Im Arbeitsrecht kursieren unzählige Gerüchte – manche entsprechen der Wahrheit, bei anderen handelt es sich schlichtweg um Ammenmärchen. Auch der (nicht vorhandene) Urlaubsanspruch bei Teilzeit steht immer wieder in der Diskussion. Arbeitnehmer in Teilzeit brauchen schließlich keine Erholung in dem Maße, wie es bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. Doch bedeutet dies automatisch, dass ihnen gar kein Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden muss?
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Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt in § 1, dass jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch darauf hat, bezahlten Urlaub zu erhalten. Aber findet das Gesetz auch bei Arbeitsverhältnissen in Teilzeit Anwendung oder bezieht es sich ausschließlich auf Beschäftigte in Vollzeit?
Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Ja, der Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem für Mitarbeiter, die in Vollzeit tätig sind.
Die Höhe des Urlaubsanspruchs bemisst sich an den Arbeitstagen in der Woche. Die Stundenanzahl spielt keine Rolle. Nur wenn an weniger Tagen gearbeitet wird, verringert sich dementsprechend der Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung.
Zur Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeit können Sie folgende Formel verwenden: Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit.
Unser Ratgeber informiert Sie darüber, ob auch bei Teilzeit ein Urlaubsanspruch existiert. Zusätzlich erfahren Sie, wie Sie berechnen können, wie viel Urlaub Ihnen bei Teilzeit normalerweise zusteht.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsgesetz
Was besagt das Bundesurlaubsgesetz bei Teilzeit?
Das Wichtigste vorneweg: Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Voll- oder Teilzeit, sondern bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer.
Daher gelten in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei Teilzeit die gleichen Voraussetzungen sowie der gleiche Umfang, wie es bei Vollzeit der Fall ist. Die zu leistende Arbeitszeit spielt also zunächst einmal keine Rolle. Sie gewinnt erst dann an Bedeutung, wenn festgelegt werden soll, wie viele Urlaubstage bei Teilzeit gewährt werden müssen.
Denn dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird. Es geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Bei fünf Arbeitstagen würde er entsprechend 20 Tage Urlaub betragen.
Für den Urlaubsanspruch bei Teilzeit bedeutet dies: Arbeiten Sie zum Beispiel an fünf Tagen in der Woche, dafür aber weniger Stunden, stehen Ihnen auch als Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Urlaubstage zu, wie es bei einem Vollzeitmitarbeiter der Fall wäre. Die letztendlich geleisteten Stunden sind unerheblich – es geht lediglich um die Tage, an denen gearbeitet wird.
So funktioniert die Urlaubsberechnung bei Teilzeit
Die Berechnung vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit kann anhand einer einfachen Formel durchgeführt werden. Diese lautet wie folgt:
Zur Verdeutlichung:
- Bei einer Fünf-Tage-Woche steht Ihnen ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr zu.
- Sie arbeiten jedoch nicht fünf, sondern lediglich drei Tage in der Woche.
- Die Urlaubstage berechnen Sie bei Teilzeit wie folgt: 20 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 3 tatsächliche Arbeitstage = 12 gesetzliche Urlaubstage bei Teilzeit
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubgesetz
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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Xeni meint
6. Februar 2018 at 12:20
Hallo,
welchen Urlausanspruch habe ich, wenn ich am 15. Februar anfange zu arbeiten? Steht mir der ganze Februar-Urlaub zu? oder nur die Hälfte?
Bei einer 3 Tage-Woche, bekomme 1,5 Tage Uralub pro Monat.
VG
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 9:43
Hallo Xeni,
dem Bundesurlaubsgesetz zufolge haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Haben Sie erst Mitte Februar angefangen, sollte dem entsprechend noch nicht so sein. Sie haben jedoch die Möglichkeit, direkt bei Ihrem Arbeitgeber nachzufragen, wie sich das Ganze in Ihrem Unternehmen verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katja meint
25. Januar 2018 at 15:37
Ich habe ebenfalls ein Problem !
Ich arbeite die Woche 26 Std auf 3 Tagen verteilt! Wir haben 24 Urlaubstage zur Verfügung !
Meine Chefin verlangt aber, wenn ich eine Woche frei machen will, das ich 6 Urlaubstage einreiche obwohl ich nur an 3 Tagen arbeite! Warum ist das so?
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:47
Hallo Katja,
grundsätzlich sollten Ihnen bei einer 3-Tage-Woche auch nur drei Urlaubstage abgezogen werden, wenn Sie sich diese frei nehmen. Lassen Sie sich bei Problemen von einem Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina meint
25. Januar 2018 at 12:33
Hallo
Wie viele Urlaubstage muss ich rechnen wenn ich einer Angestellten die als Aushilfe tätig war und nun 64 Std mit Vertrag arbeiten möchte geben ? Sie arbeitet dann Mittwochs 4,5 Donnerstags 4,5 Fr 4,5 u jeden 2. Samstag 5 Stunden ?
