Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Sandra L. meint
8. Juni 2017 at 12:58
Liebes Arbeitsrechts-‚Team,
ich leite einen privaten Kindergarten, der 6 Wochen jährlich Betriebsferien macht. Unsere 450-€-Kraft hat aber nur den gesetzlichen Anspruch auf 4 Wochen Urlaub im Arbeitsvertrag stehen. Muss ich ihr die restlichen zwei Wochen schenken oder kann ich verlangen, dass sie diese zwei Wochen übermäßigen Urlaub nachholt?
Vielen Dank im Voraus für die Antwoert und beste Grüße
Sandra L.
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 13:28
Hallo Sandra L.,
in solchen Fällen wird es je nach Branche normalerweise so geregelt, dass Überstunden aufgebaut werden, um die überschüssige Zeit in den Betriebsferien auszugleichen. Wir würden Ihnen empfehlen, mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall außerdem bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ute G. meint
7. Juni 2017 at 18:54
Ich arbeite als Pflegefachkraft als Dauernachtwache in einem Seniorenheim u. habe zwei Fragen an Sie:
1 Frage: Darf der AG bestimmen, das der AN nur den 1 Urlaubstag am Montag beginnt? Natürlich haben wir uns abgestimmt, so dass in unser Team zu keine Überschneidungen der Urlaubstage kommt?
2 Frage: Darf der AG die letzte Nacht so legen, dass die Nachtwache in den Urlaub einarbeitet ? Beispiel Meine letzte Nacht vor dem Urlaub ist der 30.05. u. ab dem 01.06. habe ich meinen ersten Urlaubstag?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 13:02
Hallo Ute G.,
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn „dringende betriebliche Belange“ oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen – sofern diese Arbeitnehmer „unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“. Des Weiteren sollte es in Ordnung sein, dass die Nachtwache sozusagen in den Urlaub hineinarbeitet, da der Arbeitsrhythmus ein anderer ist. Die nächste Schicht würde schließlich erst in der darauffolgenden Nacht beginnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina meint
7. Juni 2017 at 10:54
Hallo, ich habe eine 40. Stunde Stelle im Monat. Im Winter habe ich meinen Sommerurlaub für August gebucht. Jetzt bin ich an der Hüfte erkrankt und muss auf jeden Fall, wenn auch nicht sofort, operiert werden. Meine Kollegin meinte, ich müsste jetzt den Urlaub stornieren und mich in diesem Zeitraum operieren lassen. Ist das vom Gesetz her so? Der Vorschlag vom Arzt war: die Sache erstmal mit einer Schmerztherapie zu behandeln und die OP nach dem Urlaub durchzuführen, da ein Krückenlaufen von 2 bis 6 Wochen erforderlich ist. Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer und kann man mich kündigen, wenn ich die OP sofort nach meinem Urlaub mache?
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 12:21
Hallo Martina,
uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich über Ihre Rechte in diesem Fall bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul J. meint
4. Juni 2017 at 2:55
Hallo Arbeitsrecht Team,
ich habe dieses Jahr eine Rehamaßnahme und würde gerne im Anschluß 2 Tage Urlaub nehmen.
Kann mir mein AG diesen direkten Urlaub nach der Reha verweigern oder sagen, ich kann ihn aus betrieblichen Gründen erst später nehmen?
Vielen Dank im voraus:
Paul J.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 16:46
Hallo Paul J.,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.“ Demzufolge sollte Ihr Arbeitgeber kein Recht dazu haben, Ihnen Ihren Urlaubswunsch zu verweigern. Ob das so ist, kann aber nur ein Anwalt bestätigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vera meint
31. Mai 2017 at 13:13
Hallo,ich habe eine Frage.Wir sind ein Restaurant mit 6 Angestellten und haben immer 3 Wochen betriebsurlaub. (So wie der Chef es möchte) wir haben immer um Herbst und dadurch dass die Kinder angefangen haben zu schule zu gehen haben wir ab letzten Jahr im sommer. Doch dieses jahr hat mein Chef noch ein Betrieb aufgemacht Durch welchen er nicht weg fliegen kann und ganz kurzfristig mitgeteilt das er im Oktober zu machen wird und nicht jetzt im sommer. Laut seiner Aussage kann ich mein Urlaub im Sommer nehmen doch hätte dann im herbst durch das betriebsurlaub minusstunden oder müsste abgemeldet werden.ist das rechtens?
