Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Ralph meint
7. Juli 2017 at 8:12
Hallo zusammen.
Folgender Passus steht im Intranet meiner (renomierten Leihfirma) wenn ich Urlaub beantrage:
„Sehr geehrter Mitarbeiter,
wir wollen jederzeit, und insbesondere in den „SOMMER-Monaten“, immer alle Aufträge bei unseren Kunden besetzen können.
Dafür sind wir ja alle da.
Es soll vermieden werden, dass SIE und unsere besten Fachmänner gerade dann weg sind,
wenn Sie von unseren Kunden am meisten gebraucht werden.
Auch SIE müssen gerade in der Zeit zwischen Mai und Ende November immer voll parat sein.
Deshalb gilt ein regulierter/kontrollierter Urlaubsstopp für ALLE. (Arbeitgeber hat Direktionsrecht für Urlaubsgenehmigung)
Falls Sie vielleicht eine Urlaubsreise buchen wollen, müssen Sie zuerst einen genehmigten Urlaubsantrag haben!
Der regulierte/kontrollierte Urlaubsstopp bedeutet:
1 Woche Urlaub in den „SOMMER-Monaten“, zwischen Mai und Ende November, ist NUR möglich, wenn es sich nicht vermeiden lässt.
2 Wochen Urlaub am Stück in den „SOMMER-Monaten“ sind NUR in wichtigen Ausnahmefällen, mit Zustimmung von B. [red. v. d. Red.], möglich.
3 Wochen Urlaub in den „SOMMER-Monaten“, zwischen Mai und Ende November sind gar NICHT möglich.
Bei eventueller Befristung oder Ende des Arbeitsverhältnisses, wird ein restlicher, noch vorhandener Urlaubsanspruch ausbezahlt. “
Die Regulierung des Urlaubes ist irgendwo verständlich. Mich interessiert lediglich der letzte Satz. Darf er so mirnichts-dirnichts einfach so über meinen Urlaub entscheiden? Gleiches gilt für das Überstundenkonto. Ich meine, bezahlen muß er die Zeit ja sowieso, ob nun vor dem Ausscheiden oder danach.
Besten Dank
Ralph
Dieser Passus ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:20
Hallo Ralph,
Arbeitgeber können aufgrund dringender betrieblicher Belange eine Urlaubssperre verhängen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Wenn ein Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet und seinen Urlaub aufgrund einer Sperre oder wegen Ablehnung den Resturlaub nicht nehmen kann, muss der Arbeitgeber diesen auszahlen. Sofern diese Ausgleichsleistung gewährt wird, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und einen Urlaubsantrag auch ablehnen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um diese Regelung genauer zu betrachten und auf Ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ralph meint
30. Juli 2017 at 9:43
OK. erstmal besten Dank.
Lisa meint
6. Juli 2017 at 1:18
Hallo,
Ich habe gekündigt und will meinen Resturlaub nehmen. Das Problem ist, dass ich eine 2 monatige Kündigungsfrist hatte. Diese habe ich eingehalten, konnte aber weil der Dienstplan schon fest stand im ersten (diesen) Monat meinen Resturlaub nicht mehr nehmen. D.h. ich muss und will meinen Urlaub im nächsten Monat nehmen, damit er nicht verfällt. Jedoch haben im nächsten Monat schon viele andere Angestellte Urlaub beantragt, sodass die Person, die für die Urlaube zuständig ist, mir schon zu verstehen gegeben hat das ich meinen Urlaub nicht bekomme. Nun meine Frage: Kann ich auf meinem Urlaub bestehen oder muss ich, falls angeboten, eine Auszahlung des Resturlaubes annehmen? Ich würde nämlich lieber meinen Urlaub nehmen.
Vielen Dank im voraus!
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 11:15
Hallo Lisa,
§ 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie wohl eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage akzeptieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nico meint
4. Juli 2017 at 10:39
Ich habe bis heute nur einen Tag Urlaub genommen dieses Jahr, habe einen Antrag auf Urlaub gestellt und mein Chef stellt sich Quer mir zu sagen ob ich den nehmen kann oder nicht…
Habe ich Anspruch darauf meinen Urlaub zu nehmen den ich Frühzeitig beantragt habe?
