Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Tommy meint
6. September 2017 at 0:37
Hallo Arbeitsrechte Team,
Wie sieht es denn aus mit einem Urlaubsanspruch in folgender Situation:
Arbeitnehmer war bis 6.2.17 arbeitslos, geht ein neues Arbeitsverhältnis ein(5 Tage Woche, 40 Stunden)und kündigt wieder zum 30.9.17. der Arbeitgeber gewährte bereits 20 Tage Urlaub. Nun will der Arbeitgeber den laut ihm zu viel gewährten Urlaub mit den restlichen Überstunden, welche der Arbeitnehmer angesammelt hat gegenrechnen. Ist das rechtens?
Vielen Dank für Ihre Antwort
arbeitsrechte.de meint
2. Oktober 2017 at 16:28
Hallo Tommy,
Urlaubstage und Überstunden dürfen in der Regel nicht miteinander verrechnet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marie meint
5. September 2017 at 13:54
Hallo,
ich arbeite Teilzeit und habe eine 4-Tage-Woche, das heißt mein Urlaubsanspruch sind 16 Tage im Jahr. Die vier Tage, die ich arbeite, sind aber immer unterschiedliche, also von Montag bis Sonntag, aber eben vier in der Woche. Ich habe nun 9 Urlaubstage genommen und mein Arbeitgeber gibt mir genau zwei Wochen frei. Eigentlich sollten 8 Tage aber für zwei Wochen ausreichen. In meinem Fall nehme ich in der zweiten Woche den Montag und Dienstag Urlaub und muss am Mittwoch und Freitag bis Sonntag arbeiten. Also nehme ich bei einer 4-Tage-Woche 2 Tage frei und muss dennoch 4 Tage arbeiten. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
2. Oktober 2017 at 16:00
Hallo Marie,
tatsächlich dürfen Ihnen bei zwei Wochen Urlaub nur 8 Urlaubstage abgezogen werden. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin. Alles andere ist nicht legal.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
E. meint
5. September 2017 at 13:44
Hallo Team Arbeitsrecht.de,
klasse, dass einem hier geholfen wird!
seit dem 20.05.2017 habe ich einen neuen befristeten Vertrag bei der gleichen Firma, mit den gleichen Bedingungen. Die Betriebszugehörigkeit ist seit dem 20.05.2015. Vertraglich zugesagt sind 30 Urlaubstage. Nun habe ich am 30.06.2017 zum 30.09.2017 meinen Arbeitsvertrag gekündigt. Eine „pro rata temporis“-Klausel kann ich nicht rauslesen und steht auch nicht explizit beschrieben. Bisher habe ich gemäß der 1/12 Regel 23 Urlaubstage nehmen können. Stehen mir die restlichen 7 Tage tatsächlich noch zur Verfügung?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
E.
arbeitsrechte.de meint
2. Oktober 2017 at 15:58
Hallo E.,
der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nach Abschluss der Wartezeit, also die ersten sechs Monate im Kalenderjahr, zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
5. September 2017 at 12:28
Hallo liebes Arbeitsrechte Team,
Ich schildere mal mein Problem:
Ich habe zum 6.2.17 ein Arbeitsverhältnis begonnen und nun zum 31.9.17 gekündigt. In meinem Vertrag steht es wie folgt:“Herr xxx hat den Anspruch auf Urlaub nach den Gesamtbetriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaub erfüllt.“ Laut dieser Gesamtbetribesvereinbarung stehen mir 30 Tage Jahresurlaub zu, wovon ich-da ich erst im laufenden Monat Februar angefangen habe- 25 Tage für das ganze Jahr habe. Es steht wie folgt im Vertrag: „der Arbeitnehmer hat für jeden vollen Monat im Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.“
Habe ich dann nur 18 Tage Anspruch auf Urlaub?
Ebenso wollte ich fragen ob, wenn ich dann doch schon zu viel Urlaub genommen hätte, es rechtens wäre, das mein Arbeitgeber meine Überstunden mit den zu viel genommenen Urlaubstagen gegenrechnet?