Vielen Dank vorab.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 14:05
Hallo Vera,
Urlaubstage dürfen grundsätzlich keine Minusstunden zur Folge haben. Außerdem müsste der Betriebsurlaub von Ihren Urlaubstagen abgezogen werden. Wir würden Ihnen in Ihrem Fall empfehlen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene meint
30. Mai 2017 at 13:36
Hallo,
ich habe am 5.dezember eine Stelle angetreten und bin nun zum Ende Mai entlassen worden. Mein Betrieb weigert sich aber mir den Urlaub für Dezember zu genehmigen bzw. anzuerkennen da ich ja vor Ablauf der Probezeit entlassen werde, wenn ich aber alles richtig verstanden habe hab ich doch 1 Tag Urlaub aus diesen Monat gut oder nicht? Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 11:34
Hallo Rene,
normalerweise erwerben Sie auch in der Probezeit für jeden Monat, in dem Sie voll gearbeitet haben, 1/12 Ihres Jahresurlaubs.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karl meint
26. Mai 2017 at 14:53
Guten Tag,
mein Arbeitgeber möchte, dass von jedem Mitarbeiter der Abteilung monatlich 2,5 Tage Urlaub genommen werden (Urlaubsanspruch: 30 Tage pro Jahr). Von den insgesamt 26 Mitarbeitern dürfen maximal 2 Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub gehen, was besonders in den Ferienzeiten für Probleme sorgt.
Ist diese Anweisung zulässig?
Vielen Dank vorab.
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 16:25
Hallo Karl,
diese Regelung erscheint unzulässig, da der Arbeitgeber dies in der Regel nicht für das gesamte Jahr festlegen darf. Wir würden Ihnen daher empfehlen, bei einem Anwalt für Arbeitsrecht nachzufragen, um sich so Klarheit zu verschaffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lümpert meint
23. Mai 2017 at 20:39
Hallo Arbeitsrechte Team,
Habe einen 450€ Job. Im Arbeitsvertrag stehen 23 Tage Urlaub. manchmal Arbeite ich 2 Tage und dann
9 Tage hintereinander. Aber weil ich neu bin sollich nur 18 Tage Urlaub kriegen weil sie das bei allen machen.
MfG Lümpert
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 14:26
Hallo Lümpert,
wurden in Ihrem Arbeitsvertrag 23 Urlaubstage vereinbart, so stehen Ihnen diese auch zu. Ihren kompletten Anspruch auf die Urlaubstage erwerben Sie, nachdem Sie sechs Monate im Unternehmen tätig waren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lümpert meint
31. Mai 2017 at 19:56
Vielen Dank.
manfred meint
23. Mai 2017 at 15:25
Hallo
Ich habe folgendes Problem:Ich Arbeite Geringfügig 2Tage die Woche und habe 8Tage Urlaub.Wie wird mein Urlaub berechnet?8Tage zusammenhängend also 1Woche und 3Tage oder pro Woche 2Tage so das ich dann 4Wochen zuhause bin.
Danke
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 14:03
Hallo manfred,
an den Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Außerdem sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre kompletten Urlaubstage an einem Stück zu nehmen. Sie können die 8 Tage Urlaub demnach in der Regel über das ganze Jahr über verteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sven M. meint
23. Mai 2017 at 10:53
GUten Tag AR-Team,
Ich habe eine Frage bzgl. eine genehmigten Urlaubs. Dazu erläutere ich mal kurz den Sachverhalt:
– Ich habe Anfang Mai eine Woche urlaub eingereicht, der wurde genehmigt! Ein paar Tage später habe ich einen Flug nach Shanghai gebucht. Das selbe hat meine Mutter auch gemacht, d.h. Urlaub eingereicht, wurde genehmigt, Flug gebucht.
Jetzt hat ihre Chefin gesagt, das der Urlaub gestrichen sei, weil Sie (Chefin) nur vormittags arbeiten kann.