Ab wann kann man auf seinen Urlaub bestehen?
( Wir Bräuchten eigentlich mehr Mitarbeiter aber unser Chef möchte keinen einstellen da wir das ja auch hinbekommen, nur in er Regel ist das so das Kollegen selbst im Urlaub auf Arbeit kommen sollen um mal schnell irgendwas zu machen…)
Eine Rechtsschutz habe ich auch für Arbeitsrecht.
arbeitsrechte.de meint
24. Juli 2017 at 8:43
Hallo Nico,
es existiert leider keine gesetzliche Frist, innerhalb der der Arbeitgeber auf einen Urlaubsantrag reagieren muss. Allerdings hat er nicht das Recht dazu, Ihren Antrag zu missachten oder ihn unnötig hinauszuzögern, nur weil er keine geeignete Vertretung einstellen möchte. Wir würden Ihnen daher zunächst empfehlen, erneut mit Ihrem Arbeitgeber über die Problematik zu sprechen, ihn jedoch auch darüber zu informieren, dass Sie rechtliche Schritte einleiten werden, wenn er sich weiterhin querstellt. Da Sie ohnehin über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann es nicht schaden, sich im Vorfeld von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Uli H. meint
3. Juli 2017 at 21:06
Mir, bzw. auch allen anderen Kollegen stehen im Jahr 24 tage Urlaub zu.
Nun hat unser Arbeitgeber eine ganz kuriose Regelung eingeführt.
Jeden Monat werden jedem Kollegen 2 Urlaubstage bezahlt x 12 = 24.
Wenn ich nun meinen Urlaub nehme, 24 Tage, bekomme ich für diese Tage natürlich keinen Cent, da ja der Urlaub im Vorfeld Monat für Monat mit zwei Tagen vergütet wurde.
Ich sehe es als eine merkwürdige Regelung an, entweder man legt sich jeden Monat das Geld für die zwei Tage zurück um in den Urlaubstagen, die ja dann nicht mehr vergütet werden nicht ohne einen Cent da zu stehen.
Geht so etwas LEGAL?
Vielen Dank für Ihre , ich denke einmal, zufriedenstellende Antwort im voraus.
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 15:06
Hallo Uli H.,
von einer solchen Regelung haben auch wir noch nie gehört. Wir würden Ihnen empfehlen, sich Hilfe bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu suchen, um gegen diese Regelung vorzugehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Natascha meint
3. Juli 2017 at 12:22
Hallo zusammen.
Wir sind eine kleine Patchwork-Familie mit einem schulpflichtigen Kind. Da es aber nicht mein leibliches Kind ist, wollte ich gerne wissen, ob wir jetzt getrennt in den Urlaub fahren müssen?
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 9:58
Hallo Natascha,
grundsätzlich sollen die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern mit Kindern eher berücksichtigt werden. Dass es sich nicht um Ihr leibliches Kind handelt, bedeutet nicht automatisch, dass Ihnen der eingereichte Urlaub nicht gewährt wird. Notfalls können Sie auch das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihm die Situation erklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
K.B. meint
2. Juli 2017 at 13:52
Hallo Arbeitsrecht.de,
Ich habe zum 15.3. ein Arbeitsverhältnis begonnen. Zuvor hatte ich keinen Urlaub, da ich studiert habe.
Ich soll möglichst keinen Urlaub in der Probezeit nehmen. Ich weiß, dass mir ab dem 15.9. dann der volle Urlaubsanspruch (25Tage) zusteht. Nun soll man den ja im laufenden Kalenderjahr nehmen. .
