Im Arbeitsrecht kursieren unzählige Gerüchte – manche entsprechen der Wahrheit, bei anderen handelt es sich schlichtweg um Ammenmärchen. Auch der (nicht vorhandene) Urlaubsanspruch bei Teilzeit steht immer wieder in der Diskussion. Arbeitnehmer in Teilzeit brauchen schließlich keine Erholung in dem Maße, wie es bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. Doch bedeutet dies automatisch, dass ihnen gar kein Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden muss?
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Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt in § 1, dass jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch darauf hat, bezahlten Urlaub zu erhalten. Aber findet das Gesetz auch bei Arbeitsverhältnissen in Teilzeit Anwendung oder bezieht es sich ausschließlich auf Beschäftigte in Vollzeit?
Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Ja, der Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem für Mitarbeiter, die in Vollzeit tätig sind.
Die Höhe des Urlaubsanspruchs bemisst sich an den Arbeitstagen in der Woche. Die Stundenanzahl spielt keine Rolle. Nur wenn an weniger Tagen gearbeitet wird, verringert sich dementsprechend der Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung.
Zur Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeit können Sie folgende Formel verwenden: Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit.
Unser Ratgeber informiert Sie darüber, ob auch bei Teilzeit ein Urlaubsanspruch existiert. Zusätzlich erfahren Sie, wie Sie berechnen können, wie viel Urlaub Ihnen bei Teilzeit normalerweise zusteht.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsgesetz
Was besagt das Bundesurlaubsgesetz bei Teilzeit?
Das Wichtigste vorneweg: Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Voll- oder Teilzeit, sondern bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer.
Daher gelten in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei Teilzeit die gleichen Voraussetzungen sowie der gleiche Umfang, wie es bei Vollzeit der Fall ist. Die zu leistende Arbeitszeit spielt also zunächst einmal keine Rolle. Sie gewinnt erst dann an Bedeutung, wenn festgelegt werden soll, wie viele Urlaubstage bei Teilzeit gewährt werden müssen.
Denn dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird. Es geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Bei fünf Arbeitstagen würde er entsprechend 20 Tage Urlaub betragen.
Für den Urlaubsanspruch bei Teilzeit bedeutet dies: Arbeiten Sie zum Beispiel an fünf Tagen in der Woche, dafür aber weniger Stunden, stehen Ihnen auch als Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Urlaubstage zu, wie es bei einem Vollzeitmitarbeiter der Fall wäre. Die letztendlich geleisteten Stunden sind unerheblich – es geht lediglich um die Tage, an denen gearbeitet wird.
So funktioniert die Urlaubsberechnung bei Teilzeit
Die Berechnung vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit kann anhand einer einfachen Formel durchgeführt werden. Diese lautet wie folgt:
Zur Verdeutlichung:
- Bei einer Fünf-Tage-Woche steht Ihnen ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr zu.
- Sie arbeiten jedoch nicht fünf, sondern lediglich drei Tage in der Woche.
- Die Urlaubstage berechnen Sie bei Teilzeit wie folgt: 20 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 3 tatsächliche Arbeitstage = 12 gesetzliche Urlaubstage bei Teilzeit
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubgesetz
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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Anja meint
14. Dezember 2017 at 7:53
Hallo
Ich arbeite in Nachtschicht und das, in einer Woche 3 Nächte und in der darauf folgenden Woche 5 Nächte sind. So das ich im Monat (je nach dem wie der Monat ausfällt) es circa 120 Stunden sind. In meinem Arbeitsvertrag sind 25Urlaubstage vereinbart. Bekomme aber laut Abrechnung nur 20 Urlaubstage zu gewiesen. Meine Frage gilt da nicht das was im Vertrag steht?! Danke im Voraus.
