Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Benny meint
23. Januar 2019 at 12:46
Hallo, ich habe bald ein Vorgespräch bei einer Klinik bzgl. einer operativen Therapie. Der Termin wird mindestens 4 Stunden dauern. Muss ich hierfür Urlaub nehmen oder bekomme ich hierfür auch eine Art „Krankmeldung“?
arbeitsrechte.de meint
25. Januar 2019 at 12:10
Hallo Benny,
für einen Arzttermin, der als medizinisch notwendig gilt und der nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Dieser muss im Vorfeld informiert werden und kann darüber hinaus einen Nachweis über den Arztbesuch fordern. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung Ihres Unternehmens.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
MARIA meint
21. Januar 2019 at 12:50
Dieser Beitrag war sehr hilfreich bei unserer Infosammlung
Mitch meint
2. Januar 2019 at 17:11
Hallo,
ich habe bis Ende August letzten Jahres Vollzeit (5Tage/Woche a 40h) gearbeitet, bei 30 Tagen Jahresurlaub.
Seit September 2018 arbeite ich Teilzeit (3 Tage fest, Mi.-Fr. / 3x8h=24h). In diesem Jahr ergeben sich daher 18 Tage Jahresurlaub (30*3/5). Das passt. Wie verhält es sich aber für die Monate September-Dezember letzten Jahres? Hier habe ich zwei Aussagen:
A: Der Jahresurlaub 2018 bleibt mit 30 Tagen bestehen, weil ein Wechsel auf Teilzeit erst in der 2. Hahreshälfte stattfand.
B: der Jahresurlaub reduziert sich durch die 4 Teilzeitmonate auf insgesamt 26 Tage Jahresurlaub (20 Tage bis Ende August + 6 Tage für September-Dezember)
Stimmt A oder B?
Jessica meint
12. Dezember 2018 at 10:24
Guten Tag,
ich arbeite seid 30 Jahren als Reinigungskraft in einem ev. Kindergarten. Gestern habe ich erfahren, dass ich nächstes Jahr nur 1 Tag Urlaub zur freien Verfügung habe, die restlichen 29 sind verplant (Kindergarten- Schließtage/Betriebsurlaub)
Früher standen uns 4 Tage zur freien Verfügung.
Ist es rechtens dass ich jetzt nur noch 1 Tag habe?
In meinem Arbeitsvertrag, ist das Thema Urlaub gar nicht aufgelistet…
Liebe Grüße
Jessica
arbeitsrechte.de meint
17. Dezember 2018 at 9:52
Hallo Jessica,
wie der Urlaub gewährt werden muss, besagt § 7 Bundesurlaubsgesetz:
Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefanie meint
7. Dezember 2018 at 4:08
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Chef verlangt von uns, dass wir bis Mitte September unseren kompletten Jahresurlaub von 30 Tagen nehmen.
Von Mitte September bis Ende März (6 1/2 Monate) besteht Urlaubssperre.
Muss ich das so hinnehmen und komplett alle im Urlaubstage im voraus abbauen?
Liebe Grüße
Stefanie
arbeitsrechte.de meint
17. Dezember 2018 at 8:44
Hallo Stefanie,
laut § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marianne H. meint
28. November 2018 at 20:05
Hallo,
also erstmal finde ich euren Artikel sehr hilfreich. Leider finde ich nur nichts im Internet hinsichtlich der Einschränkung von Urlaub. Ich arbeite seit 8 Jahren in einer Firma und es gab hinsichtlich des Urlaubes keine Probleme. Nun teilt uns unsere neue Bezirksleitung mit, dass immer nur einer in den Urlaub darf, sprich es darf gar nicht mehr überschritten werden. Da alle außer mir Kinder haben, werden diese natürlich vorgezogen was auch in Ordnung ist. Nur bekomme ich nur noch im Frühling oder Herbst Urlaub was ich ehrlich gesagt nicht fair finde. Außerdem dürfen wir jetzt nur noch Urlaub mit mind. 6 Tagen nehmen. Das ist für mich am unverständlichsten. Kann der Arbeitgeber mich so weit einschränken? Hin und wieder brauch man ja nur für ein Ereignis einen Tag frei.
Für mich ist dies tatsächlich ein Kündigungsgrund. Bei der Bezirksleitung habe ich bereits Beschwerde eingelegt, die sie nur zur Kenntnis nahm. (Dazu muss gesagt sein, dass dies ihre Idee war und nicht von „ganz oben“ abgesegnet wurde).