Also heißt es, dass ich bis zum 31.12. die 25 Tage nehmen muss, da sie sonst verfallen und ich ab dem 1.1. dann wieder 25 Tage für das Jahr habe?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 8:57
Hallo K.B.,
für jeden vollen Monat, in dem Sie gearbeitet haben, steht Ihnen normalerweise 1/12 des Jahresurlaubs zu. Bei 25 Urlaubstagen im Jahr würden Sie demzufolge pro Monat in etwa 2 Urlaubstage „freischalten“. Auch wenn Sie in der Probezeit möglichst keinen Urlaub nehmen sollen, stehen Ihnen diese Tage trotzdem zu. Ab dem 15.09. haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, den Sie im laufenden Kalenderjahr nehmen sollten. Ab dem 01.01. des nächsten Jahres stehen Ihnen in der Regel sofort 25 Urlaubstage zur Verfügung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christel meint
2. Juli 2017 at 10:43
Guten Tag!
Ab 1.9.17 nehme ich Rente mit 63 in Anspruch. Bin seit über 20 Jahren beim gleichen AG beschäftigt. Wie viel Urlaub steht mir zu, wenn im TV unter Erholungsurlaub Absatz 1 steht: „Mitarbeiter haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 58. Lebensjahr 31 Arbeitstage.“
Absatz 2: „Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
….. b. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.“
Bedeutet das, dass das BUrlG § 5 für mich zutrifft und ich (weil ich die Wartezeit erfüllt habe und nicht in der ersten Jahreshälfte ausscheide) Anspruch auf insgesamt 31 Arbeitstage Urlaub in diesem Jahr habe, oder nicht?
Danke!
arbeitsrechte.de meint
17. Juli 2017 at 9:14
Hallo Christel,
unserer Rechnung nach solltem Ihnen für dieses Jahr insgesamt 31 Urlaubstage zur Verfügung stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
L. Hartmann meint
1. Juli 2017 at 18:28
Hallo AR-Team,
ich habe zum 30.06.17 bei meiner Firm gekündigt. Auf Bitten meines alten Arbeitgebers habe ich auf ein paar Tage Urlaub verzichtet. Da wir eh zu wenig Personal haben, war ich einverstanden. Nun wurden mir von meinen noch übrigen 24,5 Tagen (25 Tage Jahresurlaub) mindestens 2 Tage zu wenig ausbezahlt.
Was mich allerdings viel mehr wurmt:
für das Jahr 2016 sollte mit der jetzigen Abrechnung eine Tantieme gezahlt werden. Diese habe ich nicht erhalten. Hätte ich da generell einen Anspruch drauf? Diese Tantieme bezieht sich ja auf das Wirtschaftsjahr 2016 und in diesem Jahr habe ich voll durchgearbeitet.
Danke
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 12:15
Hallo L. Hartmann,
normalerweise verfällt der Anspruch auf eine Tantieme nicht bei Eigenkündigung. Wie sich das Ganze in Ihrem Fall genau verhält, sollten Sie jedoch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
30. Juni 2017 at 21:10
Guten Abend,
Ich habe meinen seit Mai 2013 bestehenden Arbeitsvertrag, zum 31.07.2017 gekündigt.
Laut meinem AV stehen mir 24 Tage Urlaub zu.
Von den 24 Tagen habe ich bereits 3 genommen.
Mein Arbeitgeber sagt nun das ein Restanspruch von 9 Tagen bestehen würde.
Nun stellt sich mir die Frage wieviel Tage mir noch zustehen, da ich ja in der 2. Jahreshälfte ausscheide.
Sind es 19 Tage oder habe ich etwas falsch verstanden?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 8:20
Hallo Andreas,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte besteht ein voller Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei 24 Urlaubstagen im Jahr – abzüglich der drei, die Sie bereits genommen haben – müssten Sie demzufolge normalerweise einen Anspruch auf 21 Tage Resturlaub haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wolfgang meint
30. Juni 2017 at 9:47
Guten Tag, ich bin Jahrgang 1955 und werde voraussichtlich zum 01.09.2018 vorzeitig in Rente gehen dürfen, da 45 Arbeitsjahre erfüllt sind. Steht mir der volle Urlaubsanspruch für 2018 zu, da ich ja dann noch keine 65 Jahre alt bin?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 11:55
Hallo Wolfgang,
der volle Anspruch steht Ihnen zu, sobald Sie sechs Monate im Kalenderjahr im Unternehmen beschäftigt waren. Arbeiten Sie also durchgängig dort, ist dies bereits seit dem 01.07.2017 der Fall.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lana meint
30. Juni 2017 at 8:02
Hallo!
