Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Judith meint
26. März 2018 at 20:41
Guten Abend,
ich bin mit 5-Tage-Woche im öffentlichen Dienst angestellt und habe somit 30 Tage Urlaubsanspruch.
Nun möchte ich von Januar bis August 2019 unbezahlten Sonderurlaub nehmen, den der Arbeitgeber bereits bewilligt hat. Unklar ist jedoch, wie viele Urlaubstage mir danach noch zustehen.
Verstehe ich es richtig, dass
– die 20 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch laut BUrlG nicht gekürzt werden können,
– von den zusätzlichen TVÖD-geregelten 10 Tagen jedoch pro Monat Sonderurlaub 1/12 abgezogen wird?
Ich komme dann bei meiner Rechnung auf
20 (gesetztlicher Urlaubsanspruch) +
3,3 (gekürzter Anspruch nach TVÖD §26 Abs. 2 c))
—-
23,3 Tage verbleibenden Urlaubsanspruch für die Monate September – Dezember.
Ist dies korrekt?
Oder werden die 20 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch ebenfalls gekürzt?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Judith
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 11:58
Hallo Judith,
wir dürfen keine Rechtsberatung zu einzelfallbezogenen Fragen anbieten. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
25. März 2018 at 11:25
Hallo!
ich habe Anfang März nach dem Studium zu arbeiten angefangen.
Leider bin ich aus den Gesetzen nicht schlauer geworden. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Dies ist mein erster Job nach dem Studium, ich habe also in diesem Jahr noch keinen Urlaub erhalten. In meinem Konto steht ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen. In meinem Vertrag steht der Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach Tarif.
Nun zu meiner Frage: Bekomme ich nicht wenn ich vor dem 31.06. zu arbeiten anfange den vollen Urlaubsausgleich, sprich die vollen 30 Tage, da ich noch keinen Urlaub bezogen habe?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 16:06
Hallo Peter,
nach 6 Monaten besteht der volle Urlaubsanspruch. Dieser wird aber nur anteilig gewährt bis die sechs Monate vorbei sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
24. April 2018 at 21:43
Danke für die schnelle Antwort. Heißt das, nach 6 Monaten (sprich Anfang September) müsste ich die restlichen fünf Tage auf meinem Urlaubskonto haben und diese noch in diesem Jahr nehmen?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:49
Hallo Peter,
die restlichen Tage sollten dann auf dem „Urlaubskonto“ zu finden sein und zu Ihrer Verfügung stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra H. meint
22. März 2018 at 17:46
Hallo, ich bin bei einer Stiftung angestellt als Zimmermädchen. Für uns gilt der TVöD, wir haben 30 Tage Urlaub (5 Tage/ Woche).
Frage: ich habe Urlaub beantragt Mo – Fr, da ich davon ausgehe, dass ich Sa und So automatisch frei habe. Nun bekamen wir unseren Arbeitsplan und stehe SA u So zum arbeiten drin. Auf Nachfrage warum das so ist, wurde mir gesagt, ich hätte es im Urlaubs plan mit eintragen müssen.
Was ist rechtens?
Danke schon mal im voraus
arbeitsrechte.de meint
9. April 2018 at 15:22
Hallo Alexandra,
wenn der Arbeitsplan immer neu erstellt wird und eine Arbeit an Samstag und Sonntag nicht auszuschießen. Den Grundsatz dafür bildet der Text des Arbeitsvertrags. Hier sind die möglichen Arbeitszeiten festgelegt. Ob Ihre individuelle Situation rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rose meint
15. März 2018 at 1:50
Hallo Arbeitsrechte.de,
Ich habe folgendes Problem:
Arbeite im Einzelhandel und habe eine 5 Tage Woche (40 Std.) in meinem Vertrag steht, dass sich die 30 tage urlaub auf 6 Arbeitstagen bei einer 6 tage woche entspricht. Da ich aber eine 5 Tage Woche habe und trotzdem 30 Tage urlaub habe, wie viel wochen stehen Mir dann zu? 5 oder 6 Wochen?