Da es eine kleine Praxis ist, würden zu dem Zeitpunkt nur 1-2 MItarbeiter zur Verfügung stehen.
Wie ist die Rechtslage? Kann meine Mutter die reise antreten? oder geht dies nicht, wegen des Personalmangels? Wer übernimmt die Kosten? Alleine würde ich nämlich auch nicht fahren wollen!
Vielen dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 13:23
Hallo Sven M.,
bereits genehmigter Urlaub darf normalerweise nicht gestrichen werden. Lediglich in speziellen Ausnahmefällen ist dies möglich. Die entstandenen Kosten müssen in diesem Fall jedoch vom Arbeitgeber getragen werden. Um sich zu vergewissern, ob ein solcher Ausnahmefall bei Ihrer Mutter vorliegt, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika W. meint
22. Mai 2017 at 16:17
Hallo, wollte mal fragen, wenn ich aus betrieblichen Gründen aus dem Urlaub geholt werde und ihn dafür unterbreche , steht mir dann gesetzlich ein Zusatztag zu oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
29. Mai 2017 at 12:09
Hallo Monika W.,
normalerweise darf bereits genehmigter Urlaub gar nicht unterbrochen werden. Weder das Bundesurlaubsgesetz sieht diese Möglichkeit vor, noch ist es rechtens, dies im Arbeits- oder Tarifvertrag zu vereinbaren. Auch die Regelung, dass Arbeitnehmer im Urlaub stets abrufbereit sein müssen, ist nach herrschender Rechtssprechung nicht zulässig. Lediglich in gravierenden Ausnahmefällen (beispielsweise wenn die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht) dürfen Beschäftigte aus dem Urlaub geholt werden. Der Anspruch auf die Urlaubstage, die Sie nicht nehmen konnten, bleibt dann jedoch bestehen. Eine Regelung, die einen Zusatztag in diesem Fall vorsieht, ist uns nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne M. meint
6. Mai 2018 at 11:21
Ich wurde selber aus dem Urlaub geholt, weil meine Kollegin krank wurde. Wir sind nur zu zweit und wenn einer allein ist, wäre im Krankenfall keiner mehr da. Habe damals für jeden geplanten und unterbrochene Urlaubsreisen einen Zusatztag bekommen. Nun stehe ich wieder vor dieser Situation. In meiner Ausbildung habe ich es so gelernt, doch ich finde nichts um BUrlG
Georg meint
18. Mai 2017 at 23:07
Hallo,
ich wurde von meinem Arbeitgeber beendet. Er sagte mir, dass ich auf jeden Fall die restlichen Urlaubstage vor den letzten Arbeitstag nehmen MUSS, weil die Firma sie nicht bezahlen möchte.
Hat er dieses Recht?
Von meiner Seite bevorzuge ich das Gegenteil.
Danke
arbeitsrechte.de meint
22. Mai 2017 at 8:17
Hallo Georg,
verbleibender Urlaub muss normalerweise abgeleistet und nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Lediglich dann, wenn der Urlaubsanspruch höher ist als die Zahl der verbleibenden Arbeitstage, kann eine Abgeltung nach § 7 BUrlG in Betracht gezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oken meint
12. Mai 2017 at 5:49
Guten Tag,
Ich habe eine Frage bezüglich meines Urlaubsanspruches.
Und zwar werde ich nächsten Freitag am 19.5.2017 kündigen, um am 30.06.2017 das Unternehmen verlassen zu können.
Ich habe nun noch 2 alte Urlaubstage und 10 Urlaubstage nehme ich Ende Mai – Anfang Juni.
Mein Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 beträgt 30 Tage.
Wie viel Tage Urlaub stehen mir nach dem oben genannten Urlaub noch zu ? Muss er mir diese gewähren mein Chef oder ausbezahlen lassen ?
Mein neuer Arbeitgeber meinte ich könnte den kompletten Jahresurlaub bei meinen jetzigen Arbeitgeber aufbrauchen und bekomme bei dem neuen Arbeitgeber trotzdem noch Anspruch auf meinen weiteren Urlaub .
