In Deutschland soll der Mutterschutz Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft unter anderem vor finanziellen Einbußen, dem Verlust ihrer Arbeit oder Gefährdungen der Gesundheit für sie und ihr ungeborenes Kind am Arbeitsplatz schützen. Die Vorschriften dazu finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG).
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Frauen können sowohl in der Schwangerschaft als auch nach der Geburt im Mutterschutz einem gewissen Beschäftigungsverbot unterliegen. Sie müssen bzw. dürfen ihrer gewohnten Tätigkeit in diesem Fall also nicht nachgehen. Doch bedeutet dies auch automatisch, dass der Urlaubsanspruch im Mutterschutz verfällt?
Kurz & knapp: Mutterschutz und Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird vom Mutterschutz nicht berührt. Frischgebackene Mütter haben demnach die gleichen Urlaubstage nach dem Mutterschutz wie auch davor.
Im Mutterschutz selbst muss kein Urlaub beantragt werden, da Frauen in dieser Zeit sowieso freigestellt sind.
Im Gegensatz zum Mutterschutz kann der Urlaubsanspruch in der Elternzeit vom Arbeitgeber gekürzt werden. Wie das Ganze abläuft, erfahren Sie hier.
In diesem Ratgeber informieren wir Sie darüber, ab wann sich Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft normalerweise im Mutterschutz befinden, ob diese Schutzfrist Auswirkungen auf den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub hat und wo die Unterschiede zwischen Elternzeit und Mutterschutz in puncto Urlaubsanspruch liegen.
Inhalt
Wann beginnt der Mutterschutz?
Im Normalfall markiert der im Vorfeld durch einen Arzt errechnete Entbindungstermin den Beginn vom Mutterschutz. Sechs Wochen vor diesem Datum startet die gesetzlich festgesetzte Schutzfrist für werdende Mütter.
Daher muss der jeweilige Termin dem Arbeitgeber in jedem Fall mitgeteilt werden, damit dieser den Schutzbestimmungen aus dem MuSchG auch nachkommen kann. Nach der Geburt unterliegen Frauen laut MuSchG acht Wochen lang einem absoluten Beschäftigungsverbot.
Handelt es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt, muss diese Frist sogar auf zwölf Wochen heraufgesetzt werden. Seit der Reformation des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 gilt Letzteres ebenfalls für Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt gebracht haben.
In den sechs Wochen vor der Geburt ist es Frauen nur dann erlaubt, zu arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Diese Entscheidung können sie jederzeit noch einmal überdenken und ggf. widerrufen.
Dies gilt jedoch nicht für die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt: In dieser Zeit herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Ob dies bedeutet, dass der Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz verringert wird oder sogar komplett verfällt, erfahren Sie im Folgenden.
Besteht der Urlaubsanspruch auch im Mutterschutz?
Grundsätzlich sind Frauen in der gesamten Zeit, während der sie sich im Mutterschutz befinden, von der Arbeit freigestellt. Daher müssen sie auch keinen Urlaub während dem Mutterschutz beantragen. Es handelt sich dabei nämlich um einen gesetzlich festgesetzten „Mutterschutzurlaub“, der nicht im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub steht.
Auch wenn Frauen vor und nach der Geburt ihrer Arbeit nicht nachkommen, wird diese Zeit so angesehen, als wären sie erwerbstätig gewesen. Dies besagt § 24 MuSchG:
Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten.“
Dies bedeutet: Der Urlaubsanspruch wird vom Mutterschutz nicht berührt. Kehren Frauen nach Ablauf der Schutzfristen wieder zu ihrer Arbeitsstelle zurück, steht ihnen immer noch der volle Anspruch auf Urlaub wie vor dem Mutterschutz zu. Gesteht ihr Arbeitgeber ihnen beispielsweise 20 Tage Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche zu, so können sie nach dem Mutterschutz immer noch über 20 Tage Jahresurlaub verfügen.
Wann muss der Urlaub nach dem Mutterschutz spätestens genommen werden?
Normalerweise verhält es sich so, dass Urlaubstage auch in dem Jahr genommen werden müssen, in dem sie anfallen.
Sie können laut § 7 des Bundesurlaubsgesetzes nur dann ins nächste Jahr übertragen werden, wenn entweder betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies legitimieren.
Doch selbst bei einer Übertragung muss der Resturlaub in der Regel in den ersten drei Monaten des neuen Jahres verbraucht werden, damit er nicht verfällt. In Bezug auf den Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz gelten jedoch spezielle Regeln. Wie diese genau aussehen, zeigt ebenfalls § 24 MuSchG:
Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“
Bestand noch Resturlaub vor dem Mutterschutz, so kann dieser danach noch genommen werden, ohne dass Tage abgezogen werden. Außerdem kann dies entweder im laufenden oder dem darauffolgenden Jahr geschehen. Damit räumt das Mutterschutzgesetz Frauen nach der Schwangerschaft erneut einen gewissen Sonderstatus ein.
