Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht verliert, nur weil dieser keinen Urlaub beantragt hat. Demnach haben Angestellte Anspruch auf eine Auszahlung, wenn die Urlaubstage nicht genommen wurden. Der EuGH stärkt damit die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen und dies auch im Erbfall.
Urlaubsanspruch verfällt nicht: Wie kam es zu dem Urteil?
Verhandelt wurde in zwei Fällen, in denen Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen hatten. Sie forderten infolgedessen von ihren Arbeitgebern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichszahlung. Hierbei wird der entsprechende Lohn für die Urlaubstage ausgezahlt, die nicht genommen wurden.
Dies wurde den den Beschäftigen allerdings versagt mit der Begründung, dass diese keineswegs daran gehindert waren, Urlaub zu nehmen. Verzichten Arbeitnehmer also freiwillig auf den Urlaub, könnte das zur Folge haben, dass der Urlaub verfällt. Der EuGH entschied aber nun zu Gunsten der Arbeitnehmer. Diese haben somit einen Anspruch auf die Auszahlung für nicht genommenen Urlaub.
Verfallen des Urlaubsanspruches am Jahresende: Bisherige Regelung
Nehmen Beschäftigte nicht alle ihre Urlaubstage bis zum Ende des Jahres, kommt in den letzten Kalendermonaten häufig die Frage auf, was mit dem Resturlaub nun passiert. Zwei Möglichkeiten kommen hierbei in Betracht:
- Grundsätzlich gilt: Eigentlich verfällt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach deutschem Arbeitsrecht am Ende des Jahres.
- Aber: Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die restlichen Urlaubstage aus dem Vorjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.
Der Urlaubsanspruch verfällt also nicht am Ende des Jahres, wenn Angestellte diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Wird der Urlaub aber nicht bis zum Stichtag genommen, erlischt der Anspruch, es sei denn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wurde vereinbart, dass die aus dem vorherigen Jahr mitgenommenen Urlaubstage auch noch nach dem 31. März genommen werden können.
Susanne G. meint
23. Juni 2020 at 0:49
Was ist wenn ein Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hat dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren auf Grund von Arbeitnehmer Mangel?
Jesus meint
13. Mai 2019 at 15:48
Was passiert, wenn ich aus dem Vorjahr noch Urlaubstage übrig habe und diese bis zum 31.03. nehme, dann aber in der ersten Jahreshälfte fristgerecht kündige und aus dem Betrieb zum 31.05 ausscheide. Habe ich trotzdem Anspruch auf den Urlaub für das aktuelle Jahr?
Georg meint
20. Februar 2019 at 11:51
Da ich gestern von dem neuen Urteil gelesen habe, demnach die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf den Urlaubsanspruch gestärkt werden, wollte ich mich informieren wie die Lage davor war. Für mich persönlich wird sich also nichts ändern, da meine Vorgesetzten immer sehr erpicht darauf sind, dass aller Urlaub rechtzeitig beantragt wird. Nun frage ich mich aber, ob das auch rückwirkend gilt, da ich aus alten Beschäftigungsverhältnissen ziemlich sicher noch Tage übrig hätte.
Anita K. meint
12. September 2019 at 10:44
Das Aktenzeichen wäre interessant
Kaypro meint
19. Dezember 2018 at 12:36
Wichtig wäre es zu wissen, ob diese EUGH Entscheidungen auch für bereits vergangene Jahre wie z. B. 2016/2017 gilt?