Grüße Anja
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2018 at 13:23
Hallo Anja,
das ist korrekt. Die Anzahl der Urlaubstage, die im Vertrag festgehalten sind, müssen Ihnen auch zugestanden werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Barbara meint
13. Dezember 2017 at 20:31
Hallo Arbeits.de Team,
ich wechsel von einer 32Std. / 4Tage Woche zu einer Minijob / 2Tage Woche. Bisher habe ich einen Urlaubsanspruch von 20Tagen, also 5Wochen. Jetzt will meine Chefin mich runterstufen auf umgerechnet 8T / 4Wochen. Alle Vollzeit bzw. Teilzeitkräfte haben 5 Wochen Urlaub umgerechnet auf die jeweiligen Wochenarbeitstage. Ist es zulässig, den Urlaub derart runterzuschrauben? Ich konnte bisher auf vielen Infoseiten lesen, dass Minijobber den gleichen Anspruch auf Urlaub haben, wie die Vollzeitmitarbeiter im gleichen Betrieb.
Mit freundlichem Gruß
Barbara
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2018 at 13:16
Hallo Barbara,
20 Urlaubstage im Jahr entsprechen dem gesetzlichen Mindestanspruch bei einer 5-Tage-Woche. Bei einer 2-Tage-Woche reduziert sich dieser Anspruch auf 8 Tage im Jahr. Das ist gesetzeskonform. Ihr Anspruch wird nur der Dauer der Arbeitswoche angepasst.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bibi meint
5. Dezember 2017 at 20:52
Hallo ,
ich soll bei meiner vier Tage Woche an meinem freien Tag Rufbereitschaft wahrnehmen, obwohl ich nur für vier Tage die Woche Urlaub bekomme.
Darf mein Arbeitgeber das?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 15:49
Hallo Bibi,
Rufbereitschaft gilt nicht als reguläre Arbeitszeit. Das tut sie erst, wenn es eine Heranziehung zur Arbeitsausübung gibt. Wenn dies regelmäßig vorkommt, kann jedoch über eine Anpassung der Arbeitstage gesprochen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniela K. meint
30. November 2017 at 16:48
Hallo, ich arbeite 4 Tage in der Woche, insgesamt 32 std. Im Vertrag steht 30 Tage Urlaub im Jahr. Urlaub soll jetzt beantragt werden und ich soll 5 Tage Urlaub für eine Woche abziehen, ist dies korrekt? Und wenn in dieser Woche ein Feiertag fällt ziehe ich mir dann einen Urlaubstag weniger ab? Zählen Heiligabend und Silvester als 1/2 Urlaubstage? Vielen Dank für eine Information
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 11:46
Hallo Daniela,
Urlaub kann nur für Arbeitstage beantragt werden. Feiertage und ähnliche wird darin nicht verrechnet. Weder Heiligabend noch Silvester sind Feiertage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stiller meint
29. November 2017 at 23:25
Ich habe eine Studentin beschäftigt bekommt sie Urlaub bezahlt ?
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 10:29
Hallo Stiller,
jeder Angestellte auch Studenten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heinz meint
24. November 2017 at 22:29
ich arbeite als Rentner normalerweise 5tage die Woche je 4std ,20 tage a 4std Urlaub bekomme ich, jetzt arbeite ich über Wochen aber drei Std mehr in der Woche ,ändert sich auch die Anzahl der stunden pro Urlaubstag ? Mfg Heinz
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 11:21
Hallo Heinz,
im Falle einer Änderung des Arbeitsvertrags von Teilzeit auf Vollzeit ändert sich auch der Urlaubsanspruch. Die Urlaubsansprüche, die nach dem Wechsel in die Vollzeit-Beschäftigung entstehen, richten sich nach der vollen Arbeitszeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sunny meint
23. November 2017 at 22:39
Hallo,
welchen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch habe ich, wenn ich ab dem 1. Juli diesen Jahres meine Arbeitszeit von einer Vollzeitstelle auf eine 3 Tage Woche verringert habe?
Vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
22. Januar 2018 at 9:47
Hallo Sunny,
gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht einem Arbeitnehmer ein jährlicher Mindesturlaub von 24 Tagen zu, wobei gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift der Samstag als Werktag gilt. Wie hoch Ihr Urlaubsanspruch ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte fragen Sie bei Unklarheiten bei Ihrer Personalabteilung nach. Bei strittigen Fragen können Sie sich auch an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
16. November 2017 at 12:36
Hallo,
ich arbeite Teilzeit in einer Fahrschule mit vertraglichen 70 Fahrstunden pro Monat. Ebenso laut Arbeitspapier stehen mir 20 Urlaubstage zu. Mit wieviel Stunden muss mein AG denn einen Urlaubstag von mir berechnen?