Jedoch: Der jeweilige Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz verfällt endgültig, wenn die Tage weder im laufenden noch im nächsten Jahr genutzt werden. Achten Sie daher darauf, nach dem Ablauf vom Mutterschutz Ihre Urlaubstage bald einzulösen.
Urlaubsberechnung nach dem Mutterschutz: Bis wann muss ich meine Urlaubstage verbraucht haben?
Wie bereits erwähnt, ist es nicht notwendig, den jeweiligen Urlaubsanspruch bei Mutterschutz zu berechnen, da er in dieser Zeit weder gestrichen wird noch verringert werden darf. Anstellen können Sie jedoch eine Berechnung, wann der Urlaub nach dem Mutterschutz letztendlich verfällt. Um die Vorgehensweise dabei zu verdeutlichen, hier ein Beispiel:
- Jule hat vor ihrer Zeit im Mutterschutz noch einen Resturlaub von 14 Tagen.
- Zum 02.05.2016 beginnt ihre Schutzfrist, ihr Sohn Columbus kommt am 14.06.2016 zur Welt.
- Acht Wochen später (am 09.08.2016) endet ihr Mutterschutz. Demnach muss sie am 10.08.2016 wieder auf der Arbeit erscheinen.
- Die Berechnung, wann der Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz verfällt, sieht demnach wie folgt aus: Im Jahr 2016 stehen ihr noch der restliche August sowie die übrigen vier Monate des Jahres zur Verfügung. Hinzu kommt das gesamte Jahr 2017.
Jule muss ihren Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz demnach spätestens bis Dezember 2017 geltend gemacht haben.
Urlaubsanspruch: Unterschiede zwischen Mutterschutz und Elternzeit
Viele Arbeitnehmerinnen entscheiden sich dazu, nach dem Mutterschutz direkt in die sogenannte Elternzeit zu gehen. Die Vorschriften dazu befinden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Um das Kind zu erziehen und zu betreuen, können Arbeitnehmer sich normalerweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, bis ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Während der Elternzeit halten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten sozusagen Winterschlaf, bleiben jedoch bestehen. Ist die Elternzeit vorüber, muss der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter eine Rückkehr zum früheren Arbeitsverhältnis ermöglichen.
Doch was bedeutet dies für den Urlaubsanspruch? Im Mutterschutz kann dieser, wie bereits erwähnt, weder verringert werden noch gänzlich verfallen. Aber ist dies auch in der Elternzeit der Fall? Die Unterschiede zwischen den Vorschriften zum Urlaub bei Mutterschutz oder bei Elternzeit werden in § 17 BEEG besonders deutlich:
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“
Daraus resultiert: Befinden Sie sich ein komplettes Jahr in Elternzeit, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren vollen Urlaubsanspruch für diesen Zeitraum zu kürzen. Handelt es sich hingegen nur um beispielsweise sieben Monate Elternzeit, so steht Ihnen der Urlaub für die restlichen fünf Monate noch zu. Diesen können Sie wie beim Urlaubsanspruch nach dem Mutterschutz sowohl im laufenden als auch im darauffolgenden Jahr nehmen.
Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei Elternzeit in Bezug auf Teilzeit oder Kündigung?
Arbeitnehmer haben ebenfalls die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber jedoch laut § 17 BEEG kein Recht dazu, Ihren Urlaub zu kürzen.
Vielmehr richtet sich die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage in der Regel danach, an wie vielen Tagen in der Woche Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen.
Arbeiten Sie beispielsweise immer noch fünf Tage in der Woche, jedoch weniger Stunden am Tag, hat dies keinen Einfluss auf Ihren Urlaubsanspruch.
Beim Mutterschutz darf dieser demnach nicht gekürzt werden, bei der Elternzeit kann dies unter Umständen geschehen. Der Arbeitgeber ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Ein weiterer Unterschied zwischen dem Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und bei Elternzeit dreht sich um das Thema der Kündigung und befindet sich ebenfalls in § 17 BEEG:
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.“
Kommt es während der Elternzeit zu einer Kündigung oder das Arbeitsverhältnis soll mit dem Ablauf der Elternzeit beendet werden, steht dem betroffenen Arbeitnehmer normalerweise eine Ersatzzahlung für die nicht genommenen Urlaubstage zu. Eine nachträgliche Kürzung der Urlaubstage bzw. in diesem Fall der Ersatzzahlung ist dann jedoch nicht mehr möglich. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.05.2016 (Az. 9 AZR 725/13).