Ich hätte eine Frage im Falle einer Kündigung.
Habe ich, bei einer Kündigung im 2 Quartal, Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen, oder den im Vertrag vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 8:02
Hallo Lana,
bei einer Kündigung im zweiten Quartal würde es sich noch um die erste Jahreshälfte handeln (bis einschließlich 30.06.). Daher hätten Sie in einem solchen Fall lediglich Anspruch auf 1/12 Ihres Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den Sie in diesem Jahr gearbeitet haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
D. Trujillo meint
29. Juni 2017 at 12:59
Bei Kündigung nach dem 1.7. muss dem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz der volle Jahresurlaub gewährt werden. 1. Gilt das Datum der Kündigung oder des Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis? 2. Ist vertraglich festgehalten, dass der Mitarbeiter für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs erhält, falls das Beschäftigungsverhältnis in Laufe des Jahres endet, hat die vertragliche Regelung Vorrang oder das Gesetz?
arbeitsrechte.de meint
10. Juli 2017 at 10:26
Hallo D. Trujillo,
in diesem Fall ist das Datum des Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis maßgeblich. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie einen vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der zusätzliche vertragliche Urlaub steht Ihnen normalerweise in diesem Fall auch in vollem Umfang zu, es sei denn, es befindet sich eine Regelung im Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht. Das Gesetz bezieht sich hier entsprechend nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser muss Ihnen komplett gewährt werden, wobei eine anteilige Gewährung des vertraglichen Urlaubs erlaubt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jòzsi meint
27. Juni 2017 at 21:23
Hallo!
Mir wurde im Februar eine Woche Urlaub vom 3.7. bis 5.7.17 gewährt. Heute wurde mir vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich nur noch vom 3.7 bis 5.7.17 Urlaub habe, da ein Mitarbeiter wegen Krankheit ausfällt. Ich wurde weder gefragt noch habe ich was unterschrieben. Die Kürzung erfolgt nur seitens des Arbeitgebers. Auf dem Urlaubsschein ist nur die nachträgliche Änderung und die Unterschrift der Chefin. Desweiteren haben wir eine Pauschalkraft, die den Arbeitsausfall abfangen könnte. Die wurde nur für die erstens drei Tage meines gewährten Urlaubs eingesetzt im arbeitsplan.
Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
4. Juli 2017 at 7:57
Hallo Jòzsi,
in der Regel darf bereits genehmigter Urlaub nicht vom Arbeitgeber gestrichen bzw. gekürzt werden. Sie sollten sich demnach an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
John meint
27. Juni 2017 at 18:09
Hallo, folgendes Beispiel: Eine Gruppe von Azubis soll nach 2-jähriger Ausbildung in einem Ausbildungszentrum verpflichtend 2 Wochen Urlaub nehmen, bevor die Ausbildung direkt im Betrieb weitergeführt wird. Es ist also eine Art Pflichturlaub in einem festgelegten Zeitraum. Der Betrieb ist während dieses Zeitraums jedoch nicht geschlossen, der Urlaub ist lediglich auf drängen des Unternehmens zu nehmen, da man nicht jeden Azubi einzeln anlernen möchte.
Ist das rechtlich einwandfrei oder steht der Urlaubswunsch des Azubis über der Vorgabe des Unternehmens?
LG
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 16:52
Hallo John,
ob es sich dabei um eine rechtlich einwandfreie Regelung handelt, klären Sie bitte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist eine solche Vorgehensweise neu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Violeta meint
27. Juni 2017 at 16:41
Hallo!
Ich finds ganz toll, das man hier einfach mal Rechtsfragen loswerden kann! (TOP!!!)
Ich bin seit dem 1.12.15 in einem Vollzeitverhältnis angestellt. Befristet auf 12 Monate. Dieser wurde nochmal für 12 Monate verlängert (bis 30.11.17) 40 Std die Woche Mo-Sa mit 24 Urlaubstagen. Ich betreue eigentständig eine Filiale und arbeite Di-Sa aber nur 37 Stunden. Da hieß es: ach, wir sind da nicht so…. <- heisst die Stunden wurden mir bisher geschenkt!