Liebe Grüße
Marianne
arbeitsrechte.de meint
5. Dezember 2018 at 15:40
Hallo Marianne,
Sie sollten sich mit dieser Problematik an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, da solche einseitigen Änderungen in der Regel fraglich sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marc meint
26. November 2018 at 10:56
Guten Morgen,
wir planen in unserem Unternehmen eine Reinigungskraft für 3 Monate als Krankheitsvertretung einzusetzen. Wir wissen aber natürlich nicht, ob die Reinigungskraft überhaupt zum Einsatz kommt. Welche Urlaubsregelungen sollten hier vorsichtshalber getroffen werden bzw. sind zu beachten ?
Vielen Dank und eine gute Woche.
Martin meint
25. November 2018 at 18:48
Guten Tag!
Der Urlaubsanspruch ist offenbar ein sehr schwieriges Thema. Meine Situation ist folgende:
Meine monatliche Arbeitszeit ist mit 150 Std. festgelegt. Laut Arbeitsvertrag gilt die 6-Tage-Woche und auf meiner Lohnabrechnung sind 24 Urlaubstage vermerkt. Nun ist es so, dass ich noch nie sechs Tage/Woche gearbeitet habe, seit Beginn des Jahres meine Tage auf vier in der Woche reduziert sind, nämlich Mo, Di, Do, Fr. Dieser Rhythmus gilt auch, wenn einer der Tage ein Feiertag ist, für den ich keinen Freizeitausgleich erhalte. Dafür arbeite ich an den Tagen jeweils 10 Stunden, komme damit auf 40 Std./Woche. Die so aufgebauten Stunden möchte ich eigentlich abfeiern, komme aber nicht dazu.
Nun war es im September und Oktober so, dass ich 3 ½ Wochen Urlaub genommen habe. Davor bzw. danach habe ich in beiden Monaten je 98 Std. gearbeitet. Nach dem oben Beschriebenen fehlen mir für beide Monate je 52 Std., insgesamt also 104. Der Urlaub lag so, dass ich, um den Vier-Tage-Rhythmus abzudecken, 6 Tage Urlaub im September benötigt hätte (Do, Fr, Mo, Di, Do, Fr) und im Oktober 8 Tage (Mo, Di, Do, Fr, Mo, Di, Do, Fr). Vom Arbeitgeber berechnet worden sind mir aber für September 10 und für Oktober 12 Tage Urlaub.
Nach meinem Verständnis müsste ich für September und Oktober je 52 Std. Urlaub benötigen. Ist dem so, wäre die Frage, mit wie vielen Stunden ein Urlaubstag in meiner Situation vergütet wird?Nach der Berechnung meines Arbeitgebers ist der Urlaubstag einmal 5,25 Std. im September und im nächsten Monat nur noch 4,33 Std. wert ist. Wie ist es richtig?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Christin meint
20. November 2018 at 13:59
Hallo ist es denn überhaupt rechtens wenn der Arbeitgeber Resturlaub auf zurückliegende freie Tage verteilt ohne dies mit dem Arbeitnehmer abzusprechen?und stimmt es das nächstes Jahr ein neues Gesetzt zum Thema Urlaub raus kommt sodass der Resturlaub dieses Jahr zwingend erforderlich genommen werden muss?
arbeitsrechte.de meint
30. November 2018 at 8:37
Hallo Christin,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Über ein neues Gesetz zum Thema Urlaub ist uns nichts bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
20. November 2018 at 8:39
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin Studentin und arbeite seit November in Teilzeit (20 Stunden/Woche). Mittwoch-Samstag sind meine verfügbaren Tage, Montag und Dienstag habe ich ganztags Uni. Im absoluten Notfall habe ich jedoch angegeben von 18-20 Uhr zu arbeiten mit vorheriger Absprache. Nun hat mein AG mir Urlaub an zwei Tagen (Montag und Dienstag) im Januar eingetragen, an denen ich ja aber eigentlich gar nicht arbeite. Ist dies rechtens?
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Anne
Angela meint
7. November 2018 at 20:58
Guten Abend,
wer hat Anspruch auf Urlaub in den Sommerferien.