Wenn die Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Elternzeit nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist sie demzufolge nicht zulässig. In Bezug auf den Urlaubsanspruch beim Mutterschutz sind diese Punkte nicht von Bedeutung, da Frauen in der Schwangerschaft grundsätzlich einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Bis zu vier Monate nach der Entbindung dürfen sie nicht gekündigt werden.
Jacqueline meint
21. Oktober 2018 at 10:24
Hallo , ich habe in diesem Jahr 1 Woche Urlaub von 25 Tagen gehabt . Ich habe meinen Sohn bekommen und leider ist er nach einer Woche an einem schweren Herzfehler gestorben. Mutterschutz von 12 Wochen (ab Geburt ) hatte ich trotzdem und bin danach sofort wieder Arbeiten gegangen. Steht mir mein resturlaub trotzdem noch zu ? LG
Julia meint
2. Oktober 2018 at 9:12
Guten Tag,
ich bin das komplette Jahr 2018 in Elternzeit und habe zum Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Habe ich nun tatsächlich Anspruch auf meine 30 Tage Urlaub, die mir vom Arbeitgeber ausgezahlt werden müssen? Bis jetzt hat mich mein Arbeitgeber über eine Urlaubskürzung nicht informiert. Sollte ich nun abwarten, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist bevor ich nach meinem Urlaubsanspruch frage?
Danke Ihnen
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 8:27
Hallo Julia,
in der Regel ist der Umgang mit dem Resturlaub im Arbeitsvertrag festgelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wildfang meint
16. Juli 2018 at 8:28
Hallo, ich bin seit 24.6.18 im Mutterschutz und sollte während dessen jetzt eine Zusatz Vereinbarung unterzeichnen über meine Überstunden. Bevor ich Dez 17 ins BV ging hatte ich noch Überstunden.
Da ich aber unter Medikamenten stehe und dadurch nicht immer 100% zurechnungsfähig bin, habe ich es so verstanden, das diese Vereinbarung erst dann gilt, wenn ich wieder arbeiten gehe. Nun habe ich Angst, das sie mir meine Überstunden streichen, durch die Vereinbarung das diese nun irgendwie ausgezahlt werden.
Ist es überhaupt rechtens im Mutterschutz eine Vereinbarung zu unterschreiben?! Oder verfällt diese Vereinbarung damit und ich kann diese erst unterschreiben wenn ich aus der Elternzeit komme?!
Lg Wildfang
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:38
Hallo Wildfang,
wenn Sie auf Grund von Medikamenten nicht in der Lage waren, eine bindende Vereinbarung zu treffen, sollten Sie sich an Ihren behandelnden Arzt und einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
14. Juli 2018 at 22:08
Hallo,
ich habe mehrere wichtige Fragen:
Ich habe am 19.12.2016 vom Arbeitgeber ein Beschäftgungsverbot bekommen und habe aus dieser Zeit 15 Tage Resturlaub bei einer 4 Tage-Woche mit 20 Wochenstunden. Diese Tage sind unstreitig.
Ich habe vom 28.07.2017 (nach Ende des Mutterschutzes) bis zum 31.05.2019 Elternzeit beantragt.
Seit dem 01.07.2018 arbeite ich während der Elternzeit in einer 3-Tage Woche mit 10 Wochen Stunden befristet bis zum Ende der Elternzeit. Aus dieser Tötigkeit entstehen mir 9 Tage Urlaub für das Jahr 2018, die ich dieses Jahr noch nehmen muss. Dies ist für mich auch unstrittig.
Mein Arbeitgeber verlangt nun von mir, dass ich die Resturlaubstage vor dem Mutterschutz noch in 2018 nehmen muss und zwar, wie es in dem Urlaubsplan passt.
Bei uns ist es eigentlich usos, dass der Resturlaub sofort beim Wiedereinstieg genommen wird, dass haben die bei mir aber verpennt. Auch dürfen nicht mehr als zwei Kolleginnen insgesamt und nur einer eines Wohnbereiches und einer vom Therapeutenteam gleichzeitig im Urlaub gehen.
Jetzt hat meine Chefin für mich so den Urlaub geplant, dass davon bis auf eine Woche ich davon keinen Nutzen habe, da ich ein Schulpflichtiges Kind habe und sie mir den Urlaub nicht in den Ferien geplant hat. ich bin die einzige im Team mit einem Schulpflichtigen Kind, danach kommt meine Chefin mit einem schulpflichtigen Mann (Lehrer). Dazu kommt noch, dass ich den Resturlaub nächstes Jahr viel dringender für die Kitaeingewöhnung gebrauchen kann.
Bei der Urlaubsplanung letztes Jahr fü dieses Jahr, wollte ich schon meine Urlaubswünsche einreichen und meine Chefin meinte, es steht ja noch nicht fest, ob ich auch wirklich wieder komme, ich brauche dass nicht.