Welches Recht habe ich in diesem Fall?
arbeitsrechte.de meint
6. April 2018 at 17:57
Hallo Rose,
eine solche Regelung im Arbeitsvertrag ist bei einer 5-Tage-Woche sehr seltsam. Lassen Sie den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen. Es kann sein, dass Sie entsprechend der Anzahl der Arbeitstage 25 Tage Urlaub haben. Eine Garantie darauf gibt es jedoch erst, wenn dies ordnungsgemäß im Arbeitsvertrag festgehalten wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annie G. meint
13. März 2018 at 12:08
Guten Tag,
ich hoffe auf Ihre Unterstützung.
Zum 1.3. habe ich den AG gewechselt. In meiner alten Stelle hatte ich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, in der neuen nur noch 27. 5 Urlaubstage habe ich bis Februar ja nehmen „müssen“, die dem Jahresanteil von zwei Monaten beim alten AG entsprechen.
Rechnerisch habe ich beim neuen AG nun 27/12=2,25 Arbeitstage pro Monat. Dieses mal 10 (für den Rest des Jahres) ergibt genau 22,5 Urlaubstage. In der Regel sollte nun aufgerundet werden. Man zieht mir aber die genommenen 5 Urlaubstage vom alten AG ab und sagt, ich hätte ja insgesamt nur Anspruch auf 27 Tage, und 5 hätte ich genommen. Der unterschiedliche Anspruch würde nicht zählen.
Mich irritiert das. Angenommen, ich hätte – aus welchem Grund auch immer – vorher 40 Tage Urlaub im Jahr gehabt. Dann hätte ich bereits 7 Urlaubstage nehmen müssen – und hätte nur noch einen Restanspruch von 20? Der alte Anspruch sollte doch den neuen AG nicht tangieren.
Im Tarifvertrag steht nur plump drin, dass bereits genommener Urlaub bei Neueinstellungen anzurechnen ist. Es ist aber auch vermerkt, dass der Jahresurlaub anteilig berechnet und aufgerundet wird.
Wie kann ich meine Personalabteilung überzeugen, mir den einen Tag nicht noch zusätzlich abzuziehen?
Herzlichen Dank!
MfG
Annie
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 11:32
Hallo Annie,
wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Ihren Vertrag genauestens prüfen kann.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bettina meint
7. März 2018 at 8:52
Guten Morgen,
Darf ein Arbeitgeber Urlaubstage verrechnen auch wenn diese NICHT genutzt sind. Es darum das auf dem Lohnzettel steht Urlaubsentg. Menge 2 und dazu etsprechend Url.Geld … Prozentsatz 15 was alles gemeinsam den Bruttolihnnerhöht. Diese zwei erwänten Tage sind nicht im Monat genutzt worden. Als ich den Arbeitgeber darauf ansprach hies es das hätte sein Steuerberater empfohlen und es sei so leichter die Abrechnung zu machen.
Ich habe sowas zum erstenmal gehört und gesehen.
Ich würde mich freuen wenn Sie michvaufklären könnten um was es sich da handelt.
Guß
Bettina
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 11:07
Hallo Bettina,
leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können Ihre Situation deshalb nicht genau beurteilen. Erkundigen Sie sich am besten bei einem Anwalt unter Vorlage der Lohnabrechnung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mariano meint
5. März 2018 at 23:41
Sehr geehrte Damen und Herren,
darf mein Chef mir, und meinen Kollegen, den Urlaub verwehren mit der Begründung das er selbst mit seiner Familie in den Urlaub geht?
Im Voraus besten Dank
arbeitsrechte.de meint
20. März 2018 at 11:12
Hallo Mariano,
in der Regel darf ein Arbeitgeber nur aus dringend betrieblichen Gründen Urlaubswünsche ausschlagen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn sich Ihr Chef uneinsichtig zeigt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
5. März 2018 at 20:02
Guten Tag
meine Tochter arbeitet seit 1 1/2 Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf 33 Werktage Urlaub.