Wir sind 2 Mütter mit schulpflichtigen Kinder, 2 Kollegen haben Kindergartenkinder und eine Kollegin eine Pflegebedürftige Mutter. Alle möchten den Urlaub in den Sommerferien. Wer hat Vorrang?
arbeitsrechte.de meint
12. November 2018 at 8:04
Hallo Angela,
Anspruch auf Urlaub haben alle. Da ein Antrag auf Urlaub bewilligt werden muss, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, bekommt in der Regel der erste Antragsteller die Bewilligung. Befürchteter Personalmangel bei weiterer Bewilligung von Urlaub, kann als betrieblicher Grunde gewertet werden. Rechtlich verbindlich kann das nur ein Anwalt die Situation bewerten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rike meint
22. Oktober 2018 at 17:15
Guten Tag,
ich bin in einer offenen Ganztagsschule auf Minijobbasis in Kombination mit Übungsleiterpauschale
4 Tage die Woche während der Schulzeit mit verstetigtem Arbeitsentgelt beschäftigt.
In meinem Vertrag heißt es unter dem Paragraph Urlaub:
Dem Arbeitnehmer stehen 30 Tage bei einer Woche, d.h. 24 bei einer 4 Tage Woche zu. Der Urlaub ist mit der unterrichtsfreien Zeit abgegolten.
Meine Frage ist nun, ob die Urlaubstage konkreter festgelegt werden müssen z.B. auf die Sommerferien oder ob das so rechtes ist. Ich weiß, dass bei Lehrern dies so geregelt ist, aber wir arbeiten ja nicht im öffentlichen Dienst…
Vielen Dank für Ihre Antwort
Chris meint
20. Oktober 2018 at 4:58
Ich arbeite aufgrund der Versorgung meines Kindes nur 3 Tage in der Woche, statt wie meine Kollegen 5.
Arbeite aber dafür im Gegenzug als Vollzeit, also nicht weniger Arbeitsstunden. Die übrigen Tage sind als „freiwillig“ geregelt und mein Arbeitgeber darf mich an diesen Tagen nur auf meine Zustimmung planen.
Nun bin ich bei der Urlaubsplanung, ist es richtig das ich die Urlaubstage (30) trotzdem auf die freien (freiwilligen) Tage legen muss, denn im Grunde habe ich ja gleich viel gearbeitet wie meine Kollegen. und daher diese Tage auch auf Grund dessen frei. Bin auf 25 Stunden geplant, diese erfülle ich genauso wie die anderen Arbeiter.
Mir wurde von einem recht breiten Management des Unternehmens nun völlig verschiedene Aussagen getätigt- Was ist nun richtig? Die Urlaubstage auch auf die freiwilligen Tage legen zu müssen.? (an denen ich ohnehin nie arbeiten werde) Oder die Urlaubstage nur auf die direkten Arbeitstage, an denen ich auch im Betrieb bin?
Nicht das mir am Ende bei einer geplanten Woche Urlaub einfach 2 Tage Urlaub verloren gehen. Und ich diese eigentlich wo anders hätte verteilen dürfen.
LG Chris
arbeitsrechte.de meint
25. Oktober 2018 at 11:08
Hallo Chris,
bitte besprechen Sie dies ggf. mit einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helge meint
15. Oktober 2018 at 10:42
Kann ein AN auch Auf den Urlaub verzichten?
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 16:09
Hallo Helge,
ein Arbeitnehmer kann drauf verzichten, seinen Urlaubsanspruch einzufordern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Beate H. meint
8. Oktober 2018 at 17:23
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit dem 18.1.2018 bei einer Firma beschäftigt und beende das Arbeitsverhältnis am 14.10.2018. Nun meint der Arbeitgeber, dass es weder für Januar noch für den Oktober einen Urlaubsanspruch gibt. Ist das denn rechtens? Es handelt sich um eine Festanstellung mit 25 Stunden Arbeitszeit pro Woche und 24 Tagen Urlaubsanspruch pro Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Beate H.
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:35
Hallo Beate,
in der Regel wird der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat in dem gearbeitet wurde gewährt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Werner meint
11. September 2018 at 10:17
es scheint nicht der ganze Text angekommen zu sein oder?
Werner meint
11. September 2018 at 10:13
Guten Tag, Sie habe eine tolle Webseite!!! Klasse!!! mit den Gewerkschaften kommen wir nicht weiter. Keiner kann es richtig verstehen oder berechnen.