Nach meiner Auffassung habe ich noch bis Ende 2019, wenn nicht sogar 2020 (denn meine reguläre Arbeit nehme ich erst im Jar 2019 wieder auf), Zeit den Resturlaub zu nehmen.
Kann mein Arbeitgeber aufgrund von Abmachungen mit der Mitarbeitervertretung und weil dass im Betrieb so usos ist, mich zwingen meinen Retsurlaub in 2018 zu nehmen und auch, wenn ich davon keinen nutzen habe, da nur eine Woche Ferien dabei ist, von insgesamt 11 Wochen? Ich möchte ja gar nicht, die ganzen Ferien frei haben, sondern ein Teil würde mir schon reichen und ich den Resturlaub auch eigentlich in 2019 dringender benötige? Und welche Gesetzte finden hier Anwendung?
Vielen Dank für ihre Antwort
Christina
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 8:23
Hallo Christina,
Das Urlaubsgesetz besagt, dass die Urlaubsplanung einvernehmlich stattfinden soll. Bei Steitigkeiten kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihre Situation exakt einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Luzi meint
3. Juli 2018 at 17:52
Hallo,
bis wann muss der Urlaubsanspruch nach einer Kündigung geltend gemacht werden? Und greift in dem Fall der Urlaubsabgeltung von Urlaub während der Elternzeit eine im Arbeitsvertrag stehende Ausschlussfrist?
Mit freundlichen Grüßen
Luzi
arbeitsrechte.de meint
9. Juli 2018 at 10:06
Hallo Luzi,
in der Regel sind vor Erreichen der Ausschlussfristen alle Forderungen geltend zu machen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elena meint
29. Juni 2018 at 9:52
Hallo, ich gehe am 08.11.2018 in den Mutterschutz, da ich am 20.12.2018 ausgezählt bin. Ich habe 30 Tage im Jahr Urlaub. Wieviel Urlaub steht mir dann noch zu bis zum Ende des Mutterschutzes am 14.02.2019 und wann muss/ kann ich diesen nehmen? Kann ich meinen gesamten Anspruch auch vorher schon nehmen und muss der AG zustimmen oder kann er mir die Tage die mir für 2019 zustehen verweigern?
arbeitsrechte.de meint
5. Juli 2018 at 9:37
Hallo Elena,
der Urlaubsanspruch wird vom Mutterschutz gewöhnlich nicht berührt. Kehren Frauen nach Ablauf der Schutzfristen wieder zu ihrer Arbeitsstelle zurück, steht ihnen in der Regel immer noch der volle Anspruch auf Urlaub wie vor dem Mutterschutz zu.
In Ihrem Fall stellt sich jedoch die Frage, ob und inwieweit Ihr (restlicher) Jahresurlaub mit dem Jahreswechsel verfällt. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lautet hierzu:
Diese und Ihre anderen Fragen kann Ihnen jedoch nur ein Anwalt beantworten. Wir sind hierzu nicht befugt, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidrun W. meint
26. Juni 2018 at 0:20
Mein Kind wurde am 23.06.2017 geboren, ab 01.01.2017 erhielt ich Beschäftigungsverbot, meine Mutterschutzfrist endete am 18.08.2017. Ab 19.08.2017 bis 23.06. 2017 ging ich in Elternzeit. Mein erster
Arbeitstag ist der 23.06.2018. Von 2016 habe ich noch 3 Tage Resturlaub. Mein jährlicher Jahresurlaub
beträgt lt. Arbeitsvertrag 30 Tage. Für das Jahr 2017 erhalte ich jetzt 20 Tage und für das Jahr 2018 17,5 Tage Urlaub. Macht einen Jahresurlaub für 2018 von 40 Tagen. Ich arbeite jetzt nur 29 Stunden wöchentlich. Würden Sie mir bitte mitteilen ob die Berechnung rechtens ist? Danke für Ihre Mühe.
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:57
Hallo Heidrun,
da eine Rechtsberatung legal nur von einem beauftragten Rechtsbeistand durchgeführt werden darf, können wir leider keine Beurteilung treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franzi meint
25. Juni 2018 at 19:14
Hallo,
ich bin als Werksstudentin mit 20 Studen die Woche (auf drei Tage die Woche verteilt) angestellt.
Mein Vertrag endet am 31.07.2019. Ich werde am 13.12.2018 meinen letzten Arbeitstag vor dem Mutterschutz haben. Danach werde ich in Elternzeit gehen.