Kann mein Arbeitgeber mir diese dann plötzlich als Minusstunden anlasten, vom Urlaub/Gehalt abziehen ohne weitere Absprache oder Ankündigung????
Herzlichsten Dank das Sie sich hierfür Zeit nehmen!!!! 🙂
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 11:57
Hallo Violeta,
Minusstunden kann es nur geben, wenn Arbeitnehmer einem Arbeitszeitkonto zugestimmt haben. Liegt dieses vor, können Minusstunden zur Berechnung der Lohnansprüche herangezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marina meint
25. Juni 2017 at 20:31
Guten Tag ,ich hatte vom 9.6-20.6 Urlaub .ich habe eine 5tage Woche da der 19+20 auf Montag und Dienstag fällt und das als meine Urlaubstage gerechnet wurde wollte ich wissen ob mir meine 2freien Tage trotzdem zu stehen ?! Meine Chefin meinte mir steht nur 1freier Tag zu obwohl vertraglich fest gelegt wurde 5tage Woche .2tage frei
arbeitsrechte.de meint
28. Juni 2017 at 16:33
Hallo Marina,
wenn dies im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde, muss Ihre Chefin sich auch daran halten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hain meint
22. Juni 2017 at 9:31
Hallo,
ich möchte meine Arbeitsstelle kündigen. Die Kündigsfrist beträgt lt. Arbeitsvertrag 4 Wo. zum Quartalsende. D. h. ich kündige zum 30.09. Bisher habe ich noch keinen Urlaub gehabt. Beantragt und genehmigt wurden mir im August 8 Tage. Ich möchte fair sein und meinem AG die Kündigung schon jetzt mitteilen, da es sich um ein sehr kleines Büro handelt und ich die einzige bin, die die Buchführung macht. Kann mir dieser Urlaub gestrichen werden? Ist es klüger erst nach dem Urlaub zu kündigen?
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 10:53
Hallo Hain,
bei personellen Engpässen ist es möglich, dass Arbeitgeber bereits genehmigte Urlaube wieder streichen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika S. meint
22. Juni 2017 at 1:25
18jahre hatte ich 24 urlaubstage und jetzt 2017will mein arbeitgeber mir nur noch 18geben ist das rechtmäßig lg monika
arbeitsrechte.de meint
3. Juli 2017 at 10:51
Hallo Monika,
der gesetzliche Urlaub beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage jährlich, bei einer fünftägigen Arbeitswoche sind es 20 Tage Urlaub pro Jahr. Die Anzahl der Urlaubstage kann jedoch auch geringer ausfallen, wenn Sie z. B. in Teilzeit arbeiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Crispy meint
20. Juni 2017 at 11:08
Hallo!
Ich bin mir unsicher mit dem Thema Urlaub und brauche für meine Arbeitgeber unbedingt etwas eindeutig schriftliches, damit ich damit zu ihm gehen kann um die Fakten auf den Tisch zu legen.
Ich bin auf 20 Std/Woche angestellt und habe einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
Wir haben eine 6 Tage Woche (7,75 Std/Tag) wobei ich nur 3 Tage davon arbeite.
Nun endet das Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr und deshalb bleiben noch 12 Urlaubstage übrig.
Wenn ich eine ganze Woche Urlaub nehme, dann werden mir 6 Tage angerechnet und ich bekomme wie im Vertrag festgehalten meine 20 Std.