Vielen Dank vorab
Thomas
arbeitsrechte.de meint
2. Oktober 2017 at 15:54
Hallo Thomas,
der Teilurlaub bezieht sich nur nur auf die Wartezeit, also die ersten sechs Kalendermonate Ihrer Arbeitszeit. Danach (ab September) haben Sie den vollen Urlaubsanspruch, also alle 25 Tage für 2017. Zu viel Urlaubstage dürfen Ihnen gar nicht genehmigt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra L. meint
30. August 2017 at 10:16
Hallo liebes Arbeitsrechtsteam,
wenn ich in meinem Arbeitsvertrag (450€-Job) eine Arbeitszeit von 5 Stunden stehen habe, aber keine konkreten Arbeitstage/Wochentage benannt sind, ich aber normalerweise immer freitags arbeite: Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, wenn ich für einen Freitag krankgeschrieben bin, dass ich die Arbeit an einem anderen Wochentag nachhole?
LG
Sandra
arbeitsrechte.de meint
22. September 2017 at 14:10
Hallo Sandra,
sofern der Freitag als Arbeitstag nicht explizit im Arbeitsvertrag festgehalten ist, sollte Ihr Arbeitgeber in der Tat das Recht dazu haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diana meint
16. August 2017 at 16:44
Hallo Team Arbeitsrechte.de,
ich arbeite 39 Stunden in der Woche von Mo – Fr. Ich verlasse die Firma zu 31.08.
Laut meinem Arbeitsvertrag heißt es: „Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters richtet sich nach jeweils geltenden Gesetzen oder den im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.“
Jedes Jahr habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erhalten, der aber nicht explizit mit 30 Tagen im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist (auch nicht gesondert in einem Anstellungsvertrag festgehalten). Eine Bezifferung in Tagen gibt es also nicht. Der Lohnzettel belegt jedoch einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Eine pro rata temporis Regelung gibt es arbeitsvertraglich auch nicht. Mit meinem Ausscheiden will man mir jetzt 20 Urlaubstage anrechnen – also den gesetzlichen Mindesturlaub nur. Was hat hier Gültigkeit – das „Gewohnheitsrecht“ über viele Jahre mit 30 Urlaubstage oder der gesetzliche Mindesturlaub mit 20 Tage. Ich denke, dass ich mir die Anwartschaft auf 30 Tage in den ersten 6 Monaten erarbeitet habe und mir dieser anzurechnen ist.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
4. September 2017 at 14:08
Hallo Diana,
der Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag zufolge sollte ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen in diesem Fall maßgeblich sein. Um sich zu vergewissern, würden wir Ihnen allerdings empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P. meint
14. August 2017 at 22:55
Hallo,
mein Mann hat sich vor seinem Sommerurlaub den Fuss gebochen, und ist so mit 6 Wochen krank geschrieben gewesen .
Auf Grund des Bruches konnten wir nicht in Urlaub fliegen wie wir gebucht haben.
Jetzt haben wir den Urlaub im Herst gebucht,
Kann sein Chef den Urlaub ablehen, oder muss er diesen Genehmigen?? Weil er hatte ja keinen Urlaub.
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:47
Hallo,
grundsätzlich ist der Arbeitgeber an die Urlaubswünsche seiner Angestellten gebunden und darf diese nicht unbegründet ablehnen. Allerdings können vereinzelt Urlaubssperren ausgesprochen werden, wenn etwa triftige betriebliche Gründe hierfür vorliegen (z. B. hohe saisonale Auftragslage). Wenden Sie sich zur Prüfung des Einzelfalls bitte an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A.M. meint
14. August 2017 at 11:50
Hallo
Ich arbeite bei der Caritas in TZ im Früh -und Spätdienst. Habe 30 Tage Urlaub im Jahr. Bei der Planung wurde mir gesagt, dass ich nur an bzw über drei Wochenenden im Jahr Urlaub nehmen kann.
In anderen Häusern ist das nicht so.
Auch im Arbeitsvertrag steht nichts davon.
Ist das rechtens?
Vielen Dank im Voraus
A.M.
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:38
Hallo A.M.,
eine entsprechende gesetzliche Grundlage hierzu ist an dieser Stelle nicht bekannt. Wie viele Urlaubstage im Einzelnen jedoch je Woche genommen werden müssen, um 7 Tage am Stück frei zu haben, richtet sich nach der vereinbarten Arbeitzeit (5- oder 6-Tage-Woche, Wochenendarbeit usf.). Ggf. finden sich besondere Regelungen auch in einem anzuwendenden Tarifvertrag. Wenden Sie sich ggf. zur Prüfung des Vorgangs an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pamela meint
13. August 2017 at 14:33
Wir haben zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub, muss ich in der Zeit meinen Urlaub nehmen ? Normalerweise wäre Weihnachten das WE an dem ich arbeiten müsste.
Ich arbeite eine Woche 3 Tage jeweils 5 Std, die andere Woche 6 Tage ( 25 Std ) mit We.
