Kurz & knapp: Urlaubsgeld bei Kündigung
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht, wenn es im Arbeitsverhältnis keine entsprechende Vereinbarung, beispielsweise durch einen Tarifvertrag, gibt. Im Bundesurlaubsgesetz ist kein allgemeingültiger Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld vorgesehen. Wichtig ist hier allerdings die Unterscheidung zum Urlaubsentgelt.
Ob Sie bereits erhaltenes Urlaubsgeld zurückzahlen müssen, hängt davon ab, auf welcher Grundlage Sie es erhalten haben. Ausschlaggebend ist dabei unter anderem auch, ob das Urlaubsgeld Entgelt- oder Belohnungscharakter hat. Hier können Sie mehr dazu erfahren.
Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Falls es im Arbeitsverhältnis Urlaubsgeld-Regelungen gibt, können zusätzlich sogenannte Rückzahlungsklauseln vereinbart sein, durch die der Arbeitnehmer im Falle einer Eigenkündigung zu Rückzahlungen verpflichtet sein kann.
Inhalt
Was passiert bei Kündigung mit meinem Urlaubsgeld?
Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die freiwillig erfolgt. Die Zahlung von Urlaubsgeld ist aufgrund dieser Freiwilligkeit nicht direkt gesetzlich geregelt, sondern muss individuell vereinbart werden. Dies kann über einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag passieren. Doch wie gestaltet sich die Situation im Falle einer Kündigung?
Die Frage, ob man das Urlaubsgeld bei einer Kündigung zurückzahlen muss, ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen relevant. Denn auch, wenn es keinen direkten, allgemeingültigen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt, kann sich auf individueller Ebene durchaus ein Anspruch ergeben. Hiervon hängt es schlussendlich auch ab, ob das Urlaubsgeld bei Kündigung zurückgezahlt werden muss oder nicht.
Ein Anspruch auf Urlausgeld kann nicht nur durch entsprechende Abmachungen in Arbeits- oder Tarifvertrag, sondern auch durch eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber mehrmals freiwillige Zahlungen geleistet hat, ohne einen Vorbehalt zu erklären und ohne, dass es eine entsprechende Regelung gibt, kann sich für Arbeitnehmer aus der Gewohnheit und Regelmäßigkeit der Zahlungen in manchen Fällen ein Anspruch entwickeln.
Ist die Rückzahlung von Urlaubsgeld bei Kündigung zulässig?
Für die Frage der Rückzahlung von Urlaubsgeld bei einer einer Kündigung ist ausschlaggebend, auf welcher Grundlage die Sonderzahlung erfolgt. In Tarifverträgen finden sich beispielsweise häufig entsprechende Rückzahlungsklauseln. Eine solche Klausel ist jedoch nur dann wirksam, wenn es sich bei der zusätzlichen Zahlung auch tatsächlich um Urlaubsgeld und nicht etwa um Urlaubsentgelt handelt. Was ähnlich klingt, hat rechtlich sehr abweichende Auswirkungen, denn beim Urlaubsentgelt handelt es sich um die gesetzlich festgeschriebene Lohnfortzahlung während der Urlaubszeit und nicht wie beim Urlaubsgeld um eine Sonderzahlung.
Darüber hinaus ist es wichtig, ob das Urlaubsgeld Entgelt- oder Belohnungscharakter hat:
- Entgeltcharakter: Ein wichtiges Indiz dafür, dass das Urlaubsgeld Entgeltcharakter hat, ist die Auszahlung zu einem bestimmten Stichtag. Dies dient oftmals als Beleg dafür, dass durch die Zahlung die erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll. Wer im laufenden Jahr kündigt, hat nicht die volle Arbeitsleistung für das laufende Kalenderjahr erbracht. Folglich steht einem Arbeitnehmer, der in der ersten Jahreshälfte kündigt, nur ein bestimmter Anteil dieses zusätzlichen Gehalts zu.
- Gratifikation/ Sonderzahlung mit Belohnungscharakter: Anders verhält es sich, wenn das Geld in Abhängigkeit zum Urlaub zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt wird. Der Arbeitgeber belohnt in diesem Fall den Arbeitnehmer mit einem finanziellen Vorteil während der Urlaubszeit. In einem solchen Fall gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder erhält der Arbeitnehmer das volle Urlaubsgeld auch bei Kündigung und unabhängig vom Jahreszeitpunkt, zu dem er aus dem Unternehmen ausscheidet, oder aber er erhält überhaupt kein Urlaubsgeld. Hier kommt es darauf an, welche Regelungen in Tarif- oder Arbeitsvertrag getroffen wurden und ob dort eine entsprechende gültige Rückzahlungsklausel existiert.
Die Feststellung, ob es sich um eine Sonderzahlung mit Entgelt- oder Belohnungscharakter handelt, ist nicht immer ohne Weiteres möglich. Von ihr hängt jedoch ab, ob der Arbeitgeber die Sonderzahlung zurückverlangen oder der Arbeitnehmer eine anteilige Zahlung fordern kann. Daher kann es sinnvoll sein, sich im Zweifelsfall von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Urlaubsgeld bei Kündigung: Ist eine Berechnung möglich?
Die Höhe des Urlaubsgeldes lässt sich nicht allgemeingültig berechnen, da es weder einen gesetzlichen allgemeinen Anspruch noch eine gesetzlich vorgeschriebene Höhe gibt. Es kommt also darauf an, welche Vereinbarungen in Ihrem Arbeits-oder Tarifvertrag beziehungsweise in der Betriebsvereinbarung getroffen wurden. Wie viel Urlaubsgeld Sie erhalten, hängt in der Regel außerdem von der Höhe des Einkommens, der Arbeitszeit und den verfügbaren Urlaubstagen ab.
Wenn das Urlaubsgeld regelmäßig und monatlich gezahlt wird, handelt es sich hierbei übrigens schlichtweg um gewöhnlichen Arbeitslohn, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Michael S. meint
29. November 2024 at 14:43
Meine Frau arbeitet in einem Caritas Altenheim. Sie möchte am 15. Dezember kündigen, um am 1. Februar 25 in einer anderen Einrichtung zu arbeiten. 6-wöchige Kündigungsfrist. Muss sie das erhaltene Weihnachtsgeld zurückzahlen?