MfG
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:42
Hallo Bettina,
lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Wir sind uns bei Ihrer Stundenzahl nicht sicher. Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitstag in der Woche ein Jahresanspruch auf 4 Urlaubstage. Deshalb müssen Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage im Jahr nutzen können. Sollte bei Ihnen eine 3,5-Tage-Woche vorliegen, würde daraus ein Mindestanspruch auf 14 Urlaubstage im Jahr erfolgen. Lassen Sie dies jedoch von einem Rechtsanwalt prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
24. Januar 2018 at 20:09
Hallo,
Ich habe heute mit meiner zukünftigen Chefin den Vertrag durchgesprochen. Urlaubstage sind noch unklar, sie meinte 30 Tage bei Teilzeit wären zu viel.
Ich arbeite 5 Tage die Woche und jeden zweiten Samstag, aber nur vormittags. Alle anderen erhalten 30 Urlaubstage. Ich finde mir stehen auch 30 Tage zu, da ich ja auch jeden Tag auf der Arbeit bin.
Gibt es noch Argumente die ich anführen kann?
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:35
Hallo Sabine,
solange die gesetzliche Mindesturlaubszeit (20 Tage bei 5-Tage-Woche) eingehalten wird, kann Ihre Chefin hier frei bestimmen. Ob Sie den Vertrag unterschreiben, liegt dann bei Ihnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jeannine meint
23. Januar 2018 at 9:26
Hallo,
ich arbeite noch bis einschließlich 14.02.18 als Aushilfe in der Gastronomie, ab dem 15.02.18 habe ich dort eine TZ Stelle mit 100 Stunden pro Monat, wie errechne ich meinen Urlaubsanspruch?
LG
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:17
Hallo Jeannine,
der Urlaubsanspruch berechnet sich nach der Anzahl der Arbeitstage, nicht der Stunden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tanja meint
23. Januar 2018 at 8:30
Hallo,
ich arbeite im Januar 37,5 Stunden in der Woche, an 5 Tagen (Mo.-Do. jew. 8,2h und Freitag 4,7h) mit 225 Stunden Urlaub im Jahr (30Tage).
Ab Februar arbeite ich 21,1 Stunden in der Woche (Mi.+Do. jew. 8,2h und Freitag 4,7h)
Wie berechent sich der Urlaub ab Febrauar für das Jahr 2018? Da ich Freitags nur einen halben Tag arbeite?
Wird dann der Wochendurschnitt (21,1h : 3 AT= 7,03h) pro Urlaubstag genommen?
Vielen Dank im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 16:15
Hallo Tanja,
bei der Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs sind allein die Tage entscheidend. Ein Arbeitnehmer, der an 5 Tagen in der Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr. Dabei ist vollkommen unerheblich, wie viele Stunden er jeweils an diesen 5 Tagen in der Woche arbeitet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Trautsch meint
22. Januar 2018 at 15:33
Hallo,
seit ca. 10 Jahren arbeite ich 4 Tage in der Woche. Bisher hatte ich 26 Arbeitstage. Ein Arbeitsvertrag besteht nicht. Jetzt wurde festgestellt, dass mein Urlaub bisher wohl falsch berechnet wurde. Darf der Arbeitgeber meinen Urlaub reduzieren.
Mfg Gabi
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:44
Hallo Gabi,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, der Ihren Fall eingehend prüfen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katja meint
22. Januar 2018 at 14:08
Guten Tag,
mich interessiert mein rechtlicher Urlaubsanspruch, da ich wie folgt arbeite:
32,5 Std/Woche.
Wöchentlich Montag bis Freita sowie jeden 2. Samstag.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:35
Hallo Katja,
der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 5,5 Arbeitstagen pro Woche, stehen dem betreffenden Arbeitnehmer mind. 22 Urlaubstage im Jahr zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chr. Schmidt meint
21. Januar 2018 at 17:54
Hallo,
ich habe gerade meinen Teilzeitjob (25 Stunden) gekündigt. Kann man bei der Kündigungsfrist alle verbliebenen Urlaubstage (13 Stück) gegenrechnen oder wird das anteilig für die Monate berechnet, die man noch bei dem Unternehmen ist?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 14:55
Hallo Chr. Schmidt,
wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer zustehen, regelt in erster Linie dessen Arbeitstag. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die entsprechende Klausel in Ihrem Vertrag auf Ihre Rechtsgültigkeit prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M.P.K. meint
19. Januar 2018 at 11:34
Ich arbeite 4 Tage die Woche von Montag bis Donnerstag, 24 Stunden. Laut Vertrag habe ich einen Urlaub von lediglich 14 Tagen, ist das korrekt? Nach der Berechnung, bin ich auf 16 Tage gekommen (4*20/5). Wie gehe ich am Besten vor?
