Im Arbeitsrecht kursieren unzählige Gerüchte – manche entsprechen der Wahrheit, bei anderen handelt es sich schlichtweg um Ammenmärchen. Auch der (nicht vorhandene) Urlaubsanspruch bei Teilzeit steht immer wieder in der Diskussion. Arbeitnehmer in Teilzeit brauchen schließlich keine Erholung in dem Maße, wie es bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. Doch bedeutet dies automatisch, dass ihnen gar kein Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt werden muss?
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Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt in § 1, dass jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr einen Anspruch darauf hat, bezahlten Urlaub zu erhalten. Aber findet das Gesetz auch bei Arbeitsverhältnissen in Teilzeit Anwendung oder bezieht es sich ausschließlich auf Beschäftigte in Vollzeit?
Kurz & knapp: Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Ja, der Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem für Mitarbeiter, die in Vollzeit tätig sind.
Die Höhe des Urlaubsanspruchs bemisst sich an den Arbeitstagen in der Woche. Die Stundenanzahl spielt keine Rolle. Nur wenn an weniger Tagen gearbeitet wird, verringert sich dementsprechend der Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung.
Zur Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeit können Sie folgende Formel verwenden: Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit.
Unser Ratgeber informiert Sie darüber, ob auch bei Teilzeit ein Urlaubsanspruch existiert. Zusätzlich erfahren Sie, wie Sie berechnen können, wie viel Urlaub Ihnen bei Teilzeit normalerweise zusteht.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsgesetz
Was besagt das Bundesurlaubsgesetz bei Teilzeit?
Das Wichtigste vorneweg: Das BUrlG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsverhältnissen in Voll- oder Teilzeit, sondern bezieht sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer.
Daher gelten in Bezug auf den Urlaubsanspruch bei Teilzeit die gleichen Voraussetzungen sowie der gleiche Umfang, wie es bei Vollzeit der Fall ist. Die zu leistende Arbeitszeit spielt also zunächst einmal keine Rolle. Sie gewinnt erst dann an Bedeutung, wenn festgelegt werden soll, wie viele Urlaubstage bei Teilzeit gewährt werden müssen.
Denn dem BUrlG zufolge richtet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaub nach den Tagen, an denen in der Woche gearbeitet wird. Es geht von einer Sechs-Tage-Woche aus und sieht dabei einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 Absatz 1 BUrlG). Bei fünf Arbeitstagen würde er entsprechend 20 Tage Urlaub betragen.
Für den Urlaubsanspruch bei Teilzeit bedeutet dies: Arbeiten Sie zum Beispiel an fünf Tagen in der Woche, dafür aber weniger Stunden, stehen Ihnen auch als Arbeitnehmer in Teilzeit die gleichen Urlaubstage zu, wie es bei einem Vollzeitmitarbeiter der Fall wäre. Die letztendlich geleisteten Stunden sind unerheblich – es geht lediglich um die Tage, an denen gearbeitet wird.
So funktioniert die Urlaubsberechnung bei Teilzeit
Die Berechnung vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit kann anhand einer einfachen Formel durchgeführt werden. Diese lautet wie folgt:
Zur Verdeutlichung:
- Bei einer Fünf-Tage-Woche steht Ihnen ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr zu.
- Sie arbeiten jedoch nicht fünf, sondern lediglich drei Tage in der Woche.
- Die Urlaubstage berechnen Sie bei Teilzeit wie folgt: 20 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 3 tatsächliche Arbeitstage = 12 gesetzliche Urlaubstage bei Teilzeit
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubgesetz
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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Elli K. meint
5. Juni 2018 at 15:26
Wieviel Urlaubstage stehen mir bei 9 Stunden in der Woche verteilt auf 3 Tage zu?
Mein neuer Arbeitgeber will mir keinen Urlaub gewähren.
Danke für einen Rat.