Ich habe nur 18 Tage Jahresurlaub.
Wie verhält es sich damit ?
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:27
Hallo Pamela,
der Arbeitgeber ist bedingt weisungsbefugt auch bezüglich des Urlaubsanspruches. Er kann vereinzelt einen Betriebsurlaub bestimmen, in dessen Zeitraum dann auch die Angestellten Ihren Urlaub nehmen müssen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall prüfen zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin meint
13. August 2017 at 10:44
Guten Tag
Meine Frage bezieht sich auf die Planung das Urlaubs. Kann mein Arbeitgeber verlangen, das ich schon bis zum 01.10.2017 meinen kompletten Urlaub für 2018 plane und ihm meine Wünsche vorlege? Kann er darauf bestehen, dass ich alle Tage plane?
Lg Karin
arbeitsrechte.de meint
25. August 2017 at 12:11
Hallo Karin,
grundsätzlich muss sich ein Arbeitgeber an die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmers halten. Allerdings können wichtige betriebliche Gründe eine Urlaubssperre für einzelne Monate begründen (etwa besondere saisonale Auslastung, erhöhter Krankenstand, zu viele andere Mitarbeiter sind in diesem Zeitraum bereits im Urlaub usf.).
Darüber hinaus können Arbeitnehmer im Einzelfall auch verlangen, dass der Jahresurlaub bereits vor Beginn des Kalenderjahres beantragt wird. Dies dient dann der Planungssicherheit des Unternehmens. Entsprechende Informationen finden sich dann zumeist im Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Wenden Sie sich bei Zweifeln an den Vorgängen in Ihrem Unternehmen und einer genauen Prüfung an einen Anwalt, die Gewerkschaft oder einen evt. vorhandenen Betriebsrat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.
Dirk meint
11. August 2017 at 21:29
Liebes Arbeitsrechtsteam, ich habe folgende Frage. Ich bin seit 5 Jahren in einem kleinen Handwerksbetriebe beschäftigt. Aus familiären Gründen habe ich fristgerecht zum 30.09. Diesen Jahres gekündigt und beginne am 1. Oktober bei einer anderen Firma. Ich habe meinen vollen Jahresurlaub bei meinem noch Arbeitgeber angemeldet, welcher mir etwas zähneknirschend gewährt wurde. Nun meine Frage. Habe ich bei meinem neuen Arbeitgeber Anspruch auf weiteren Urlaub in diesem Kalenderjahr?
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 13:10
Hallo Dirk,
ein doppelter Urlaubsanspruch besteht nicht. Wurde der Jahresurlaub bereits einmal bewährt, so erhält der Arbeitnehmer hierüber eine Bescheinigung. Diese ist dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen hin auszuhändigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus meint
11. August 2017 at 1:58
Hallo;
Ich würde gerne wissen wie es ist, wenn ich während des Urlaubes einen Tag eingesprungen bin. Bekomme ich dann einen zusätzlichen Tag Urlaub, oder nur den Tag den ich eingesprungen bin angehangen an meinen Urlaub?
Grüße Markus
arbeitsrechte.de meint
21. August 2017 at 12:30
Hallo Markus,
wenn der Urlaub unterbrochen wird und währenddessen der üblichen Arbeitstätigkeit nachgegangen wird, so gilt der Urlaubstag entsprechend nicht als genommen, sodass dieser noch beansprucht werden kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bartosz meint
9. August 2017 at 15:26
Hallo…laut meinem alten Arbeitsvertrag habe ich jährlich 24 Urlaubstage. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 26.06.2017 gekündigt. 2 Tage Urlaube hatte ich schon Anfang des Jahres genommen. Somit hätte ich noch Anspruch auf 10 Tage Resturlaub oder?
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 17:12
Hallo Bartosz,
bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte steht dem Arbeitnehmer ein Resturlaubsanspruch von je 1/12 je geleistetem Arbeitsmonat zu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrizia meint
7. August 2017 at 12:12
Ich habe nun 5 Monate über Zeitleiharveitsfirma Gearbeitet und wurde nun vor eibem Monat von der afirma übernommen, Wieviel Urlaubsan spruch habe ich denn nun? da mir die 2Wochen von der Zeitleiharveitsfirma ausgezahlt wurden ohne das ich dies Wollte
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 16:40
Hallo Patrizia,
der Resturlaubsanspruch ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub. Sofern in der zweiten Jahreshälfte gekündigt wurde, hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch – sofern das Arbeitsverhältnis bereits zum 01.01. des Jahres bestanden hat. Setzte dies erst später ein, so ist dies anteilig zu bemessen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um anhand Ihrer vertraglichen Bestimmungen klären zu lassen, wie hoch Ihr Resturlaubsanspruch ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H. meint
3. August 2017 at 9:44
Guten Tag,
mit Interesse las ich Ihren Artikel. Bin Betriebsratsmitglied und habe eine Frage zum Urlaubsrecht, den sie im Punkt „Last but not least: Urlaubsrecht bei Kündigung ….. und hier die Nr. 3: In der zweiten Hälfte des Jahres hat der AN Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, beschrieben haben.