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2018 at 18:39
Hallo Michael,
ein Urlaubstag ist ein Urlaubstag. Erhalten Sie schwankende Gehälter, muss für das Urlaubsentgelt ein Durchschnitt errechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ben meint
13. November 2017 at 21:17
Guten Tag,
ich habe eine ähnliche Frage wie oben. Ich arbeite aktuell Teilzeit (Dienstag bis Donnerstag). In meinem Arbeitsvertrag wurde aber, wie bei Vollzeit arbeitenden Kollegen auch, ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen festgehalten. Jetzt stellt sich die Frage, ob ich für eine Urlaubswoche 3 Urlaubstage (Dienstag bis Donnerstag) oder wie andere Kollegen, 5 Urlaubstage nehmen muss. Im Arbeitsvertrag ist nichts dazu festgehalten.
VG
Ben
arbeitsrechte.de meint
8. Januar 2018 at 10:44
Hallo Ben,
in der Regel verhält es sich so, dass Sie bei einem Teilzeitjob nur dann Urlaub nehmen müssen, wenn Sie auch an dem jeweiligen Tag wirklich gearbeitet hätten. An den Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, müssen Sie normalerweise keinen Urlaub nehmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, direkt beim Arbeitgeber nachzufragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
K. P. meint
12. November 2017 at 19:03
Hallo,
Ich arbeite als studentische Aushilfe in einem Kurierdienst und habe nach 2 Jahren endlich den Mut zusammen genommen als Student Urlaub einzufordern. Ich arbeite durchschnittlich 2-3 Tage die Woche zwischen 5 und 10 Stunden dort. Jetzt ist die Frage ob ich nun mit einer 6 Tage Woche rechnen soll, weil der Betrieb auch Samstag seinen Dienst anbietet, oder muss ich von einer 5 Tage Woche ausgehen, da ich noch nie samstags gearbeitet habe, bzw diese Tätigkeit auch gar nicht samstags gebraucht wird. Meine festangestellten Kollegen, die meist auch nur unter der Woche arbeiten, also nicht samstags, allerdings Vollzeit, kriegen den Mindesturlaub von 24 Tagen. Vielen Dank schon einmal im voraus. Mit freundlichen Grüßen K.P.
arbeitsrechte.de meint
5. Januar 2018 at 17:12
Hallo K. P.,
Sie müssen bei der Berechnung von Ihrem Wochendurchschnitt und dem Inhalt des Arbeitsvertrags ausgehen. Steht dort nichts zu den Urlaubstagen, gilt der gesetzliche Anspruch. Bei fünf Arbeitstagen pro Woche beträgt dieser 20 Urlaubstage. Bei vier Arbeitstagen 16 Urlaubstage, bei drei Arbeitstagen 12 Urlaubstage usw. Hier müssen sie entsprechend rechnen. Die Verträge Ihrer Kollegen sind für Sie nicht entscheidend.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
24. August 2018 at 16:18
Sollte hier nicht die Anzahl der Urlaubstage der Vollzeitkräfte in Betracht gezogen werden? Schließlich dürfen Teilzeitler laut Teilzeit- und Befristungsgesetz gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden!? Bin nämlich auch gerade am verhandeln und wollte die Urlaubstage der Vollzeitkräfte als Berechnungsgrundlage verwenden. Meiner Meinung nach wäre es diskriminierend den Teilzeitlern gegenüber
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 9:29
Hallo Max,
der Urlaubsanspruch bezieht sich auch bei Teilzeitlern auf die Arbeitstage und nicht auf die geleisteten Arbeitsstunden. Wer also trotz Teilzeit jeden Werktag arbeitet, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeit-Arbeitnehmer. Wenn ein Teilzeit-Arbeitnehmer jedoch nicht an jedem Werktag pro Woche arbeitet, reduziert sich sein gesetzlicher Mindesturlaub entsprechend. Dann wird er auf seine Arbeitstage umgerechnet. Es kann aber auch vertraglich ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Eva meint
9. November 2017 at 21:05
Hallo,
ich arbeite jetzt nach der Elternzeit 2 Tage in der Woche. Davor waren es fünf Tage in der Woche und 28 Urlaubstage.