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 13:51
Hallo M.P.K.,
bei einer 4-Tage-Woche besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 16 Tagen, das ist korrekt. Wir empfehlen Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen und ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
La Sch meint
17. Januar 2018 at 11:32
Hallo,
wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei jemandem der Teilzeit (4-Tage Woche) und einen befristeten Vertrag von 01.03.-30.09. hat? Besteht dann auch der volle Urlaubsanspruch (28 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 4 tatsächliche Arbeitstage in der Woche = 22,5 Tage Urlaubsanspruch bei Teilzeit), da der Arbeitnehmer in der 2. Jahreshälfte ausscheidet)
Vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
23. Februar 2018 at 12:29
Hallo La Sch,
wie die Berechnung vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit funktioniert, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidi P. meint
16. Januar 2018 at 14:02
Hallo, habe eine frage bezüglich meiner Urlaubstage. Habe bis jetzt in einer Reinigungsfirma als Teilzeitkraft gearbeitet. Von April 2017 – Anfang Januar 2018. Mein Arbeitgeber will mir nur 6 Tage
Urlaub bezahlen.
03. April – August (ganzer Monat) Mo – Fr 26 St pro Woche
Sept. – Dez. (ganzer Monat) Mo – Fr 21 St pro Woche ( konnte auch manchmal mehr werden)
Wieviel Urlaubstage würden mir zustehen ?
Im voraus vielen dank
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2018 at 15:44
Hallo Heidi P.,
für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist die Anzahl der Arbeitsstunden unerheblich, entscheidend sind allein die Tage. Bei einer 5-Tage-Woche haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch von mind. 20 Urlaubstagen im Jahr. Für die 9 Monate, die Sie 2017 gearbeitet haben, stehen Ihnen damit prinzipiell 15 Urlaubstage zu, sofern Ihr Arbeitsvertrag keine anderweitige Regelung vorsieht.
Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anett meint
16. Januar 2018 at 12:17
Hallo,
ich arbeite ausschließlich im Nachtdienst. Meine Arbeitszeit beträgt 10 Stunden pro Tag von Montag bis Sonntag (70 Stunden). Danach habe ich eine Woche frei. Ich komme also im Monat mindestens auf 140 Stunden. Das entspricht quasi einer 35-Stunden-Woche. Ich bekomme 17 Tage Urlaub im Jahr. Ist das korrekt? Es ist ein Seniorenheim, in dem rund um die Uhr gearbeitet wird (7-Tage-Woche?). Der Urlaubsanspruch für Mitarbeiter im Tagdienst beträgt 29 Tage pro Jahr. Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2018 at 15:37
Hallo Anett,
für die Berechnung des Urlaubsanspruchs spielen die Arbeitsstunden keine Rolle. Entscheidend ist die Anzahl der Tage, an denen gearbeitet wird. Wenn Sie eine Woche 7 Tage lange arbeiten und in der zweiten Woche dafür gar nicht, ergeben sich für Sie im Durchschnitt 3,5 Arbeitstage pro Woche. Diese dienen als Berechnungsgrundlage für Ihren gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, der in dem Fall 14 Tage beträgt (die Formel zur Berechnung können Sie unserem Ratgeber entnehmen).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aylin meint
13. Januar 2018 at 20:11
Hallo bin seid letzten Jahr Oktober in einer reinigungsfirma . Und ich habe einen 15 h in der Woche Vertrag. Jetzt habe ich mir 1 Tag Urlaub genommen wo ich eigentlich 5,5 h ohne Pause wohl gemerkt arbeite . Jetzt möchte meine Chefin das ich die Stunden nach hole nach meiner Kundin . Da ich sonst 10h in doch Woche hätte .
Dürfen die das ? Wofür nehme ich dann Urlaub wenn ich meine h nach arbeit soll oder wofür habe ich Feiertage wenn meine Chefin nur minus Stunden rechnet . Danke im voraus für ihre antwort
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2018 at 10:12
Hallo Aylin,
an Urlaubstagen haben Sie Anspruch auf Urlaubsentgelt. Das bedeutet: Diese sind von den Arbeitsstunden her mit normalen Arbeitstagen gleichzusetzen und auch so zu bezahlen. Folglich erscheint uns das Anliegen Ihrer Chefin seltsam. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um hier genauer beraten zu werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ania meint
12. Januar 2018 at 16:50
Hallo
Ich arbeitet bei Gastronomie 15 st. pro woche wie viel Urlaub tage steht mir?