Meine Tochter hatte für dieses Jahr 9 Tage davon für Urlaub verbraucht und wollte heute Ihren Sommerurlaub mit 14 Tagen im Spätsommer beantragen was Ihre Chefin mit der Begründung abgelehnt hast, dass Sie hier auf max 9 Anspruch hätte da Sie bis dahin noch nicht mehr gearbeitet hätte. Dies ist nach meiner Meinung ein absoluter Verstoß gegen das Urlaubnahmegesetz was einem Mitarbeiter ausserhalb der Probezeit einen vollen Anspruch gewährt und auch das Recht zuspricht, 2 Wochen zusammenhängend zu nehmen.
Vielleicht könnten Sie uns hierzu die rechtlichen Grundlagen benennen, dass Sie eine Argumentationsgrundlage hat, oder ein mögliches Vorgehen nennen
Vielen Dank Jürgen PS meine Tochter ist nicht Minderjährig sondern 21 Jahre alt
arbeitsrechte.de meint
26. März 2018 at 9:53
Hallo Jürgen,
leider ist uns die Begründung der Chefin Ihrer Tochter nicht ganz schlüssig. Nur für Arbeitnehmer, die sich noch in der Wartezeit befinden, haben noch keinen vollen Urlaubsanspruch, sondern einen Anspruch auf Teilurlaub. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen sich mit dem Arbeitsvertrag Ihrer Tochter und dem Sachverhalt an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
4. März 2018 at 17:43
Ich befinde mich einer Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger. Mein gesamter Jahresurlaub wird bis auf zwei Tage vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Ist das zulässig?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 12:20
Hallo Robert,
eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Ob Ihr Arbeitgeber sich hier richtig verhält, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
1. März 2018 at 18:26
Hallo,
ich arbeite als Teilzeitbeschäftigte 15 Stunden / Woche. Von Mo – Fr. (Also 3 Std. täglich.) Laut Arbeitsvertrag steht mir kein Urlaub zu, da ich nur ein 15 Stunde Woche habe. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:47
Hallo Stefanie,
gesetzliche Ruhepausen sind erst ab einer Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden am Tag vorgesehen. Bei Zweifeln, wenden Sie sich an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rebecca meint
27. Februar 2018 at 10:40
Hallo Team Arbeitsrechte,
ich arbeite im Rettungsdienst im Schichtsystem und fahre 16 bzw. 24 Stunden Schichten. Eigentlich hätte ich ab nächster Woche Urlaub, jedoch wurde ich jetzt wieder eingeteilt und habe Montag eine 24 h Schicht bis Dienstag morgen und am Dienstag einen Urlaubstag eingetragen. Am Mittwoch erfolgt dann die nächste Schicht. Nach diesem Prinzip geht es weiter bis Mitte März.
Gibt es eine Regelung wonach dieses verboten ist, da für mich in meinem Urlaub ja keine Erholungsmöglichkeit gibt?
Mit freundlichen Grüßen
Rebecca
arbeitsrechte.de meint
19. März 2018 at 11:20
Hallo Rebecca,
in der Tat klingt es so, als ob hier grobe Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen. Dieses gibt klare Regelungen vor. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie weiter dazu beraten. Den Gesetzestext finden Sie frei verfügbar im Internet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
22. Februar 2018 at 19:37
Guten Abend,
ich habe eine Frage bezüglich meines restlichen Urlaubes nach Kündigung.
Kurz beschrieben: Ich habe am 29.1.18 gekündigt zum 28.2. Soweit, sogut.
Am 29.1. wurde ich aber auch an der Hand operiert, habe nach der OP meine AU abgegeben (bis einschließlich 19.1.) und die Kündigung.
Da meine Hand bei der Kontrolle 2 Wochen später schon deutlich war, dass ich ab dem 20.1. nicht arbeiten kann, hat der Arzt mir sofort eine neue AU ausgeschrieben, bis Ende febr(einschl.28.2.) Also werde ich gar nicht mehr arbeiten gehen.