Elli
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 14:19
Hallo Elli,
bei einer Drei-Tage-Woche besteht ein gesetzlicher Anspruch auf mindestens 12 Tage Urlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
30. Mai 2018 at 14:05
Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich habe eine Frage zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitgeberwechsel.
Ich arbeite Teilzeit an drei Tagen in der Woche. Sowohl bei meinem alten Arbeitgeber als auch bei dem neuen Arbeitgeber beträgt mein vertraglicher Urlaubsanspruch 18 Tage im Kalenderjahr. Ich habe den Arbeitgeber zum 01.04. gewechselt. Rechnerisch habe ich demnach beim alten Arbeitgeber einen Urlaubsanspruch von 4,5 Tagen und beim neuen von 13,5 Tagen.
Der alte Arbeitgeber hat mir einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen ausgewiesen, die ich vor Verlassen des Unternehmens auch genommen habe. Hier kommt wohl § 5 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes („Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.”) zur Anwendung? Wie ist es jetzt bei meinem neuen Arbeitgeber? Muss dieser die Tage auch von 13,5 auf 14 aufrunden?
Schon jetzt vielen Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:17
Hallo Anna,
wie die rechtliche Situation in Ihrem Einzelfall aussieht, dürfen wir leider nicht beurteilen. Dazu müssten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christine meint
18. Mai 2018 at 13:26
Hallo, ich habe einen neuen Arbeitgeber. Bisher sind wir noch nicht zur Vertragsunterzeichnung gelangt, da wir uns über die Urlaubstage nicht einig sind. Mein Argument ist das Bundesurlaubsgesetz, was mein AG jedoch nicht ganz einsehen möchte. Ich arbeite im Normalfall drei ganze Tage und einen halben. In meinen Vertrag möchte er 18 Tage Urlaub bei einer 5 Tage Woche schreiben. Dies sagte ich ihm sei falsch, in einen neuen Vertrag schrieb er mir nun unter dem Punkt Arbeitszeit, 4,5 Tage wöchentlich und wieder unter Urlaub, 18 Tage bei einer 5 Tage Woche. Ich erklärte ihm, dass es entweder 16 Tage bei einer 4 Tage Woche oder 20 Tage bei einer 5 Tage Woche heißen müsse, da man so oder so als Arbeitnehmer 4 Wochen im Jahr gesetzlichen Urlaub haben müsse-dies ist doch korrekt oder?
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:53
Hallo Christine,
der Urlaubsanspruch ergibt sich aus den gearbeiteten Wochentagen. Festgelegt sind bei sechs Arbeitstagen pro Woche 24 Tage Urlaub. Bei fünf entsprechend 20 Tage und bei vier sind es dann 16 Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marie meint
18. Mai 2018 at 12:20
Hallo,
ich arbeite 5 Tage von Montag bis Freitag 28 Stunden.
Ich möchte auf 4 Tage verkürzen, Stundenanzahl bleibt aber gleich.
Ich habe bisher 30 Tage Urlaub, ändert sich trotz gleicher Stundenzahl die Urlaubstage?
Besten Dank vorab für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Marie
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2018 at 8:50
Hallo Marie,
da sich der gesetzliche Urlaubsanspruch aus den Wochenarbeitstagen ergibt, ist eine Änderung des Anspruchs durchaus möglich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
13. Mai 2018 at 9:31
Hallo ,
ich Arbeite Teilzeit in einem Friseursalon und soll jetzt nur noch 13 Tage Urlaub bekommen wobei ich die letzten Jahre 26 Tage Urlaub bekommen habe.
