Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 16.02.2023 (Az. 8 AZR 450/21) deutlich gemacht, dass Männer und Frauen auch dann den gleichen Lohn für gleiche Arbeit erhalten müssen, wenn der männliche Kollege die monatliche Bezahlung besser verhandelt hat. Nur deswegen dürfe laut der Vorsitzenden Richterin nicht vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden.
Warum Equal Pay keine Verhandlungssache ist
Seit Januar 2018 gilt in Deutschland das Entgelttransparenzgesetz welches Unternehmen, die über mindestens 201 Beschäftigte verfügen, dazu verpflichtet, jedem Mitarbeiter auf Anfrage offenzulegen, wie viel Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben verdienen.
Dadurch soll unter anderem gegen ungerechtfertigte Gehaltslücken bei Männern und Frauen vorgegangen werden. Dieser Grundsatz wird als Equal Pay bezeichnet. Also gleicher Lohn für gleiche Arbeit (ganz unabhängig vom Geschlecht).
Doch wie sieht es aus, wenn der Mann für gleiche Arbeit mehr Gehalt bekommt, weil er schlicht besser verhandelt hat? Haben Frauen auch dann einen Anspruch auf Equal Pay? Mit dieser Frage musste sich nun das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.
In seinem Urteil, welches am 16.02.2023 veröffentlich wurde, machte das Gericht deutlich:
Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
Das bedeutet: Nur weil der Mann besser verhandelt hat, wird der Equal-Pay-Grundsatz nicht außer Kraft gesetzt. Der Frau steht somit bei gleicher Arbeit dieselbe Bezahlung zu. Damit stärkt das Bundesarbeitsgericht noch einmal den Anspruch von weiblichen Mitarbeitern auf gleichen Lohn.
Wichtig: Das vorliegende Urteil zum Equal Pay bezieht sich nur auf den Fall, dass beide Geschlechter auch wirklich dieselbe Arbeit verrichten. Handelt es sich um unterschiedliche Positionen mit anderen Aufgabenbereichen, so gilt dieser Grundsatz selbstverständlich nicht.
Klägerin erhält Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro
Dieser Fall wurde vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt: Susanne D. trat 2017 eine neue Stelle als Außendienstmitarbeiterin an und bekam von der Firma 3500 Euro brutto monatlich für 40 Arbeitsstunden pro Woche.
Ein Kollege, der zwei Monate vor ihr bei dem Unternehmen angefangen hatte, bekam 1000 Euro brutto mehr pro Monat. Ihm hatte die Firma zwar dasselbe Angebot wie Susanne D. vorgelegt, der Mann lehnte allerdings ab und bekam daraufhin mehr.
Als D. von der Gehaltslücke gegenüber ihrem männlichen Kollegen erfuhr, reichte sie erst Klage beim Arbeitsgericht Dresden und als diese abgewiesen wurde beim Landesarbeitsgericht Sachsen ein. Doch erneut bekam Sie nicht Recht und zog schließlich vor das Bundesarbeitsgericht, welches nun das wichtige Urteil zum Equal-Pay-Grundsatz gesprochen hat.
Susanne D. steht nach dem Urteil vom BAG eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 14.500 Euro zu. Zudem muss das beklagte Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro an D. bezahlen.
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