. Jahreshälfte wieder den vollen Anspruch. Aber was soll das? Darf man das?
Es ist ja keine Kündigung uns keine Elternzeit. Darf der AG dann plötzlich so einen Kassensturz mit meinen Urlaubstagen machen? Für mich ergibt das keinen Sinn, außer einen finanziellen Schaden auf meiner Seite,
Danke!!
Viele Grüße
Caroline
Bonni meint
2. April 2019 at 19:47
hallo
Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch wenn die Arbeitnehmerin sofort nach bekanntwerden der Schwangerschaft von dem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wird. ( Gefährdung am Arbeitsplatz)
baut sich der Urlabsanspruch weiter auf?
.
arbeitsrechte.de meint
8. April 2019 at 10:08
Hallo Bonni,
bitte erkundigen Sie sich ggf. bei einem Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anjusha meint
4. März 2019 at 11:56
Guten Tag,
nach meiner Elternzeit habe ich am 25.07.2018 wieder angefangen zu arbeiten, allerdings in Teilzeit. In Vollzeit (5 Tage die Woche) hatte ich 28 Tage Urlaub im Jahr, jetzt in Teilzeit (4 Tage die Woche) habe ich 22,4 Tage Urlaub im Jahr. Meine Frage ist, ob mir der Urlaub vom Monat Juli im Jahr 2018 zusteht oder nicht und wenn ja, wieviel?
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus
Anjusha
arbeitsrechte.de meint
6. März 2019 at 8:57
Hallo Anjusha,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Rechtsfragen beantworten können. Sie können sich mit Ihren Fragen an Ihren Arbeitgeber oder im Streitfall an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franziska meint
9. Januar 2019 at 9:11
Hallo,
ich möchte gerne wissen wieviel Urlaub mir zu steht bis zum Mutterschutz.
ab dem 01.06.2019 beginnt mein Mutterschutz, am 13.07.2019 ist ET und nach dem Mutterschutz gehe ich direkt in die Elternzeit. Demnach werde ich 2019 nicht mehr arbeiten. Normalerweise habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Aber wie ist mein Anspruch bis Ende Mai?
Liah meint
6. März 2019 at 10:07
Guten Tag,
mein Entbindungstermin ist für den 11.08.19 geplant. Mein Mutterschutz beginnt am 30.6.19. Danach gehe ich für ein Jahr in Elternzeit. Mein Urlaubsanspruch für ein Jahr besträgt normalerweise 30 Tage. Ich wollte einmal nachfragen, wie viel Anspruch ich bis zum Mutterschutz habe.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 9:00
Hallo Liah,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine individuellen (Rest-)Urlaubsansprüche berechnen. Besprechen Sie Ihre Anliegen mit Ihrem Arbeitgeber oder ggf. mit einem Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
3. Januar 2019 at 16:49
Hallo,
ich arbeite in einem festen Arbeitsverhältnis mit 30 Tagen Urlaubsanspruch/Jahr. Nun bin ich schwanger, der errechnete Entbindungstermin ist der 04.08.19. Der Tag des Mutterschutzbeginns lt. Mutterschutzrechner der 23.06.18. Im Anschluss an die gesetzliche Mutterschutzfrist werde ich direkt für 1 Jahr in Elternzeit gehen. Nun ergibt sich aus den Erläuterungen auf ihrer Seite für mich, dass sich mein Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr aus den vollen Monaten bis zum Beginn der Elternzeit (nehmen wir also 8 Wochen -wegen der Mutterschutzfrist nach Geburt- nach dem errechneten Entbindungstermin > 04.10.19 an) errechnet. Das heißt ich hätte für 2019 Anspruch auf 22,5 -gerundet 23- Tage (9x 2,5). Ist das korrekt? Ich (und ich denke auch mein Arbeitgeber) sind bisher immer davon ausgegangen, dass sich mein anteiliger Urlaubsanspruch lediglich aus den aktiven Dienstmonaten vor Antritt des Mutterschutzes (in dem Fall also vor 23.06.18 – 5 volle Anwesenheitsmonate- Anspruch 12,5 -gerundet 13- Urlaubstage) berechnet. Da das ein deutlicher Unterschied in den Urlaubstagen ist ( 13 vs. 23 Urlaubstage) würde ich mich freuen, wenn ich hier speziell für meinen Fall nochmal die fachlich fundierte Aussage der Seitenbetreiber erhalte.
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 11:19
Hallo Sandra,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage ggf. an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
21. Dezember 2018 at 10:26
Hallo,
Ich habe 8 Tage Resturlaub von Jahr 2018, und mein Kind soll in Januar 2019 geboren werden. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehme ich direkt Elternzeit bis Oktober 2020. Laut MuSchG § 17 Erholungsurlaub kann der Resturlaub im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden.
Ist das dann das Jahr 2019 wenn der Mutterschutz endet (also in unserem Fall sinnlos da direkt die Elternzeit beginnt – also dann lieber auszahlen lassen) oder ist das dann das Jahr 2020 wenn erst die Elternzeit endet? In anderen Worten, ist das “nächsten Urlaubsjahr” des MuSchG das folgende Kalenderjahr oder das Jahr nach dem Mutterschutz + Elternzeit Ende und ein nächsten mögliches Urlaubsjahr wirklich zu Stande kommt?
LG, Lena
Caroline meint
7. Dezember 2018 at 12:34
Hallo, mein voraussichtlicher Entbindungstermin ist am 25.07.19, Mutterschutz beginnt laut Berechnung am 13.06.19 und endet am 19.09.19.
Ich habe 30 Tage Urlaub im Jahr…außerdem würde ich direkt im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen…bedeutet das, dass meine Chefin mir im besten Fall meine 30 Tage Urlaub gewährt…die ich schon vor Beginn des Mutterschutzes nehmen muss und im schlimmsten Fall könnte sie mir nach der Zwölftel Regelung für die Monate Oktober-Dezember aufgrund der Elternzeit das ganze um 3 Tage kürzen…?! Oder wie wäre in diesem Fall die Berechnung?
LG