Vielen Dank für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2017 at 9:24
Hallo Oken,
einen Anspruch auf die vollen Urlaubstage im Jahr haben Sie nur dann, wenn die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, haben Sie für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, Anspruch auf ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs. In Ihrem Fall wären dies 15 Urlaubstage. Normalerweise muss Ihr Chef Ihnen den Urlaub gewähren; ist jedoch aufgrund der Kündigung nicht mehr genug Zeit, so muss er ihn auszahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus W. meint
8. Mai 2017 at 13:12
Hallo liebes AR-Team
Ich bin 68 Jahre und arbeite seit dem 1.03.17 als Taxifahrer mtl. 90 Std.
Mein Chef verweigert mir einen Arbeitsvertrag mit der Begründung, ich sei Rentner !! Auf die Frage nach dem Jahresurlaub : kein bezahlten Urlaub !!! Ich sei Rentner !! Ich bräuchte ja nicht zu arbeiten. Da meine Rente nur 478,00 € beträgt muss ich aber arbeiten. Frage — kann sich mein Chef mit seiner Haltung aus der gesetzlichen Bestimmung entziehen ? Lohnfortzahlung im Krankenstand gibt’s auch nicht !
Danke für eure Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 16:09
Hallo Klaus W.,
auch wenn Sie Rentner sind, gelten für Sie die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer auch. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, wenn Ihr Chef Ihnen all diese Dinge verweigert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
carina maus meint
8. Mai 2017 at 7:11
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit dem 1.1 bei einer neuen Arbeit beschäftigt. Nun merke ich das ich unwahrscheinlich Urlaubsreif bin. nächste Woche habe ich dann 2 Wochen frei. Endlich. gint es eigentlich eine frist ab wann man urlaub nehmen darf bzw in welcvem abstand man als Arbeitnehmer anspruch hat? damit ich nicht erneut nach diesen verwzeiflungspunkt komme habe ich Urlaub im September/Oktober eingereicht (nur da wäre es theoretisch möglich da andere Kollegen Kinder haben). Um Urlaub zu bekommen muss mein Kollege da sein (wäre er auch in den Zeiträumen) allerdings ist er da in einem anderem kundencenter Vertreter. In der ersten Jahreshälfte hat er Urlaub in der gleichen Situation (also er Urlaub ich Vertretung woanders) durchbekommen . Sollte meiner abgelehnt werden hätte ich da eine Chance? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gruß trini
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2017 at 7:35
Hallo carina maus,
mit jedem vollen Monat, den Sie arbeiten, schalten Sie sozusagen 1/12 Ihres Jahresurlaubs frei. Den vollen Urlaubsanspruch erlangen Sie nach sechs Monaten im Unternehmen. Zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs heißt es in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Haben demnach Urlaubswünsche Ihrer Kollegen Vorrang, könnte es sein, dass Ihrem Wunsch nicht entsprochen wird. Bei Unsicherheiten können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht dazu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thorsten P. meint
4. Mai 2017 at 20:51
Hallo,
Meine Partnerin arbeitet seit dem 01.04.17 bei einem neuen Arbeitgeber (Pflegedienst). Laut Arbeitsvertrag hat sie einen Urlaubsanspruch von 18Tagen pro Jahr, bei einer 5Tage-Woche. Jetzt möchte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die genommenen Urlaubstage haben, um nachzuvollziehen, wieviele Urlaubstage bereits abgefeiert wurden. Diese sollen ihr jetzt von den 18Tagen abgezogen werden. Sie hat allerdings noch keinen Urlaub genommen im Jahr 2017, die Urlaubstage, die ihr in den Monaten Januar und Februar zustanden, wurden mit der Abrechnung von Februar verrechnet, im März war sie in keinem Beschäftigungsverhältnis. Mir kommt das alles irgendwie suspekt vor. 18 Urlaubstage pro Kalenderjahr (30std Arbeitszeit pro Woche, nur Nachtarbeit) halte ich für nicht rechtens. Wenn daraus jetzt nur 14tage werden, weil 4 Tage verrechneter Urlaub aus Januar und Februar zusätzlich abgezogen werden, und das obwohl sie beim alten Arbeitgeber 24 Urlaubstage hatte, ist das meiner Meinung nach zu wenig.