Die zweite AU habe ich dann sofort am 14.2. abgegeben. Auf der Arbeit sagte mir dann die Chefin, dass sie meinen Resturlaub von 4 Tagen und schon einen Teil meiner 50 Überstd. schon in den Dienstplan eingetragen haben, den Rest würde ich dann ausgezahlt bekommen im März. Auf meine Aussage hin, dass ich doch gerade meine neue AU schon abgegeben habe, die bis Ende Febr. geht, bekam ich nur die Antwort: „wir sind ja davon ausgegangen, dass du ab dem 20.2. wieder arbeiten kannst (die erste AU ging ja bis zum 19.1.) und haben dir deswegen für die restlichen Tage im Febr. den Resturluab u einen Teil der Üstd. schon angerechnet.“
Meine Frage: ist das überhaupt rechtlich? Da ich ja eine neue AU eingereicht habe, die bis einschl. 28.2. geht, kann man mir doch nicht trotzdem in den Dienstplan die restl. Urluabstage u einen Tal der Üstd eintragen, oder?
Ich würde, wenn es nicht rechtens ist, gerne so schnell wie möglich dagegen angehen wollen, weiß aber nicht wie ich es formulieren soll.
MfG, Claudia
arbeitsrechte.de meint
16. März 2018 at 9:40
Hallo Claudia,
da es uns nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, würden wir Ihnen empfehlen, in dieser Angelegenheit einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. In der Regel werden Urlaubstage bei Krankheit gutgeschrieben, bei Überstunden ist dies allerdings normalerweise nicht der Fall.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Janine J. meint
29. Januar 2018 at 11:33
Guten Tag,
ich arbeite seid 3 Jahren in der Landwirtschaft als Melkerin, ohne Arbeitsvertrag.
Montags 3 Stunden, Di bis Do 6 Stunden und Freitags 3 Stunden. Jedes zweite Wochenende muss ich auch arbeiten, Sa 3 Stunden und So 6 Stunden. Zudem jeden zweiten Feiertag mit 6 Stunden. Mein Chef gibt mir nicht mehr als 20 Urlaubstage. Das Arbeitswochenende muss immer gearbeitet werden.
Wie wird denn mein Fall berechnet? Wieviel Urlaubsanspruch habe ich?
Ich bedanke mich jetzt schon recht herzlich bei Ihnen
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 15:05
Hallo Janine,
ohne einen Arbeitsvertrag kann kein Anspruch geltend gemacht werden, auch wenn theoretisch einer besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ausy meint
27. Januar 2018 at 17:15
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut meinen Arbeitsvertrag habe ich 20 Tage Urlaub.
Kollegen haben teilweise weniger Stunden als ich jedoch 25 Tage laut Vertrag.
Habe ich den gleichen Anspruch?
Ich freue mich von Ihnen zu hören.
Danke.
arbeitsrechte.de meint
5. März 2018 at 8:31
Hallo ausy,
jeder Urlaub über dem vorgeschriebenen Mindesturlaub kann vom Arbeitgeber individuell vergeben werden. Ob Sie in Ihrem Fall das Recht auf einen höheren Anspruch haben, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ausy meint
24. Januar 2018 at 20:09
Hallo zusammen,
ich habe folgende Frage. Ich habe 20 Tage Urlaub laut Vertrag. Einige meiner Kollegen haben sogar noch weniger Stunden laut Vertrag als ich – jedoch 25 Urlaubstage.
Habe ich ebenfalls Anspruch auf 25 Tage?
Ich freue mich von euch zu hören.
arbeitsrechte.de meint
2. März 2018 at 16:36
Hallo ausy,
es gilt der Vertrag, den Sie unterschrieben haben. Die gesetzliche Mindesturlaubszeit wird dabei nicht unterschritten. Wollen Sie mehr, müssen Sie Ihren Vorgesetzten davon überzeugen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan meint
21. Januar 2018 at 15:24
Hallo Arbeitsrechte.de
Meine Frage ist, warum wurde das Bundesurlaubsgesetz nicht an bestehende Tarifverträge an?
Hier ergibt sich eine zwei Klassen Gesellschaft. Auch Arbeitnehmer die nicht einem Tarifvertrag unterliegen leisten die selbe Arbeit. Also sollten Sie auch den gleichen Urlaub erhalten.
arbeitsrechte.de meint
1. März 2018 at 14:26
Hallo Stephan,
das Bundesurlaubsgesetz regelt, auf wie viele Urlaubstage Arbeitnehmer pro Jahr mindestens Anspruch haben. Diese Anzahl darf auch in einem Tarifvertrag nicht unterschritten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Laura meint
12. Januar 2018 at 12:53
Hallo,
ich bin 41 Jahre alt
Ich arbeite am Montag bis Freitag 7 und eine halbe Stunde pro Tag mit halbe Stunde Mitagpause.