Meine Arbeitstage sind
Woche 1:
Dienstag Halber Arbeitstag
Mittwoch Ganzer Arbeitstag
Donnerstag Frei
Freitag Ganzer Arbeitstag
Samstag Frei
Woche 2:
Dienstag Halber Arbeitstag
Mittwoch Ganzer Arbeitstag
Donnerstag Frei
Freitag Halber Arbeitstag
Samstag Ganzer Arbeitstag
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 14:09
Hallo Claudia,
bei einer 6-Tage-Woche besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von mindestens 26 Tagen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu prüfen, ob diese Änderung Ihres Urlaubsanspruches rechtlich in Ordnung ist. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir selbst keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Veit meint
7. Mai 2018 at 12:56
Hallo,
ich habe einen Bürojob (ÖD) mit 32 h. Nun habe ich mit der Personalabteilung abgestimmt, dass Freitag für mich generell ein freier Tag ist & ich an den anderen Tagen 8 h Soll habe (leider nicht vertraglich geregelt). Dadurch hat sich mein Urlaubsanspruch von 36 Tagen auf 29 Tage verringert. Eine Kollegin mit gleicher Stundenzahl geht auch 4 Tage á 8 h, hat den Freitag aber als normalen Arbeitstag belassen und weiterhin 36 Tage Urlaub. Verstehe ich es richtig, dass wir in der Summe beide auf 7 Wochen + 1 Tag Urlaub kommen, da ich ja nur 4 Tage pro Woche Urlaub genehmigen lassen muss?
Danke!
arbeitsrechte.de meint
11. Mai 2018 at 12:05
Hallo Veit,
da sich uns die Regelung der Arbeitstage Ihrer Kollegin nicht erschließt, können wir hierzu keine Aussage treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dara meint
27. April 2018 at 17:12
Hallo zusammen,
ich habe auch eine Frage. Ich arbeite 40 Stunden von Montag bis Freitag und habe einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Ich möchte auf 30 Stunden die Woche reduzieren, aber dennoch an 5 tagen in der Woche, also 6 Stunden pro Tag. Habe ich das richtig verstanden, dass ich dann weiterhin 30 Urlaubstage pro Jahr habe aufgrund gleicher Tagesanzahl pro Woche? Oder hat der Gesetzesgeber dennoch das Recht von 20 Tagen auszugehen und dementsprechend auf 20 Urlaubstage im Jahr zu reduzieren?
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 15:22
Hallo Dara,
bei einer 5-Tage-Woche entsprechen 20 Urlaubstage schlicht dem gesetzlichen Mindesturlaub. Alles darüber hinaus ist ein Bonus, den Ihnen Ihr Arbeitgeber gewährt. Dadurch, dass sich bei Teilzeit nicht die Anzahl Ihrer Arbeitstage ändert, können auch die Urlaubstage unberührt bleiben. Das entscheidet mitunter Ihr Chef.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sebastian meint
27. April 2018 at 8:03
Guten Morgen!
Ich starte am 01.06.2018 einen neuen Job und werde täglich (Mo bis Fr) jeweils 4 Stunden arbeiten! Was für einen Urlaubsanspruch habe ich somit für dieses Jahr noch insgesamt und auch generell auf das ganze Jahr gesehen?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 11:41
Hallo Sebastian,
der Jahresurlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Generell stehen Arbeitnehmern bei einer 5-Tage-Woche gesetzlich mind. 20 Urlaubstage im Jahr zu. Wie viele Urlaubstage Ihnen davon momentan zustehen, hängt davon ab, ob Sie in diesem Kalenderjahr bereits Urlaub aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis genommen haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marion meint
26. April 2018 at 14:51
Ich arbeite 20 Stunden die Woche an vier Tagen, seit dem 1.3.18 Heute habe ich gekündigt um am 1.5.18 eine neue Stelle anzufangen ,die mir besser zusagt. Ich habe ausgerechnet 1,6 Tage pro Monat. Da wir ab und zu Samstags arbeiten ( was nicht in meinem Vertrag steht). Soll ich jetzt noch bis einschließlich Samstag arbeiten. Dann hätte ich ja nur einen Arbeitstag Urlaub. Ist das richtig?