Ist es „legal“ wie der jetzige Arbeitgeber vorgeht?
Ich hoffe, die Situation wurde deutlich und auchva welcher Stelle ich so meine Zweifel habe.
Danke im voraus für Rückmeldungen.
Grüße Thorsten P.
arbeitsrechte.de meint
9. Mai 2017 at 7:50
Hallo Thorsten P.,
bei einer 5-Tage-Woche stehen Arbeitnehmern laut Gesetz 20 Tage Mindesturlaub im Jahr zu. Daher sind 18 Tage, wie bei Ihrer Partnerin, nicht rechtens. Es ist richtig, dass bei einem Arbeitgeberwechsel in der ersten Jahreshälfte die Urlaubstage, die bereits beim alten Arbeitgeber genommen wurden, vom neuen Urlaubsanspruch abgezogen werden müssen, um zu verhindern, dass die Ansprüche sich doppeln. Da Ihre Partnerin jedoch keinen Urlaub genommen, sondern sich die Tage hat auszahlen lassen, liegt eine etwas andere Situation vor. Ob die Urlaubstage in diesem Fall trotzdem abgezogen werden dürfen, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tim meint
3. Mai 2017 at 21:42
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de Team,
laut meinem Arbeitsvertrag stehen mir 24 Tage Urlaub pro Jahr zu. Wahrscheinlich werde ich nun ab 01.08.2017 meine Stelle/Firma wechseln, habe jedoch zu diesem Zeitpunkt mehr als 14 Urlaubstage in Anspruch genommen. Kann mein Arbeitgeber mir für die zu viel genommenen Tage den Lohn bzw die Stunden von meinem Zeitkonto kürzen/einbehalten?
Vielen Dank im voraus.
MfG Tim
arbeitsrechte.de meint
8. Mai 2017 at 17:27
Hallo Tim,
wird das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet, hat der Arbeitnehmer normalerweise einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
16. August 2017 at 10:00
Hallo
Zu diesem Thema hab ich noch eine Frage.
Man hat nach dem 30.6. Anspruch auf mindestens 20 Tage Gesetzlichen mindest Urlaub.
Wenn im AV aber 24 Tage vereinbart sind. Hat man dann nicht Anspruch auf diese 24 Tage?
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 13:13
Hallo Martin,
dies richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Findet sich im Vertrag eine „pro rata temporis“-Klausel, so kann ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen – mindestens jedoch der gesetzliche Anspruch. Fehlt eine solche Klausel, so besteht in der Regel ein Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuela G. meint
28. April 2017 at 22:53
Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,
Ich arbeite in einem Freizeit-Saisonbetrieb, welcher offiziell von März -November geöffnet hat. Meine wöchentliche Soll-Stundenleistung beträgt 30 Stunden, aufgeteilt auf die Wochentage Montag-Freitag, d.h. 6 Stunden/Tag. In der Regel arbeite ich an 2 fixen Tagen (Dienstag und Freitag ganztägig) und je nach Aufwand an weiteren Wochentagen und Wochenend-/Feiertagen. Dies kann ich sehr variabel einteilen.
Lt. Arbeitsvertrag wurden 30 Tage Urlaub geregelt. Des weiteren enthält mein Vertrag folgenden Passus:
Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers in zumutbarem Maß Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers im Regelfall durch Freistellung in den Wintermonaten abgegolten, im Ausnahmefall vergütet. Arbeitszeiten an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen werden 1 zu 1 im Zeitkonto verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Wochenenden, Feiertage und/oder Überstunden.
Meine Fragen:
a) welche Sollarbeitszeit muss an einem gesetzlichen Feiertag wochentags geleistet werden? 0 oder 6 Stunden?
b) arbeite ich an einem gesetzlichen Feiertag, habe ich danach Anspruch auf einen ‚Erholungstag‘ ohne zu leistender Soll-Arbeitszeit, z. B. der darauffolgende Montag?
c) darf mir an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum Dezember – Februar Urlaub verbucht werden?
d) was bedeutet dies konkret:
Arbeitszeiten an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen werden 1 zu 1 im Zeitkonto verrechnet.