Laut Rechnung würden mir 11,2 zustehen. Wird es dann auf oder abgerundet?
Meine Arbeit würde mir nur 11 Tage geben.
Viele Grüße
Eva
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 13:40
Hallo Eva,
§ 5 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.“
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annette R. meint
6. November 2017 at 9:20
Guten Morgen, ich arbeite im Wechsel 2 Wochen 5 Tage und 2 Wochen 3 Tage ( ab und an auch 4 Tage), Immer so 2-3 Stunden am Tag. Dies ist so, weil die Kollegin immer Montags kommt, Dienstags Ruhetag ist und ich alle zwei Wochen ein freies Wochenende habe. Wie berechne ich die Urlaubstage?
Ich hab ein halbes Jahr alleine gearbeitet und da hatte ich eine 6 Tagewoche und nur den Dienstag am Ruhetag frei. Ich weiß nicht wie ich da meinen Urlaubsanspruch ausrechnen soll.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:25
Hallo Anette,
zur Berechnung des Urlaubs können sie die durchschnittlichen Zeiten pro Monat heranziehen. Ansonsten können Sie Ihren Arbeitgeber bitten, eine Absatz zum Arbeitsvertrag hinzuzufügen, der den Zeitraum festlegt, der für die Berechnung des Urlaubs herangezogen wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharine P. meint
5. November 2017 at 17:18
Hallo.
ich habe auch ein kleines Problem.
ich arbeite Teilzeit mit 35 std. die Woche verteilt auf 5 tage alle 2 Wochen 6 tage die Woche. nun meine frage. zunächst habe ich gelesen das mir laut Gesetz ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 tagen zusteht ich bekomme aber nur 22 tage. ist das rechtens?
zweitens will mein Arbeitgeber demnächst ein schreiben aufsetzen wo drin steht das es untersagt ist in den Wochen wo ein Feiertag ist Urlaub zu nehmen!
ich arbeite in einer Fleischerei als Kauffrau und verstehe voll und ganz ein Urlaubsverbot zu Ostern und weihnachten. aber einem den Urlaub zu streichen oder nicht zu gewährleisten wo ein Feiertag drin ist finde ich irgendwie nicht Rechtens.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:12
Hallo Katharine,
eine einseitige Festlegung der Urlaubszeiten ohne zwingende betriebliche Gründe ist nicht zulässig.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hilde meint
5. November 2017 at 17:14
Hallo. Ich arbeite in einer Arztpraxis. Mein Chef verplant den gesamten Urlaub, wobei 2 Wochen in den Sommerferien frei sind (auch vom Chef festgelegt!). Da ich schulpflichtige Kinder habe, möchte ich auch zumindest einige Tage in den anderen Ferien frei nehmen. Ist leider nicht möglich.
Ab und zu bleiben die Arzthelferinnen in der Praxis, z B für Telefondienst, Altkartei aussortieren… Allerdings ist das die Ausnahme und meistens dann, wenn es Brückentage sind. Das heißt ich muss arbeiten, während die Kids wieder zu Hause sind.
Ist das so zulässig?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:11
Hallo Hilde,
die Planung der Urlaubszeit obliegt in erster Linie dem Arbeitnehmer. Zwar kann der Arbeitgeber in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen eine Urlaubssperre verhängen oder Urlaub anordnen, jedoch kann das nicht den Normalzustand darstellen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ines E. meint
23. Januar 2019 at 18:09
Mir geht es genauso,dieses Jahr muss ich 11 Tage Urlaub von meinen 24 Tagen der Praxis opfern. Ich finde das ist eine Frechheit vom Arbeitgeber.