Wenn ich aber nun einen Tag in der Woche Urlaub nehmen möchte, dann wird das auf die wöchentlichen Std angerechnet, das heißt: 20 Std : 6 Tage = 3,33 Std das wird von meiner Arbeitgeberin aufgerundet auf 3,5 Std. Das heißt, das ich für diesen Urlaubstag minus 4,25 Std auf mein Stundenkonto geschrieben bekomme! Das scheint für mich absolut nicht logisch…
Und noch eine Sache: Ich bin auf 20 Std angestellt und laut Arbeitsplan (den meine Chefin selber schreibt) arbeite ich nur 19,5 Std. Diese 0,5 Std/Woche werden mir auch auf mein Stundenkonto ins minus gerechnet. Ich hab sie schon oft darauf angesprochen und es wurde nichts daran geändert. Das ganze hat dazu geführt, das ich 23 Minusstunden habe die nun wo der Vertrag ausläuft mit meinen Urlaubstagen verrechnet werden soll… Irgendwie kann das doch so alles nicht stimmen oder? Kann mir bitte jemand eine klare eindeutige Aussage geben mit der ich zu meiner Chefin gehen kann? Vielen Dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 14:45
Hallo Crispy,
eine anteilige Berechnung ist bei einer verkürzten Woche an sich richtig. In keinem Fall dürfen Ihnen aber Minusstunden berechnet werden, die Sie nicht selbst verschuldet haben. In beiden Fällen lohnt es sich für Sie, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Dieser kann auch prüfen, ob die anteilige Berechnung Ihrer Arbeitgeberin zulässig und korrekt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Crispy meint
20. Juni 2017 at 17:02
Okay!
Ich werde mich morgen mit meiner Chefin zusammen setzen und mit ihr darüber sprechen. Ziel muss für mich sein, das meine Minusstunden ,für die ich nichts kann, nicht angerechnet werden und ich meine vollen 12 Urlaubstage bekomme!
Wenn sie darauf nicht eingeht, dann kann ich mir ja immer noch einen Anwalt nehmen. Vielen Dank für die schnelle Antwort! 🙂
Hartmut R. meint
15. Juni 2017 at 13:53
Sehr geehrtes Arbeitsrecht-Team,
ich habe zum 01.09.2017 die Altersrente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre) beantragt und das meiner Personalabteilung bei der Fa. Siemens mitgeteilt. Daraufhin hat man mir den lt. Manteltarifvertrag zustehenden Urlaub von 30 Tagen auf 20 Tage gekürzt, mit folg. Begründung:
Wir haben hier 2 rechtliche Grundlagen, die zu unterscheiden sind. Nach Tarifvertrag haben Sie 30 Tage Urlaub/Jahr und bei Ausscheiden steht Ihnen 1/12 anteilig zu (vgl. MTV). Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Sie Anspruch auf 20 Tage Urlaub/ Jahr und alle, die nach dem 30.6. ausscheiden, haben vollen Anspruch auf diesen (gesetzlich geregelten) Urlaub. Das heißt wir müssen Ihnen den vollen gesetzlichen Urlaub (20 Tage) gewähren, was auch so im System erfasst wurde.
Dem Manteltarifvertrag entnehme ich aber folg. Passus:
Lt. Manteltarifvertrag steht einem seit dem 1. Januar beschäftigter Arbeitsnehmer, wenn er nach dem 30. Juni ausscheidet, der volle Jahresurlaub zu. Dieses ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen Erhalts der Rente aus dem Arbeitsleben ausscheidet.
Meine Frage ist nun, wie ist hier wirklich die rechtliche Lage?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.
Mit freundlichem Gruß
Hartmut R.
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 11:54
Hallo Hartmut R.,
existieren zwei Regelungen zu einem Sachverhalt (hier: Gesetz und Tarifvertrag), so hat die Regelung im Tarifvertrag normalerweise Vorrang. Ob dies auch bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie jedoch von einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären lassen, um wirklich auf der sicheren Seite zu sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
14. Juni 2017 at 17:13
Hallo Arbeitsrechte Team,
ich habe eine Frage zum Thema Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit. Ich wsr ab Oktober 2015 krankgeschrieben. Seit Anfang Mai mache ich eine stufenweise Wiedereingliederung. Aufgrund meiner Erkrankung habe ich noch 9 Tage Resturlaub von 2015 und 30 Tage von 2016.
Steht mir dieser Urlaub zu? Und bis wann muss ich diesen nehmen?