Freue mich über Ihre Nachricht. Herzlichen Dank.
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2017 at 10:31
Hallo Manuela G.,
wenn Sie an einem Feiertag eingesetzt werden, sollte Ihre Sollarbeitszeit in der Regel sechs Stunden betragen. Dies richtet sich jedoch ebenfalls nach den bereits geleisteten Wochenarbeitsstunden. Werden Sie an einem Feiertag beschäftigt, steht Ihnen ein Ersatzruhetag zu, der normalerweise innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss. Hätten Sie an einem gesetzlichen Feiertag ohnehin nicht zur Arbeit erscheinen müssen, darf Ihnen für diesen Tag auch kein Urlaubstag abgezogen werden. Hätten Sie arbeiten müssen, ist dies jedoch möglich. Bei Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
25. April 2017 at 18:48
Dieser Artikel ist echt mega ausführlich, allerdings habe ich etwas nicht gefunden was ich suchte.
Und zwar habe ich einen Arbeitsvertrag mit den 20 gesetzlichen Urlaubstagen + 9 freiwillige com Arbeitgeber. Unter dem Punkt mit dem Erholungsurlaub steht auch, dass sollte man im Jahr 1/12 krank sein, also vom 1-31 eines Monats, wird je krankheitsbedingter Monat 1 Tag vom freiwilligen Urlaub abgezogen.
Ist das echt gültig sowas?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 15:51
Hallo Michael,
eine solche Klausel im Arbeitsvertrag kann durchaus rechtens sein. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 zufolge (Az. 11 Sa 647/11) ist es zulässig, den vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, anteilig zu kürzen, sollte ein Mitarbeiter eine gewisse Zahl an Krankheitstagen überschreiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Antje S. meint
24. April 2017 at 20:37
Hallo!
Ich arbeite seit 2,5Jahren in meiner jetzigen Firma als Verkäuferin. Letzten September hatte ich dort einen Arbeitsunfall und bin erst jetzt wieder zum Eingliederungsarbeiten in meiner Firma. Nach der Eingliederungszeit soll ich meinen Urlaub nehmen. Jetzt sagen sie mir dass jedem der mehr als 6Wochen krank ist, pro Monat ein Urlaubstag gestrichen wird.Ist das rechtmäßig? Ich habe davon noch nichts gehört.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2017 at 15:48
Hallo Antje S.,
einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 zufolge (Az. 11 Sa 647/11) ist es rechtens, den vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, anteilig zu kürzen, sollte ein Mitarbeiter eine gewisse Zahl an Krankheitstagen überschreiten. Es muss sich dazu jedoch normalerweise eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag befinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhard meint
26. September 2018 at 14:21
Hallo,
ich bin LKW Fahrer und möchte wissen ,wieviel Urlaub mit mir der Vollendung des 60`sten Lebensjahr zusteht.
arbeitsrechte.de meint
16. Oktober 2018 at 12:54
Hallo Bernhard,
soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, haben Arbeitnehmer gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 Werktage Jahresurlaub bei einer 6-Tage-Woche.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marc B. meint
13. April 2017 at 9:33
Hallo ich hab mal eine frage.
Mein arbeitskollege hat sein Urlaub vor mir beantragt und bewilligt bekommen er hat 3 Wochen für die Sommerferien für seine kinder. Ich musste warten weil meine Tochter 13 mon in die kiga geht und ich erst in Feb die Daten wusste um den Urlaub zu planen jetzt wäre eine Woche überschneidend zwischen mir und mein Arbeitskollege deswegen wurde mir mein ganzer urlaub gestrichen. Auch ein Telefonat half nicht. Was soll ich tun oder was soll ich machen.