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 11:06
Hallo Marion,
Urlaubsanspruch wird für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis besteht, erworben. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis vom 1.3. bis 30.4. andauerte, stehen Ihnen somit 2/12 Ihres Jahresurlaubs zu. Sofern Ihr Arbeitsvertrag keine andere Regelung vorsieht, gilt bei einer 4-Tage-Woche ein Mindestjahresurlaubsanspruch von 16 Tagen. Sie haben somit in Ihren zwei Monaten Beschäftigungszeit Anspruch auf 2,6 Urlaubstage (wird aufgerundet auf 3) erworben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
25. April 2018 at 0:03
Hallo ,
Also ich arbeite seit dem 1.10.16 in einem Brauhaus als service kraft. Dieses jahr werde ich zum 31.7.2018 kündigen und habe für dieses jahr noch keinen urlaub genommen. Bis zum 31.3.18 war ich auf 80 std im monat das waren 3 arbeitstage pro woche und am 1.4.18 auf 100 std das sind 4 arbeitstage pro woche.. wie viel urlaub steht mir jetzt zu ?
Mfg Julia
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 15:57
Hallo Julia,
ab der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, also ab dem 1. Juli, können Arbeitnehmer in der Regel ihren gesamten Jahresurlaub beanspruchen. Wie viele Urlaubstage das sind, ist im Arbeitsvertrag festgelegt.
Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 3,5 Arbeitstagen pro Woche beläuft sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auf 14 Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
23. April 2018 at 11:11
Hallo,
lt. Arbeitsvertrag arbeite 120 Std. im Monat. Da zur Zeit wenig Arbeit anfällt, wurde die Arbeitszeit (mündliche Absprache) entsprechend verkürzt.
Auf meinem Stundenzettel wurden nunmehr 5 Urlaubstage nicht mit 6 Stunden bezahlt – sondern nur 5,5 Stunden.
Stehen mir nicht 6 Std. täglich zu (gilt natürlich auch bei Krankheit)?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:42
Hallo Tina,
welche Ansprüche aus Ihrem Arbeitsvertrag entspringen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Werner meint
22. April 2018 at 10:39
Hallo,
ich abrbeite pro Woche 20 Stunden an 4 Tagen. Die Vollzeitmitarbeiter bekommen 30 Tage Urlaub.
Wie hoch ist dann mein Urlaubsanspruch?
4 Wochen bzw. 16 Tage oder 6 Wochen bzw. 24 Tage?
Danke!
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:18
Hallo Werner,
der Urlaubsanspruch wird in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage im Jahr.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Katharina meint
21. April 2018 at 12:31
Hallo ich arbeite nach meiner Elternzeit ab August 2018 wieder in unserer Praxis. Ich arbeite dann 35 Std die Woche auf 6 Tage/ Wo. Also Montags-Samstags . Ich hatte in Vollzeit und 5 Tagewoche 28 Tage Urlaub laut Arbeitsvertrag. Wie wird nun mein Urlaub berechnet Ich bin seit 14 Jahren angestellt. Liebe grüße
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 12:23
Hallo Katharina,
sie sollten um eine Vertragsanpassung bitten, wenn sich Ihre Arbeitszeiten ändern. Grundsätzlich gilt nämlich der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag. Das führt jedoch zu Komplikationen, wenn Sie plötzlich mehr Arbeitstage haben. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage im Jahr.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heiko meint
20. April 2018 at 20:36
Hallo.
Hatte von 09.17 – 02.18 einen auf 6 Monaten befristeten Arbeitsvertrag mit max. 20 Std. / Woche und diese auf Abruf (z.B. Mo 4 Std. , Do 6 Std. – die Woche darauf evtl. mehr, dann mal wieder weniger usw).
Also im Monat 1200,- Brutto, bei 80 Std. flexibel. Wie verhält sich das mit Urlaubsanspruch und Krankentagen an denen trotzdem gearbeitet wurde ?