Vielen Dank für Eure Antwort
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:30
Hallo Sabine,
der Resturlaub von 2015 steht Ihnen nicht in jedem Fall zu. Hier muss der Arbeitgeber der Übertragung ins nächste Kalenderjahr zustimmen. Sie sollten grundsätzlich innerhalb des Geschäftsjahres den gesamten Urlaub buchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Microbike meint
13. Juni 2017 at 13:05
Guten Tag,
mehr oder minder „freiwillig“ habe ich einer Kündigung (nach 32 Jahren) zugestimmt. Der letzte Arbeitstag ist der 31.07.2017. Danach ist ein Eintritt in eine Transfergesellschaft für 12 Monate angeboten.
Auf Nachfrage wurden mir 18 Tage Urlaub für zugestanden.
Ist das richtig?
Grüsse
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2017 at 12:55
Hallo Microbike,
achten Sie darauf, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach 32 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats besteht. Sind noch nicht genommene Urlaubstage vorhanden, steht es Ihnen zu, diese wahrzunehmen oder eine entsprechende Auszahlung zu erhalten. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tristan meint
9. Juni 2017 at 23:00
Guten abend liebes Arbeitsrechtsteam
Ich hätte folgende Frage bezüglich Urlaub.
Der Arbeitgeber meiner Frau hat sich mal wInder geändert und sie wurde vor 1 Monat dann mit übernommen von der firma.
Jetzt stehen ja die Sommerferien bald an.und da beginnt unser Problem.wir haben 2 Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren.wir mussten unseren Urlaub schon so legen das wir 4 Wochen wo die schule/ogs geschlossen ist überbrücken konnten.heisst keinen gemeinsamen Urlaub sondern versetzt.und jetzt bekommt meine Frau die 2 wochen Urlaub nicht damit die Kids betreut sind.ihr würden nur 3 tage zustehen bis dahin und mehr würde sie auch nicht bekommen.is das alles so einfach für den Arbeitgeber?
Vielleicht könnt ihr uns nen Rat geben.
Mfg Tristan
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 15:23
Hallo Tristan,
leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ihre Frau hat jedoch die Möglichkeit, erneut mit Ihrem Arbeitgeber über die Problematik zu sprechen und auf sein Verständnis zu hoffen. Ansonsten besteht die Option, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht professionell beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst K. meint
9. Juni 2017 at 15:45
Hallo, liebes Arbeitsrecht-Team,
ich habe im Jahr 25 Tage Urlaub, davon habe schon 7,5 Tage genommen. Nun habe ich zum 30.6. gekündigt, und mir wurde ein Resturlaub von 5 Tagen gewährt, was so wohl auch korrekt ist.
Nun wurde ich seitens meines AG darauf hingewiesen, dass in meinem Arbeitsvertrag steht: Bei Kündigung gilt generell die gesetzliche Anzahl der Urlaubstage (bei mir wären das 20) zur Abgeltung des Resturlaubs. Damit hätte ich dann nur noch 2,5 Tage Resturlaub.
Ist diese Klausel im Vertrag rechtens? Und ist mein bereits genehmigter Resturlaub dann hinfällig?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
20. Juni 2017 at 9:59
Hallo Horst K.,
ob diese Klausel rechtens ist, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Wir dürfen dazu leider keine Einschätzung geben. Da Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Resturlaub von fünf Tagen gewährt hat, obwohl er scheinbar wusste, dass dieser Ihnen nicht mehr zusteht, kann er ihn in der Regel gemäß § 814 BGB nicht zurückfordern. Dort heißt es: „Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war […]“. Auch dies können Sie jedoch mit einem Anwalt klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helbig meint
8. Juni 2017 at 13:07
Guten Tag.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden, die nicht durch Schuld des Arbeitnehmers, sondern beispielsweise durch unzureichende Einteilung im Dienstplan entstehen mit dem Urlaub verrechnen?
arbeitsrechte.de meint
12. Juni 2017 at 10:30
Hallo Helbig,
grundsätzlich dürfen Arbeitnehmern keine Nachteile durch Minusstunden entstehen, die sie nicht einmal selbst verschuldet haben. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, wenn Ihnen aus diesem Grund der Urlaub gekürzt werden soll.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de