Samstag 2 ½ Stunden ( insgesamt 40 Stunden pro Woche)
Wie viele Tage als dem Mindesturlaub pro Jahr muss?
Vielen dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 11:46
Hallo Laura,
Arbeitnehmern, die an 6 Tagen in der Woche arbeiten, steht ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen zu. Dabei ist unerheblich, wie viele Stunden sie an den einzelnen Arbeitstagen arbeiten. Sieht der Arbeitsvertrag eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vor, gilt der vertragliche Urlaubsanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra Z. meint
11. Januar 2018 at 15:20
Und wie errechne ich mir meinen urlaubsanspruch wenn ich im Monat durchschnittlich 120 std .arbeiten soll aber wegen personalmangel 160 bis 180 std. Im Monat arbeiten muss ..?
Bin seid 01.Mai 2017 dort beschäftigt und soll einen urlaubsamspruch von nur 17 Tagen haben ..? Stimmt das ..? Habe leider auch keinen Vertrag bekommen …
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:46
Hallo Alexandra Z.,
der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Jahr orientiert sich in der Regel nicht an den zu leistenden Stunden, sondern an den wöchentlichen Arbeitstagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Alexandra Z. meint
11. Januar 2018 at 14:51
Ich arbeite seid dem 01.05.2017 bei einer Frencheisnehmerin von [edit. v. d. Red.] ich arbeite 30 std .in 4 Tagen wie errechne ich mir meinen Urlaubsanspruch ..?
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 8:36
Hallo Alexandra Z.,
der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Jahr richtet sich normalerweise nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sieht das Bundesurlaubsgesetz beispielsweise mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr vor. Bei vier Arbeitstagen pro Woche wären es entsprechend 16 Urlaubstage pro Jahr.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel K. meint
8. Januar 2018 at 11:21
Wir sind ein Kleinunternehmen aus der Schweiz und arbeiten mit einem deutschen Kollegen zusammen. Basis dafür ist ein Standardeinzelarbeitsvertrag nach deutschem Recht. Nun stellen sich zwei Fragen: 1. Ist die Elternzeit im Bundesurlaubsgesetz geregelt, und 2. Wenn im Arbeitsvertrag nicht eigens erwähnt, müssen wir als schweizerischer Arbeitgeber die 36 Monate Elternzeit ebenfalls gewähren? In der Schweiz existiert die Institution der Elternzeit/Elterngeld nicht.
Vielen Dank für die Beantwortung dieser für uns sehr wichtigen Fragen.
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 9:07
Hallo Daniel,
die Elternzeit ist im Bundesselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.
Da wir uns ausschließlich auf das deutsche Arbeitsrecht beziehen, können wir Ihnen leider nicht sagen, inwieweit die deutsche Gesetzgebung hier angewendet werden kann. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt beraten, der im Schweizer Arbeitsrecht bewandert ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina S. meint
8. Januar 2018 at 7:40
Guten Morgen.
Ich arbeite als Teilzeitkraft 60 Stunden im Monat. Befristeter Arbeitsvertrag 6 Monate. Urlaubsanspruch 10 Tage.
Muss mein Arbeitgeber diesen Urlaub bezahlen ?
arbeitsrechte.de meint
19. Februar 2018 at 8:36
Hallo Tina,
wenn Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Urlaubstage nicht nehmen können, ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, diese auszuzahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Doreen meint
4. Januar 2018 at 12:45
Hallo!