Steht mit der komplette Jahresurlaub zu ?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 8:46
Hallo Franzi,
was Ihnen zusteht, dürfen wir leider nicht beurteilen. Wenden Sie sich dazu bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert V. meint
23. Mai 2018 at 16:21
Hallo,
ich habe folgenden Fall bei uns:
Prämisse
Ein Arbeitnehmer(AN) hat Anspruch auf 30 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2018
Situation
Der AN beantragt vom 13.07.2018 bis zum 12.10.2018 Elternzeitzeit(EZ).
Der Arbeitgeber(AG) darf dem AN gemäß BEEG §17 für jeden vollen Kalendermonat, die der AN in EZ ist, den Urlaubsanspruch um 1/12 des Jahresurlaubs kürzen.
In diesem Fall sind dies zwei Monate (August und September).
Der Urlaubsanspruch wird wie folgt berechnet:
30/12 *10 =25 Tage Anspruch für 2018
Der AG darf den Urlaub um 5 Tage kürzen.
Nun beantragt der AN in der EZ vom 13.08 bis zum 12.10.2018 in Teilzeit zu arbeiten.
Ab dem 13.08.2018 bis zum 12.10.2018 arbeitet der AN in Teilzeit 24 Wochenstunden (3 Tage à 8 Std.), was 60% der bisherigen Wochenarbeitszeit entspricht.
Frage
Wie wird der Urlaubsanspruch unter dieser Voraussetzung berechnet?
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 12:18
Hallo Robert,
der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch nur für jeden vollen Monat Elternzeit kürzen und auch nur dann, wenn der Beschäftigte in dieser Zeit zu Hause bleibt. Arbeitet er stattdessen Teilzeit, kann ihm der Urlaubsanspruch nicht aufgrund der Elternzeit gekürzt werden, sondern allenfalls aufgrund der verringerten Arbeitstage.
Die Personalabteilung des Unternehmens sollte Aufschluss darüber geben können, wie in diesem Fall der Urlaubsanspruch berechnet wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
22. Mai 2018 at 12:08
Hallo, meine Elternzeit war ab 15.05.2017 bis 15.05.2018. Ab 16.05.2018 bin ich wieder züruck in der Arbeit. Ich werde 8 stunden pro Tag und 5 Tage in der Woche arbeiten. Wie viel Urlaubstage sollte ich nehme fuer dem jahr 2018?
MfG
Maria
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2018 at 10:24
Hallo Maria,
wie viel Urlaub Ihnen zusteht, erfahren Sie aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katja meint
19. Mai 2018 at 17:58
Hallo,
könnten Sie mir sagen ob der AG den Resturlaub (es geht um 45 Tage), den ich direkt nach Mutterschutz und vor der Elternzeit in Anspruch nemmen will, verweigern darf. Der Urlaubsantrag ist von meinem direkten Vorgesetzten genehmigt worden. Jetzt habe ich von der Personalabteilung eine Vereinbarung zur Unterschrift erhalten, wonach meine Elternzeit direkt nach Mutterschutzfrist beginnen soll. Diese Vereinbarung will ich so nicht unterschreiben, bin aber mir nicht sicher, ob ich mein Recht durchsetzen kann.
MfG
Katja
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 9:17
Hallo Katja,
in der Regel muss der Arbeitgeber den Urlaub mit dem Arbeitnehmer zusammen beschließen. Nur zwingende betriebliche Gründe können eine Ablehnung des Urlaubsantrags bedingen. Im Zweifelsfall können Sie ich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
7. Mai 2018 at 22:33
Hallo,
für folgendes Szenario würde ich gerne wissen, ob und wieviele Urlaubstage mir noch zustehen.
Ich habe am 01.06.2016 einen Job begonnen mit vertraglich vereinbarten 28 Urlaubstagen im Jahr. Am 21.11.2016 bin ich in Mutterschutz gegangen, da mein Kind am 02.01.2017 auf die Welt kommen sollte. Bis dahin habe ich 10 Urlaubstage in Anspruch genommen.
Mein Kind ist dann aber bereits am 02.12.2016 auf die Welt gekommen und war eine Frühgeburt, daher ging mein Mutterschutz bis zum 27.03.2017. Danach bin ich in Elternzeit bis zum 30.11.2017 gegangen. Stehen mir noch Urlaubtsage aus dieser Zeit zu und wenn ja, wieviele?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen,
Anna
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:22
Hallo Anna,
da die Gewährung von Urlaub in den ersten sechs Monaten einer Anstellung unterschiedlich gehandhabt wird, können wir keine Auskunft geben. Die Menge der Urlaubstage hängt davon ab, ob der Urlaub von Vornherein vollständig oder nur anteilig gewährt wurde. Außerdem kann auch die Elternzeit mindernde Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
23. April 2018 at 13:51
Hallo,
und wie sieht es in den Berufen aus, bei denen ein sofortiges Beschäftigungsverbot eingreift? Ich würde schwanger im Jahr 2016 – darauf folgte ein Beschäftigungsverbot zum 1.12.16. ich hatte noch 8 Tage Resturlaub von diesem Jahr. Mein Sohn kam am28.06.2017 zur Welt. Ab 01.09.2017 bin ich in Elternzeit ( 1 ganzes Jahr. Mein Urlaub für diese Zeit wurde gestrichen. Ich fange wieder am1.07.2018 an zu arbeiten. Wie viele Urlaubstage stehen mir zu wenn ich pro Jahr 28 Urlaubstage vertraglich besitze? 44?