Sowie wurde der Vertrag ab 03.18 – Ende 05.18 neu abgeschlossen und wegen mangels Auftragslage um die Hälfte gekürtzt, neu Abgeschlossen ( also 10 Std./Woche – 600,- Brutto – (Jetzt aber mit Überstunden…))
Besten Dank
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 12:19
Hallo Heiko,
bei wechselnden Arbeitstagen berechnet sich der Urlaubsanspruch komplizierter. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Grundsätzlich gilt jedoch nur ein Teilanspruch, wenn Sie noch keine sechs Monate in einem Betrieb tätig sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
19. April 2018 at 19:39
Guten Tag,
Ich arbeite 20 Std/Woche.
In der einen Woche 3 Tage und in der anderen Woche 4 Tage und die Stundenzahl ist auch unterschiedlich. Eventuell auch Mal 5 Tage die Woche ich weiß nicht wie ich eingeplant werde In meinem Vertrag steht, dass Teilzeit beschäftigten anteilig Urlaub Gewährt wird. Was bedeutet das genau?
Im Bewerbungsgespräch wurde mir allerdings gesagt, ich hätte 26 Tage Urlaub wie bei Vollzeit beschäftigten.
Nun bin ich mir nicht sicher wie das berechnet wird.
ich habe erst letzte Woche angefangen dort zu arbeiten d.h. von den 26 Urlaubstagen habe ich dann nur 18-19 Tage Urlaub. Wenn da anteilig noch etwas von abghen würde wäre fatal da ich ein schulpflichtiges Kind habe und in den Sommerferien frei brauche. Muss ich mir dann unbezahlten Urlaub nehmen?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 11:23
Hallo Anja,
in Ihrem Fall ist eine komplexe Rechnung notwendig, die beispielsweise ein Anwalt für Arbeitsrecht vornehmen kann. Haben Sie die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu nehmen, können Sie das natürlich obendrein tun. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine bestimmte Zahl an unbezahlten Urlaubstagen auch zu leichten Abzügen des generellen Urlaubsanspruchs führen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
17. April 2018 at 13:34
Ich bitte dringend um einen Rat. Ich habe eine 75 % Stelle. Vereinbart ist seit über 10 Jahren, dass ich 3 Wochen im Monat 38,5 Stunden arbeite und dafür eine Woche im Monat frei habe. Ich habe 31 Tage Urlaub im Jahr. Krankheitsbedingt wurde in das laufende Kalenderjahr 2018 der Resturlaub von 20 Tagen aus 2017 übernommen. Nun behauptet der Arbeitgeber, dass durch die Tatsache, dass ich den alten Urlaub nehme, ein Minus gegenüber dem Soll entsteht, dass sich entsprechend addiert. Das hätte Auswirkungen auf meine Regelung 3 Wochen Arbeit/1 Woche frei.
Zudem möchte ich wissen, ob ein Urlaubstag in diesem Falle aus 8 Stunden oder nur 6 Stunden besteht?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Tina
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:30
Hallo Tina,
Ihr Fall ist sehr speziell. Ihre Frage fällt bereits in den Bereich der Rechtsberatung, die wir nicht anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MichaT meint
10. April 2018 at 20:58
Ich arbeite seit über einem Jahr 11,25 Stunden. Meine Frage dazu ist, müsste der Arbeitgeber bei Krankheit oder bei Urlaub nicht auch die 11,25 Stunden bezahlen, oder werden immer nur 8 Stunden berechnet?
arbeitsrechte.de meint
20. April 2018 at 10:04
Hallo MichaT,
Ihr Sachverhalt klingt etwas kompliziert und bedürfte vor einer Antwort einer genaueren juristischen Prüfung. Hierzu sind wir nicht befugt. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
6. April 2018 at 18:51
Ist das ganze dann bezahlter Urlaub oder einfach nur Urlaub? Was würde einem Teilzeitarbeiter Urlaub bringen wenn er in der Zeit keinen Cent verdient….
arbeitsrechte.de meint
18. April 2018 at 11:07
Hallo Thomas,
die Vergütung des Urlaubsanspruches ist nicht davon abhängig, ob Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Entsprechend muss der Urlaub grundsätzlich mit Urlaubsentgelt bezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina S. meint
4. April 2018 at 10:29
Guten Tag.