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 11:12
Hallo Marc B.,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Da die Urlaubswünsche Ihres Arbeitskollegen scheinbar für Ihren Arbeitgeber Vorrang haben (Betreuung der Kinder während der Sommerferien), müssen Sie diese Entscheidung wohl akzeptieren. Sie können sich jedoch auch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen und in Erfahrung bringen, ob Sie noch andere Möglichkeiten haben. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hickhacker meint
21. September 2018 at 17:34
Hallo liebes arbeitsrechte-Team, die Seite ist sehr informativ und mit fast jeder Frage hier hat man einen aha-effekt.Ich bin auch nicht grundlos auf eurer Seite gelandet. Ich arbeite seit 5 Jahren in einer mittelständischen Firma. Zwei Filialen, zwei Büromitarbeiterinnen. Kann also immer nur eine von uns in den Urlaub, da die Frau vom Chef dann in der Zeit die betroffene Filiale abdeckt. Mit meiner bisherigen Kollegin gab es nie Stress, wir kamen uns kaum in die Quere was die Urlaubsplanung anbetraf. Nun ist sie noch bis Februar im Babyjahr und mein Chef hat jemand Anderes angestellt. Sie fing im April an und äusserte gleich bei Vertragsabschluss, dass sie im August Urlaub gebucht hätte. Hat mich nicht betroffen, ich hab meinen jetzt im Oktober geplant. Zu dem Zeitpunkt hatte ich noch keine genauen Flugdaten. Zwei Wochen später verkündete sie, dass sie zusätzlich auch im Oktober fliegt, ich soll mich mit den Tagen entscheiden. Da die Tochter meines Partners(16) mitkommt, mussten wir die Ferien wählen. Da wollte sie nun auch, da sie ( Single ohne Kinder) mit ihrer Schwester und deren Kindern verreisen wollte. Mein Chef hat zu meinen Gunsten entschieden. Nun habe ich ihr vor zwei Tagen mitgeteilt, dass ich kommendes Jahr über Ostern und auch wieder im Oktober meinen Urlaub plane.Da bekommt die jetzt nen Anfall und meint, sie wollte genau da auch fahren und sie wird dieses Jahr nicht auf mich Rücksicht nehmen. Ich berief mich auf die Ferien und dass ich darauf angewiesen sei. Nun sind meine Kinder 22 und 17 und nur der Kleine ist noch in Ausbildung. Da er ja in der Berufsschule ähnlich Ferien hat, muss ich mich versuchen darauf zu berufen. Nun die Frage…hat sie ohne eigene Kinder Anspruch auf Ferienzeiten? Und kann ich die Berufsschulfreie Zeit meines Sohnes und die Ferien der Tochter meines Partners als Argument vorbringen???
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:21
Hallo Hickhacker,
in § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Demzufolge muss der Arbeitgeber stets abwägen, welcher Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten Urlaub bekommen sollte. Häufig werden hierbei Mitarbeiter mit Kindern bevorzugt, allerdings nicht immer. Sie sollten daher das Gespräch mit Ihrem Chef suchen und ihm die Sachlage erklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
11. April 2017 at 21:03
Hallo zusammen,
ich bin seit 21 Jahren in einer Firma als Arbeiter angestellt, in der Zeit bekam ich jedes Jahr 30 Tage Urlaub. Jetzt habe ich 2 Monate Elternzeit in Anspruch genommen, ist es rechtens das ich jetzt anteilig dieses Jahr nur 25 Tage bekomme?
Vielen Dank im voraus für eine Antwort.
Matthias
arbeitsrechte.de meint
19. April 2017 at 10:44
Hallo Matthias,
ja, das ist korrekt. Schließlich werden Sie in diesem Jahr nur 10 und nicht 12 Monate arbeiten, weshalb sich der Urlaubsanspruch um 5 Tage verringert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. meint
5. April 2017 at 16:01
Hallo zusammen,
ich hätte eine kurze Frage..
Und zwar hatte ich für letztes Jahr 2 Wochen Urlaub beantragt, welcher auch genehmigt wurde. Nach der Genehmigung des Urlaubsantrages habe ich dann eine Reise nach Thailand gebucht.
Ungefähr 4 Wochen vor der Abreise bin ich gestürzt und habe mir eine Teil des Ellbogengelenks gebrochen. Folglich wurde ich ca. 4 Wochen vor meiner geplanten Abreise von einem Facharzt krankgeschrieben (Dauer zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt). Mit meinem Chef, dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse hatte ich abgeklärt, dass ich die Reise gerne trotzdem antreten würde. Von allen Seiten kam das Einverständnis, dass ich trotz der Verletzung und der Krankschreibung verreise.