Es betrift KTD-TV:
und habe Fragen zur Berechnung, dazu würde ich Ihnen gern einen Anhang senden. Ecxel, aber das geht hier leider nicht. Leider ist die hier Tabelle und Text verschoben…sorry!
Berechnung: UrlaubsFormel KTD-TV Arbeitstage*30/259=x Urlaubstage
§ 19 Erholungsurlaub
§ 1- 3 § 20
Jahr Arbeitstage Urlaubstage Arbeitstage Teiler Urlaubstage Zusatzurlaub für Nachtarbeit
2018 01.01.2018 31.12.2018 261 30 261 259 31
>450 Std Nachts
Nächte Urlaubsnächte? Urlaubsnächte? Urlaubsnächte?
30 241 259 28 4 32
Problem: Nächte gezählt, Pauschalrechnung funtioniert nicht weil Dienstplanmäßig
Arbeitstage Arbeitsnächte
Kann man die gleiche Formel bei Arbeitsnächten anwenden?
KTD TV spricht von Arbeitstagen, und nicht von Arbeitsnächten ( Arbeitsnacht 20:00 – 6:00 ) sind 2 Arbeitstage
Lt. KTD-TV hat jeder in der 5 Tage/Woche 30 Tage Urlausanspruch.
Wenn man die Formel anwendet unter Berücksichtigung von § 6 s.u. dann kommt man auf 31 Urlaubstage
(6) Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
Anmerkung: die Firma rechnet 2020 Std/ 10 Std.Nacht = 202 Nächte und berchnet, obwohl am Jahresende Urlausvertretung hinzu kommt sind es 241 Nächte
Nächte Urlaubsnächte? Urlaubsnächte? Urlaubsnächte?
30 202 259 24 4 28
arbeitsrechte.de meint
4. Oktober 2018 at 11:21
Hallo Werner,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich jedoch ggf. an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandy H. meint
8. September 2018 at 13:24
Hallo Liebes Team, ist es rechtens, das in meinem Arbeitsvertrag der Urlaub schriftlich wie folgt geregelt ist: 15 Tage pro Kalenderhalbjahr. Statt 30 Tage pro Kalenderjahr. Da ich in der 2. Jahreshälfte kündigen werde, weiß ich nicht ob ich Anspruch auf den Resturlaub von 15 Tagen/Halbjahr habe. Dieser Arbeitsvertrag ist auch erst seit der 1. Jahreshälfte in Kraft, auf Grund einer Umfirmierung meiner alten Firma….neuer Name, gleicher Inhaber – dazu gab es gleich neue Verträge mit geänderter Probezeit und schriftlicher Abänderung des Urlaubsanspruches. Diesen 2. Arbeitsvertrag habe ich aber auch nie unterschrieben…nun bin ich mir umsicher.
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 10:53
Hallo Sandy,
ob die rechtlichen Rahmenbedingungen so anwendbar sind, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine F. meint
31. August 2018 at 8:19
Hallo bin in einer Krippe angestellt und wir haben jetzt die Schliesstage für nächstes Jahr 2019 bekommen.
Uns stehen 30 Tage zu, davon werden aber nächstes Jahr 27 Tage als Schliesstage vorgegeben.
Meine Frage ist das OK Arbeitsrechtlich ?
MfG Sabine F.
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 10:34
Hallo Sabine,
da der Urlaub eigentlich im Sinne des Arbeitnehmers vergeben werden soll, können Sie sich an einen Anwalt wenden, um Ihre Situation klären zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffen J. meint
30. August 2018 at 13:51
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe gem. Vertrag 30 Tage Urlaub/Jahr. Mein Arbeitgeber möchte folgende Regekung den Urlaub betreffend umsetzen nach der man nur den Urlaub nehmen kann den ich in einem Kalenderjahr bereits erworben hat. Also faktisch verbietet der Arbeitgeber mir einen Urlaub im Januar von 5 oder mehr Tagen, da ich zu diesem Zeitpunkt von meinen 30 Tagen erst 2,5 Tage erworben habe. Ab Februar wären dann 5 Tage möglich usw.
Zwei Wochen am Stück könnte ich demnach erst im April machen, was meine Familie in arge Betreuungsnöte bringt da wir schulpfichtige Kinder haben.
Ist eine solche Regelung zulässig? Meines erachtens habe ich 30 Tage und die kann ich in Absprache mit dem Arbeitgeber nehmen wie und wann ich möchte. Bei meines bisherigen 4 Arbeitgebern war das immer der Fall.
Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 9:58
Hallo Steffen J.,
eine Beschränkung des Urlaubs ist normalerweise nur in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung rechtens oder wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte liegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paula meint
23. August 2018 at 21:40
Hallo Team,
unser Unternehmen ist starken Produktionsschwankungen unterworfen.
Es kann sein, dass wenn ich zur Arbeit komme und anstempel mir gesagt wird, dass nicht genügend Arbeit da ist. Dann gehe ich wieder heim und stempel ab. Dabei wird mir frei gestellt ob ich den restlichen Tag von meinem Gleitzeitkonto abfeiern möchte oder ob ich für den Tag Urlaub nehmen möchte. Wenn ich Urlaub nehmen möchte, werden die Kommt und Geht Buchung gelöscht und ein Tag Urlaub dafür eingebucht. Je nach Entferung zum Arbeitsplatz werden Fahrtkosten und die Fahrzeit vom Arbeitgeber bezahlt. Ist das korrekt? Darf an so einem Tag für den kompletten Tag Urlaub erfasst werden? Auf der Zeitenübersicht stehen noch die Zeiten mit dem Vermerk „gelöscht“. Der Urlaub dient doch der Erholung oder?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
12. September 2018 at 9:00
Hallo Paula,
das Bundesurlaubsgesetz bezeichnet den Urlaub in § 1 als Erholungsurlaub. Wie der Name sagt, soll der Urlaub der Erholung dienen.
Ob die Vorgehensweise des Arbeitgebers in Ihrem Fall korrekt ist, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franz B. meint
15. August 2018 at 11:26
Hallo
Ich arbeite auf 450 Euro Basis, arbeite 30 Stunden im Monat und habe einen halb Jahres Vertrag habe ich
Anspruch auf Urlaub und viel Tage wären das.
arbeitsrechte.de meint
7. September 2018 at 16:23
Hallo Franz,
auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis aus 450 Euro-Basis besteht Urlaubsanspruch. Wie hoch dieser ist, hängt von der Anzahl Ihrer wöchentlichen Arbeitstag ab. Einzelheiten zur Berechnung können Sie dem obigen Ratgeber entnehmen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Richard Z. meint
1. August 2018 at 6:00
Hallo Team,
ich bin in einer Firma seit September 2017 beschäftigt und habe einen Jahresvertrag, der im September ausläuft. Im Arbeitsvertrag wurde eine 6 Tagewoche vereinbart. Als Urlaub steht im Arbeitsvertrag 32 Tage.Im Februar hatte ich bereits Urlaub, der mit 7 Tagen pro Woche abgerechnet und bezahlt wurde.
(im Tarifvertrag wurde das so geregelt)
Nun meine Frage: Wenn ich im September aufhöre, muss mir die Firma den vereinbarten Urlaub von 32 Tagen vergüten, da ich ja über den 30 Juni hinweg beschäftigt bin? Ober muss die Firma nur den gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Tagen bei meiner 6 Tagewoche gewähren?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
14. August 2018 at 11:20
Hallo Richard Z.,
Sie haben Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Urlaub, wenn es im Arbeitsvertrag keine Klausel gibt, die nur eine anteilige Gewährung des Urlaubs vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sonja R. meint
31. Juli 2018 at 0:34
Hallo, ich arbeite als Betreuungskraft in einem Altenheim. Ich habe einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen. Jedes 2. Wochenende habe ich Dienst. 40 Std Woche. An Feiertagen ist auch Dienst. Hatte dieses Jahr über Ostern und über Pfingsten Dienst. Die Feiertage sind aber als Urlaub gezählt worden. Ist das Ok?????
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 11:06
Hallo Sonja,
Urlaub wird nur berechnet, wenn dieser auch beantragt wurde. Im Zweifelsfall können Sie den Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
20. Juli 2018 at 16:19
ich Arbeite 38,5 (6 Tage Woche) und habe 28 Tage Urlaub im Jahr ,ab dem 1,8,18 Arbeit Arbeite ich nur noch 25 Stunden in der Woche wieviel Urlaub steht mir jetzt zu ?
nach einer 6 Tage Woche oder nach einer 5 Tage Woche ????
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 10:25
Hallo Anna,
der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen. Eine Änderung der Stunden ohne die Tage zu ändern hat für den Anspruch auf Urlaub keine Folgen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de