Danke 😊
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 10:08
Hallo Ania,
der gesetzliche Mindesturlaub pro Jahr richtet sich nicht nach den jeweiligen Arbeitsstunden pro Woche, sondern nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Bei fünf Tagen in der Woche wären es beispielsweise mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petmu meint
12. Januar 2018 at 9:37
Hallo,
Ich habe einen Vertrag mit 14 Std wöchentlich. Habe aber nicht immer die gleichte Anzahl an Tagen die ich arbeiten muss. Mal 3 oder 4 dann sogar 5 und 6 weil ich such alle drei Wichenebden arbeiten muss. Feiertage muss ich auch arbeiten. Weihnachten, Ostern usw. Muss auch Urlaub nehmen wenn ich an dem Wochenende eingeplant bin. Ich bekomme 15 Tagen. Ist das korrekt ?
Danke und Gruß
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 11:34
Hallo Petmu,
ist der Arbeitgeber berechtigt, Wochenend- und Feiertagsarbeit anzuordnen, müssen Arbeitnehmer in der Regel Urlaub beantragen, wenn sie an diesen Tagen frei haben möchten.
Wie viele Urlaubstage Arbeitnehmern zustehen, hängt von ihren jeweiligen Arbeitsverträgen ab. Bitte wenden Sie sich hier bei Fragen an Ihre Personalabteilung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Silvia meint
11. Januar 2018 at 8:12
Hallo,
mal eine ganz andere Frage zum Thema:
Ich arbeite 5 Std. die Woche in TZ. – Montag bis Freitag.
Dürfen eigentlich ganze Arbeitstage, als Urlaub abgezogen werden wenn man nur 5 Std. tgl arbeitet?
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 11:12
Hallo Silvia,
wie wir im Ratgeber erklären, richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Tage, die gearbeitet werden. Dabei ist unerheblich, wie viele Stunden der Arbeitnehmer an diesen Arbeitstagen leistet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia R. meint
7. Januar 2018 at 22:09
Wenn ich eine Woche ein Tag arbeite und die andere Woche drei Tage, festgelegt auf feste Tage, wieviel Urlaubstage stehen mir dann zu? es geht nach dem gesetzlichen mindesturlaub.
arbeitsrechte.de meint
15. Februar 2018 at 16:40
Hallo Claudia,
zur Berechnung Ihres Urlaubsanspruch können Sie Ihre durchschnittliche Anzahl an Arbeitstagen pro Woche heranziehen. Ansonsten können Sie auch bei der Personalabteilung Ihres Unternehmens nachfragen, auf welcher Grundlage Ihr Urlaubsanspruch berechnet wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Melanie meint
4. Januar 2018 at 17:26
Ich arbeite im Monat 100 Stunden, dabei können die Arbeitstage variieren. Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch? Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 14:33
Hallo Melanie,
in diesem Fall fungiert die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres als Berechnungsgrundlage. In der Regel können Sie folgende Formel verwenden: Vereinbarte Urlaubstage : Jahreswerktage der Firma x Anzahl der Tage, an denen Sie im Kalenderjahr tatsächlich gearbeitet haben = Urlaubsanspruch in Tagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
4. Januar 2018 at 15:15
Hallo,
Gott sei Dank ein Forum, das mir wahrscheinlich helfen kann…..
Ich arbeite bei einem Zahnarzt 5 Tage/Woche in TZ (28 Std.). 2 Tage x 8 Std. Sowie 3 Tage x 4 Std. Mein neuer Vertrag (nach Praxisübernahme) sieht vor 22 Urlaubtstage, da ich – an Stunden kalkuliert – eine 4Tage-Woche arbeite. Nur wie soll ich Urlaubstage kalkulieren (Vollzeit = ganzer UT bzw. TZ = halber UT) ?
Ich wäre wirklich sehr dankbar, wenn mir jemand Licht in diesen dunklen Tunnel schickt – lieben Dank
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 13:23
Hallo Petra,
normalerweise richtet sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Jahr nicht nach den zu leistenden Stunden, sondern nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Arbeiten Sie an fünf Tagen, sieht das Bundesurlaubsgesetz im Jahr mindestens 20 Urlaubstage vor. Es ist daher unerheblich, wie viele Stunden Sie an einem Tag arbeiten – ein Arbeitstag entspricht in der Regel einem Urlaubstag. Bei Unsicherheiten können Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte
Sandra meint
4. Januar 2018 at 10:13
Hallo,
mir stehen aufgrund meiner langen Betriebszugehörigkeit weitere 4 Urlaubstage zu. Ich arbeite aber nur 3 Tage und jetzt bekomme ich die Aussage, dass mir dann der Urlaub meiner Betriebszugehörigkeit nicht mehr voll zusteht. Ist das richtig??