Ich bräuchte dringend einen Rat.
Ich arbeite 60 std.im Monat auf 600 € Netto.Mein Vertrag läuft 6 Monate die 10 Tage Urlaub beinhalten.Keine weiteren Angestellten.
Wieviel Stunden Urlaub wären das ? Also wieviel pro Urlaubstag ?
Vielen Lieben Dank für die Hilfe
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:38
Hallo Tina,
dies ist maßgeblich davon abhängig, wie sich ihre Arbeitsstunden verteilen und an welchen Tagen Sie den Urlaub nehmen. Nehmen Sie z. B. für einen Tag Urlaub, an dem Sie üblicherweise 5 Stunden arbeiten würden, hätten Sie entsprechend für diesen Tag 5 Stunden Urlaub. Besprechen Sie die Regelung ggf. mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
17. April 2018 at 6:51
Vielen Dank
Wenn ich durch viel Arbeit diesen Urlaub nicht nutzen kann,mit wieviel Stunden werden die 10 Tage dann vergütet ? 50 std ? Oder zieht man dann einen Durchschnitt ?
Lg
arbeitsrechte.de meint
27. April 2018 at 10:01
Hallo Tina,
bitte besprechen Sie Ihre vertragliche Urlaubsregelung zunächst mit Ihrem Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina Sch. meint
30. Mai 2018 at 22:13
Der Arbeitgeber möchte mich mit 3 Std pro Urlaubstag vergüten.Ist sich selber aber unsicher … Im Vertrag ist nichts weiter geregelt… Er meint es verhält sich wie im Krankheitsfall da würde ich auch 3 Std bekommen. Kann man das vergleichen ? Wieviel Std stehen einen zu wenn nichts weiter geregelt ist ?
Nächsten Monat läuft der Vertrag aus und ich bekomme die nächste Verlängerung für 6 Monate… dann würde mein Urlaub verfallen… brauche bitte nochmal dringend Hilfe… glg
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 15:41
Hallo Tina,
mit Urlaub werden volle Arbeitstage ersetzt. Die vereinbarten Arbeitsstunden müssen dann auch bezahlt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
René meint
26. März 2018 at 11:17
Hallo,
ich arbeite in Teilzeit 5 Tage die Woche für 4 Stunden, ergo 20 Stunden die Woche. Nun würde ich gerne Urlaub nehmen und mein Arbeitgeber und ich wissen nicht genau, ob ich bei einem frei genommen Tag auch nur einen halben Urlaubstag abgeben muss?
Ich würde mir gerne 2 Tage frei nehmen, ist es dann nur 1 Urlaubstag? (wegen Halbtags)
Beste Grüße,
René
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:52
Hallo Renè,
der Urlaubsanspruch bezieht sich in der Regel auf die Arbeitstage, nicht auf geleistete Arbeitsstunden. Wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht an jedem Werktag arbeitet, so reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend.
Zur konkreten Rechtslage in Ihrem Fall informieren Sie sich bitte bei einem Rechtsanwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa meint
26. März 2018 at 7:38
hallo ich arbeite als Teilzeitkraft und habe 24 Tage Urlaub im Jahr. Jetzt ist es nur so das ich einmal 2 Wochen im monat 5 Tage arbeite und 2 Wochen 4 Tage. Wie kann ich da meinen Urlaub berechnen ? Mir stehen so zu sagen 24 und 19 Tage Urlaub im Jahr zu ?