Haben eine MA, die in der zweiten Hälfte des Jahres das Haus verlässt. Gemäß TV hat sie 34 Tage Urlaub, davon hat sie bereits 24 Tage genommen.
Aufgrund Ihrer Aussage hat sie jetzt Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch, also meines Verständnisses nach noch 10 Tage.
Ist das korrekt?
Oder bezieht sich der volle Urlaubsanspruch nur auf den im BUrG genannten Urlaub (§3)?
Über eine kurze Info würde ich mich sehr freuen.
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 15:12
Hallo,
zunächst richtet sich dieser Anspruch nach dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Von diesem kann der Arbeitgeber bekanntlich jedoch abweichen. Wenn in dem Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen ist, die eine anteilige Urlaubszuweisung im Falle des Austritts bestimmt, so besteht in der Regel der voll Anspruch auf den vertraglich zugesicherten Urlaub. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Personalstelle im Hause, um den Sachverhalt genau zu prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hannah meint
2. August 2017 at 14:11
Hallo Arbeitsrechtteam,
ich schreibe es für einen guten Freund um den ich mich grad kümmere.
Da er aus Rumänien kommt und die deutsche Sprache noch nicht beherrscht und noch zusätzlich gehörlos ist.
Er arbeitet 13-14 Std pro Tag, obwohl im Arbeitsvertrag 40 Std pro Woche nur zu arbeiten hat. Und hat laut Vertrag nur 20 Tage Urlaub. Ist das richtig? Meiner Meinung nach ist das schon mal viel zu wenig und dann kommt ja auch noch die + 5 Tage Urlaub für Behinderte dazu.
Der Hammer ist auch das wenn er Urlaub nimmt jedes mal als unbezahlter Urlaub angerechnet wird, das auch im Lohnzettel vermerkt ist. Ist das überhaupt zulässig? Auch Krankheitstagen wird keine Lohnfortzahlung geleistet. Auch die Bezahlung ist unter dem Mindestlohn. Es kommt mir so vor als würde die Firma das Geld selber einstecken.
Danke im Vorraus!
arbeitsrechte.de meint
18. August 2017 at 14:57
Hallo Hannah,
der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch liegt bei 20 Tagen bei einer 5-Tage-Arbeitswoche. Die fünf zusätzlichen Urlaubstage können nur bei einer anerkannten und bescheinigten Schwerbehinderung gewährt werden (bei einer 5-Tage-Woche). Bitte raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt, um die Sachverhalte auf mögliche arbeitsrechtliche Verstöße hin prüfen zu lassen. Ohne einen Anwalt werden die Probleme vermutlich nicht behoben werden können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
N.P. meint
31. Juli 2017 at 1:55
Ich hatte seit meine Lehre kein Urlaub im August weil ich angeblich kein Recht dazu habe nur weil ich keine Kinder habe, mir wjede der Urlaub gestrichen so wie dieses Jahr hatte eine Familienveranstaltung und konnte nicht teilnehmen gibt es eine Ausnahme ich bin seit 2013 im Bereich tätig und in meiner Ausbildungszeit nur 1mal Urlaub im August nur 1 Woche gibt es eine Regelung das Mann auch im August Urlaub bekommt
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 12:59
Hallo,
das Bundesurlaubsgesetz bestimmt einen Mindesturlaubsanspruch. Diesen Mindesturlaubsanspruch kann jeder Arbeitnehmer geltend machen, unabhängig davon, ob er Kinder hat oder nicht. Allerdings gibt es keine Vorschrift dazu, dass jeder Arbeitnehmer in einem bestimmten Monat Urlaub nehmen können muss. Hier ist der Arbeitgeber weisungsbefugt. In Ferienmonaten wie dem August sind grundsätzlich jedoch Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern bevorzugt zu behandeln.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Georg meint
29. Juli 2017 at 0:58
Hallo liebe Arbeitsrechte.de Team.