Jochen meint
4. November 2017 at 23:07
Ich Arbeite 3 Tage die Woche a 6 Stunden. Dienstag und Donnerstag hab ich immer frei. Allerdings teilt mich mein Arbeitgeber nach seinen Bedürfnissen Mo, Mi, Fr, Sa zur arbeit ein allerdings nur an 3 der genannten Tage. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch und wie viele Tage muss ich in einer Woche dann nehmen?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 9:39
Hallo Jochen,
bei drei Arbeitstagen in der Woche ergibt sich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr. Diese müssen nicht zusammenhängend genommen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johannes meint
5. Mai 2019 at 10:06
..meine Teilzeitkraft hat eine 6-Tage-Woche und arbeitet 30 Std. in der Woche. Sie hat immer dienstags und donnerstags frei. Öffnungszeiten: Mo.-Fr. 10.00-19.00 Uhr, Sa. von 10.00-16.00 Uhr, 1 Std. Mittagspause. Jetzt fällt z.B. in diesem Jahr der 1. Mai auf einen Mittwoch. Bin ich verpflichtet oder hat meine Angestellte trotzdem dann auch den Anspruch darauf, am Donnerstag „frei“ zu bekommen?
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2019 at 9:14
Hallo Johannes,
bitte klären Sie dies mit einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniela Sch. meint
31. Oktober 2017 at 14:34
Hallo !
Ich habe eine Frage. Ich arbeite in einem Brillengeschäft, welches an 5 Tagen in der Woche geöffnet hat. Am Wochenende hat die gesamte Belegschaft frei. Meine Kollegen mit 35 und 30 Stunden pro Woche, welche an 5 Tagen pro Woche arbeiten, haben 24 Urlaubstage, welche sie von Montag bis Freitag nehmen. Sie haben also insgesamt fast 5 Wochen Urlaub. Ich arbeite zu 90 % an 4 Tagen pro Woche mit 25 Stunden. Ich habe 20 Tage Urlaub, welche ich ebenfalls von Montag bis Freitag nehme. Ich habe also 4 Wochen im Jahr Urlaub. Meine Frage ist nun, ist das Gerecht so.
Liebe Grüße ….
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 12:08
Hallo Daniela,
der Gesetzgeber schreibt bei einer 5-Tage-Woche einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen vor. Bei 4 Tagen nur 16 Tage Urlaub. Normalerweise müssen Arbeitnehmer nur an den Tagen Urlaub nehmen, an denen sie auch arbeiten würden. Bei Streitigkeiten empfiehlt es sich, den Sachverhalt ggf. von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beata meint
30. Oktober 2017 at 8:49
Guten Tag,
bei mir liegt der folgende Fall vor:
Derzeit arbeite ich regulär 40h und habe einen Anspruch von 30 Urlaubstagen. 2018 gehe ich in Elternzeit für unseren Sohn und arbeite dann nur noch Teilzeit.
Januar-Juni 16h die Woche
Juli-Oktober 25h die Woche
Meinem Arbeitgeber zufolge kann ich mir selbst einteilen wie ich die Stunden arbeite. Wichtig ist nur das ich mein Pensum schaffe. Nun habe ich also die Möglichkeit eine Woche 2x 8h und die nächste z.B 4x4h zu arbeiten. Diese gewährte Flexibilität hat natürlich deutliche Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch.
Wie würde man diesen berechnen? kann man hier die Formel irgendwie wöchentlich anwenden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
-Beata
arbeitsrechte.de meint
18. Dezember 2017 at 11:10
Hallo Beata,
der Urlaubsanspruch verändert sich nicht zwangsläufig, sondern nur, wenn Ihr Arbeitgeber dies erklärt. Welchen Anspruch Sie durch die Teilzeitbeschäftigung erhalten, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
kcp meint
23. Oktober 2017 at 15:20
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn man im laufenden Jahr beim gleichen Arbeitgeber von Teilzeit- auf Vollzeittätigkeit wechselt? Bisher habe ich an vier Tagen pro Woche gearbeitet und hatte 24 Tage Urlaubsanspruch, d. h. 6 Wochen pro Jahr. Zum 15.10. habe ich auf Vollzeit an fünf Tagen pro Woche gewechselt.