Mit freundlichen Grüßen
Katharina
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:59
Hallo Katharina,
leider können wir aus den Angaben keinen Urlaubsanspruch errechnen. In er regel wird der Resturlaub jedoch übertragen und der Urlaub für den Rest des Jahres gewährt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lena meint
17. April 2018 at 18:17
Hallo,
ich arbeite zur Zeit in Teilzeit (20 Wochenstunden mit 15 Tagen Urlaubsanspruch im Jahr) während der Elternzeit. Diese habe ich zum 05.06.2018 aufgehoben, da ich ab dem 06.06.2018 wieder in den Mutterschutz gehe.
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld orientiert sich ja nun an meinem Gehalt vor dem ersten Mutterschutz (Vollzeittätigkeit mit 30 Urlaubstagen im Jahr).
Nun meine Frage: Habe ich aus den 14 Wochen Mutterschutz auch den Anspruch auf anteiligen Urlaub aus der Vollzeittätigkeit?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG Lena
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 9:21
Hallo Lena,
haben Sie zu Beginn des Mutterschutzes noch nicht alle Urlaubstage verbraucht, verfallen diese nicht, sondern können nach dem Ende des Mutterschutzes oder der sich daran anschließenden Elternzeit noch im laufenden oder im folgenden Jahr genommen werden. Bei der Elternzeit in Teilzeit fällt ein eigener Urlaubsanspruch an, ihre vorherigen Resturlaubstage können Sie jedoch ebenfalls noch beanspruchen. Bei weiteren Fragen würden wir Ihnen empfehlen, sich direkt an Ihren Arbeitgeber zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S.Yago meint
15. April 2018 at 13:54
Hallo, Da ich durch die juristischen Formulierungen nicht schlauer werde, möchte ich mich informieren, um mir einen richtigen Überblick erschaffen zu können. Während meiner Schwangerschaft bekam ich Beschäftigungsverbot. Meine Tochter kam 14.07.2015 auf die Welt. Bis 13.07.2018 habe ich Elternzeit und ich kündigte meinen Arbeitsvertrag zum Ende der Elternzeit. In meinem letzten Lohnzettel, den ich vor meinem Mutterschutz bekam, stehen noch 29 Tage Resturlaub. Heute bekam ich die schriftliche Bestätigung der Kündigung von meinem Arbeitgeber, in dem steht, für die Zeit des Beschäftigungsverbotes und die gesamte Zeit des Mutterschutzes geht mir Erholungsurlaub zu, dies wären 17 Tage. So wie ich es verstand, nicht, aber Ist nun der vor meinem Mutterschutz, 29 Tage, nicht in Anspruch genommener Urlaub verfallen?
arbeitsrechte.de meint
25. April 2018 at 12:18
Hallo S.Yago,
es steht dem Arbeitgeber normalerweise frei, den jährlichen Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Urlaubstage, die Sie aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit nicht beanspruchen konnten, muss Ihnen Ihr Chef in der Regel nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewähren. Um sicherzugehen, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Krüger meint
17. März 2018 at 11:30
Hallo ,
Ich habe mein ET : am 08.08.2018 – Mutterschutz geht bis Oktober 2018
Habe mit mein AG vereinbart bis Ende April als Teilzeit 23 Std weiter zu arbeiten & ab Mai ins Beschäftigungsverbot zu gehen.
Ich nehme bis Mai 5 Tage Urlaub.Des restlichen Urlaub möchte er mir auszahlen.
Ich bin seit 6 Jahren angestellt & hatten 30 Tage Urlaub im Jahr wovon BrückenTage & Weihnachten abgezogen wurde sodass wir über 23-24 Tage im Jahr selbst verfügen können.
Wieviel Urlaubsanspruch habe ich ?
Laut gesetz das ich jedes Jahr 30 Tage hatte wohl 30 aber laut einen Rechner habe ich insgesamt 25 Tage bis Oktober & nach abzug meiner 5 Tage ein rest von 20 Tagen.
Stimmt das ?