Während meinem Aufenthalt in Thailand und auch noch nach dem Urlaub war ich weiter krankgeschrieben. Das Problem was ich habe ist folgendes. Mir wurde die Dauer meines Urlaubs in Thailand von meinen Urlaubstagen abgezogen. Die Begründung lautete, dass es ein Unterschied sei, ob ich während des Erholungsurlaubs krank werde (in diesem Falle würde mir kein Urlaub abgezogen werden), oder ob ich krankgeschrieben bin und dann in Urlaub fliege.
Ich habe unsere Personalabteilung mit der bitte einer Prüfung im arbeitsrechtlichen Sinne gebeten. Mir wurde dann mitgeteilt, dass der Urlaub abgezogen wird.
Ist das arbeitsrechtlich korrekt?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
M.
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 13:03
Hallo M.,
unsere Recherchen zu diesem Thema haben ergeben, dass die Urlaubstage nicht verrechnet werden, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Da jedoch bereits vor dem Urlaub feststand, dass Sie krankgeschrieben sind und Sie die Reise trotzdem angetreten haben, scheint es rechtens zu sein, dass Ihnen die jeweiligen Urlaubstage abgezogen wurden. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um sich zu vergewissern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lag meint
5. April 2017 at 13:03
hallo, ich habe im februar einen neuen teilzeit job mit 28h/ woche angefangen. februar bis mitte märz habe ich 3 tage die woche garbeitet in einer anderen filiale zur einarbeitung und jetzt in meiner richtigen filiale arbeite ich 4 tage die woche. 2 tage voll 9h und 2 tage ca 6 stunden. jetzt habe ich urlaub bekommen und mir werden nur 5,5h dafür angerechnet. da ich nur 4 tage arbeite, muss ich ja dann die stunden nachholen, da ich in diesem fall nur 2 tage brauche im april. (28/5 sind bei mir auch 5,6h….) das finde ich nicht rechtens. achja, und an feiertagen werden mir auch nur 5,5h angerechnet. danke für die hilfe vg Lag
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 14:15
Hallo Lag,
leider können auch wir nicht nachvollziehen, wie diese Rechnung zustande kommt. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Möglicherweise finden sich dazu auch Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, die Licht ins Dunkel bringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan E. meint
5. April 2017 at 4:23
Hallo ! Ich arbeite als Paketzusteller . Offiziell 48h in der Woche . Von Montag bis Freitag . Die Wahrheit mit den Stunden sieht natürlich anders aus . Pausen können auch nicht gemacht werden . Aber was mich am meisten verwundert , das in diesem Berufszweig mit so vielen Stunden der Urlaubsanspruch gerade einmal 20 Urlaubstage beträgt . Ist dies rechtens ? Danke schon einmal für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
10. April 2017 at 9:01
Hallo Stefan E.,
der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nicht nach den geleisteten Arbeitsstunden, sondern nach den Tagen, die in der Woche gearbeitet werden. Bei fünf Tagen in der Woche ergibt sich gemäß Bundesurlaubsgesetz ein Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Emmanuel K. meint
9. Juni 2017 at 9:08
Und wie werden diese Urlaubstage vergütet? Mit 8 Stunden pro Tag oder wie in diesem Fall mit 10 Arbeitsstunden pro Urlaubstag?
Wir arbeiten zum Beispiel sieben Tage á 11,5 Stunden am Stück in der Woche. Dann sieben Tage frei. 14 bis 15 Arbeitstage im Monat Gesamt. Laut Berechnung 14÷6 *7=16,3 Url. Tage.
Eigentlich sollte jeder Urlaubstag auch mit 11,5 Stunden pro Tag berechnet werden um keine finanziellen Verluste zu erleiden, stimmt’s?
Vielen Dank Vorab für die Info!
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 12:11
Hallo Emmanuel K.,
wenn Sie 11,5 Stunden am Tag arbeiten, sollte Ihnen ein Urlaubstag normalerweise auch mit 11,5 Stunden berechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de