Ich habe noch 10 Tage Resturlaub, d.h. während meiner Teilzeittätigkeit hätte ich bis Ende des Jahres noch 2 Wochen und 2 Tage Urlaub nehmen können. Nach dem Wechsel auf Vollzeittätigkeit hat mein Arbeitgeber mir lediglich einen zusätzlichen Urlaubstag zugestanden, d.h. ich kann nur noch 2 Wochen und einen Tag in diesem Jahr frei nehmen. Ist das korrekt?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 13:47
Hallo kcp,
einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2015 (Az. C-219/14) zufolge muss der Urlaubsanspruch bei Teilzeit beim Wechsel in Vollzeit nicht neu berechnet werden. Verboten ist eine solche Vorgehensweise allerdings auch nicht. Dementsprechend ist an der Vorgehensweise Ihres Arbeitgebers normalerweise nichts auszusetzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Althaus meint
21. Oktober 2017 at 18:36
Ich habe mal eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch.
Ich arbeite in der Alterspflege in Teilzeit immer 11 Tage und habe dann 3 Tage frei. Dann wieder 11 Tage Arbeit und dann wieder 3Tage frei.
Wieviel Tage Urlaub stehen mir dann eigentlich zu?
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 11:01
Hallo Althaus,
das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen vor. Je nachdem, wie viele Arbeitstage pro Woche in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurden, können Sie sich an dieser Vorgabe orientieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karl A. meint
16. Oktober 2017 at 10:55
Hallo!
Ich halte diese Stunden- bzw. Arbeitszeitregelung für problematisch. Grundsätzlich ist es so, dass der Unternehmer das Beschäftigungsrisiko zu tragen hat, d.h. er muss im Feb./März Arbeit für die volle vereinbarte Arbeitszeit vor halten und kann Mitarbeiterinnen nicht stundenweise nach Hause schicken und Minusstunden notieren. Auch erscheint es sehr zweifelhaft, ob er im Dez/Jan die Minusstunden mit geschuldeten Lohnansprüchen verrechnen kann; in der Regel ist eine Verrechnung/ Aufrechnung nur bis zur Pfändungsgrenze zulässig.
Schließlich kommt es auch darauf an, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Endet es in der zweiten Jahreshälfte steht Ihnen grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Urlaub komplett zu.
(Von der Redaktion gekürzt)
Tonda B. meint
15. Oktober 2017 at 2:02
Hallo,
ich habe eine Teilzeit Arbeit und es ist nicht fesgelegt in meinem Arbeitsvertrag, ob ich Anspruch auf Urlaub habe. Ich habe es erst jetzt gefragt und Antwort bekommen, dass ich als Werkstudent (in die Firma) sowohl keinen Anspruch auf Urlaub als auch auf Krankengeld habe.
Ist diese Situation in Ordnung?
Vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 12:06
Hallo Tonda,
welche Rechte sich aus der Anstellung als Werkstudent ergeben, kann ein Anwalt genau beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Meltem meint
12. Oktober 2017 at 13:27
Hallo,
ich arbeite 19,5h wöchentlich an 3 Tage die Woche (6+6+7,5). Die Tage und Stunden sind festgelegt.
Mein Arbeitgeber möchte, dass ich 5 Tage Urlaub nehme, wenn ich die ganze Woche nicht arbeite.
2017 ist das Geschäft zwischen den Jahren geschlossen. Bei meinen Arbeitstagen betrifft es nur 1 Tag, dennoch soll ich 3 Tage Urlaub einreichen.
(Begründung meines Arbeitgebers:
Auch wenn ich an 3 Tagen die Woche arbeite, sagt mir mein Arbeitgeber, dass ich eigentlich eine Tagesarbeitszeit von 3,9h (19,5/5) hätte und mir somit andersfalls Minusstunden eintragen müsste)
Wenn Feiertage mit meinen Arbeitstagen kollidieren werden mir Minusstunden angerechnet. Zwar nicht der volle Arbeitstag aber 1/5. Dürfen die das?
Vielen Dank im Voraus.
LG
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2017 at 13:46
Hallo Meltem,
sind in Ihrem Arbeitsvertrag die Tage und Stunden genau festgelegt, müssen Sie normalerweise auch nur an diesen drei Tagen Urlaub nehmen, wenn Sie eine ganze Woche frei haben möchten. Es ist in der Regel nicht rechtens, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber aufgrund von Feiertagen Minusstunden einträgt. Um sich zu vergewissern, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lukas meint
11. Oktober 2017 at 18:51
Wenn in meinem Vertrag von 5 Tagen gesprochen wird, aber ich in der Praxis nur 4 davon arbeite (mündliche Absprache), habe ich dann trotzdem einen Urlaubsanspruch wie eine 5-Tägige Arbeitswoche?