Ich arbeite Vollzeit in der Familienhilfe und absolviere berufsbegleitend eine Ausbildung als Erzieher. Wir haben von der Schule pro Jahr 5 Wochen Ferien.Für die Ferien bekommen wir grössere Hausaufgaben und müssen eine Facharbeit schreiben. Ist das rechtlich in Ordnung? Die Ferien muss ich gleichzeitig als Urlaub nutzen. Danke Doreen
arbeitsrechte.de meint
14. Februar 2018 at 13:36
Hallo Doreen,
eine professionelle Einschätzung der Rechtslage in Ihrem Fall erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karin meint
3. Januar 2018 at 12:55
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de
am 12. 02. und 13. 02. 2018 habe ich Urlaub im europäischen Ausland. Hatte am 06.12.2017 eine Schulter-OP und die Genesung ist sehr langwierig. Nach Aussage des Arztes ca. 11 – 12 Wochen. Daher geht meine Krankschreibung erstmal bis 27. 01. 2018. Es ist ganz sicher, daß eine weitere Krankschreibung folgt. Was ist wenn sich meine Krankschreibung über den Zeitraum meines 2 tätigen Urlaubs erstreckt. Darf ich dann trotzdem in den Urlaub fahren oder nicht? Oder anders gefragt, darf ich für wenige Nächte während einer Krankschreibung das Land verlassen? Es gibt so viele unterschiedliche Meinungen auch von Menschen die das wissen müßten.
Vielen Dank für die Antwort
Karin
arbeitsrechte.de meint
13. Februar 2018 at 17:33
Hallo Karin,
sind Sie krankgeschrieben, dürfen Sie keinen Urlaub machen, insofern dieser Ihrer Genesung schadet. Andernfalls ist auch in dieser Zeit ein Erholungsurlaub gestattet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
claudia meint
22. Februar 2018 at 19:43
Hallo, ich hatte das auch schon, dass ich in Krankheit in Urluab fahren wollte (Tennisellbogen und wir wollten an die Mosel zum relaxen). Ich mußte einen Urlaubsantrag bei der krankenkasse stellen, dafür mußte ich vorher vom Arzt eine Bescheinigung haben, dass mein Urlaub meiner Krankheit nicht schadet. Bei mir war es so, dass mir das erst kurz vorher die KK mitgeteilt hatte, und ich somit erst mal für die tage kein Krankengeld bekam. Später hat man mir den Urlaub dann genehmigt, und ich bekam das Geld rückwirkend wieder ausgezahlt.
Also frühzeitig drum kümmern 🙂
Gruß, Claudia
Barbara T. meint
29. Dezember 2017 at 19:38
Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich wechsel beim gleichen AG von 32 Std/Wo ( mit umgerechnet 5 Wochen Urlaub) zu einem Minijob mit 7 Std./Wo. Meine Chefin will mir jetzt aber nur noch 4 Wochen Urlaub gewähren, da sie meint, Minijobber hätten nur Anspruch auf die gesetzlichen 4 Wochen Erholungsurlaub. Das soll bei gleichem Stundenlohn wie zuvor passieren. Ist es nicht so, dass Minijobber den gleichen Urlaubsanspruch wie die angestellten Vollzeitbeschäftigten haben? Ich meine das in den Statuten der Minijob Zentrale gelesen zu haben. Davon abgesehen, würde sich rein rechnerisch der Stundenlohn hiermit reduzieren. Was kann ich tun, wo kann ich das nachlesen und evtl. kopieren als Hinweis?
LG Barbara
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 10:51
Hallo Barbara,
Minijobber haben den selben Anspruch wie Vollzeitangestellte. Jedoch kann der Arbeitgeber über diesen Anspruch hinaus Urlaub gewähren und dieser kann von anderen Arbeitnehmern mit anderem Aufgabenfeld nicht eingefordert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gabriele meint
27. Dezember 2017 at 7:56
Hallo, liebes Team von arbeitsrechte.de,
meine Freundin bekommt einen Arbeitsvertrag , der von einer Beschäftigung von 4 Stunden an jeweils 4 Tagen pro Woche ausgeht.
Ausgenommen sind die Ferientage , da sie in einer Schulküche arbeitet.
Nun werden ihr nur 15 Urlaubstage gewährt, die sie „selbstverstaendlich“ in den Ferienzeiten nehmen soll. Der gesetzliche Mindestanspruch heisst aber doch 4 Wochen Urlaub, d.h. hier: 16 Tage, oder ?
MfG
Gabi
arbeitsrechte.de meint
12. Februar 2018 at 9:22
Hallo Gabriele,
bei 4 Tagen Arbeit in der Woche liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 16 Tagen im Jahr.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de