Urteil zum Abrunden von Urlaubstagen
Das aktuelle Urteil (Az. 9 AZR 578/17) ergeht aus der Klage einer Flughafenmitarbeiterin. Laut Tarifvertrag – in diesem Fall der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) – hätte der Arbeitgeber ihr 28,15 Tage Urlaub gewähren müssen.
Das BAG entschied jetzt zugunsten der Klägerin. Als Grundlage des Urteils diente dabei § 5 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Dort heißt es bezüglich der Frage nach dem Teilurlaub:
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Es ist demnach vorgeschrieben, dass Urlaubstage in bestimmten Fällen aufgerundet werden müssen. Entscheidend für das Urteil war an dieser Stelle aber vor allem die Auslassung der Erwähnung einer Abrundung von Urlaubstagen im Gesetz.
Sofern es im jeweiligen Tarif- oder Arbeitsvertrag dazu also keine explizite Sonderregelung gibt, darf der Arbeitgeber anteilige Urlaubstage nicht abrunden und ist verpflichtet, diese zu gewährleisten. Im Falle der hier genannten Klägerin entschied das Gericht demnach, dass ein Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs ergehen müsse.
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