Ich bin AG eines Restaurants. Mein Koch hat mit am 27.07.17 seine Kündigung zum 31.08.17 eingereicht. Wir haben beidseitig unterschrieben, d.h. Kündigung akzeptiert.
Meine Frage. Er hat in diesem Jahr (2017) schon 6 Urlaubstage (also 1 Woche) in Anspruch genommen. Also hat er noch 18 Urlaubstage (also 3 Wochen) für den REST DES JAHRES übrig. Hat er Anspruch auf ALLE 18 UT ? oder sind es weniger, da er in diesem Jahr 2/3 arbeitet? Sind es nicht 2 UT pro Monat?
Also soll er statt 18 UT in seinem Fall 10 UT haben.
Oder verstehe ich etwas falsch?
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 12:01
Hallo Georg,
bei Kündigungen in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitsnehmer in aller Regel einen Anspruch auf Ableistung des vollen Jahresanspruchs, sofern keine anderslautenden Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um sich diesbezüglich rechtssicher beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mari meint
25. Juli 2017 at 14:15
Hallo,
liege ich so richtig?
Mitarbeiter hat Jahresurlaub von 30Tagen und tritt zum 31.07.17 aus.
Anteilig wären es damit bei uns 18 Tage Urlaub.
Da er aber am 01.01.17 schon beschäftigt war, bekommt er 20Tage?
Wegen Anspruch auf vollen Mindesturlaub nach Wartezeit im Bundesurlaubsgesetz? Oder bekommt er tatsächlich die 30 Tage?
Liebe Grüße
Mari
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 11:24
Hallo Mari,
einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaubsanspruch erwirbt ein Mitarbeiter nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) hat er Anspruch auf seinen gesamten restlichen Mindesturlaub im Jahr. Was den zusätzlich vertraglich vereinbarten Urlaub betrifft, kommt es darauf an, ob sich eine Klausel im Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage bei einer Kündigung vorsieht. Ist eine solche nicht vorhanden, sollte dem Mitarbeiter neben dem restlichen Mindesturlaub auch der zusätzliche Urlaub in voller (restlicher) Höhe zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ben S. meint
25. Juli 2017 at 13:54
Hallo zusammen,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich arbeite seit ca 5 Jahren bei einer großen Firma. Nun habe ich zum 31.07.2017 gekündigt. Bis jetzt habe ich 11 von meinen 36 Urlaubstagen genommen. Somit bleiben mir ja noch 25 Tage Resturlaub.
Habe ich das richtig verstanden wenn ich nach dem 30.06 Kundige und das Unternehmen verlasse ich den vollen Anspruch auf meinen Urlaub habe soweit keine Klausel in meinem Vertrag ist?
Weil die Buchhaltung mir folgende Rechnung mitteilt:
(36/12*7) 21 Urlaubstage – 11 Urlaubstage die ich bereits schon genommen habe. Bleiben mir laut Buchhaltung nur noch 10 Tage.
Die Frage ist wie stehe ich Rechtlich da?
Vielen Danke schon mal 🙂
arbeitsrechte.de meint
14. August 2017 at 10:07
Hallo Ben S.,
normalerweise sollten Ihnen Ihre kompletten 25 Tage Resturlaub zustehen, da Sie in der zweiten Jahreshälfte gekündigt haben und sich auch keine spezielle Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung vorsieht. Die Berechnung der Buchhaltung lässt auf eine anteilige Gewährung schließen, weshalb wir Ihnen empfehlen würden, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Notfalls haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
24. Juli 2017 at 18:16
Liebe arbeitsrechte.de-Team,
Ich arbeite in eine 20-stündige Teilzeit-Stelle. Die Arbeitszeiten/tage sind flexiebel dh. ich kann meine Stunden auf 5 Tage verteilen je nach bedarf. Ich arbeite aber immer 3,5 Tage der Woche. Ich habe ein Vertag für ein halbes Jahr.
Meine Fragen sind:
1) Auf wie viele Urlaubstage habe ich Anspruch?
2) wie viele Urlaubstage muss ich nehmen um 1 Woche in Urlaub zu fahren? Ich bin der Meinung, dass ich 4 Tage nehmen muss, weil ich ja nur 3,5 Tage der Woche arbeite. Mein Chef ist der Meinung, dass ich um 1 Woche Urlaub zu haben, dementsprechend 5 Tage nehmen muss.