LG Krüger
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 10:56
Hallo Krüger,
sieht Ihr Arbeitsvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vor, stehen Ihnen auch 30 Tage davon im Jahr zu. Wenn Sie 5 Tage davon in Anspruch nehmen, bleiben 25 Urlaubstage übrig. Nehmen Sie nach Ende Ihres Mutterschutzes Ihre Arbeit wieder auf und nehmen einige dieser Urlaubstage 2018 noch in Anspruch, hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die nicht genommenen Tage auszuzahlen, wenn dies vereinbart wurde. Dabei ist unerhablich, ob Sie die Urlaubstage aus eigenem Willen nehmen oder „auf Anweisung“ für Brückentage oder Weihnachten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica meint
27. Februar 2018 at 21:56
Hallo. Mein voraussichtlicher Geburtstermin ist der 26.6.18. Demnach beginnt der Mutterschutz ja zum 15.5.18
Und endet am 21.8.18. Ich möchte ein jahr elternzeit nehmen. Sprich also 21.8.19
Ich habe 22 tage urlaub im jahr. Wie berechne ich das jetzt? Falls mein Arbeitgeber meint mir den urLaub zu kürzen in der elternzeit? 22÷12???
Mfg
arbeitsrechte.de meint
20. März 2018 at 9:11
Hallo Jessica,
Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber darüber sprechen, ob er den Urlaub kürzen möchte oder nicht. Denn dazu besteht keine Pflicht. Können Sie Urlaubstage durch Mutterschutz oder Elternzeit nicht wahrnehmen, müssen Sie nach Ablauf der Elternzeit im laufenden bzw. im nächsten Kalenderjahr die Möglichkeit dazu erhalten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie weitergehend beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
N. Hansen meint
29. Januar 2018 at 12:00
Hallo, ich hab meine Elternzeit von 2 auf 3 Jahre verlängert.
Auf Wunsch von mir hab ich jetzt einen Aufhebungsvertrag von meinem Chef erhalten. Allerdings bin ich der Meinung das ich noch Urlaub habe den ich nicht nehmen kann. Muss er mir das Geld jetzt auszahlen?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:07
Hallo N. Hansen,
der Umgang mit verbleibenden Urlaub, wird in der Regel im Arbeitsvertrag geklärt. Eine Auszahlung kann eine Möglichkeit sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elisabeth meint
26. Januar 2018 at 8:10
Guten Tag,
Sie sagen in Ihrem Artikel über Urlaubsanspruch im Mutterschutz nur, dass der AG in der Elternzeit bei VOLLEN Beschäftigungsmonaten den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen kann. Wie verhält es sich jedoch mit halben/unvollständigen Beschäftigungsmonaten?
Konkretes Beispiel: Mein achtwöchiger Mutterschutz ist am 11.9.17 beendet und danach gehe ich für ein Jahr in Elternzeit. Um wie viele Tage kann dann der AG meinen Urlaubsanspruch im Jahre 2017 kürzen? (der volle Urlaubsanspruch beträgt laut Arbeitsvertrag 24 Tage bei einer 4-Tage-Woche). Um 6, 7 oder 8 Tage?
Vielen Dank für eine Antwort.
Grüße
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:20
Hallo Elisabeth,
ob es sich bei Ihrem Anspruch so verhält, können wir nicht garantieren. Wenn bis zum 11.9. gearbeitet wurde, können Oktober, November und Dezember nicht für den Erwerb des Urlaubsanspruchs angerechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MinchensMama meint
23. Januar 2018 at 15:59
Hallo,
Ich habe folgenden Sachverhalt:
– Beschäftigungsverbot ab 10/2016 durch Arbeitgeber
– Urlaubsanspruch aus 2016 18 Tage
– Geburt 10.04.2017
– Urlaubsanspruch aus 2017 12 Tage
– Kündigung durch Mich am Ende der Elternzeit zum 10.04.2018
Nun zur Frage:
Darf mein Arbeitgeber den Urlaubsanspruch aus 2016 zum 31.03.2018 verfallen lassen? Er argumentiert, dass nach 15 Monaten laut Gerichtsurteil dies zulässig ist! Nach meiner Information gilt dies jedoch für Langzeiterkrankte! Diese Definition gilt aber doch nicht für ein Beschäftigungsverbot bzw. Die Elternzeit, oder??