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:07
Hallo Lukas,
ob die Absprache Einfluss auf den Urlaubsanspruch hat, kann der Arbeitgeber klären. In der Regel ergeben sich die Ansprüche aus den im Vertrag festgehaltenen Daten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia Sch. meint
7. Oktober 2017 at 10:00
Ich arbeite nächstes Jahr nur die ersten 3 Monate und gehe dann in Rente. Wie viel Tage Urlaub darf ich nehmen?
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 9:56
Hallo Claudia,
bei drei Monaten Arbeit besteht in der Regel ein Anrecht auf ein Viertel des Jahresurlaubs. Sollte das in Ihrem Fall anders sein, sind die entsprechenden absprachen im Arbeitsvertrag festgehalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lola Langohr meint
8. September 2017 at 6:21
Hallo !
Ich arbeite in einer Physiotherapiepraxis auf Teilzeit. Die Praxis ist von Februar bis Ende November ( Saisonarbeit ) geöffnet. Quasi wäre ich Dezember und Januar arbeitslos. Wir dürfen 5 Tage unterm Jahr bzw. im Sommer nehmen. Der Rest wird im Winter verrechnet.
Da aber die ersten Monate nicht soviel los ist, bekommt man Minusstunden, die dann wiederum im Winter mit verrechnet werden.
Ich möchte jetzt eben kündigen und hatte mein 5 Tage Urlaub schon. Wieviel Urlaub bleibt mir dann noch ? Durch die beiden Monate Dezember und Januar weiß ich nicht wie ich es rechnen soll, wenn ich von 20 Tagen pro Jahr ausgehe. Was ich nicht weiß, da ich keinerlei vertragliche Regelung habe.
Lg
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2017 at 14:06
Hallo Lola Langohr,
ist keine vertragliche Regelung vorhanden, sollten Sie bei einer Fünf-Tage-Woche normalerweise von einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen ausgehen. Arbeiten Sie an weniger Tagen, reduziert sich der Anspruch entsprechend. Da Sie bereits fünf Tage Urlaub genommen haben, müssen Sie diese noch abziehen, um zu berechnen, wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela meint
1. April 2019 at 13:31
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de Team,
folgende Situation:
Ich bin in Teilzeit beschäftigt, 80 Stunden pro Monat. Ich habe in der Regel zwei Wochen á 40 Stunden und dann zwei Wochen frei.
Wie errechnet sich mein Urlaubsanspruch, wenn Vollzeitbeschäftigte im Betrieb einen Anspruch auf 26 Tage haben?
Herzlichen Dank im Voraus!!
Freundliche Grüße
Michaela
Selina meint
4. Januar 2018 at 15:50
Ich arbeite an 2 festen Tagen (Montag + Freitag) n der Woche jeweils 10 Stunden in der Dienstleistungsbranche. Der reguläre Jahresurlaub bei Vollzeitbeschäftigung wäre 25 Tage. Bin seit Mitte August letzten Jahres dort beschäftigt und habe für die Zeit 9 Tage Urlaub auf der Gehaltsrechnung ausgewiesen bekommen. Nach einer Erklärung von Kollegen wird zwar der Urlaub in Vollzeit ausgewiesen, aber genommener Urlaub dann „irgendwie“ anders verrechnet, also eineinhalb Mal oder 2mal!?
Jetzt habe ich in der 1. Januarwoche Urlaub und da der 1. Januar, eigentlich mein Arbeitstag, sowieso ein Feiertag ist hab ich also nur am Freitag Urlaub. Lt. Personalabteilung bleiben jetzt noch 6 Tage, die in Wirklichkeit 2 sind?
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 14:23
Hallo Selina,
bei Unsicherheiten in Bezug auf die Berechnung der Personalabteilung sollten Sie sich direkt dort melden, um alle offenen Fragen zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de