Bitte klären sie mich auf, ich bin hier etwas verwirrt
Vielen Dank, Anna
arbeitsrechte.de meint
7. August 2017 at 9:36
Hallo Anna,
ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Arbeitswoche von 3,5 Tagen vereinbart, stehen Ihnen in der Regel 14 Tage Mindesturlaub im Jahr zu. Sie müssen nur für die Tage Urlaub nehmen, an denen Sie auch gearbeitet hätten. An Tagen, an denen Sie ohnehin frei gehabt hätten, müssen Sie auch keinen Urlaub nehmen. Ist hingegen eine Arbeitswoche von 5 Tagen im Vertrag festgehalten, haben Sie einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen, müssen allerdings auch 5 Tage freinehmen, um eine Woche Urlaub zu haben. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen. Zudem erwerben Sie Ihren kompletten Urlaubsanspruch normalerweise erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ihnen sollte jedoch für jeden Monat, in dem Sie voll gearbeitet haben, ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Müller meint
23. Juli 2017 at 18:40
Hallo, nach 21 Jahren wird mir zur „Vereinheitlichung“ der Arbeitsverträge ein Änderungsvertrag unterbreitet. Leider sind zahlreiche Regelungen sehr Arbeitgeberfreundlich detailliert worden.
Ist das so hinzunehmen?
[Auszug aus Vertrag durch Redaktion entfernt]
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 9:23
Hallo Müller,
wir würden Ihnen empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pank meint
22. Juli 2017 at 20:19
Ich bin angestellte Lehrerin und erhalte aufgrund einer schwerwiegenden Diagnose seit einigen Wochen nun Krankengeld. In den Sommerferien möchte ich mich nicht länger krankmelden, was Berater der Krankenkasse und Rentenkasse als legitim bezeichneten. Somit würde ich mein Gehalt für die se fünf Wochen erhalten. Kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens des AG führen?
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 11:05
Hallo Pank,
wir wüssten nicht, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich seitens des Arbeitgebers daraus ergeben sollten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benjamin S. meint
20. Juli 2017 at 12:57
Hallo :),
ich brauche mal euren Qualifizierten Rat. Ich arbeite seit Feb 2013 bei einer großen Firma. Laut meinem Arbeitsvertrag stehen mir 24 Tage Urlaub im Jahr zu. Wir haben aber eine Staffelung das wenn man 3 Jahre im Unternehmen ist 36 Tage Urlaub bekommt. Dieses wurde aber nicht vertraglich vergehalten.
Ich verlasse das Unternehmen am 31.07.2017 und habe von meinen 36 Tagen noch 25 Übrig. Stehen mir laut Bundesurlaubsgesetzt die vollen 25 Tage zu?
Vielen dank für die HIlfe
MfG
Benjamin S.
Weil laut Firma stehen mir nur anteilig die Urlaubstage zu. Also in dem Fall noch ca 10 Tage.
arbeitsrechte.de meint
3. August 2017 at 9:59
Hallo Benjamin S.,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Sollte sich keine Klausel im Arbeitsvertrag befinden, die eine anteilige Gewährung des zusätzlich vereinbarten Urlaubs bei einer Kündigung vorsieht, können Sie in der Regel Ihre vollen Urlaubstage beanspruchen. Problematisch hierbei ist jedoch, dass Ihr Vertrag von 24 und nicht von 36 Tagen ausgeht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um Klarheit zu bekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
18. Juli 2017 at 9:38
Hallo liebes Team,
bei uns im Betrieb werden die Urlaubstage im Kalender eingetragen. Habe wie immer meine Tage anfang des Jahres eingetragen. Da ich Schulpflichtige Kinder habe war es auf die Schulferien verteilt auch auf die 2 Wochen im September wo ich auch gebucht habe, schon im März. Im April wurde ich gekündigt was nicht rechtens war. Somit bin ich weiterhin im Betrieb. Jetzt meint der Chef es steht mir kein Urlaub im August-September zu. Aus dem Kalender wurden meine Eintragungen gelöscht . Keiner reicht im Betrieb Urlaubszettel ein. Die meisten haben es im Kalender eingetragen oder nach mündliche Absprache.
Bin schon seit 7 Jahre im Betrieb und hab schon immer 2 Wochen in der Sommerferien Urlaub gehabt.
Danke für ihre Antwort schon im voraus.
arbeitsrechte.de meint
31. Juli 2017 at 14:10
Hallo Maria,
bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Ansprüche prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen. Grundsätzlich kann die Bewilligung von Urlaub an einen entsprechenden Antrag gebunden sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de