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:36
Hallo MinchensMama,
ein Gerichtsurteil bildet lediglich eine Orientierung für eine zukünftige Rechtssprechung, ist aber keine Gesetzesgrundlage. Wir empfehlen Ihnen, einen Anwalt einzuschalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
16. Januar 2018 at 19:31
Hallo wieviel Urlaub steht mir zu? Ich habe berechnetenen Entbindungstermin am 8.3.2018. Mein Mutterschutz beginnt am 25.01.2017. Ich werde 12 Monate zu Hause bleiben ( also 2 Monate Mutterschutz und 10 Monate Elternzeit=1 Jahr). Wieviel Urlaub steht mir vor dem Mutterschutz zu und wieviel wenn ich nächstes Jahr zur Arbeit zurückkehre? Angenommen das Kind kommt pünktlich am 08.03.2018. Mein Jahresurlaub beträgt 26 Arbeitstage. Vielen Dank. Sandra
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 12:09
Hallo Sandra,
der gesetzliche Urlaubsanspruch ist unabhängig vom Mutterschutz. Für diese Zeit muss also kein Urlaub beantragt werden. In der Elternzeit hingegen kann der Urlaubsanspruch gekürzt werden. Zur konkreten Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs wenden Sie sich daher bitte an Ihren Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annett meint
12. Januar 2018 at 19:49
Hallo,
Ich habe eine Frage zwecks meines Resturlaubes aus der Mutterschutzzeit.
Mein Kind kam am 06.10.16 zur Welt, ich bekam ab 01.04.16 ein Berufsverbot und hatte bis zu diesem Zeitpunkt 8 Urlaubstage genommen.
Nach einem Jahr Elternzeit habe ich zum 06.10.17 wieder angefangen zu arbeiten. Mein Arbeitgeber und ich haben uns aber zu einem Aufhebungsvertrag zum 31.01.18 entschlossen. Nun bin ich mir nicht sicher ob ich noch Urlaubstage in Anspruch nehmen darf. Vertraglich habe ich 28 Urlaubstage im Jahr.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
21. Februar 2018 at 17:43
Hallo Annett,
besprechen Sie die Angelegenheit mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder direkt mit dem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia K. meint
9. Januar 2018 at 9:44
Ich habe Entbindungstermin am 10.05.2018. Errechneter letzter Arbeitstag 6 Wochen vorher ist der 28.03.18. Die 8 Wochen danach würden ja bis zum 05.07.18 gehen.
Wir haben 30 Tage Urlaub pro Jahr also 2,5 pro Monat.
Ist es richtig, dass mir dann für das Jahr 2018 17,5 Tage Urlaub zustehen?
Geplant ist, das ich im Anschluss an die 8 Wochen dann Elternzeit nehme.
Und hier dürfen ja nur voll Monate vom AG abgezogen werden oder?
Das wären ja dann August-Dezember.
LG
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 10:02
Hallo Julia K.,
wie sich Ihr Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit berechnet, hängt maßgeblich davon ab, wie dies in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre Personalabteilung zu wenden oder sich ggf. von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffi meint
19. Dezember 2017 at 7:10
Ist es also demnach richtig, ich habe 24 Tage Urlaub im Jahr und am 26.5.2018 habe ich den errechneten geburtstermin. Dann wäre mein Urlaubsanspruch also auch 6 Wochen vor Geburt und 8 Wochen danach also wären es demnach 14 Tage Urlaub die mir vor dem mutterschutzbeginn zustehen? Ich werde danach direkt 2 Jahre in Elternzeit gehen und weis noch nicht ob ich da wieder arbeiten möchte. Meine Chefin stellt sich nämlich an und meint ich hätte nur bis der mutterschutz beginnt Urlaubsanspruch und das wären nach ihr nur 8 Tage.
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 16:32
Hallo Steffi,
dies ist maßgeblich von der Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag abhängig. Diesen auszulegen fällt jedoch in den Bereich der Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. Rossberg meint
2. November 2017 at 8:57
Folgende Frage:
-Ich bekam am 11.8.2015 unser erstes Kind ( Beschäftigungsverbot durch den AG zum 10. März 2015- zuvor kein Urlaubsanspruch geltend gemacht)
– im Anschluss an die Geburt 1 Jahr Elternzeit (bis 10.08.16)
– ab 10.08.16 ärztliches Beschäftigungsverbot wegen 2. Schwangerschaft bis Geburt 2.11.16
nun wieder Elternzeit bis 1.11.16
– im Anschluss Kündigung durch AG
welchen Urlaubsanspruch steht mir aus den vergangen Jahren zu ?
geregelt: 24 Urlaubstage / Arbeitsjahr
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
29. Dezember 2017 at 16:50
Hallo A. Ross,
um Ihnen eine genaue Antwort zu Ihrem Fall zu geben, fehlen uns zu viele Informationen. Der Arbeitgeber hat üblicherweise das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat in Elternzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu kürzen. Dies muss er aber nicht. Wie viele Urlaubstage Ihnen noch aus Ihrer Elternzeit zustehen, müssen Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Serap meint
15. April 2018 at 13:41
Hallo, Der Arbeitgeber hat zwar das Recht , den Urlaubsanspruch zu kürzen, aber der Arbeitnehmer muss schriftlich darüber informiert werden.