Danke und LG Sandra
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2018 at 17:58
Hallo Sandra,
entscheidend ist Ihr Arbeitsvertrag. Sie haben Anspruch auf die Anzahl der Urlaubstage, die dort festgehalten sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
L.Bloch meint
2. Januar 2018 at 9:47
Hallo, auch ich habe eine Frage: In meinem Arbeitsvertrag ist die Arbeitszeit pro Woche auf 30h festgelegt. Allerdings steht nicht ein Wort geschrieben zum Thema Werk-/Arbeitstage. Wie verhalte ich mich?Ich möchte mein Arbeitsverhältnis gern auf 3bzw 4 Tage/ Woche reduzieren, wie sollte dies im Vertrag festgehalten werden? Auf was muss ich achten?
Vielen Dank für Ihren Rat.
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 11:21
Hallo L.Bloch,
die Arbeitszeit, wie auch die Arbeitstage können einfach im Vertrag vereinbart werden. Da auch Arbeitsverträge formfrei sein können, gibt es dafür keine bindende Formulierung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dagmar L. meint
28. Dezember 2017 at 12:46
Hallo, auch ich habe eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch.
Ich arbeite Teilzeit im Verkauf. 8,5 Stunden jeweils Montag und Mittwoch und am Donnerstag 4,5 Stunden nachmittags. Auch arbeite ich einmal im Monat einmal Samstag mit 4 Stunden.
Ich habe 24 Tage Urlaub.
Wenn ich eine ganze Woche Urlaub nehme, werden mir 5 Urlaubstage abgezogen.
Aber wenn ich nur 1 Tag Urlaub haben möchte, dann werden mir 2 Tage Urlaub abgezogen.
Ist das rechtens?
Beste Grüße
Dagmar
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:55
Hallo Dagmar,
für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Verhältnisse, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rolf K. meint
28. Dezember 2017 at 10:20
Hallo,
meine Frau hat bis 2017 inkl. in Vollzeit (5Tage pro Woche) gearbeitet und aus 2017 noch 5 Tage Resturlaub ( von 30 Tagen Jahresurlaub). Ab 2018 reduziert sie auf 3 Tage pro Woche. Auf den Resturlaub von 5 Tagen angesprochen reagierte der Arbeitgeber seltsam: die 5 Tage entsprachen bislang 1 Arbeitswoche. Und diese eine Arbeitswoche bekomme sie natürlich auch in 2018 als Ausgleich des Restanspruchs. Auf die offensichtliche Reduzierung der 5 Tage (1 Arbeitswoche) aus 2017 auf 3 Tage (1 Arbeitswoche) in 2018 angesprochen, sagte er nur: 1 Arbeitswoche = 1 Arbeitswoche. Das kann doch nicht richtig sein. Der Urlaub ist doch in der Einheit Tag (nicht Woche) bemessen, und 5 Tage ist nicht gleich 3 Tage, insbesondere dann nicht, wenn der Urlaub in Form von einzelnen Tagen (zB Brückentage) genommen würde. Was gilt hier? Was kann meine Frau dem Arbeitgeber sagen? Vielen Dank vorab für die Beantwortung. MfG Rolf
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:46
Hallo Rolf,
der bereits erworbene Urlaubsanspruch kann nachträglich nicht verändert werden. Wenn keine Einsicht geschaffen werden kann, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
22. Dezember 2017 at 13:37
Guten Tag,
mein AG ( Pizzaunternehmen in Berlin) sieht vor das bei einem 450 ,.€ Job mir keinlei Urlaubsanspruch zu steht.
Das ist im Unternehmen Gesetz. Viele Mitarbeite die über Jahre hier tätig sind erhalten auch keinen Urlaubsanspruch. Wie kann ich mit einem offiziellen Schreiben her bekommen um dem AG Druck zu machen n das ich einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen habe? Auch im Interesse aller Mitarbeiter. Das ist doch ein Sozialsteuerabgaben Betrug ,wenn solche Zahlungen vom AG unterlassen werden oder sehe ich es falsch? Würde mich auf eine Antwort freuen
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 8:58
Hallo Matthias,
um solche Verhältnisse zu ändern, ohne Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes haben zu müssen, können Sie sich an das Arbeitsamt und einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de