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 8:31
Hallo Lisa,
wenn im Arbeitsvertrag 24 Tage Urlaub im Jahr vereinbart wurden, so gilt dies. Wenn Sie Zweifel daran haben, erkundigen Sie sich bei Ihrer Personalstelle nach der Berechnungsgrundlage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pflege S meint
5. März 2018 at 19:38
Hallo ich arbeite in der Pflege und bin seit 7 Jahren bei meinem jetzigen Arbeitgeber und hatte bisher immer 28 Tage Urlaub pro Jahr als Vollzeitkraft nun bin ich in Elternzeit und arbeite nur noch Teilzeit 30h pro Woche die sich auf 5 Tage je 6 Stunden verteilen und habe laut Arbeitgeber nur noch 23 Tage Urlaubsanspruch obwohl ich die gleiche Anzahl an Tage arbeite wie vorher als Vollzeitkraft lediglich die Stunden haben sich reduziert.
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 9:43
Hallo Pflege S,
arbeitet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit weiterhin in Teilzeit darf der Arbeitgeber eigentlich keine Kürzung des Urlaubsanspruches vornehmen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber mit welcher Begründung der Urlaubsanspruch verringert wurde und lassen Sie im Zweifelsfalle von einem Anwalt prüfen, ob der Arbeitgeber sich hier richtig verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gregor meint
5. März 2018 at 10:10
Hallo,
ich arbeite in Teilzeit fünf Tage die Woche mit 28 Stunden. Dann habe ich eine Woche frei, um dann wieder an fünf Wochentagen ca. 28 Stunden zu arbeiten. In meinem Arbeitsvertrag stehen 20 Tage Urlaub. Mein Arbeitgeber meint aber ich hätte auf Grund der Teilzeit nur zehn Tage Urlaubsanspruch. Stimmt das so?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 13:29
Hallo Gregor,
es besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Allerdings wird dieser auf Grundlage des Kalenderjahres und unter Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit berechnet. Bei Teilzeitarbeit gibt es daher auch nur Teilurlaub. Die Berechnungsgrundlage hierfür ist: Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
19. Februar 2018 at 14:00
Ich arbeite Montag und Dienstag von 8:00 – 16:30 und am Mittwoch von 8:00 – 12 Uhr im Homeoffice.
Wieviele Urlaubstage stehen mir zu?
Wieviele Urlaubstage muss ich für eine Woche Urlaub nehmen?
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 11:11
Hallo Julia,
wie viel Urlaubsanspruch Sie haben, ist im Arbeitsvertrag geregelt. Sollte hier keine Vereinbarung getroffen worden sein, gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina meint
13. Februar 2018 at 15:08
Hallo,
ich arbeite in der Gemeinschaftsverpflegung (Teilzeit 23,1 Std. wöchtl.) an unterschiedlichen Tagen. wir sind sechs MA in Teilzeit von 19,5 Std. bis 32,7 Std. wöchentl. Arbeitszeit. Alle haben einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen im Jahr. Bei einer 5 Tage Woche. Die MA mit festen Wochentagen müssten demnach nur an diesen Tagen Urlaub verbuchen an denen tatsächlich gearbeitet wird. Laut Vorgesetztem ist das auch so zu Handhaben. Die Urlaubstage werden prozentual abgerechnet und erscheinen in der plus/minus Berechnung. So werden bei einer Verbuchung von 5 Tagen Urlaub, 3 Tage als Urlaub gezählt. Am Jahresende ist der reguläre Urlaubsanspruch für alle Teilzeitkräfte berechnet. Egal ob 5Tage verbucht sind oder nur die tatsächlich gearbeiteten Tage als Urlaubstag verbucht wurden.
Ist diese Art der Berechnung schlüssig, oder wäre es nicht sinnvoller die Urlaubsplanung der tatsächlich gearbeiteten Tage anzupassen?
arbeitsrechte.de meint
12. März 2018 at 7:55
Hallo Regina,
wie die Urlaubstage berechnet werden, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag ab, den wir einsehen können. Falls Sie Zweifel an dieser Art der Berechnung haben, wenden Sie sich direkt an Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de